Beschluss
OVG 1 S 240.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0406.OVG1S240.10.0A
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Leitsätze
In einem Fall der ununterbrochenen Begehung erheblicher Verkehrsverstöße können auch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen nachteiligen Folgen für eine berufliche Betätigung als Kraftfahrer nichts daran ändern, dass Überwiegendes dafür spricht, es bei dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung zu belassen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Fall der ununterbrochenen Begehung erheblicher Verkehrsverstöße können auch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen nachteiligen Folgen für eine berufliche Betätigung als Kraftfahrer nichts daran ändern, dass Überwiegendes dafür spricht, es bei dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung zu belassen.(Rn.3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde greift nicht durch. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht geht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 27. Oktober 2010, die hier mit Blick auf den in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vonnöten wären, nicht gegeben sind. Dazu im Einzelnen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich nach dem in § 4 StVG normierten Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. So dürfte es bei dem Antragsteller liegen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass sich der - seit der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 13. November 2001 angewachsene - Punktestand des Antragstellers im Zeitpunkt der unter dem 2. Januar 2006 verfügten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduziert hatte, weil er zu diesem Zeitpunkt 18 Punkte bereits überschritten hatte. Im Hinblick auf die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesenen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 13. November 2001 (2 P.), 15. März 2003 (3 P.), 5. April 2004 (3 P.), 20. April 2004 (3 P.), 10. Mai 2005 (1 P.) sowie vom 3. August 2005 (zwei mal jeweils 1 P.) war der Antragsgegner auf der Grundlage seines seinerzeitigen Kenntnisstandes rechnerisch zwar richtig von 14 Punkten ausgegangen, tatsächlich waren aber unter dem 20. Mai 2005 und 19. September 2005 zwei Straftaten (mit zusammen 12 P.) und eine weitere Ordnungswidrigkeit (mit 3 P.) hinzugekommen und damit 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG überschritten (s. zur Maßgeblichkeit des Tattages für § 4 Abs. 5 StVG: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 34/07 -, Juris, Rdn. 31). Deswegen war mit dem Überschreiten von 18 Punkten der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren. Hiervon geht zutreffend auch das Verwaltungsgericht noch aus. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, soweit es im Weiteren meint, dass der nach Erlass der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar begangene nächste Verstoß des Antragstellers, ein mit 3 Punkten geahndeter Rotlichtverstoß vom 3. März 2006, sich im Ergebnis nicht erhöhend ausgewirkt habe, weil die Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG – hier die besagte Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar – erst als „ergriffen“ angesehen werden könne, wenn das Seminar auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden (vgl. bereits, ohne dass dies dort ausdrücklich thematisiert worden wäre, etwa Beschluss des Senats vom 27. April 2010 – OVG 1 S 236.09 -, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen, S. 7 des Entscheidungsabdrucks), weil es nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG allein darauf ankommt, ob die Behörde die fragliche Maßnahme „ergriffen“ hat und der Betreffende es sonst durch Verzögerung der angeordneten Teilnahme in der Hand hätte, sich einen Zeitraum zu verschaffen, in dem er ohne Folgen für das Punktsystem weitere Verkehrsverstöße begehen könnte (ebenso BayVGH München, Beschluss vom 11. August 2006 – 11 CS 05.2735 -, Juris, Rdn. 34). Hiernach betrug der Punktestand des Antragstellers seit dem 2. März 2006 20 Punkte. Daran hat sich auch mit der folgenden, unter dem 25. April 2006 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis nichts geändert, denn diese hatte der Antragsgegner dem Antragsteller auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG - wegen Nichtnachkommens der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar - entzogen, was gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG zur Folge hatte, dass die für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen eingetragenen Punkte nicht gelöscht worden sind. Soweit die Beschwerde dies deswegen für unbillig hält, weil die Verkehrsverstöße mit dem Fahrerlaubnisentzug hinreichend geahndet seien und eine Schlechterstellung gegenüber dem zur Führung eines Kraftfahrzeugs Ungeeigneten zu konstatieren sei, greift dies schon im Hinblick auf die zitierte eindeutige gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht durch, ganz abgesehen davon, dass dies auch in der Sache kaum überzeugt, wobei dem nur im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden kann. