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Beschluss

3 BS 241/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bezeichneten Maßnahmen sind grundsätzlich auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die relevanten punkteschwellen zum wiederholten Mal ergeben. Ausnahmsweise bedarf es keiner erneuten Anwendung des Maßnahmenkatalogs, wenn ein Punkteabzug „von oben“ - durch Tilgung oder Bonuspunkte - eintritt. 2. Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Taten an (sog. Tattagprinzip).
Entscheidungsgründe
1. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bezeichneten Maßnahmen sind grundsätzlich auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die relevanten punkteschwellen zum wiederholten Mal ergeben. Ausnahmsweise bedarf es keiner erneuten Anwendung des Maßnahmenkatalogs, wenn ein Punkteabzug „von oben“ - durch Tilgung oder Bonuspunkte - eintritt. 2. Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Taten an (sog. Tattagprinzip).