Beschluss
OVG 1 S 100.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0926.1S100.18.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Zulassung des Sonntagsverkaufs (hier: Berlin Art Week) richtet sich auch nach dem öffentlichen Interesse.(Rn.2)
2. Das öffentliche Interesse bedarf einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, BVerfGE 125, 39-103).(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Zulassung des Sonntagsverkaufs (hier: Berlin Art Week) richtet sich auch nach dem öffentlichen Interesse.(Rn.2) 2. Das öffentliche Interesse bedarf einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, BVerfGE 125, 39-103).(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 4 K 322.18) gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 8. August 2018 wendet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 30. September 2018 im Land Berlin aus Anlass der „Berlin Art Week“ auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin einstweilen suspendiert, weil sich die Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstelle. Die Kammer könne das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) erforderliche öffentliche Interesse für die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag (Sonntagsöffnung) nicht erkennen. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses bedürfe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39-103, hier zit. nach juris) einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung; insofern sei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben zu folgen. Danach bestehe für die umstrittene Sonntagsöffnung kein hinreichendes öffentliches Interesse. Aber auch nach der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes seien die Voraussetzungen für eine sonntägliche Verkaufsöffnung am 30. September 2018 nicht erfüllt. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung zu ändern wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Die den Beschluss im Ergebnis selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts (BA, Bl. 19 f., Ziff. (7)), dass das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG erforderliche öffentliche Interesse für die nur ausnahmsweise zulässige Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Zusammenhang mit der „Berlin Art Week" auch nach der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung des Ladenöffnungsgesetzes nicht erkennbar sei, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Beschwerdevorbringen (S. 3 bis 10) kritisiert zusammengefasst, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (a.a.O.) rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet habe. Das Verwaltungsgericht habe in Überschreitung der gesetzlichen Grenzen (Art. 20 Abs. 3 GG) den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des (sonntäglichen) Mindestschutzes und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Urteile (§ 31 BVerfGG) verkannt, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, den Willen des Berliner Gesetzgebers unzureichend berücksichtigt sowie sich einer „freihändige(n) Maßstabsbildung“ befleißigt (S. 11 bis 19). Diese Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Hierzu im Einzelnen: 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht weder verkannt noch bezweifelt, dass das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Berliner Gesetzgebers anerkannt habe, dass „Großveranstaltungen im Interesse der Berliner und Touristen“ einen hinreichenden Sachgrund für Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- oder Feiertagen darstellen können. Das Verwaltungsgericht hat lediglich im konkreten Fall nicht erkennen können, dass eine solche „Großveranstaltung“ vorliege. Hierzu hat das Gericht sinngemäß ausgeführt (vgl. BA, S. 19 f., Ziff. (7)): Selbst wenn man den mit der Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien nicht folge, seien die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung am 30. September 2018 auch nach der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung des Ladenöffnungsgesetzes nicht erfüllt. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass es sich bei der „Berlin Art Week“ um eine - entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers - große Veranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich mache (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 182). Es möge durchaus sein, dass das kunstinteressierte internationale Publikum die „Berlin Art Week“ als Ereignis betrachte, dass - aus der Ferne - Berlin als Ganzes betreffe. Wegen der damit verbundenen Vergröberung werde dieser Maßstab den Erfordernissen des Art. 139 WRV jedoch nicht gerecht. Ob eine Veranstaltung „groß“ sei, lasse sich nicht absolut bestimmen. Denn dieses Merkmal gewinne seine Bedeutung nur in Bezug auf die jeweilige Umgebung. Für eine Gemeinde von 50.000 Einwohnern möge eine Veranstaltung mit 110.000 Besuchern zwanglos als „groß“ bezeichnet