Urteil
OVG 1 B 25.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0211.OVG1B25.14.0A
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Leitsätze
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter haftet nicht als Gesamtschuldner für in Rede stehende Maut. Er ist kein (weiterer) Mautschuldner i.S.v. § 2 Satz 1 BFStrMG.(Rn.36)
(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter haftet nicht als Gesamtschuldner für in Rede stehende Maut. Er ist kein (weiterer) Mautschuldner i.S.v. § 2 Satz 1 BFStrMG.(Rn.36) (Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der streitigen Mautbescheide ist § 8 Abs. 1 BFStrMG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, im Folgenden einfach: BFStrMG). Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Maut nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Satz 2 lautet: Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 BFStrMG eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 BFStrMG feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 BFStrMG erhoben wurde. 2. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind gegeben. a. Die Beklagte ist Betreiberin des Betriebs zur Erhebung der Maut i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BFStrMG. Die Übertragung nebst Beleihung vom 9. August 2011 ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BFStrMG vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger (2011, Nr. 123, S. 2885) bekannt gegeben worden. Sie umfasst auch die nachträgliche Erhebung der Maut nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG. b. Mit den an die S... vermieteten zwei Fahrzeugen der Klägerin ist es am 14. März 2012 und am 18. April 2012 zu insgesamt vier Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG gekommen. Denn mit den fraglichen LKW - bei denen es sich um Fahrzeugkombinationen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG gehandelt hat, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt waren und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen betrug - sind Bundesautobahnen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) befahren worden. Eine Mautbefreiung nach § 2 Abs. 2, Abs. 3 BFStrMG griff hierbei nicht ein. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. c. Die danach geschuldete Maut ist i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG nicht entrichtet worden, da die zur Mauterhebung in die Fahrzeuge eingebauten Geräte abgeschaltet waren. Die Höhe der Mautschuld betrug jeweils 91,50 Euro. Denn gemäß § 3 Abs. 1 BFStrMG bestimmt sich die Höhe der Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und den Mautsätzen, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 BFStrMG i.V.m. Anlage XIV der StVZO. Sofern - wie hier - von der für die Festsetzung der Höhe der Maut pro Kilometer existierenden Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG noch kein Gebrauch gemacht worden ist, richtet sich die Höhe der Maut gemäß § 14 BFStrMG nach der Anlage zu § 14 BFStrMG. Danach ist die Maut pro Kilometer abhängig von der Anzahl der Achsen und der Fahrzeugkategorie. Die hier eingesetzten Fahrzeuge hatten mehr als vier Achsen und besaßen die Schadstoffklasse Euro 4. Damit fielen sie unter Kategorie B der Anlage zu § 14 BFStrMG Nr. 3 („Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage ...VII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören“). Die geschuldete Maut beträgt insoweit 0,183 Euro pro Kilometer (vgl. Anlage zu § 14 BFStrMG Nr. 2 Buchst. b). Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Ist - wie hier - die Anzahl der gefahrenen Kilometer nicht bekannt, trifft § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG für die nachträgliche Mauterhebung folgende Regelung: Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG entspricht. Es ergibt sich insoweit jeweils der oben genannte Betrag von (500 x 0,183 Euro =) 91,50 Euro. 3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gerade die Klägerin auf Zahlung der genannten Mautschuld in Anspruch genommen hat. a. Die Klägerin war Mautschuldnerin im Sinne des § 2 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Bestimmung ist Mautschuldner, wer während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG (1.) Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder (2.) über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder (3.) das Motorfahrzeug führt. Die Klägerin war während mautpflichtigen Benutzung von Straßen Halterin der fraglichen Motorfahrzeuge (§ 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG). Ob der Halterbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG formal in dem Sinne zu verstehen ist, dass es lediglich auf den Inhalt der Zulassungsbescheinigung ankommt - hierfür könnten im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Gründe der Verwaltungseffektivität sprechen -, oder ob er mit dem straßenverkehrsrechtlichen materiellen Halterbegriff übereinstimmt, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Klägerin war zulassungsrechtlich Halterin der hier in Rede stehenden Fahrzeuge, weil sie als solche in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen war. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des materiellen Halterbegriffs vor. Halter im materiellen Sinne ist jeder, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten hierfür bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht bzw. die Verfügungsgewalt darüber innehat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 155.66 -, BVerwGE 29, 136 [137]; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 12 ME 243/13 -, juris Rn. 7; König in: Hentschel, StrVR, 43. Aufl. 2015, Rn. 14 zu § 7 StVG; Raffel in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Rn. 26 ff. zu § 2 BFStrMG). Das traf auf die Klägerin zu. Die Klägerin hatte die fraglichen LKW zur Zeit der mautpflichtigen Benutzung der Bundesautobahnen für eigene Rechnung in Gebrauch und trug hierfür Kosten. Denn sie bezog für die gewerbliche Überlassung der Fahrzeuge einen Mietzins und kam während der Mietdauer zudem für zumindest einen Teil der anfallenden Betriebskosten auf (z.B. Versicherung, übliche Verschleiß-, Reparatur- und Wartungsarbeiten). Sie hatte außerdem einen Rest von Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge. Denn nach den Vertragsbestandteil gewordenen AGB der Klägerin - Gründe, die an deren wirksamen Einbeziehung in die fraglichen Mietverträge mit der S... zweifeln ließen, wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich - bestand für sie beispielsweise die jederzeitige Möglichkeit eines Fahrzeugaustauschs, da eine Fahrzeugüberlassung nur der Gattung nach vereinbart war. Die S...war zudem verpflichtet, der Klägerin jederzeit auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Transportgerätes mitzuteilen und ihr die LKW in angemessen Abständen in ihrem Depot zur Durchsicht vorzuführen. Dafür, dass die Klägerin durch den Abschluss der genannten Mietverträge mit der S... und der Überlassung der Fahrzeuge ihre Haltereigenschaft verloren hätte, ist angesichts dessen nichts ersichtlich. Ob die Klägerin im Verhältnis zur S... von den ihr vorbehaltenen Rechten auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es insoweit maßgeblich allein auf die ihr mögliche Einwirkung im Sinne einer vorhandenen Verfügungsgewalt ankommt. Die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen genannten zahlreichen Entscheidungen - insbesondere aus der Zivilgerichtsbarkeit - rechtfertigen keine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die vorliegend der Fahrzeugüberlassung zugrunde liegenden Mietverträge nicht mit Leasingverträgen vergleichbar, so dass es darauf, ob im Falle eines Leasingvertrages der Leasinggeber regelmäßig die Haltereigenschaft verliert, nicht ankommt. Denn vorliegend lag das „wirtschaftliche“ Eigentum weiter bei der Klägerin, die - anders als ein typischer Leasinggeber - als Vermieterin wie erwähnt zudem einen Teil der Betriebskosten trug. Auch ansonsten sprechen keine Gründe entscheidend für einen Verlust der Haltereigenschaft der Klägerin. Dabei ist unerheblich, ob die S... ebenfalls als Halter der Fahrzeuge anzusehen war. Denn bei einem Mietvertrag, wie er hier gegeben war, können sowohl der Vermieter als auch der Mieter Halter des Fahrzeuges im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2008 - VG 4 A 341.07 -, juris Rn. 20; König, a.a.O., Rn. 16; vgl. ferner OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1989 - 20 W 71/88 -, juris). Entscheidend für die Haltereigenschaft des Vermieters ist insoweit - anders als etwa beim keine Verwendungsnutzungen ziehenden Verleiher, bei dem die Haltereigenschaft bei einer auf drei Monate befristeten leihweisen Überlassung eines Kraftfahrzeuges zum ausschließlichen Eigengebrauch des Entleihers sogar dann enden soll, wenn der Verleiher die fixen Kosten für die Leihzeit weiterträgt (OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 1977 - 4 Ss OWi 699/76 -, juris) - entgegen der Annahme der Klägerin nicht allein die Dauer der Fahrzeugüberlassung. Vielmehr lässt sich auch bei einer längerfristigen Vermietung von Fahrzeugen gerade nicht allgemein sagen, wann die Haltereigenschaft des Vermieters endet (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. März 1981 - Nr. 11 B 80 A 1093 -, VRS 61, 394 [395]). Maßgeblich hierfür ist eine wertende Betrachtung, für die es auf die für den materiellen Halterbegriff auch sonst maßgeblichen Kriterien ankommt, insbesondere darauf, wer die Kosten für das Fahrzeug bestreitet, wer die finanzielle Nutzungen zieht und ob der Vermieter die Möglichkeit behält, Einfluss auf das Fahrzeug auszuüben (vgl. König, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund geht die Haltereigenschaft des Vermieters bei einer längeren Vermietung zwar verloren, wenn der Mieter die laufenden Betriebskosten und Reparaturkosten sowie die für technische Abnahmen aufzuwendenden Beträge zahlt und wenn sich das Fahrzeug während der längeren Mietdauer zudem an einem Ort befindet, der völlig dem Einflussbereich des Vermieters entzogen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, juris Rn. 16). Derartige Umstände waren hier jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr waren die Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt und die Fahrzeuge nicht dem Einflussbereich der Klägerin entzogen, da sich diese - wie aufgezeigt - insbesondere durch Austausch-, Auskunfts- und Vorführungsrechte erheblichen Einfluss auf diese vorbehalten hatte. b. Die angefochtenen Bescheide leiden auch nicht an einem Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl. Zwar bestimmt § 2 Satz 2 BFStrMG, dass mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner haften, weshalb jeder Mautschuldner dem Gläubiger zur Zahlung der ganzen Maut verpflichtet ist, während der Gläubiger die Maut insgesamt nur einmal fordern kann. Insoweit gelten die §§ 421 ff. BGB analog, wobei an die Stelle des an sich im Privatrecht bestehenden freien Ermessens des Gläubigers ein pflichtgemäßes Ermessen tritt (vgl. Raffel in: Müller/Schulz, FStrG, a.a.O., Rn. 38 und 41 zu § 2 BFStrMG). Die Inanspruchnahme der Klägerin erweist sich jedoch auch vor diesem Hintergrund als fehlerfrei. aa. Das der Beklagten vorliegend bei der Schuldnerauswahl eröffnete Ermessen ließ dieser einen sehr weiten Spielraum. Die Beklagte war insoweit auch nicht verpflichtet, ihre Auswahlentscheidung näher zu begründen. Denn die Anordnung der Gesamtschuld durch § 2 Satz 2 BFStrMG verfolgt den Sinn und Zweck, es dem Mautbetreiber zu ermöglichen, seine Mautforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund darf der Mautgläubiger innerhalb der Grenzen, die ihm das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit setzen, ohne nähere Begründung denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Maßstab der Ermessensausübung hat insoweit vor allem die Zweckmäßigkeit und die Effizienz zu sein (vgl. - zu anderen Fällen der im Interesse der Verwaltungseffizienz angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung - BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 57.91 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, juris Rn. 50; OVG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 A 253/12 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 ZB 15.1029 -, juris Rn. 7 f.). Gemessen hieran ist den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide nichts zu entnehmen, was auf eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten bei der Auswahl der Klägerin als für die Mautschuld haftende Gesamtschuldnerin hindeutete. Dafür, dass die genannten Grenzen der Willkürlichkeit und der offenbaren