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Urteil

OVG 1 B 38.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0113.OVG1B38.14.0A
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Leitsätze
1. Der (erstmalige) Erlass eines IHK-Beitragsbescheids (Folgebescheid) auf der Grundlage eines wirksamen Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid) setzt die Einhaltung der Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG voraus; ob die für den Grundlagenbescheid geltende Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG) gewahrt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht von Belang.(Rn.18) 2. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO  (juris: AO 1977) ist im Fall einer erstmaligen Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer nicht anwendbar.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (erstmalige) Erlass eines IHK-Beitragsbescheids (Folgebescheid) auf der Grundlage eines wirksamen Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid) setzt die Einhaltung der Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG voraus; ob die für den Grundlagenbescheid geltende Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG) gewahrt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht von Belang.(Rn.18) 2. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (juris: AO 1977) ist im Fall einer erstmaligen Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer nicht anwendbar.(Rn.24) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die streitige Beitragserhebung für das Jahr 2002 ist rechtmäßig, insbesondere nicht verjährt, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu im Einzelnen: 1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans (ab der Gesetzesfassung vom 7. September 2007 [BGBl I 2246]: Wirtschaftsplan) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 22 Satz 4 der im Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2009 geltenden Beitragsordnung vom 13. März 2008 (ABl., S. 1780) ist für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus den Haushaltsjahren vor dem 1. Januar 2008 die Beitragsordnung in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Danach ist hier die Beitragsordnung vom 26. März 2001 (ABl., S. 1400) maßgeblich, die in § 1 Abs. 3 auf die im Veranlagungszeitraum geltende Haushaltssatzung und darin auf den für das Rechnungsjahr 2002 festgestellten Haushaltsplan der Beklagten verweisen. Der von der Beklagten aufgrund des Gewerbesteuerbescheids vom 29. Februar 2008 festgesetzte Grundbeitrag (3.579 Euro) ergibt sich aus Ziffer III. 8 der Haushaltssatzung 2002. Der maßgebliche Hebesatz von 0,45 % des Gewerbeertrags (2.015.200 Euro), abzgl. eines Freibetrags von 15.340 Euro (= 1.999.860 Euro), und die sich daraus ergebende Umlage (8.999,37 Euro) beruhen auf Ziffer IV. der Haushaltssatzung 2002. Der so errechnete Kammerbeitrag (12.578,37 Euro) ist ebenso wenig umstritten, wie die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 IHKG, wonach die Klägerin als zur Gewerbesteuer veranlagte Gesellschaft (vgl. zur atypischen stillen Gesellschaft: Senatsurteil vom 17. März 2011 - OVG 1 B 7.10 - juris Rn. 14 ff.) Kammerzugehörige der Beklagten und beitragspflichtig war. 2. Die Beitragsforderung der Beklagten ist nicht deswegen aufzuheben, weil über den Widerspruch der Klägerin nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der maßgeblichen Beitragsordnung vom 26. März 2001 (im Folgenden: Beitragsordnung 2001) der Beitragsausschuss der IHK Berlin zu entscheiden hatte. Ob dieser Ausschuss den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 erlassen hatte oder intern beteiligt wurde, ist dem Bescheid und dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war dies auch nicht bekannt; gleichwohl gehen sie davon aus, dass eine Beteiligung stattgefunden habe. Der Senat musste dies nicht weiter aufklären, denn selbst wenn man von der fehlenden Beteiligung des Beitragsausschusses ausginge, wären die Beitragsbescheide nicht aufzuheben. Gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. Aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geht hervor, dass es sich insoweit um einen heilbaren und damit weniger schweren Fehler handelt. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Beitragsausschuss der IHK Berlin, der ab der Beitragsordnung vom 13. März 2008 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nicht mehr zuständig ist, noch existiere, jedoch die Beklagte nur noch intern in grundsätzlichen Fragen berate. Dies könnte die Annahme stützen, dass die Befassung des Ausschusses auch zuvor nicht den Interessen der Kammermitglieder, sondern allein denen der Beklagten diente, was wiederum dafür spräche, dass die Mitglieder die fehlende Befassung des Ausschusses nicht mit Erfolg rügen könnten (vgl. zur sog. Schutznormtheorie - soweit ersichtlich - zuletzt: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entscheidend ist jedoch, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Befassung des Beitragsausschusses im Falle der Klägerin zu einem anderen Ergebnis im Sinne von § 46 VwVfG geführt hätte, insbesondere weil keine Ermessensentscheidung (wie z.B. bei Stundung oder Erlass einer Beitragsforderung, vgl. § 19 der Beitragsordnung 2001) zu treffen war. 3. Der gegen die Festsetzung der Beitragsforderung erhobene Verjährungseinwand verhilft der Klage nicht zum Erfolg. a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Heranziehung zu den Kammerbeiträgen der Beklagten die regelmäßige Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Diese Frist hatte mit Ablauf des Haushaltsjahres 2002 zu laufen begonnen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG, § 20 der Beitragsordnung 2001) und wäre bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 18. Februar 2009 abgelaufen gewesen. b. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmt jedoch, dass, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids an den Steuerpflichtigen endet. Dabei greift diese Ablaufhemmung nicht nur beim erstmaligen Erlass eines Grundlagenbescheids ein, sondern auch bei dessen Aufhebung oder Änderung (VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2016 - 20 K 1831/15 - juris Rn. 81 f. unter Hinweis auf Paetsch, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: 1. Juni 2015, § 171 AO Rn. 164). Dies gilt auch hier. Der Gewerbesteuermessbescheid vom 29. Februar 2008 stellt für den angefochtenen Beitragsbescheid einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO mit (tripolarer) Bindungswirkung für die hiesigen Beteiligten dar (vgl. VG Kassel, Urteil vom 18. April 2002 - 6 E 2261/01 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2001 - 4 A 4074/00 - juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 2 M 114/09 - juris Rn. 7). Diese Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids folgt in Bezug auf die Umlage aus § 3 Abs. 3Satz 6 IHKG (zuvor gleichlautend Satz 5). Danach ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, Bemessungsgrundlage für die Umlage, soweit - wie hier - für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Für den Grundbeitrag ergibt sich Entsprechendes aus § 3 Abs. 2Satz 1 IHKG in Verbindung mit dem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung 2001 und Ziffer III. 8 der Haushaltssatzung der Beklagten des Jahres 2002. Folglich galt für den Erlass des Beitragsbescheids (Folgebescheid) die zweijährige Auswertungsfrist, die die Beklagte auch eingehalten hat. c. Ob die Gewerbesteuerfestsetzung zulässigerweise nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO noch geändert werden konnte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Klägerin jedoch bestreitet, ist ohne Belang. Denn der Steuerbescheid vom 29. Februar 2008 war zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung wirksam (bestandskräftig) und entfaltete - wie ausgeführt - als Bemessungsgrundlage für die Betragserhebung eine Tatbestandswirkung, ohne dass es im vorliegenden Verfahren auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids ankommt (vgl. im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2014 – VG 4 K 505.13 - juris Rn. 15; VG Schleswig, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 A 142/14 - juris Rn. 17; VG Gießen, Urteil vom 7. Mai 2014 - 8 K 473/13.GI - juris Rn. 18; sowie Paetsch, in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 171 AO Rn. 171 m.w.N. aus der Rspr. des BFH in Fn. 397; Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 171 Rn. 96 und 100; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 - juris Rn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 24. September 2015 - AN 4 K 14.01257 - juris Rn. 22 ff.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist/Feststellungsfrist ergangener Grundlagenbescheid löst - bis zu seiner etwaigen Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren - die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, ohne dass es dazu weiterer Ermittlungen des für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzamts bedarf (stRspr. des BFH, vgl. nur Beschluss vom 7. Juni 2006 - II B 129/05 - juris Rn. 6). Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekanntgegebener Steuerbescheid ist auch nicht nichtig im Sinne von § 125 Abs. 1 AO i.V.m. § 124 Abs. 3 AO. Die Rechtsverletzung wird nur durch die Rechtsbehelfsentscheidung eines Finanzgerichts auf Anfechtung dieses Bescheids beseitigt. Wird ein Bescheid - wie hier - unanfechtbar, bewirkt dies dessen materielle Bestandskraft und der Inhalt des Bescheids gilt als richtig (BFH, Beschluss vom 6. Mai 1994 - V B 28/94 - juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst eine Finanzbehörde hätte bei Erlass eines Folgebescheids nicht zu prüfen, ob der Grundlagenbescheid noch innerhalb der für diesen geltenden Festsetzungsfrist ergangen war (vgl. Rüsken, in: Klein, a.a.O., Rn. 100). Für die Beklagte, die dies aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen in der Regel nicht prüfen könnte, kann (erst recht) nichts anderes gelten. Von daher ist hier allein von Belang, dass die Beklagte bei Bekanntgabe ihres Beitragsbescheids die Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gewahrt hatte. Insoweit besteht eine volle Übereinstimmung zwischen Beitrags- und Steuerrecht. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beklagte bei ihrer Beitragsberechnung zu Recht den im Gewerbesteuermessbescheid vom 29. Februar 2008 festgestellten Gewerbeertrag der Klägerin in voller Höhe zu Grunde legen durfte. Denn die Beklagte ist - wie unter 3. ausgeführt - an den vom Finanzamt bestandskräftig festgesetzten Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage gebunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - GewArch 1999, 73, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 N 84.10 - juris Rn. 3). § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Um diese Fallkonstellation, in der ein Folgebescheid ggf. unter Durchbrechung von dessen Rechtskraft wegen Änderung eines Grundlagenbescheids geändert werden darf (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.), geht es vorliegend jedoch nicht, da die Beklagte für das Jahr 2002 erstmalig einen Kammerbeitrag festgesetzt hatte. § 175 AO ist nämlich nur anwendbar, wenn ein Folgebescheid den Inhalt eines Grundlagenbescheids nicht richtig widerspiegelt (vgl. Möllering/Schwenker, GewArch 2003/3, S. 98 ). Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon wäre dieser (hier nicht gegebene) Fall in § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung 2001 geregelt. Danach „erläßt die Kammer einen berichtigenden Bescheid“, wenn sich „die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändert“. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.“ Schließlich ist § 175 AO auch nicht Teil der Verweisung in § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG und § 20 der Beitragsordnung 2001 auf „die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“. Denn darunter fallen nur die Vorschriften der Festsetzungsverjährung des Dritten Abschnitts, Unterabschnitt Steuerfestsetzung, mithin lediglich die §§ 169 bis 171 AO. Insoweit fehlte es auch an der für eine entsprechende Anwendbarkeit von § 175 AO erforderlichen Regelungslücke (VG Berlin, Urteil vom 17. April 2014, a.a.O., juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Jahr 2002. Das Finanzamt für Körperschaften IV Berlin hatte den Gewerbesteuermessbetrag für die Klägerin für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 24. Juni 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf der Grundlage eines (abgerundeten) Gewerbeertrags vor Verlustabzug von 1.791.500 Euro auf 87.150 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte den Gewerbesteuermessbetrag nunmehr auf 98.335 Euro fest, wobei ein Gewerbeertrag von (abgerundet) 2.015.200 Euro zu Grunde gelegt wurde. Aufgrund dieser bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuerfestsetzung erhielt die Beklagte von der Klägerin, einer atypischen stillen Gesellschaft, Kenntnis und zog sie mit Bescheid vom 18. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2009 erstmals zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 12.578,37 Euro heran. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Klägerin am 9. August 2012 zugestelltem Urteil vom 3. August 2012 abgewiesen: Die Beitragsforderung der Beklagten sei nicht verjährt. Bei Erlass des Beitragsbescheids sei die Festsetzungsfrist nicht verstrichen gewesen, weil der Fristablauf entsprechend § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehemmt gewesen sei. Der Gewerbesteuermessbescheid vom 29. Februar 2008 sei in Bezug auf die Festsetzung des Gewerbeertrags der Klägerin ein Grundlagenbescheid für die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer. Der Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2002 sei erst mit diesem Bescheid endgültig festgesetzt worden. Aus § 171 Abs. 10 Satz 1 AO folge, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (Beitragsbescheid) mit der Festsetzungsfrist verknüpft sei, die ihrerseits für die Zulässigkeit des Grundlagenbescheides maßgeblich sei. Das bedeute, soweit und solange in offener Festsetzungsfrist ein für die Festsetzung des IHK-Beitrages bindender Gewerbesteuermessbescheid noch zulässig ergehen könne, sei der Ablauf der Festsetzungsfrist für die IHK-Beitragserhebung für zwei Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids gehemmt. Der Gewerbesteuermessbescheid vom 29. Februar 2008 sei auch in noch offener Festsetzungsfrist ergangen, denn der (erste) Steuerbescheid vom 24. Juni 2004 habe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Dieser Vorbehalt sei erst durch den Steuerbescheid vom 29. Februar 2008 aufgehoben worden. Solange der Vorbehalt wirksam gewesen sei, habe die Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben und geändert werden können. Die auf der Grundlage des Steuerbescheids vom 29. Februar 2008 erfolgte Beitragserhebung sei auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem der geänderte Grundlagenbescheid von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abgewichen sei. Aus der Akzessorietät von Grundlagen- und Folgebescheid folge, dass der Grundlagenbescheid im Rahmen seiner Bindungswirkung, also in Bezug auf die Festsetzung des Gewerbeertrages für das Jahr 2002, im Folgebescheid uneingeschränkt zu berücksichtigen sei. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO komme es nicht an. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer mit Senatsbeschluss vom 26. September 2014 zugelassenen Berufung Folgendes geltend: Der Steuerbescheid vom 29. Februar 2008, an den die Beitragserhebung der Beklagten anknüpfe, habe die vierjährige Festsetzungsfrist, die gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ende des Jahres 2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet habe, nicht mehr wahren können. Denn der Vorbehalt der Nachprüfung sei bereits mit Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 164 Abs. 4Satz 1 AO erloschen. Folglich sei die Prämisse des Verwaltungsgerichts, „soweit und solange in offener Festsetzungsfrist ein Gewerbesteuermessbescheid (…) noch zulässig ergehen kann“, nicht erfüllt. Eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist werde durch den Erlass eines Grundlagenbescheids nicht nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wieder in Lauf gesetzt. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Beitragserhebung der Beklagten nicht auf den Umfang beschränkt sei, in dem der geänderte Grundlagenbescheid vom 29. Februar 2008 von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweiche, sei unrichtig. Die Beklagte sei in Folge des Steuerbescheids vom 29. Februar 2008 nicht befugt gewesen, die Beitragsveranlagung vollständig neu aufzurollen. Von daher hätte allenfalls eine Umlage von (8.999,37 Euro - 7.992,72 Euro =) 1.006,65 Euro erhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz zwischen dem im Jahr 2004 und dem im Jahr 2008 festgestellten Gewerbeertrag ergäbe. Die Klägerin beantragt, das ihr am 9. August 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und den Betragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Stelle vom 3. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie pflichtet den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei, dass die Beitragserhebung nicht verjährt sei. Zudem sei der Steuerbescheid vom 29. Februar 2008 bestandskräftig und damit endgültig für die Festsetzung des IHK-Beitrags bindend. Die Beitragspflicht sei auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem der spätere Steuerbescheid von dem früheren abweiche. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund des Gewerbesteuermessbescheids vom 29. Februar 2008 erstmalig zu einem vollständigen IHK-Beitrag für das Jahr 2002 herangezogen worden sei; ein entgegenstehendes Vertrauen sei nicht schutzwürdig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.