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Urteil

16 A 4808/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.16A4808.01.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen-. dass die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 verpflichtet wird-. den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 Asylbewerberleistungen entsprechend den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelsätze zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen-. dass die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 verpflichtet wird-. den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 Asylbewerberleistungen entsprechend den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelsätze zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1.-. türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit-. reiste im Jahr 1989 zusammen mit Herrn B. F. und den Klägern zu 2. und 3.-. ihren gemeinsamen Kindern-. sowie der Ehefrau des Herrn F. und den aus dieser Ehe hervorgegangenen fünf Kindern in das Bundesgebiet ein-. wo die genannten Personen und zwei weitere-. im Bundesgebiet geborene Kinder der Klägerin zu 1. in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Kläger und Herr F. beziehen fortlaufend Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. - seit dessen Inkrafttreten - nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Mai 1995 - 5 K 5093/93.A - stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 21. August 1995 fest-. dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Herkunftsstaates der Kläger vorliegen. Ihr Aufenthalt beruhte in der Folgezeit auf einer erstmals am 21. September 1995 ausgestellten und von der Ausländerbehörde regelmäßig verlängerten Bescheinigung-. dass die Erteilung einer Duldung beantragt sei und der Aufenthalt räumlich beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein- Westfalen als geduldet gelte. Durch Bescheid vom 23. Mai 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und ihren vier Kindern unter Anrechnung des Herrn F. gewährten Wohngeldes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In dem Gesamtbetrag von 2.374-.14 DM waren Grundleistungen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 390 DM und für die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von je 350 DM sowie anteilige Unterkunftskosten enthalten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 23. Juni 2000 Widerspruch; sie machten geltend-. ab dem 1. Juni 2000 stünden ihnen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu-. weil ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. August 2000 - zugestellt am 16. August 2000 - mit folgender Begründung zurück: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG müssten kumulativ erfüllt sein. Zwar habe die Familie seit dem 1. Juni 1997 über einen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen-. die Ausreise sei aber nicht tatsächlich-. d.h. physisch unmöglich. Dass aus Rechtsgründen eine Abschiebung nicht erfolgen könne-. reiche nicht aus-. da sich die in § 2 Abs. 1-. letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe nur auf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezögen und nicht darauf-. ob eine Ausreise erfolgen könne. Am Montag-. dem 18. September 2000-. haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen-. aufgrund der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 AuslG könnten sie weder abgeschoben noch auf eine freiwillige Ausreise verwiesen werden. Es sei nicht Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG-. Flüchtlinge-. denen nach § 53 AuslG Abschiebungsschutz gewährt werde-. dauerhaft auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verweisen; dies wäre aber Folge der von der Beklagten zugrunde gelegten Gesetzesinterpretation. Die Kläger haben beantragt-. den Bescheid vom 23. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten-. ihnen für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt-. die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Ob im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG die Ausreise unmöglich sei-. bestimme sich nach einer objektiven Betrachtungsweise; diese Ansicht werde u.a. durch einen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 25. Mai 2000 bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben-. die im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht nur auf die zwangsweise Abschiebung-. sondern auch auf die freiwillige Ausreise. Da einer Abschiebung der Kläger rechtliche Hinderungsgründe entgegenstünden-. könne auch ihre Ausreise i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei schon deshalb fehlerhaft-. weil in Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG allenfalls eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen entsprechend - nicht: nach - dem Bundessozialhilfegesetz habe erfolgen können. Darüber hinaus sei die zweite Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt; die Kläger beriefen sich zu Unrecht darauf-. dass ihre Ausreise nicht erfolgen könne. Diese Voraussetzung sei - wie der ministerielle Erlass vom 25. Mai 2000 bestätige - nur erfüllt bei Reise- und Transportunfähigkeit und bei Asylbewerbern mit Bleiberecht für die Dauer des Asylverfahrens. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten humanitären-. rechtlichen oder persönlichen Gründe seien insofern ohne Belang-. da sie sich ausschließlich auf die Frage bezögen-. ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Die Beklagte beantragt-. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Sozialamtes und der Ausländerbehörde sowie die beigezogene Gerichtsakte des asylrechtlichen Klageverfahrens 5 K 5093/93.A VG Minden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Klagebegehren der Kläger beschränkt sich bei sachgerechter Auslegung auf die entsprechend den sozialhilferechtlichen Regelsätzen erhöhten Grundleistungen; sonstige Leistungen wie etwa Unterkunftskosten oder Krankenhilfe waren nicht beantragt und standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die so verstandene Verpflichtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Mai 2000 und vom 11. August 2000 sind rechtswidrig-. soweit die Beklagte den Klägern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und nicht die höheren-. regelsatzbemessenen Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes bewilligt hat. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Ohne dass es hierzu eines gesonderten-. hier im Übrigen bereits mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 gestellten Antrages bedürfte-. ist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzuwenden-. die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten-. frühestens beginnend am 1. Juni 1997-. Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben-. wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können-. weil humanitäre-. rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus-. dass die Kläger zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigen Personen zählen. Gegen diese Annahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken-. obgleich der Aufenthalt nach dem Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen nur wegen der Beantragung einer Duldung als geduldet gelten soll-. wofür das Ausländergesetz indessen keine rechtliche Grundlage bietet (vgl. § 69 AuslG). Es spricht schon Überwiegendes dafür-. diese Bescheinigung-. mit der die Ausländerbehörde immerhin zum Ausdruck bringen wollte-. dass die Kläger über eine fiktive Duldung verfügen-. bei verständiger Würdigung als Duldung i.S.v. § 55 AuslG aufzufassen-. zumal eine tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung gesetzlich nicht vorgesehen ist-. wenn nicht die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird. Vgl. BVerwG-. Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 --. BVerwGE 111-. 62 (65). Davon abgesehen könnte sich die Beklagte dem Begehren der Kläger jedenfalls nicht dadurch entziehen-. dass sie ihnen die Duldung-. auf die bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein Anspruch besteht-. rechtswidrig vorenthält. Auch im Übrigen steht die grundsätzliche Leistungspflicht nicht in Frage. Die Kläger können insbesondere nicht gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG auf Einkommen und Vermögen von im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen verwiesen werden. Denn der Lebensgefährte der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. bezog in dem maßgeblichen Zeitraum ebenfalls nur Leistungen nach diesem Gesetz. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen vor. Die Kläger erhielten in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2000 und damit über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG weiter vorausgesetzt wird-. dass die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können-. weil humanitäre-. rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen-. müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen und die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Gründe sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Vgl. Nds. OVG-. Beschlüsse vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 --. FEVS 52-. 282 (283)-. vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 --. FEVS 52-. 349 (353)-. und vom 8. Februar 2001 - 4 M 3889/00 --. FEVS 52-. 419 (421); OVG Saarl.-. Beschluss vom 6. August 2001 - 3 V 21/01 --. FEVS 53-. 320; ebenso - von der Beklagten zu Unrecht für die gegenteilige Auffassung zitiert -: Hailbronner-. Ausländerrecht-. Stand: Mai 2003-. B 12 (AsylbLG) Rn. 89; ferner Schellhorn-. Das Bundessozialhilfegesetz-. 16. Aufl.-. 2002-. Teil D-. § 2 AsylbLG Rn. 10; Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.)-. Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (GK - AsylbLG)-. Stand: Mai 2003-. § 2 Rn. 28 m.w.N.; a.A. (für eine Beschränkung auf tatsächliche Ausreisehindernisse): Deibel-. Asylbewerberleistungsrecht 2000: Leistungen in besonderen Fällen-. DVBl. 2001-. 866 (869). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insofern eindeutig-. als wegen der Verknüpfung mit dem Wort "und" - nicht: "oder" - beide Voraussetzungen (kumulativ) zusammentreffen müssen-. d.h. es muss sowohl der Leistungsempfänger an der Ausreise als auch die Ausländerbehörde am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehindert sein. Es unterliegt auch keinem Zweifel-. dass dieses Normverständnis dem Sinn der Regelung entspricht. Ebenso wie schon die frühere Regelung dient § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung dazu-. Leistungsberechtigten-. deren Aufenthalt sich - entgegen der dem Asylbewerberleistungsrecht zugrunde liegenden Annahme - als nicht nur kurzfristig oder jedenfalls vorübergehend erweist-. höhere Leistungen zu gewähren-. um so den mit der fortschreitenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse einhergehenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Vgl. BT-Drs. 13/2746-. S. 1-. 