Unbilligkeit überschritten worden sein könnten, ist nichts dargetan worden oder sonst ersichtlich. Die Erwägung der Beklagten, sie wolle die insolvente S... im Hinblick auf das hiermit verbundene „Maut-Ausfallrisiko“ nicht in Anspruch nehmen, ist vom Zweck der angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung gedeckt, die Mautforderung rasch und sicher verwirklichen zu können. Dass danach die Klägerin als Gesamtschuldnerin das (Rückgriffs-) Ausfallrisiko trägt und nicht die Beklagte als Mautgläubigerin, entspricht dem Wesen der Gesamtschuld und erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin - und nicht die Beklagte - die insolvente S... als Vertragspartnerin ausgesucht hatte, nicht unbillig. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin außerdem die Möglichkeit gehabt hätte, das bei ihren Vertragspartnern allgemein bestehende Insolvenzrisiko - welches sich bei der S... verwirklicht hatte - in den Mietzins „einzupreisen“ (vgl. Raffel, a.a.O., Rn. 46 zu § 2 BFStrMG). bb. Anders als das Verwaltungsgericht meint, brauchte der vorliegend eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter von der Beklagten nicht als potentieller weiterer Mautschuldner in Erwägung gezogen zu werden. Viel spricht dafür, dass dies schon aus den oben genannten erweiterten Ermessensgrenzen und reduzierten Begründungsanforderungen bei der Schuldnerauswahl folgt. Denn das Erfordernis einer unter Umständen schwierigen Klärung der Frage, wer alles als (weiterer) Mautschuldner in Betracht kommt und die Forderung ausführlicher Erwägungen hierzu wären dem Ziel einer möglichst großen Verwaltungseffizienz abträglich. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter haftete vorliegend schon gar nicht neben der Klägerin als Gesamtschuldner für die in Rede stehende Maut. Er war kein (weiterer) Mautschuldner i.S.v. § 2 Satz 1 BFStrMG. (1) Der für die S... eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht während der mautpflichtigen Benutzung i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG über den Gebrauch der in Rede stehenden Motorfahrzeuge bestimmt. Das Tatbestandsmerkmal „Person, die … über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt“, erfasst Rechtssubjekte, die über den Einsatz eines Fahrzeuges entscheiden. Maßgeblich hierfür ist ein auf den Einsatz des Fahrzeuges gerichteter Wille (vgl. Raffel, a.a.O., Rn. 31 und 33 zu § 2) und daneben die Rechtsmacht, den fraglichen Einsatz veranlassen zu können. Der vorliegend mit Beschluss vom 28. Februar 2012 eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter der S... erfüllte diese Kriterien nicht. Das Gesetz unterscheidet in § 22 InsO zwischen dem sog. „starken“ und dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein „starker vorläufiger Insolvenzverwalter“ wird eingesetzt, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. In diesem Fall geht „die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) über. Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter ist insoweit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO verpflichtet, „ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen“, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Wird demgegenüber ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO hinausgehen (vgl. § 22 Abs. 2 InsO, sog. „schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter“). Vorliegend ist es bezogen auf die S... nur zur Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters gekommen. Denn das Amtsgericht Weilheim i.OB. hatte der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Es hatte lediglich einzelne Anordnungen (Zustimmungserfordernis des vorläufigen Insolvenzverwalters bzgl. Verfügungen der Schuldnerin; Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung von Forderungen, zur Führung der Kasse sowie zur Eröffnung von Konten auf den Namen der Schuldnerin zum Zwecke der Insolvenzgeldvorfinanzierung) getroffen. Eine Anordnung zur Fortführung des Unternehmens erfolgte hierbei nicht. Eine Pflicht zur Unternehmensfortführung bestand für den hier bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter auch ansonsten nicht. Insoweit fehlte es an einem Übergang der Unternehmerstellung auf diesen. Soweit das