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Beschluss

OVG 1 N 5.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0227.OVG1N5.13.0A
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Leitsätze
1. Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich zur Kampfmittelräumung herangezogen werden, mit der Folge, dass der Kampfmittelräumdienst des Bundeslandes nicht zuständig wird.(Rn.9) 2. Das Bundesland ist in solchen Fällen nicht zur Kostentragung verpflichtet.(Rn.10) 3. Es besteht keine Verpflichtung des Bundeslandes, die Kosten der Kampfmittelräumung des Grundstückseigentümers bei der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.697.642,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich zur Kampfmittelräumung herangezogen werden, mit der Folge, dass der Kampfmittelräumdienst des Bundeslandes nicht zuständig wird.(Rn.9) 2. Das Bundesland ist in solchen Fällen nicht zur Kostentragung verpflichtet.(Rn.10) 3. Es besteht keine Verpflichtung des Bundeslandes, die Kosten der Kampfmittelräumung des Grundstückseigentümers bei der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.697.642,10 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Verantwortlichkeit und die Verpflichtung zur Kostentragung für die Beseitigung von Kampfmitteln. Die Klägerin betreibt den Flughafen Tegel. Anlässlich von Tiefbauarbeiten wurden dort im Jahr 2004 Kampfmittel gefunden. Mit Bescheid des hiervon informierten Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit vom 14. Juli 2004 untersagte der Beklagte der Klägerin daraufhin die weitere Durchführung von Arbeiten bis zur - sodann von der Klägerin veranlassten - Munitionsbergung durch eine Fachfirma. In der Folgezeit nahm die Klägerin die Beigeladene auf Übernahme der durch die Kampfmittelberäumung entstandenen Kosten in Anspruch. Eine hierauf gerichtete Klage blieb vor den Zivilgerichten jedoch erfolglos. In dem in diesem Zusammenhang ergangenen rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 14. Mai 2009 - 8 U 106/08 - heißt es hierzu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die hiesige Beigeladene aus eigenem oder vom hiesigen Beklagten abgetretenem Recht habe. Die vorliegende - beim Verwaltungsgericht erhobene - Klage, mit welchem die Klägerin u.a. die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zur Durchführung der Kampfmittelbeseitigung verpflichtet gewesen sei, dass er die durch die Kampfmittelräumung entstandenen Kosten zu tragen und die Kostenübernahme gegenüber der Beigeladenen im Wege der sog. „Staatspraxis“ geltend zu machen habe, ist mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2012 abgewiesen worden. II. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin, die wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblich sind, nicht gegeben. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, letztlich verfolge die Klägerin mit der Klage vier verschiedene Begehren. Soweit es der Klägerin - erstens - um die Feststellung gehe, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Kampfmittelbeseitigung selbst durchzuführen, sei die Klage unbegründet, weil einem Anspruch der Klägerin auf eine solche Feststellung die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2004 entgegenstehen „dürfte“ und „dessen ungeachtet“ kein Rechtsgrund ersichtlich sei, der den Beklagten verpflichte, die Kampfmittelberäumung selbst vorzunehmen. Soweit die Klägerin - zweitens - die Feststellung begehre, dass der Beklagte zur Tragung der durch die Kampfmittelberäumung entstandenen Kosten verpflichtet sei, sei die Klage wegen Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, im Übrigen jedoch auch unbegründet, weil nach den zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe. Unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet sei die Klage weiter, soweit die Klägerin - drittens - die Feststellung begehre, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Kostenübernahme gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen; die Klägerin verfolge insoweit nämlich keine eigenen Rechte und das Kammergericht habe die Existenz eines solchen Anspruchs zudem zutreffend verneint. Soweit die Klägerin schließlich - viertens - die Bescheidung eines von ihr gestellten Antrags „auf Entscheidung über die Verpflichtung zur Räumung der Fundmunition und die Verpflichtung zur Tragung der Räumungskosten“ erstrebe, sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig, weil das Begehren der Sache nach darauf gerichtet sei, den Beklagten zum Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts zu veranlassen, dessen Inhalt bereits Gegenstand der zuvor genannten Klagebegehren sei. Mit ihrem Zulassungsvorbringen gelingt es der Klägerin nicht, die Ergebnisrichtigkeit dieser Erwägungen in Zweifel zu ziehen. a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Abweisung des ersten Feststellungsbegehrens der Klägerin. Hierzu macht die Klägerin geltend, die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2004 habe nicht den Inhalt, den ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe, es fehle insoweit zudem an einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung bei der Störerauswahl und sei verkannt worden, dass sie keine Handlungsstörerin sei und der Beklagte über einen eigenen Räumdienst verfüge. Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin keinen tragenden Rechtssatz des fraglichen Teils der angefochtenen Entscheidung mit Folgen für die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in Zweifel. Denn die von der Klägerin hiermit ausschließlich angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die bestandskräftige Ordnungsverfügung stehe der von der Klägerin begehrten Feststellung entgegen, trägt den fraglichen Teil des angefochtenen Urteil nicht allein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Abweisung des ersten Feststellungsbegehrens zusätzlich damit begründet, dass im Übrigen („dessen ungeachtet“) kein Rechtsgrund für die Annahme einer eigenen Räumungsverpflichtung des Beklagten ersichtlich sei. Substantiierte Einwendungen gegen diesen Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin indes nicht zu entnehmen, so dass die Abweisung des ersten Feststellungsantrags von der zuletzt genannten Erwägung des Verwaltungsgerichts auch dann weiter getragen würde, wenn die die Ordnungsverfügung betreffenden Einwendungen der Klägerin Erfolg hätten. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen aber auch dann nicht, wenn der Einwand der Klägerin, das Ermessen des Beklagten habe sich gemäß Art. 120 GG reduziert gehabt, nicht nur die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2004, sondern auch seine Annahme betreffen sollte, ein Rechtsgrund für eine eigene Verpflichtung des Beklagten zur Kampfmittelberäumung sei nicht zu erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Art. 120 GG ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 (- BVerwG 3 A 1.11 -, juris; dort heißt es, dass einer finanziellen Inanspruchnahme der hiesigen Beigeladenen durch den Beklagten im unmittelbaren Bund-Länder-Finanzausgleich auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm nicht entgegengehalten werden könne, dass vorrangig die hiesige Klägerin als Störerin in Anspruch zu nehmen sei, da die Zuordnung der Kosten an den Bund verfassungsrechtlich bindend sei) die Frage, ob die Klägerin zur Gefahrbeseitigung herangezogen werden könnte, nicht abschließend geprüft, aber für möglich gehalten. Damit sei für die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten des hiesigen Verfahrens kein Ausschluss der Heranziehung der Klägerin als Störerin gegeben. Das genannte Vorbringen der Klägerin zu Art. 120 GG, wonach der fraglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Maßstäbe zu entnehmen seien, deren zufolge „hier auf eine Ermessensreduzierung dahingehend zu schließen“ sei, „dass der Beklagte entweder die Gefahren selbst hätte beseitigen müssen“, oder „ … die Klägerin oder die Beigeladene mit der Räumungsverantwortlichkeit durch Bescheid hätte belasten können, dann aber auch hätte bescheiden müssen, wer die Kosten zu tragen“ habe, „die wiederum bei der Beigeladenen aufgrund der Wertung des Art. 120 GG hätten verbleiben müssen“, zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht in Zweifel. Vielmehr geht die Klägerin hierin selbst davon aus, dass sie als Störerin hätte herangezogen werden können, dass insoweit mit anderen Worten also gerade keine Verpflichtung des Beklagten bestand, selbst tätig zu werden. b. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das zweite Feststellungsbegehren (Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der durch die Kampfmittelberäumung entstandenen Kosten) zu Unrecht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat auch die hierauf bezogene Entscheidung doppelt begründet: der Antrag sei bereits unzulässig, im Übrigen aber jedenfalls unbegründet, weil das Kammergericht zutreffend Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten - dort ihr Streithelfer - verneint habe. Ob letzterer Erwägung gefolgt werden könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Klägerin gelingt es mit ihrer Zulassungsbegründung bereits nicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des fraglichen Feststellungsbegehrens mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des fraglichen Teils der Klage mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet: die Klägerin hätte ihr Begehren mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgen müssen. Soweit es sodann mitgeteilt hat, eine Bezifferung der entsprechenden Kostenerstattungsansprüche sei der Klägerin möglich gewesen, dies zeige schon eine entsprechende Bezifferung in der zivilrechtlichen Leistungsklage und im Feststellungsantrag, ist die Klägerin dem mit ihrem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Ihr schlichter abschließender Hinweis aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 8. April 2013, dass sie „Bezug“ nehme „auf ihr gesamtes Vorbringen im Verfahren erster Instanz“ genügt hierfür nicht. Da die Klägerin sich insoweit nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, entspricht der Hinweis nämlich nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellen sind. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dem Eingreifen der Subsidiaritätsklausel stehe auch nicht entgegen, dass es sich beim Beklagten um einen Hoheitsträger handele, teilt die Klägerin mit, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass die „Subsidiarität der Feststellungsklage dem Klagebegehren vorliegend“ nicht entgegenstehe, „weil ein an Recht und Gesetz gebundener Hoheitsträger verklagt“ sei, bei dem „nach der Rechtsprechung des BVerwG“ davon auszugehen sei, dass dieser sich auch ohne Vollstreckungsmöglichkeit an ein Feststellungsurteil halten werde. Hiermit zieht sie die Richtigkeit der fraglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht ernstlich in Zweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat zu deren Begründung weiter unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2000 (- BVerwG 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 [311]) darauf verwiesen, dass diese Rechtsprechung hier keine Anwendung finden könne, weil deren Grundlage die Erwartung sei, der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten werde sich ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig und vollständig erledigen, woran es hier fehle. Diesen Erwägungen tritt der Zulassungsantrag nicht in beachtlicher Weise entgegen. Den hierauf bezogenen Hinweisen der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts werde bestritten und die entstandenen Kosten seien überhaupt nicht im Streit, fehlt es insoweit bereits an Substanz. Zudem hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Frage, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten durchsetzbar sei, von weiteren Rechtsfragen, etwa der Angemessenheit der aufgewandten Kosten, der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer und der Frage des Eintritts der Verjährung oder Verwirkung abhängig sei, so dass ein weiterer Rechtsstreit unabhängig vom Erfolg des Feststellungsbegehrens drohe. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. c. Auch soweit die Klägerin die Abweisung ihres dritten Feststellungsbegehrens (Verpflichtung des Beklagten, die Kostenübernahme gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen) beanstandet, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Abgesehen davon, dass sie insoweit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ihr an der Klagebefugnis, nicht in der gebotenen substantiierten Form angreift, unterliegt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der fragliche Feststellungsantrag sei zumindest unbegründet, auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keinen Zweifeln. Derartige Zweifel folgen insbesondere nicht aus dem Hinweis der Klägerin darauf, dass die ihr zuvor vom Beklagten abgetretenen (potentiellen) Ansprüche gegen die Beigeladene „rückabgetreten“ worden seien. Denn das Kammergericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2009 (- 8 U 106/08 -, juris Rn. 53 ff.) rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beigeladene aus vom Beklagten abgetretenem Recht habe. Hieran ist der Beklagte nach Rückabtretung als Rechtsnachfolger (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90 -, juris Rn. 6 f.) gemäß den §§ 173 Satz 1 VwGO, 325 Abs. 1 ZPO gebunden. Der Hinweis der Klägerin, das Urteil des Kammergerichts entfalte für das vorliegende Verfahren keine Wirkung, geht insoweit fehl. d. Schließlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Klägerin auf Bescheidung der Verpflichtung zur Räumung der Fundmunition und der Verpflichtung zur Tragung der Räumungskosten sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den fraglichen Klageantrag mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten, weil er der Sache nach darauf gerichtet sei, den Beklagten zum Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts zu veranlassen, der inhaltlich bereits Gegenstand der weiteren Klagebegehren sei, wobei ein daraus für die Klägerin erwachsener Vorteil nicht erkennbar sei, weil eine Verpflichtung zur Neubescheidung in der Sache nur bedeuten könnte, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch durch Verwaltungsakt zu verneinen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Hinweis, es würde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein feststellender Verwaltungsakt begehrt, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Sache nach geht es ihr im Sinne einer Feststellung um die Festlegung einer abstrakten Verantwortlichkeit des Beklagten bzw. der Beigeladenen durch Verwaltungsakt, nicht aber um die Auferlegung einer konkreten und vollstreckbaren Leistungspflicht. Soweit die Klägerin weiter mitteilt, sie wolle nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte die Kosten zu tragen habe, sondern begehre die Entscheidung, dass die Beigeladene verpflichtet sei, die Kosten zu tragen, wird die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Denn zum einen folgt hieraus nicht, dass das fragliche Begehren - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - inhaltlich nicht bereits vom sonstigen (sehr weit gefassten) Klagebegehren umfasst gewesen ist. Zum anderen kollidierte die begehrte Feststellung auch unzulässigerweise mit der rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts, nach der der - durch Verwaltungsakt dem Grunde nach festzustellende - Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene gerade nicht besteht (vgl. zur Bindungswirkung bei Vorgreiflichkeit z.B. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 -, juris Rn. 13 und Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 12 zu § 121; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 -, juris Rn. 9). Darauf, ob die Klägerin die von ihr begehrte Bescheidung vor Klageerhebung beim Beklagten beantragt hatte, kommt es danach nicht an. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Die Erfolgsaussichten sind nicht als offen zu bezeichnen, da die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. 3. Der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Denn die Klägerin formuliert in ihrer Zulassungsbegründung keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein könnte, sondern beschränkt sich darauf, die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in mehrfacher Hinsicht zu rügen und sodann darauf zu verweisen, es liege auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Dies genügt den geschilderten Anforderungen nicht. 4. Schließlich hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz setzt in der Regel die genaue Bezeichnung der Entscheidung voraus, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, Rn. 107 zu § 124a). In der Zulassungsbegründung der Klägerin sind insoweit (nur) drei Entscheidungen hinreichend deutlich bezeichnet: der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3.November 2005 (- 11 ME 146/05 -), der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 (- BVerwG 3 A 1.11 -). Soweit die Klägerin unabhängig von diesen drei Entscheidungen den Begriff Divergenz verwendet, kann das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO danach schon deshalb nicht festgestellt werden, weil offen bleibt, von welcher Entscheidung insoweit abgewichen worden sein soll. a. Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. November 2005 verweist, sind die Voraussetzungen der Divergenz nicht gegeben. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt eine Abweichung von einer Entscheidung eines der dort genannten Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist kein Divergenzgericht in diesem Sinne. Bei dem in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Oberverwaltungsgericht handelt es sich nämlich nur um das dem erkennenden Verwaltungsgericht - hier dem Verwaltungsgericht Berlin - im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 38 zu § 124). Insoweit müsste die Klägerin darlegen, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abgewichen sei. Daran fehlt es hier. b. Bezogen auf die von der Klägerin genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann dem Vorbringen der Klägerin das Vorliegen einer Divergenz ebenfalls nicht entnommen werden. Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. Mayer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 42 zu § 124; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - BVerwG 3 B 62.11 -, juris Rn. 43). Die Klägerin macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem Bescheid vom 14. Juli 2004 sei eine Verpflichtung der Klägerin zur Kampfmittelberäumung statuiert worden, verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den vor ihr genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Abgesehen davon, dass sie insoweit nicht - wie geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 107 zu § 124a) - hinreichend konkret mitteilt, von welchem dort aufgestellten abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht insoweit abgewichen sein soll, steht der Annahme einer Divergenz diesbezüglich entgegen, dass die von der Klägerin beanstandete Auffassung zum Inhalt des Bescheides vom 14. Juli 2004 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht selbständig trägt („dürfte“, „dessen ungeachtet“), das Urteil insoweit vielmehr - wie oben bereits ausgeführt - zusätzlich selbständig tragend mit dem Argument begründet worden ist, dass kein Rechtsgrund ersichtlich sei, der den Beklagten verpflichtet hätte, die Kampfmittelberäumung selbst vorzunehmen. Ist ein Urteil indes derart kumulativ auf mehrere tragende Gründe gestützt, muss die Divergenz hinsichtlich jeder Begründung dargelegt werden und gegeben sein (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 46 zu § 124). Daran fehlt es hier. c. Soweit die Klägerin schließlich eine Abweichung von der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht vor. Auch insoweit ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von welchem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die oben bereits erwähnte Passage aus dem fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wiederzugeben, wonach sie einer Heranziehung zu den Kosten die Wertung des Art. 120 Abs. 1 GG entgegenhalten könne. Sie legt aber nicht dar, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht, das z.B. das die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Beklagten betreffende Feststellungsbegehren wegen Subsidiarität als bereits unzulässig angesehen hat, hiervon abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Billigkeit entspricht, weil sie mit der Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).