11 und 15; Nds. OVG-. Beschluss vom 29. März 2001 - 4 LB 443/01 und 444/01 --. FEVS 52-. 523 (526); Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker-. BSHG-. Stand: Dezember 2003-. § 2 AsylbLG Rn. 3; Hohm-. Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 I AsylbLG-. NVwZ 2000-. 772. Zu einer solchen Privilegierung besteht indessen kein Anlass-. wenn der Aufenthalt des Ausländers-. der auch nach längerem Aufenthalt kein Aufenthaltsrecht erlangt hat-. beendet werden könnte-. sei es durch freiwillige Ausreise-. sei es durch ausländerbehördliche Zwangsmaßnahmen; in beiden Fällen widerspräche die Gewährung erhöhter Leistungen dem Gesetzeszweck. Vgl. Oestreicher/Schelter/ Kunz/Decker-. BSHG-. § 2 AsylbLG Rn. 11 a-. unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Auffassung-. wonach die Verwendung des Wortes "und" auf einem Redaktionsversehen beruhe. Die in § 2 Abs. 1-. letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe beziehen sich auf die Unmöglichkeit nicht nur der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung-. sondern auch der freiwilligen Ausreise. Zwar mag der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig sein; doch legt er jedenfalls die Auslegung nahe-. dass die im letzten Halbsatz aufgeführten Gründe auf beide Voraussetzungen bezogen sind. Der Kausalsatz knüpft an den Konditionalsatz an-. ohne dass zum Ausdruck gebracht wird-. dass die Anknüpfung sich nur auf die zweite Voraussetzung erstrecken solle. Die sprachliche Gestaltung und die innere Struktur der Vorschrift sprechen zugleich gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung-. § 2 Abs. 1 AsylbLG setze die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Eine diesbezügliche Bestimmung enthält § 2 Abs. 1 AsylbLG seinem Wortlaut nach gerade nicht. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelung gewollt-. hätte es sich aufgedrängt-. dies - entsprechend der Aufzählung der Hinderungsgründe im letzten Halbsatz - auch ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Zudem streitet für die hier vertretene Auffassung ein systematisches Argument. Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt in erster Linie die Leistungen für Asylbewerber-. also Personen-. die gemäß § 55 AsylVfG über eine Aufenthaltsgestattung verfügen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Wenn § 2 Abs. 1 AsylbLG nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise Anwendung fände-. könnten gerade diese Personen - bei unterstellter Reisefähigkeit - regelmäßig nicht in den Genuss der höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG kommen-. obwohl ihnen eine Ausreise sogar aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angesonnen werden kann- . bis über ihr Asylbegehren entschieden ist. Ein solches Normverständnis würde sich nicht in das Regelungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes einfügen. Vgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 --. a.a.O.; Oestreicher/Schelter/ Kunz/Decker-. BSHG-. § 2 AsylbLG Rn. 10 a. Dem entspricht auch der - im Übrigen allerdings nicht eindeutige - norminterpretierende Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2000 - I B 4 - 50.20.10/187/00 --. soweit es dort auf Seite 3 heißt-. das Tatbestandsmerkmal "Ausreise kann nicht erfolgen" sei bei Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylbLG stets erfüllt-. weil deren aufenthaltsrechtlicher Status ein ausreichendes Ausreisehindernis dokumentiere. Hiernach sollen zumindest für den genannten Personenkreis bestimmte rechtliche Hinderungsgründe auch in Bezug auf die Ausreisemöglichkeit relevant sein. Soweit es im Folgenden heißt-. für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 AsylbLG sei ausschließlich eine "objektive" Betrachtungsweise maßgeblich-. auf ein Vertretenmüssen komme es nicht an-. lässt dies nicht eindeutig darauf schließen-. dass mit dem Hinweis auf eine objektive Betrachtungsweise eine Beschränkung auf tatsächliche Ausreisehindernisse gemeint ist. Darüber hinaus stünde die Beschränkung auf tatsächliche Ausreisehindernisse mit dem oben beschriebenen Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht in Einklang. Die Auffassung der Beklagten-. dass tatsächliche Abschiebungshindernisse nur bei physischer Unmöglichkeit der Ausreise vorliegen-. hätte zur Folge-. dass gerade solche Personen begünstigt werden-. deren Ausreise an krankheitsbedingten und damit typischerweise vorübergehenden Umständen scheitert; Aspekte der Aufenthaltsverfestigung bzw. Integration-. denen § 2 AsylbLG Rechnung tragen soll-. spielen in derartigen Fällen aber regelmäßig keine Rolle. Vgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 --. FEVS 52-. 367 (370). Die Gegenmeinung vermag schließlich auch deshalb nicht zu überzeugen-. weil sie nicht zu in sich stimmigen Ergebnissen führt. Soweit im Schrifttum vertreten wird-. eine Ausreise könne i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG erfolgen-. wenn sie tatsächlich möglich sei-. und dies bejaht wird-. solange die Ausländerbehörde kein Ausreiseverbot gemäß § 62 Abs. 2 AuslG angeordnet hat-. so Deibel-. DVBl. 2001-. 