Verwaltungsgericht nämlich den Rechtssatz aufgestellt hat, auch der „schwache vorläufige Insolvenzverwalter“ habe stets „das schuldnerische Unternehmen fortzuführen“, woraus die „Rechtsmacht“ folge, „alle der Fortführung zweckdienlichen Entscheidungen zu treffen“, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser Rechtsauffassung liegt nach Ansicht des Senats ein unzutreffendes Verständnis der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Fundstellen (vgl. insbesondere Hölzle in: Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013 Rn. 8 f.) zugrunde. Denn die Fortführungspflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO trifft allein den „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 -, juris Rn. 26). Für den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter folgt aus dem Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung lediglich, dass er „den Erhalt von Unternehmen und die Chancen auf Sanierung zu unterstützen“ und insoweit die Unternehmensfortführung zu „ermöglichen“ hat (vgl. Böhm in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, Rn. 25 und 32 zu § 22). Er darf im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ein Unternehmen des Schuldners daher auch ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts fortführen „lassen“ (vgl. Kirchhoff in: Kreft, InsO, 6. Aufl. 2011, Rn. 52 zu § 22), ist aber rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt insoweit beim Schuldner (Böhm, a.a.O., Rn. 20 zu § 22, Kirchhoff, a.a.O.), weshalb der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter etwa auch nicht in die Arbeitgeberfunktion des Schuldners eintritt (vgl. Böhm, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.) und auch von einem „Eintritt in die Unternehmerstellung“ keine Rede sein kann. Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter hat im Wesentlichen vielmehr lediglich Aufsichtsfunktion (vgl. Böhm, a.a.O., Rn. 23 zu § 22). (2) Auch die Annahme der Klägerin, der vorläufige Insolvenzverwalter sei vorliegend jedenfalls „Mit-Halter“ gewesen, ist nicht gerechtfertigt. Denn der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter der S... erfüllte die oben wiedergegebenen Voraussetzungen des formellen und materiellen Halterbegriffs nicht. Es fehlte ihm insbesondere an der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge, da er nicht die Rechtsmacht hatte, den Fahrzeugeinsatz zu veranlassen. Da er zur Zeit der „mautpflichtigen Benutzung von Straßen“ noch nicht endgültig zum Insolvenzverwalter bestellt war, bedurfte es auch keiner - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als notwendig erwogenen - Anhörung seiner Person nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. cc. Auf die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen außerdem aufgeworfene Frage, ob die Auswahlentscheidung auch aufgrund ihrer während des Prozesses mitgeteilten Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht (mehr) zu beanstanden wäre, kommt es danach mehr nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen vier Mautbescheide. Die Klägerin betreibt eine Nutzfahrzeugvermietung. Zu ihrem Fuhrpark gehörten zwei auf sie angemeldete Lastkraftwagen (LKW) mit den amtlichen Kennzeichen D... und D.... Diese hatte sie durch Mietkaufverträge erworben. Im November 2011 bzw. im Januar 2012 vermietete sie die beiden LKW für ein halbes bzw. ein ganzes Jahr an die S.... Die bei Abschluss der Mietverträge einbezogenen AGB der Klägerin lauteten hierbei auszugsweise: „2. Mietgegenstand. … Der Vermieter behält sich das Recht, das Transportgerät gegen ein anderes zu tauschen, welches im Typ und Funktionsweise dem Mietvertrag entspricht. Der Mietvertrag ist grundsätzlich nur ein Gattungsmietvertrag, dass heißt der Mieter hat nur Anspruch auf einen bestimmten Fahrzeugtyp… 4. Mietgebrauch. … Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Transportgerätes mitzuteilen und es ihm in angemessen Abständen in seinem Depot zur Durchsicht vorzuführen… Falls der Mieter gegen behördliche, gesetzliche oder andere hoheitliche Vorschriften - insb. Zollvorschriften - eines Landes verstößt, gilt dies als schwerer Vertragsverstoß und berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Vertragskündigung