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 9. Juli 2007 war der Punktestand sodann zunächst von 20 auf 18 abgefallen, weil am 14. Februar 2007 die (absolute) Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) für die am 14. Februar 2002 rechtskräftig gewordene, mit 2 Punkten geahndete Ordnungswidrigkeit vom 13. November 2001 (Vorfahrtverletzung mit Unfallfolge) abgelaufen war. Am 5. April 2008 sank der Punktestand sodann weiter von 18 auf 15 Punkte, weil an diesem Tag die absolute Tilgungsfrist für die am 5. April 2003 rechtskräftig gewordene, mit 3 Punkten geahndete Ordnungswidrigkeit vom 15. März 2003 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h innerorts) abgelaufen war. Soweit das Verwaltungsgericht - entgegen dem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2007 (OVG 5 S 13.07, Juris) - meint, dass hier eine Tilgung von Verstößen ein weiteres Absinken des Punktestandes erst bewirken könne, „wenn eine zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommene Punktereduzierung aufgebraucht ist“ (S. 8 des Beschlussabdrucks), ist dem nicht zu folgen, weil sich für eine solche - zu Lasten des Betroffenen vorgenommene - Reduktion des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG bzw. der Tilgungsbestimmung des § 29 StVG im Gesetz keine Grundlage findet; neben der Wirkweise der Punktereduktion kommt also der Wegfall von Punkten durch Tilgung zum Zuge (s. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., Juris, Rdn. 23). Es ist nicht wahrscheinlich, dass der erkennende Senat auch bei einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu einer anderen Auffassung gelangt, zumal er die diesbezügliche Haltung des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts in dem vorerwähnten Beschluss vom 20. Juli 2007 bereits in einer früheren Eilentscheidung (Beschluss vom 27. Februar 2009 – OVG 1 S 134.08 -, S. 4 des Beschlussabdrucks) unbeanstandet gelassen hat. Folglich ist für die weitere Entwicklung des Punktestandes des Antragstellers von einem Stand von 15 Punkten auszugehen. Bei diesem Stand musste der Antragsgegner - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Eilsachen - nicht erneut Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (hier: abermals Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. schriftliche Verwarnung nach Satz 2 der Nr. 2) ergreifen. Danach ist zwar die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG jeweils vorgesehene Maßnahme erneut zu ergreifen, wenn der Betroffene nach Wegfall aufgrund Tilgung und sodann erneuten Anstiegs den Punktschwellenwert wiederholt erreicht. Dies gilt jedoch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht, wenn die Punktgrenze nicht durch Anstieg erreicht oder überschritten wird (vgl. insoweit § 4 Abs. 5 Satz 1 StVO: „Erreicht oder überschreitet…“), sondern der Punktestand durch Tilgung auf den betreffenden Bereich fällt (s. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2009 – OVG 1 S 134.08 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks; ferner OVG Bautzen, Beschluss vom 15. August 2006 - 3 BS 241/05 - juris Rn. 4; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 4 StVG Rn. 40 m.w.N.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG Rn. 4b). So freilich liegt der Fall hier. Der Punktestand des Antragstellers war, wie ausgeführt, durch Tilgung auf 15 Punkte gefallen, so dass eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht ergriffen werden musste. Bei diesem Stand kam sodann der mit 3 Punkten geahndete Verstoß vom 2. September 2008 (Unterschreitung des Mindestabstands) hinzu - und nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht fälschlich meint, der nur mit 1 Punkt geahndete, erst später (am 2. Oktober 2008) begangene „Verstoß Nr. 11“ (S. 9 des Beschlussabdrucks) -, so dass der Punktestand des Antragstellers sogleich wieder 18 Punkte betrug, ohne dass die Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eingegriffen hätte. Folglich war die Fahrerlaubnis - wie mit dem angegriffenen Bescheid vom 27. Oktober 2010 verfügt – nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen (s. zur Maßgeblichkeit des erstmaligen Erreichens oder Überschreitens der 18-Punkte-Grenze unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21/07 -, Juris, Rdn. 9). Spricht somit nach Lage der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2010 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, sprechen – zumal vor dem Hintergrund des in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG angeordneten Sofortvollzugs – auch sonst die überwiegenden Umstände dafür, den Antragsteller angesichts der Gefahren, die für die hochrangigen Schutzgüter von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer von solchen Kraftfahrern ausgehen, deren Kraftfahreignung – wie hier – erheblichen Zweifeln unterliegen, jedenfalls bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Der Antragsteller hat quasi seit Erteilung der Fahrerlaubnis bis zu der jetzt streitgegenständlichen Entziehung ununterbrochen Verkehrsverstöße erheblichen Ausmaßes begangen. Dazu zählen so gefährliche Verkehrsdelikte wie mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts, ein Rotlichtverstoß oder auch die Unterschreitung des Mindestabstandes auf der Autobahn mit einem LKW. Hinzu kommen Straftaten wie der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und das Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 20. Mai 2005. Weder die medizinisch-psychologische Untersuchung vom 22. März 2007 noch die Teilnahme an dem Aufbauseminar im Zeitraum vom 23. Juni bis 7. Juli 2007 haben bei dem Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens im öffentlichen Straßenverkehr geführt; die ihm mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 3. April 2007 (Versanddatum) erteilte positive Prognose hat er widerlegt. In einem solchen Fall können auch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen nachteiligen Folgen für die berufliche Betätigung als Kraftfahrer nichts daran ändern, dass hier Überwiegendes dafür spricht, es bei dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung zu belassen. Hiernach hatte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).