Beschluss
13 LA 220/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe Der Antrag bleibt erfolglos. Der Senat hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO ), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). 1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den mit Hauptwohnung in E. gemeldeten Klägern steht der gegenüber dem Beklagten nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG geltendgemachte Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung(Schülerbeförderungskosten) nicht zu. Der Beklagte ist bezüglich des schulpflichtigen Sohnes der Kläger nicht Träger der Schülerbeförderung, weil dieser in dem heilpädagogischen Kinderheim "Haus Wiesengrund" in Clausthal-Zellerfeld stationär untergebracht ist, von wo er eine Schule in Vienenburg im Gebiet des Beigeladenen besucht und damit nicht im Gebiet des Beklagten wohnt. 2 Den Trägern der Schülerbeförderung obliegende Beförderungs- und Erstattungspflicht erfasst die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler/Innen. Nur der Ort, in dem der Schüler tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, löst die entsprechende Beförderungs- und Erstattungspflicht aus. 3 Die den Landkreisen und kreisfreien Städten als den nach § 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG bestimmten Trägern der Schülerbeförderung obliegende Beförderungs- und Erstattungspflicht erfasst gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die in ihrem Gebiet "wohnenden" Schülerinnen und Schüler. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift knüpft der Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg weder an den "Wohnsitz" i.S.von §§ 7 – 11 BGB noch an den Begriff der "Hauptwohnung" i.S. von § 8 Nds. MeldeG an, sondern bestimmt sich danach, wo der schulpflichtige Schüler (tatsächlich) wohnt, d.h. nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes, von dem aus er den täglichen Weg zur nächsten Schule antritt und an den er nach dem Schulunterricht zurückkehrt. Nur der im Gebiet des Trägers der Schülerbeförderung gelegene Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, an dem der Schüler tatsächlich wohnt, löst einen entsprechenden Beförderungsbedarf aus und damit die Beförderungs- und Erstattungspflicht nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Dafür spricht auch, dass gerade die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges "die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule" sachgerecht bestimmen können (§ 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NSchG). 4 Der Standort bei einer stationären Unterbringung, die nur an zwei Wochenenden im Monat unterbrochen wird, ist als Ort des ständigen Aufenthalts anzunehmen. 5 Aufgrund der stationären Unterbringung des Sohnes der Kläger in dem Kinderheim "Haus Wiesengrund" in Clausthal-Zellerfeld fällt der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem von seinen Eltern für ihn begründeten ("gewillkürten") Wohnsitz (§§ 7, 8 BGB) zusammen. Dort dürfte für ihn aber auch im melderechtlichen Sinne die "vorwiegend benutzte Wohnung" sein und der "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" liegen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nds. MeldeG), weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, sich nur an zwei Wochenenden im Monat und während der Schulferien bei seinen Eltern in E. aufhält. 6 Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Dass das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urt. v. 24.9.1998 – 5 A 2886/95 -) den Begriff "wohnen" i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG nach melderechtlichen Kriterien bestimmt hat, ist nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich, so dass ein weitergehender Klärungsbedarf nicht besteht. Im übrigen hat sich der Senat dieser Auslegung in seinem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil ablehnenden Beschluss vom 13. September 1999 –13 L 4978/98 – auch nicht angeschlossen. Er hat lediglich die dort geltendgemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) als im Ergebnis nicht durchgreifend bezeichnet. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106670400&psml=bsndprod.psml&max=true