und zu Schadensersatzforderungen. Die Miete ist auch in diesem Fall bis zum Mietvertragsende weiterzuzahlen… 6. Kündigung. … 6.3 Bei befristeten Langzeit-Mietverträgen (Mietdauer 6 Monate oder mehr) verlängert sich der Vertrag um die gleiche Laufzeit, wenn der Mieter/Vermieter nicht drei Monate vor Ablauf der Befristung dieser Verlängerung schriftlich widersprochen bzw. den Mietvertrag schriftlich gekündigt hat. Damit entsteht ein neuer befristeter Mietvertrag, der vor Ablauf des neuen Befristungsendes wiederum nicht gekündigt werden kann. Auch für diese neuen befristeten Verträge gelten auch diese AGB und die vorbezeichneten Kündigungsfristen. 6.4. Das fristlose Kündigungsrecht des Vermieters aus wichtigem Grund bleibt unberührt…10. Versicherung. Die gemieteten Transportgeräte sind durch den Vermieter nach AKB versichert… In der Miete mit einkalkuliert sind die Versicherungsbeiträge. Sollte sich die Versicherungsbeiträge erhöhen, so ist der Vermieter berechtigt diese Erhöhung auf den Mieter um zulegen und kann somit die Miete erhöhen. Der Vermieter wird in diesem Fall dem Mieter anschreiben und die Erhöhung der Beiträge erläutern. Gleichzeitig kann der Mieter natürlich das Fahrzeug selbst versichern. In diesem Fall verringert sich die Miete um den vom Vermieter kalkulierten Betrag. 11. Kraftfahrzeugsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger ist in der Mietrate nicht enthalten… 15. Obhut, Verschleiß, Wartung, Pflege. … 15.3. Die Kosten für die üblichen in die Miete einkalkulierten Verschleiß-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, bei Kühlfahrzeugen am Kühlaggregat, einschließlich der technischen Untersuchung trägt der Vermieter, wenn die Arbeiten in seinem Depot oder nach Einholung des vom Vermieter genehmigten Kostenvoranschlages in einer von ihm bezeichneten Werkstatt ausgeführt werden… Zu Lasten des Mieters gehen: Betriebsstoffe, Kleinmaterial, Schmierstoffe außerhalb der Pflichtinspektionen, selbstverursachte Reparaturen, Reifenschäden, Rückspiegel, Birnen, Scheinwerfer- und Rücklichtgläser sowie Zusätze wie z.B. Waschanlagenflüssigkeit… 18. Maut/Toll Collect - Nutzt der Mieter ein Mautgerät, welches auf den Vermieter registriert ist, wird eine Mautvorauszahlung vor Fahrzeugüberahme fällig. Die Höhe legt der Vermieter fest. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Erhalt der Abrechnung von Toll-Collect GmbH und es fallen für jede Abrechnung Gebühren in Höhe von 20,- € netto an. Für den Fall der Registrierung des Mietfahrzeuges beim Mautbetreiber auf den Mieter, bevollmächtigt der Mieter den Vermieter zum Ausbau und Rückgabe des Mauterfassungsgerätes und zur Abmeldung des Fahrzeuges beim Mautbetreiber im Namen und auf Rechnung des Mieters. Dies gilt insbesondere für die Toll-Collect GmbH. Sämtliche Kosten die durch die Registrierung sowie Abmeldung des Fahrzeuges anfallen hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 195,00 € netto für jeden Tag, an dem das Fahrzeug wegen nicht rechtzeitiger Deregistrierung durch den Mieter nicht anderweitig vermietet werden kann zu bezahlen…“ Am 28. Februar 2012 ordnete das Amtsgericht Weilheim i.OB. die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der S... zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen an. Es bestimmte Rechtsanwalt M... zum vorläufigen Insolvenzverwalter; ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Schuldnerin hierbei nicht auferlegt. Das Gericht ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Forderungen einzuziehen, die Kasse zu führen sowie Konten auf den Namen der Schuldnerin zum Zwecke der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu eröffnen. Das Insolvenzgericht ordnete ferner an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt bzw. einstweilen eingestellt würden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen seien. Am 14. März 2012 um 01.58 Uhr bzw. 06.08 Uhr (Fahrzeuge D... und D...) sowie am 18. April 2012 um 02.42 Uhr und am 25. April 2012 um 03.59 Uhr (Fahrzeug D...) befuhren die genannten LKW, die der Schadstoffklasse Euro 4 angehörten, als Fahrzeugkombination mit fünf Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen im Auftrag der S... die Bundesautobahnen