werden können. Ob dies bei einer Stadt von rund 3,5 Mio. Einwohnern - wie Berlin - gleichermaßen gelte, sei zweifelhaft. Zwar könnte auch das Veranstaltungsformat als solches „groß“ sein. Doch sei - bis auf die Ausstellungen in den ehemaligen Hangars des Flughafens Tempelhof - nichts dafür ersichtlich, dass die übrigen Veranstaltungsorte mit ihren Ausstellungen anders als an allen anderen Sonntagen einzustufen seien. Hinsichtlich der durch die Veranstaltung nach Berlin gelockten Zahl an Besuchern sei zu berücksichtigen, dass Berlin zuletzt jährlich rund 13.000.000 Touristen verzeichnet habe, was statistisch auf fünf Tage gerechnet einem Zustrom von rund 178.000 Besuchern entspreche. Gehe man mit dem Antragsgegner davon aus, dass die Hälfte der Besucher von Museen und Ausstellungen Touristen seien, so bleibe jedenfalls die für die „Berlin Art Week“ erwartete (Hälfte der) Besucherzahl hinter der statistisch ohnehin zu erwartenden Zahl von Touristen weit zurück. Unter diesen Umständen erschließe sich nicht, weshalb bei der „Berlin Art Week“ bezogen auf die Verhältnisse Berlins von einer „großen Veranstaltung“ gesprochen werden müsse. Mangels Substantiierung genügten die vom Antragsgegner wiedergegebenen Einschätzungen des Veranstalters hierfür nicht. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. a. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung bedarf, ist nicht zweifelhaft und entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es handelt sich nach dem Urteil vom 1. Dezember 2009 ausdrücklich „um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ (juris Rn. 181). Mit Blick auf die Wertung des Art. 139 WRV ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts „ein öffentliches Interesse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt“ (juris Rn. 181). Dies ist nach der Gesetzesbegründung bei Großveranstaltungen der Fall. Die Prüfung, ob eine solche vorliegt, obliegt jedoch in jedem Einzelfall der zuständigen Senatsverwaltung. Sie hat für jede Sonntagsöffnung unter Abwägung der jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter konkret zu ermitteln, ob eine „große Veranstaltung“ vorliegt und eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Arbeitsruhe an einem Sonn- oder Feiertag gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, juris Rn. 180 f.). Die Verwaltung hat die für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung sprechenden Gründe darzulegen, deren Tragfähigkeit im Streitfall von den Gerichten überprüft wird. Soweit dem Beschwerdevorbringen unter den Überschriften „Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung durch die Kammer“ (S. 6 ff.), „Offenkundiges Hinwegsetzen über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ (S. 9 ff.) sowie „Verkennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes des Mindestschutzes (S. 11 f.) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, missversteht der Antragsgegner die in Bezug genommenen Judikate. Weder nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch derjenigen des beschließenden Senats ist es dem Antragsgegner verwehrt, die Tauglichkeit des die Sonntagsöffnung rechtfertigenden Sachgrundes festzustellen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - ausgeführt (juris Rn. 20): „Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen“. Davon ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (unter Ziff. (7)) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Die Kammer hat es damit gerade nicht vorgezogen, die „Billigung von Großveranstaltungen im Interesse der Berliner und Touristen als hinreichenden Sachgrund zur Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht schlichtweg zu ignorieren“, wie die Beschwerdebegründung (S. 10) meint, sondern sich den Vorgaben gestellt und geprüft, ob die „Berlin Art Week“ eine die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Sonntagsöffnung tragende „große Veranstaltung“ sei. Dass in diesem Zusammenhang die „Größe“ einer Veranstaltung nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - von der Größe des Veranstaltungsformats, sondern auch von der erwarteten Besucherzahl abhängt, versteht sich von selbst, ohne dass eine bestimmte absolute Größe vorausgesetzt wäre. Die argumentativ nicht näher untersetzte Ansicht der Beschwerde (S. 19), dass der zur Entscheidung befugten Senatsverwaltung bei der Ausfüllung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an Großveranstaltungen ein Beurteilungsspielraum zustünde und die beschließende Kammer eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, warum sie diesen besser ausfüllen könne, führt nicht auf den wohl intendierten Schluss, dass die gerichtliche Kontrolle der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Interesses im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG eingeschränkt wäre. Zwar steht dem Gesetzgeber bei der Aufstellung und normativen Umsetzung des Schutzkonzeptes zur Wahrung der sonntäglichen Arbeitsruhe ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, juris, vgl. nur Rn. 135, 155 und 189), doch um diesen Spielraum des Gesetzgebers geht es hier nicht. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - juris Rn. 5) im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung durch kommunale Satzungen ein aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) abzuleitendes „normatives Ermessen“ anerkannt wird, das gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei, so bezieht sich dieses „Ermessen“ auf Untersuchungen im Vorfeld zur Prognose von Besucherströmen; diese könne das Gericht nicht nachholen, da ihm eine eigene Prognose nicht möglich sei. Die Tragfähigkeit solcher Beurteilungsgrundlagen in Form von tatsächlichen Untersuchungen und Prognosen ist hier jedoch nicht umstritten. Ungeachtet dessen haben die Verwaltungsgerichte auch nach der vorgenannten Rechtsprechung stets zu prüfen, „ob der Normgeber das Ziel, den Sonntag zu schützen, in einer Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zum Sonntagsschutz taugliches Auswahlverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat“ (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 50). Dass das Verwaltungsgericht diese Grenzen richterlicher Kontrolle missachtet hat, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. b. Die hier letztlich streitentscheidende Frage nach der Größenordnung der „Berlin Art Week“ hat das Verwaltungsgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Besucheraufkommens als auch unter dem Aspekt des Veranstaltungsformats bewertet. aa. Hinsichtlich der vom Antragsgegner unstreitig erwarteten 110.000 Besucher aus dem In- und Ausland, die sich allerdings über fünf Tage verteilen, hat die beschließende Kammer des Verwaltungsgerichts diese Zahl nachvollziehbar ins Verhältnis zur Größe der Stadt und der touristischen, insbesondere kunst- und kulturinteressierten Besucher Berlins insgesamt gesetzt, ohne sich insoweit (unter Ziff. (7)) auf die sog. Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr (unter Ziff. (6)) auch aus dem Umstand gefolgert, dass an einem normalen Samstag bereits in den sieben bekanntesten Einkaufsstraßen Berlins innerhalb von sieben Stunden rund 280.000 Personen gezählt worden seien, dass der „Berlin Art Week“ neben der Ladenöffnung keine wesentlich prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages zukomme. Auch das Bundesverfassungsgericht geht im Urteil vom 1. Dezember 2009 (juris Rn. 187, vgl. Rn. 183) davon aus, dass die Ladenöffnungsmöglichkeit nur geringe prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Sonntages haben dürfe. Das Gericht hat ferner darauf abgestellt, dass das Lichterfest „Berlin leuchtet“ vom 28. September bis zum 14. Oktober 2018 keine andere Beurteilung rechtfertige. Es bleibe nicht nur unklar, in welchem Umfang diese Veranstaltung tatsächlich Touristen nach Berlin bringe. Zudem gebe die geringe zeitliche Überschneidung mit der von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr verfügten Ladenöffnung - das Lichterfest beginne erst um 19.00 Uhr - keine Anhaltspunkte dafür her, dass von dem Lichterfest im Zusammenspiel mit der „Berlin Art Week“ im Vergleich mit der Ladenöffnung die prägendere Wirkung für den Sonntag ausgehe. Hinsichtlich der ungenannten Zahl an Besuchern, die möglicherweise zu den am 1. Oktober 2018 beginnenden Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober 2018) bereits am 30. September 2018 nach Berlin anreisten, fehle es an einem zeitlichen Bezug zur verfügten Ladenöffnung. Soweit der Antragsgegner sinngemäß auf die Metropolenfunktion Berlins und dessen Attraktivität als Hauptstadt mit Sonntagsöffnung im Vergleich zu Hauptstädten wie London oder Paris verweise, habe das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 175) ausgeführt, dass sich in der Metropolenfunktion Berlins lediglich das bloße Umsatz- und Erwerbsinteresse widerspiegele, das keinen geeigneten Sachgrund für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen biete. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Allein die wiederholt vorgetragene Behauptung der Beschwerde, dass bereits die Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 die angefochtene Allgemeinverfügung trügen, genügt nicht. Das Bundesverfassungsgericht, bei dessen Urteil primär die Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen inmitten stand, hatte weder die „Berlin Art Week“ noch eine gleichartige Veranstaltung anderen Namens im Blick und kann deswegen - anders als die Beschwerde wohl meint - auch der Sache nach nicht zu erkennen gegeben haben, dass diese Veranstaltung ausreiche, um eine Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu rechtfertigen. Ob die Kammer in diesem Begründungszusammenhang zu Unrecht ein Überwiegen der Besucherströme der Anlassveranstaltung (hier der Berliner Art Week) gegenüber den Besuchern der sonntäglichen Ladenöffnung verlangt habe und in welcher Form dies ggf. nachzuweisen ist, kann dahinstehen, denn die von den Beteiligten genannten Vergleichszahlen sind nicht streitig. Die danach zu erwartende Besucherzahl der „Berlin Art Week“ lässt jedenfalls in Anbetracht des vom Verwaltungsgericht festgestellten alltäglichen Einkaufs- und Touristenaufkommens in Berlin kein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG an einer zusätzlichen Verkaufsöffnung erkennen, dass dem verfassungsrechtlich abgesicherten Schutz der Sonntagsruhe gerecht würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die sog. Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin anwendbar ist (siehe dazu noch unter 5.). bb. Das Verwaltungsgericht (BA, S. 19) hat zudem - seine Ausführungen zur Größenordnung der „Berlin Art Week“ ergänzend - darauf abgestellt, dass - „bis auf die Ausstellungen in den ehemaligen Hangars des Flughafens Tempelhof - nichts dafür ersichtlich (sei), dass die übrigen Veranstaltungsorte anders als an allen anderen Sonntagen mit ihren Ausstellungen einzustufen sein sollten“. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort auseinander. Deshalb ist nicht dargetan, dass die Berlin Art Week eine Veranstaltung darstellt, „die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes“ hat und die Ausnahme von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen tragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 182). 2. Entgegen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen (unter Ziff. (7)) weder die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten noch den Willen des Berliner Landesgesetzgebers unzureichend berücksichtigt noch den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Mindestschutzes verkannt. Zu Letzterem hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 2009 (Rn. 157 ff.) u. a. ausgeführt, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen und Ausnahmen bezüglich der Ladenöffnung eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfen. Bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen der Verkaufsstelleninhaber sowie ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügten hierfür grundsätzlich nicht. Da der Berliner Landesgesetzgeber durch die vollständige Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten sowie durch Ausnahmeregelungen der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit potenzieller Kunden in weitem Umfang bereits Rechnung getragen habe, rechtfertigten die verbleibenden Interessen der Unternehmer sowie der Besucher und Einwohner Berlins eine erhebliche Absenkung des Niveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht (Rn. 157, 170). Bei Anwendung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (unter Ziff. (7)) beachtet hat, ist eine „Verkennung der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Urteile (§ 31 BVerfGG)“ oder eine „Freihändige Maßstabsbildung der Kammer“ nicht erkennbar, denn auch in diesem Begründungszusammenhang hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - den hiesigen Streitfall keinen weitergehenden Anforderungen unterworfen. 3. Unabhängig von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugt die Annahme einer „Großveranstaltung“ auch vor dem Hintergrund nicht, dass sich die zuständige Senatsverwaltung erst im Anschluss an die Informationen über die teilnehmenden internationalen Galerien Ende Juli / Anfang August 2018 ein umfassendes Bild über die örtliche Verteilung der Veranstaltungsorte sowie die teilnehmenden Institutionen, Museen, Galerien und Akteure der „Berlin Art Week“ habe machen können und (erst dann) zu dem Schluss gekommen sei, dass die „Berlin Art Week“ geeignet sei, das öffentliche Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadöffG zu begründen, so dass am 2. August 2018 mit der Anhörung der Beteiligten begonnen worden sei. Dieser Ablauf mag zwar „das gesetzmäßige Vorgehen des … Antragsgegners“ offenbaren, wobei die Veröffentlichung der umstrittenen Verkaufsöffnung im Amtsblatt Nr. 33 vom 17. August 2018 die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BerlLadÖffG, wonach die Allgemeinverfügung bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals verkündet werden soll, nicht gewahrt hat. Jedoch spricht der Umstand, dass noch rd. zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung unsicher war, ob ein öffentliches Interesses an einer begleitenden Sonntagsöffnung gegeben sein könnte, eher gegen das Vorliegen einer „Großveranstaltung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, dass der gesetzesgebundene Antragsgegner hiermit seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerILadÖffG, jährlich insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage festzulegen, nachgekommen sei, so wird diese Aussage sogleich zutreffend dahingehend eingeschränkt, dass gleichzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Festlegung - nämlich insbesondere das