Beschluss
6 S 2368/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.
• Ein ausdrücklicher Beitragsverzicht der Behörde oder eine Verwirkung der Beitragsschuld kann eine erneute Veranlagung für denselben Zeitraum verhindern.
• Die Änderung eines steuerlichen Grundlagenbescheids rechtfertigt nur Anpassungen des Folgebescheids, nicht aber die Wiederaufnahme einer vollständig erledigten Beitragsveranlagung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Beitragsverzicht/Verwirkung verhindert erneute Veranlagung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. • Ein ausdrücklicher Beitragsverzicht der Behörde oder eine Verwirkung der Beitragsschuld kann eine erneute Veranlagung für denselben Zeitraum verhindern. • Die Änderung eines steuerlichen Grundlagenbescheids rechtfertigt nur Anpassungen des Folgebescheids, nicht aber die Wiederaufnahme einer vollständig erledigten Beitragsveranlagung. Die Klägerin war durch Bescheid der Beklagten erneut zur Zahlung einer Umlage für das Rechnungsjahr 1998 in Höhe von 1.390,81 EUR veranlagt. Zuvor hatte die Beklagte wegen verspäteter Mitteilung des Steuermessbetrags im Widerspruchsverfahren auf eine frühere Veranlagung für 1998 verzichtet und den Beitrag auf Null herabgesetzt. Das Finanzamt erließ zwischenzeitlich einen Änderungsbescheid, der den Gewerbeertrag geringfügig reduzierte. Die Beklagte behauptete, dies rechtfertige eine erneute satzungsgemäße Veranlagung; die Klägerin klagte gegen diese erneute Veranlagung. Das Verwaltungsgericht hob die erneute Veranlagung auf, weil die Beklagte zuvor wirksam auf die Forderung verzichtet hatte und jedenfalls Verwirkung eingetreten sei. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Urteil sei unzutreffend und habe grundsätzliche Bedeutung. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; die Antragsbegründung trägt dies nicht vor. • Beitragsverzicht: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte durch ihr Schreiben vom 11.06.2003 und einen Korrekturbescheid den Beitrag für 1998 auf 0 EUR gesetzt und damit einen endgültigen Verzicht erklärt hat; diese Feststellung wird nicht ernstlich angegriffen. • Verwirkung: Selbst wenn kein ausdrücklicher Verzicht vorläge, hat das Verwaltungsgericht alternativ die Verwirkung der Forderung festgestellt; die Voraussetzungen der Verwirkung wurden von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. • Folgen der Änderung des Grundlagenbescheids: Eine nachträgliche Reduzierung des Gewerbeertrags durch das Finanzamt berechtigt nur zur Anpassung des Folgebescheids im Umfang der Änderung; sie begründet keinen neuen, selbständigen Beitragsanspruch und rechtfertigt nicht das Wiederaufrollen einer zuvor erledigten Veranlagung. • Anwendung steuerlicher Regelungen: Das Verhältnis von Steuermessbescheid und Umlagebemessung entspricht dem Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid nach der Abgabenordnung; § 175 AO erlaubt nur die Durchsetzung des geänderten Grundlagenbescheids gegenüber dem Folgebescheid, nicht aber eine neue Veranlagung unabhängig vom früheren Verzicht. • Verjährungs- und Festsetzungsfragen: Die von der Beklagten angeführten Regeln zur Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 10 AO) rechtfertigen hier keine andere Bewertung; die Einhaltung der Festsetzungsfristen ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids und kann nicht zur Wiederinkraftsetzung einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist führen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Beklagten vorgebrachte Frage der Gleichbehandlung bei Neuveranlagung und die Frage, ob ein Hinweis auf Neuveranlagungsmöglichkeit erforderlich sei, begründen keinen klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragenstandpunkt, da die hier maßgeblichen Umstände ursächlich fehlen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die erneute Veranlagung aufgehoben wurde, wirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Begründend ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten und die erklärten Bescheide auf den Beitragsanspruch verzichtet hat bzw. die Anspruchsdurchsetzung verwirkt ist, sodass die zwischenzeitliche Änderung des Gewerbeertrags durch das Finanzamt keine neue, selbstständige Veranlagung rechtfertigt. Eine Zulassung käme nur in Betracht, wenn sowohl gegen die Feststellung des endgültigen Verzichts als auch gegen die Feststellung der Verwirkung ernstliche Zweifel bestünden, was die Antragsschrift nicht darlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.