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Beschluss

8 OA 2/11

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Berichterstatterin der 5. Kammer vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, NVwZ-RR 2007, 816 f.), ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. September 2010 die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. August 2010, soweit darin auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer festgesetzt worden ist, zu Recht zurückgewiesen. 3 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG - VV RVG - entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. 4 Durch diese Bestimmung will der Gesetzgeber die Motivation der Prozessbevollmächtigten für eine außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung eines noch nicht anhängigen oder die Erledigung eines bereits anhängigen Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG), BTDrs. 15/1971, S. 148 und 209; BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 198/09 -, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720). 5 Für die Entstehung dieser Variante der Terminsgebühr muss das geführte Gespräch zwar nicht auf eine Einigung, aber auf eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Hierfür genügt es, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt wird und die Gegenseite zumindest grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch zeigt oder sich diese Zielrichtung während eines Gespräches erst entwickelt. Ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung, ein Informationsgespräch oder ein Gespräch zu reinen Verfahrensfragen ist indes nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858 f.; BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 -, NJW-RR 2007, 286, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2009 - 18 E 1013/08 -, NJW 2009, 2840; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV RVG Vorb 3 Rn. 109, 113 ff. m.w.N.). Hat hiernach ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch stattgefunden, ist es für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, ob das Verfahren tatsächlich vermieden oder erledigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 20.11.2006, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 -, juris Rn. 6; Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 108 jeweils m.w.N.). Denn dass der Gesetzgeber nur erfolgreiche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, kann dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.). 6 Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2007 - VII ZB 110/06 -, NJW 2007, 2859; BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.1.2008 - 12 E 1029/07 -, juris Rn. 1). 7 Hier hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt E., ein die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 VV RVG auslösendes Erledigungsgespräch stattgefunden hat. 8 Nach den anwaltlich versicherten Darstellungen im klägerischen Schriftsatz vom 24. Juni 2010 fanden unter anderem am 11. Februar 2009 und am 27. März 2009 Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten statt, in denen diese erörtert haben, wie dem Begehren der Klägerin, für 2009 vom Beklagten nicht mit einer Beitragspflicht belastet zu werden, entsprochen werden könne. "Dabei wurde sowohl über eine mögliche Satzungsänderung des Beklagten als auch über die Möglichkeit, (zunächst) eine Beitragsreduzierung auf EUR 0,00 zu erreichen, gesprochen. Die Prozessbevollmächtigten beider Seiten waren sich darin einig, dass ggf. z.B. nach einer entsprechenden Satzungsänderung des Beklagten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann." (vgl. Bl. 144 Gerichtsakte). Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten konkrete Möglichkeiten einer Erledigung des bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens fernmündlich erörtert haben. 9 Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass diese fernmündlichen Erörterungen mit dem dargestellten Inhalt stattgefunden haben. Er wendet lediglich ein, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Telefongespräche aufgedrängt. Sie seien in der Sache nicht hilfreich, sondern nur zeitraubend gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe diese nur aus kollegialer Höflichkeit geführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe zur Erledigung auch keinen Beitrag geleistet. Die von ihm gegebenen Hinweise und Beratungen zur Beitragsreduzierung oder Satzungsänderung habe der Beklagte nicht gewünscht. Die Erledigung sei letztlich nur durch die vom Beklagten vorgenommene Satzungsänderung, an der die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mitgewirkt hätten, herbeigeführt worden. 10 Diese Einwände stellen das Vorliegen der für das Entstehen der Terminsgebühr maßgeblichen und von der Klägerin glaubhaft gemachten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Frage. Die Motivation des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sich auf ein fernmündliches Erledigungsgespräch einzulassen, ist grundsätzlich unerheblich. Dass er ein solches generell nicht führen wollte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Hierfür bestehen auch angesichts der mehrfach geführten Gespräche und des unstreitigen Gesprächsinhalts keine Anhaltspunkte. Wenn der Prozessbevollmächtigte hieraus einen faktischen Zwang zur Führung von Erledigungsgesprächen ableitet, dem nur durch die Nichtannahme des Gesprächs begegnet werden könne, geht er fehl. Soll ein (aufgedrängtes) Erledigungsgespräch und der daran anknüpfende Anfall der Terminsgebühr vermieden werden, muss der angesprochene Beteiligte oder dessen Prozessbevollmächtigter seine fehlende Bereitschaft, ein solches auf die Erledigung gerichtetes Gespräch zu führen, äußern. Hierdurch bleibt die Möglichkeit, Tatsachen-, Rechts- und Verfahrensfragen außergerichtlich zu erörtern, ohne die Terminsgebühr auszulösen, erhalten. Schließlich ist unerheblich, dass die fernmündlichen Erörterungen letztlich nicht zu einer Erledigung geführt haben, sondern diese allein auf die Satzungsänderung des Beklagten zurückzuführen ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten ist der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz maßgeblich. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110008151&psml=bsndprod.psml&max=true