A 9 bzw. A 95. Dabei waren die zur Mauterhebung in die Fahrzeuge eingebauten Geräte abgeschaltet. Im April/Mai 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur vorgesehen Nacherhebung der Maut an. Die Klägerin verwies insoweit auf die Vermietung der Fahrzeuge an die S... und machte geltend, sie sei weder Eigentümerin noch Halterin der Fahrzeuge gewesen und komme auch ansonsten nicht als Mautschuldnerin in Betracht. Mit Beschluss vom 1. Mai 2012 wurde über das Vermögen der S... das Insolvenzverfahren eröffnet; Rechtsanwalt G... wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit vier Bescheiden vom 3. Juli 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine nachträglich zu entrichtende Maut in Höhe von jeweils 91,50 Euro fest. Hierbei wies die Beklagte darauf hin, dass sich die von der Klägerin angegebene Mieterin in Insolvenz befinde und die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge gesamtschuldnerisch für die Maut hafte. Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies das Bundesamt für Güterverkehr mit Widerspruchsbescheiden vom 28. August 2012, der Klägerin zugestellt am 11. September 2012, zurück. Hierin hieß es: „Die von Ihnen angeführte Mietpartei …, die ebenfalls als Mautschuldnerin in Frage käme, befindet sich nach hiesigen Erkenntnissen im Insolvenzverfahren. Angesichts des drohenden Maut-Ausfallrisikos richtet sich die Nacherhebung vorliegend gegen Sie als gesamtschuldnerisch haftende Mautschuldnerin ...“ Auf die von der Klägerin am 11. Oktober 2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die vorerwähnten Bescheide mit Urteil vom 24. Januar 2014, der Beklagten zugestellt am 31. Januar 2014, aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft und verletzten die Klägerin in ihren Vermögensrechten. Nach § 2 BFStrMG in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23. Juli 2013 geltenden Fassung sei Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG entweder Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeuges sei (Nr. 1) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimme (Nr. 2) oder das Motorfahrzeug führe (Nr. 3). Gemäß § 2 Satz 2 BFStrMG hafteten mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt als Mautschuldnerin in Betracht gekommen sei. Die Auswahlentscheidung sei jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht als weiteren Mautschuldner in Betracht gezogen und seine Heranziehung ermessensfehlerhaft nicht erwogen habe. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe vorliegend während der mautpflichtigen Benutzung i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG über den Gebrauch der in Rede stehenden Motorfahrzeuge bestimmt. Werde ein Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werde, so bestimme zwar gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Es sei jedoch anerkannt, dass dieser auch in diesem Fall über die gerichtliche Bestimmung hinaus ein nicht eingestelltes Unternehmen fortzuführen habe. In diesem Fall gingen die Unternehmerstellung und damit auch die Befugnis, über den Gebrauch der Betriebsmittel zu entscheiden, auf ihn über. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von der Beklagten am 17. Februar 2014 eingelegten und mit am 31. März 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung führt die Beklagte aus, die Klägerin sei Mautschuldnerin i.S.v. § 2 BFStrMG, weil sie Halterin der in Rede stehenden LKW gewesen sei. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei demgegenüber kein Mautschuldner. Er sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Person i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG, die während der mautpflichtigen Benutzung über den Gebrauch der Motorfahrzeuge bestimmt habe. Selbst wenn man dies anders sähe, sei die Inanspruchnahme der Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer im Gerichtsverfahren dargelegten ergänzenden Erwägungen nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, bei langfristigen Mietverträgen ginge die Haltereigenschaft des Vermieters nach drei Monaten verloren. Der Insolvenzverwalter sei vorliegend jedenfalls als „Mit-Halter“ anzusehen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Vorgänge ergänzend Bezug genommen.