866 (869)-. und ihm insoweit folgend Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker-. BSHG-. § 2 AsylbLG Rn. 10-. ist dem entgegenzuhalten-. dass ein Ausreiseverbot - ebenso wie das während eines laufenden Asylverfahrens bestehende Bleiberecht - kein tatsächliches-. sondern ein rechtliches Ausreisehindernis begründet. Hiervon ausgehend erschließt sich nicht-. weshalb dann andere rechtliche Ausreisehindernisse oder nach der in § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Ausdruck gekommenen Wertung vergleichbare Hinderungsgründe unbeachtlich sein sollten. Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Wertung in § 2 Abs. 1 AsylbLG-. dass Leistungsberechtigte privilegiert werden-. die zwar trotz langen Aufenthalts nicht über ein Bleiberecht verfügen-. deren weiterer Verbleib im Bundesgebiet aber darauf beruht-. dass sie aus guten Gründen weder ausreisen noch abgeschoben werden können. Nicht begünstigt werden hingegen Ausländer-. deren fortdauernder Aufenthalt nur darauf beruht-. dass die Aufenthaltsbeendigung an tatsächlichen Hindernissen scheitert. Vgl. OVG M.-V.-. Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 --. NVwZ-Beil. I 7/2001-. S. 88 (89). Dies folgt daraus-. dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe offenkundig an die Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 und 3 AuslG angelehnt sind. Die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten tatsächlichen Gründe-. die einer Abschiebung entgegenstehen können-. hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 AsylbLG aber gerade nicht übernommen. Vgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 --. a.a.O.-. S. 369 f.; Hohm-. NVwZ 2000-. 772 (773). Die so verstandenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind erfüllt-. weil die Kläger ungeachtet dessen-. dass sie im streitbefangenen Leistungszeitraum nicht über einen gültigen Pass verfügten-. wegen rechtlicher Hinderungsgründe nicht ausreisen und auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Dabei kann offen bleiben-. ob insoweit nur eine Ausreise bzw. Abschiebung in das Heimatland oder in jedes beliebige andere Land in Betracht zu ziehen ist; denn beides kam im Fall der Kläger nicht in Betracht. Eine Rückkehr in die Türkei schied aus-. weil den Klägern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in dem Urteil vom 5. Mai 1995 - 5 K 5093/93.A - dort die Folter droht. Dieses Urteil entfaltet zwar für das vorliegende Verfahren keine Rechtskraftwirkung (vgl. § 121 VwGO). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Es mag schon Einiges dafür sprechen-. dass über den unmittelbaren Wortlaut des § 42 Satz 1 AsylVfG hinaus nicht nur die Ausländerbehörde-. sondern auch das Sozialamt an die Feststellung bezüglich des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG gebunden ist-. soweit es im Rahmen seiner Entscheidungen ausländerrechtliche Vorfragen zu berücksichtigen hat. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte-. ist dennoch von einem Abschiebungshindernis auszugehen-. weil die Beklagte die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose nicht in Frage stellt und auch von Amts wegen Zweifel nicht angezeigt sind. Da die Kläger nach Aktenlage über familiäre Bindungen nur im Bundesgebiet und in ihrem Herkunftsstaat verfügen-. weist auch nichts darauf hin-. dass ein anderer Staat bereit sein könnte-. die Kläger dauerhaft aufzunehmen. Die Beklagte macht derartiges ebenfalls nicht geltend. Mithin standen der freiwilligen Ausreise der Kläger rechtliche Hinderungsgründe entgegen. Die selben Gründe hinderten auch den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (§ 53 Abs. 1 AuslG). Muss demzufolge dem Begehren der Klägerin zu 1. entsprochen werden-. sind auch die für die Kläger zu 2. und 3. als minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG zu beachtenden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Denn sie leben mit mindestens einem Elternteil in Hausgemeinschaft zusammen-. der - aufgrund dieses Urteils - Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält. Die gegen die sprachliche Fassung des erstinstanzlichen Urteilstenors gerichtete Rüge der Beklagten greift nicht durch. Zwar trifft es zu-. dass gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht Leistungen "nach" dem Bundessozialhilfegesetz-. sondern lediglich Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren sind; bei diesen Leistungen handelt es sich gleichwohl um Asylbewerberleistungen. Doch verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn es ergibt sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen-. die bei der Auslegung eines unklaren Urteilstenors ergänzend in den Blick zu nehmen sind-. vgl. BVerwG-. Beschluss vom 7. Dezember 1997 - 7 B 230.97 - im Anschluss an BVerwG-. Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 --. Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21; BFH-. Urteil vom 27. Juli 1993 - VIII R 67/91 --. NVwZ 1996-. 101-. dass das Verwaltungsgericht mit seinem Tenor nichts anderes zum Ausdruck bringen wollte. Gleiches gilt hinsichtlich des Umfanges der für den streitbefangenen Zeitraum zugesprochenen Leistungen-. die sich hier ebenso wie das Klagebegehren auf die entsprechend den sozialhilferechtlichen Regelsätzen erhöhten Grundleistungen beschränken. Dies hat der Senat lediglich klarstellend in den Tenor aufgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.