Vorliegen einer den gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Großveranstaltung - zu gewährleisten gewesen seien. Auch sonst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die „Berlin Art Week“ einem Vergleich mit den Großveranstaltungen standhält, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2018 (a.a.O., juris Rn. 20) waren. Bei der Internationalen Grüne Woche (IGW), der Berlinale und der Internationalen Tourismus Börse (ITB), die jeweils für sich mehrere hunderttausend Besucher auch aus dem Bundesgebiet und dem Ausland anziehen und zu Recht die Bezeichnung „International“ im Namen tragen, hatte der Antragsgegner - anders als im vorliegenden Fall - überzeugend darlegen können, dass es sich dabei um für die ganze Stadt bedeutsame Ereignisse handelt, die im öffentlichen Interesse eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung rechtfertigen. Für die in diesem Jahr ebenfalls festgesetzten Verkaufsöffnungen an einem Sonntag anlässlich der Leichtathletik-Europameisterschaft am 12. August 2018 und der Internationalen Funkausstellung (IFA) am 2. September 2018, die die Antragstellerin - soweit ersichtlich - aus gutem Grund nicht in Frage gestellt hat, dürfte dies ebenso gelten. 4. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, weshalb die sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisende Sonntagsöffnung am 30. September 2018 aus Gründen des Vertrauensschutzes und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen der Verkaufsstelleninhaber wie der Arbeitnehmer dennoch (vorerst) in Kraft bleiben sollte, wie hilfsweise beantragt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 (Rn. 194), das die für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Öffnung der Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen (§ 3 Abs. 1 Alt. 2 BerlLadÖffG a.F.) unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihres in die Regelung gesetzten Vertrauens und der von ihnen für die Vorweihnachtszeit des Jahres 2009 getroffenen Dispositionen in jenem Jahr noch anwendbar gelassen hatte, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde eine bis in die Weimarer Zeit zurückreichende (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 8, 82 und 177) jahrzehntelange Praxis der sonntäglichen Verkaufsöffnung im Advent eingeschränkt. Ein daraus resultierendes, über Jahre gewachsenes Vertrauen in den Fortbestand einer zugelassenen Sonntagsöffnung, das ein Absehen von der rechtlich gebotenen Suspendierung u.U. rechtfertigen könnte, ist in Bezug auf die hier umstrittene Verkaufsöffnung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Sonntagsöffnung aus Anlass der „Berlin Art Week“ oder einer vergleichbaren Veranstaltung unter einem anderen Namen ist in den vorhergehenden Jahren 2016 und 2017 nicht zugelassen worden; zudem wurde die Verkaufsöffnung in diesem Jahr äußerst kurzfristig festgesetzt (s.o.), so dass von einem vergleichbar schützenswerten Vertrauen wie in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Rede sein kann. 5. Nach alledem kommt es auf die Anwendbarkeit der sog. Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Streitfall nicht an. Ungeachtet dessen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer oder aufgrund des gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Gesetzes über den Ladenschluß - LadSchlG - (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris) auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar sind, soweit sie über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen, wonach eine Verletzung des Berliner Ladenschlussgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden kann, „wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 135 m.w.N.). Gleiches gilt, soweit andere Gerichte von der bundesverfassungsgerichtlich unbeanstandet gelassenen Erwägung des Berliner Landesgesetzgebers abweichen, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer „flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung … ohne warengruppenspezifische Beschränkungen“ erfolgen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris Rn. 16 und 21). Darüber hinaus gibt das vorliegende Verfahren, bei dem es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, über das der Senat im Interesse der Beteiligten innerhalb weniger Tage entscheiden muss, keinen Anlass, die Bedeutung und Reichweite anderer Judikate - mit Ausnahme des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) - in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Einzelheiten der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 1 LadSchlG „aus Anlass eines Marktes“ entwickelten Maßgaben richten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses nach den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 2009 aufgestellt hat, durch das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen - wie vorstehend ausgeführt - nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).