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Beschluss

OVG 1 S 65.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0326.OVG1S65.14.0A
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Leitsätze
Es besteht entgegen der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 BinSchAufgG (juris: BinSchG) ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Sportbootvermietung mit Bootsführer.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht entgegen der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 BinSchAufgG (juris: BinSchG) ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Sportbootvermietung mit Bootsführer.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Feststellung, sein Sportboot dergestalt vermieten zu dürfen, dass er hierbei selbst als Bootsführer tätig wird. Hintergrund dieses Begehrens ist eine Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSchSportbootVermV) durch die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2802) zum 1. Januar 2013. Vor Inkrafttreten der Rechtsänderung sah § 8 Abs. 5 BinSchSportbootVermV vor, dass bei der Vermietung von sog. Sportbooten das vermietende Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Bedingungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Auf dieser Grundlage hatten seit Anfang der 1990er-Jahre zahlreiche Personen ihre Sportboote interessierten Personen mit Bootsführer zur Vermietung angeboten („Bunte Flotte“). Durch die genannte Änderungsverordnung wurde § 8 Abs. 5 BinSchSportbootVermV aufgehoben. Ferner fasste der Verordnungsgeber § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSchSportbootVermV dahingehend, dass als „Vermietung“ künftig nur noch die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter „ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt“, anzusehen sei. Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ergänzte der Verordnungsgeber bei dieser Gelegenheit um § 4a, wobei Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung lautet: „Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit 1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a, 2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1, 3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01, 4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01 erfolgen.“ § 4 Abs. 4 BinSchUO erhielt hierbei folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt…“ Der Antragsteller beabsichtigt, sein im Jahr 2012 angeschafftes Sportboot mit dem Kleinfahrzeugkennzeichen B... mit Liegeplatz am M... in Berlin - eine historische Hafenbarkasse, für die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am 1. April 2014 ein bis zum 31. Dezember 2019 gültiges Bootszeugnis (N...) ausgestellt hatte - an geschlossene Gruppen dergestalt zu vermieten, dass das Boot hierbei von ihm geführt wird. Hieran sieht er sich durch die dargestellte Rechtsänderung gehindert. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 im Wege einstweiliger Anordnung zu Gunsten des Antragstellers festgestellt, dass dieser vorläufig - bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens - nicht verpflichtet sei, sein Sportboot ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Rechtsänderung bei summarischer Prüfung nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und zur Erreichung des Zweckes der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für Personen an Bord zudem ungeeignet sei. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus den dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung drohenden Sanktionen und finanziellen Nachteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschlusses zu ändern. 1. Mit der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Antragsteller „besser“ gestellt, als es die Vorschrift des § 4a Abs. 4 BinSchUO vorsehe, zeigt die Antragsgegnerin keinen Fehler des Verwaltungsgerichts auf, der die Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde. Dem Antragsteller ging es mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag darum, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Rechts der Sportbootvermietung einstweilen nicht beachten zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren für begründet gehalten. Dies bezog die von der Antragsgegnerin genannte Bestimmung des § 4a Abs. 4 BinSchUO mit ein, die vor dem 1. Januar 2013 keine Geltung beanspruchte. Ein Fehler des Verwaltungsgerichts ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit nicht zu entnehmen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. a. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei zum einen deshalb gegeben, weil die Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO für den Antragsteller nicht gelte, ihm nicht zumutbar sei, dem Verbot des § 4a Abs. 1 BinSchUO durch einen Umbau seines Bootes zu begegnen und die Neuregelungen für die Vermietung von Sportbooten bei summarischer Prüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG gedeckt seien, da diese nur zum Erlass von Vorschriften über technische Anforderungen an Schiffe und Anforderungen an die Besatzung einschließlich des Verhaltens im Verkehr, nicht aber zu der - hier gegebenen - Schaffung gewerberechtlicher Bestimmungen über die Fahrgastbeförderung mit Schiffen ermächtige. Die Antragsgegnerin zeigt mit ihrer Beschwerde nicht auf, dass diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts falsch sind. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es bestehe keine „ausdrückliche Anspruchsgrundlage, Sportboote auch als Fahrgastschiffe einsetzen zu können“, und mit ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 19. September 2014 hierzu ergänzt, der Antragsteller begehre „eine Begünstigung, um zusätzliches Geschäft zu machen“, ist schon nicht zu erkennen, welche tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts sie hiermit angreifen will. Davon abgesehen, dass der Antragsteller in Abrede stellt, sein Sportboot „als Fahrgastschiff“ einsetzen zu wollen - hierunter versteht er nur Schiffe, die nach Fahrplänen fahren -, ist der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Antragsgegnerin offenbar meint - mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Gewerbefreiheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Antragsteller beabsichtigte entgeltliche Personenbeförderung auf einem Sportboot, auch wenn sie nicht durch eine Norm des einfachen Rechts ausdrücklich erlaubt worden ist („Anspruchsgrundlage“), ohne einen - hier nicht existenten - entsprechenden gesetzlichen Vorbehalt keiner behördlichen „Begünstigung“, etwa in Form einer Genehmigung, bedarf. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Behörde, gemäß „§ 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 und 5“ BinSchAufgG die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, verfängt nicht. Insbesondere legt die Antragsgegnerin hiermit nicht die Unrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts dar, für die in Rede stehenden Änderungen des Rechts der Sportbootvermietung fehle es an einer sie tragenden Ermächtigungsgrundlage. Denn die von der Antragsgegnerin genannten Bestimmungen, die die zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 BinSchAufgG dazu ermächtigen, nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für Leben und Gesundheit der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen zu treffen, rechtfertigen im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG nicht die Annahme, dass die in Rede stehenden - durch Rechtsverordnung geschaffenen - Rechtsänderungen von ihnen getragen sein könnten. Nach Art. 80 Abs. 1 GG ist eine gesetzliche Verordnungsermächtigung nämlich an die Bundesregierung, einen Bundesminister oder die Landesregierungen zu adressieren und muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die von der Antragsgegnerin genannten Normen genügen diesen Anforderungen nicht. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Möglichkeit zur Gestellung von Bootsführern im Rahmen der Vermietung von Sportbooten schon vor Inkrafttreten der Rechtsänderung die Ausnahme hatte bleiben sollen, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Denn hieraus folgt weder, dass die Rechtsänderung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von § 3 Abs. 1 BinSchAufgG getragen würde, noch dass das Geschäftsmodell des Antragstellers schon zuvor der geltenden Rechtslage widersprochen hätte. Soweit die Antragsgegnerin sodann „Zweifel am Rechtsschutzziel“ des Antragstellers äußert, weil die Behörde ohnehin die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren treffen werde, so dass es „weiterhin“ zu Untersagungsverfügungen „bei der mit Sportbooten betriebenen Fahrgastschifffahrt“ kommen werde, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BinSchAufgG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder für Leben und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen voraus. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, worin eine solche Gefahr liegen soll, wenn der Antragsteller sein beabsichtigtes Gewerbe ausübt und hierbei - wie vom Verwaltungsgericht entschieden - einstweilen nicht verpflichtet ist, sein Sportboot ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten. Insoweit zeigt auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass § 4a Abs. 1 BinSchUO nicht offensichtlich rechtswidrig und weiter in Kraft sei und das Sportboot des Antragstellers die dort normierten technischen Anforderungen nicht erfülle, keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf. Denn er beachtet nicht, dass der Antragsteller die Bestimmung bis zum Abschluss eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen Anordnung nicht zu beachten braucht. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich weiter ausführt, es sei nicht zu erkennen, wie aus „Rechtmäßigkeitsfragen zu § 4a Abs. 1 BinSchUO“ ein Anordnungsanspruch folgen soll, verkennt sie offenbar, dass das Verwaltungsgericht vorliegend - im Wege einstweiliger Anordnung - keine vorläufige Verpflichtung ausgesprochen, sondern eine vorläufige Feststellung getroffen hat, wonach die Änderungen des Rechts der Sportbootvermietung dem Antragsteller wegen ihrer - vom Verwaltungsgericht angenommenen - Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit nicht entgegengehalten werden dürfen. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, Ermächtigungsgrundlage der in Rede stehenden Rechtsänderungen sei § 3 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG. Denn § 4a Abs. 1 BinSchUO lege in Verbindung mit den Anhängen II und X technische Anforderungen an Schiffe fest. Hiermit zeigt sie indes nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gehe bei der Neuregelung des Rechts der Sportbootvermietung im Kern um die „Schaffung gewerberechtlicher Regelungen über die Fahrgastbeförderung“, falsch ist. Denn zum einen steht die Behauptung der Antragsgegnerin, jedenfalls soweit sie Sportboote betrifft, im Widerspruch zum Inhalt der von ihr genannten Vorschrift. § 4a Abs. 1 BinSchUO legt nämlich keine technischen Anforderungen an Sportboote fest, die in dieser Norm gar nicht erwähnt werden. Die Bestimmung weist vielmehr lediglich die Fahrgastbeförderung ausschließlich anderen Schiffsgattungen zu. Zum anderen erläutert die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde auch nicht, weshalb die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nur dann Geltung beansprucht, wenn Sportboote mit Bootsführer vermietet werden, nicht aber auch dann, wenn sie - etwa durch die gleiche Personengruppe - von einem von den Mietern mitgebrachten Bootsführer gesteuert werden sollen. Davon abgesehen dürfte die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der in Rede stehenden Änderung der Rechtslage um eine gewerberechtliche Regelung handelt, auch der von der Antragsgegnerin mehrfach erwähnten Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs E... vom 19. Februar 2013 auf die Anfrage der Abgeordneten D... zu entnehmen sein. Denn danach war es gerade die Intention der Neuregelung, „der mit Sportbooten betriebenen verdeckten Fahrgastschifffahrt zu begegnen“ (BT-Dr. 17/12440, S. 38). Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, Rechtsverordnungen könnten zulässigerweise Berufsausübungsregelungen enthalten, soweit dies mit Art. 80 GG vereinbar und der Verordnungsinhalt durch die Ermächtigung gedeckt sei, zeigt keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf. Denn das Verwaltungsgericht ist hierin - vom Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich beanstandet - gerade davon ausgegangen, dass Letzteres nicht der Fall sei. Inwieweit die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin sodann erwähnte Richtlinie 2006/87/EG, deren Umsetzung die „BinSchUO“ diene, die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge haben soll, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Dabei vermag schließlich auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Bundesregierung von der Rechtmäßigkeit der Rechtsänderung ausgehe, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn hieraus folgt nicht, dass die Rechtsänderung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch tatsächlich rechtmäßig ist. b. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zum Anordnungsanspruch mitgeteilt, das Verbot der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer erscheine nicht als geeignet, den vorgeblichen Regelungszweck - die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für Personen an Bord - zu erreichen, da seitens der Antragsgegnerin nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sei, welche Sicherheitsbedenken insoweit konkret bestünden. Im Gegenteil dürfe die Vermietung eines Bootes mit einem Bootsführer, der das Schiff regelmäßig führe und mit ihm vertraut sei, der Sicherheit des Verkehrs eher dienlich sein, als die Führung des Bootes durch wechselnde Mieter. Es erschließe sich nicht, weshalb Sportboote nur dann zusätzlichen Sicherheitsanforderungen genügen müssten, wenn der Vermieter das Boot selbst führe. Auch die Unrichtigkeit dieser Erwägungen legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Zwar äußert sie hierin die Auffassung, die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung sei verhältnismäßig, und teilt hierzu mit, die Festlegung technischer Standards sei geeignet, der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Personen an Bord zu dienen. Sie erläutert aber auch mit der Beschwerde nicht, welche Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Fahrzeugführers konkret bestehen und warum es der Geltung der - vorgeblich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Sicherheit der Personen an Bord dienenden - angeblichen technischen Anforderungen an Sportboote dann nicht bedarf, wenn die zu transportierenden Personen selbst einen Fahrzeugführer stellen. Sie führt auch nicht aus, inwieweit es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Sicherheit dienen soll, wenn ein Sportboot von einer Person gesteuert wird, welche mit ihm und den zu befahrenden Gewässern nicht vertraut ist. Hieran ändern auch die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu nichts, dass eine „Erstreckung auch auf wechselnde Mieter“ erforderlich sei. Denn auch diesem Vorbringen kann die Eignung der getroffenen Regelung für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für Personen an Bord der Schiffe nicht entnommen werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Ausnahmevorschrift des § 4a Abs. 4 a.F. BinSchUO schließlich geht in diesem Zusammenhang ebenfalls fehl. Die Existenz einer Ausnahmevorschrift, die Härten im Einzelfall abmildert, mag bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Bestimmung im engeren Sinne - ihrer Angemessenheit - relevant sein. Eine solche Ausnahmevorschrift ändert aber nichts daran, dass eine Rechtsänderung, die bereits keinen Beitrag zur Erreichung des Normzwecks leistet, nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. 3. Die Antragsgegnerin zeigt mit ihrer Beschwerde auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsgrund sei vom Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht worden, unzutreffend ist. Soweit sie diesbezüglich nämlich geltend macht, erhebliche finanzielle Nachteile für den Antragsteller seien für den Fall des Abwartens auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht dargetan worden, der Antragsteller sei von der Rechtsänderung auch nicht überrascht worden, habe sich hierauf vielmehr einstellen können und gleichwohl freiwillig in ein Geschäftsmodell investiert, das geltendem Recht widerspreche, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil dieser zusätzlich - selbständig tragend („im Übrigen“) - damit begründet worden ist, ein Anordnungsgrund liege vor, weil die Schifffahrtsverwaltung nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, die Vermietung von nach dem 31. Dezember 2012 zugelassenen Sportbooten sanktionieren zu wollen, und es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, sich in die Gefahr einer solchen Sanktion zu begeben. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Dabei rechtfertigt auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Schifffahrtsverwaltung das vom Antragsteller geplante Geschäftsmodell „aus sonstigen Gründen“ untersagen werde, nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund ausgegangen. Insoweit ist dem Beschwerdevorbringen nämlich nicht zu entnehmen, dass eine solche Untersagung „aus sonstigen Gründen“ dem Antragsteller gegenüber rechtmäßig ergehen könnte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 4. Schließlich geht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin fehlt, es fehle an einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache gegeben seien. Die Antragsgegnerin teilt insoweit nur ihre abweichende Ansicht mit, legt jedoch nicht in der gebotenen Weise substantiiert dar, aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Ihre hierfür offenbar tragende Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unvereinbarkeit der Rechtsänderung mit der hierfür allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage ausgegangen, genügt hierfür nicht, weil sie deren Richtigkeit aus den oben genannten Gründen mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt hat. 5. Eine Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin, „die Klageerhebung anzuordnen, um eine Klärung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen“, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu treffen. Denn für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Verwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO zuständig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 1989 - 6 TG 3175/89 -, juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, Rn. 189 zu § 123). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).