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Beschluss

OVG 1 S 36.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (MindAbstUmsG Bln) durch Bescheid vom 17. Januar 2017 (im Folg. Versagungsbescheid, dort Ziff. 1), wonach die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle in räumlicher Nähe (85 m) zu einer Schule liege, was den Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG Bln erfülle. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Versagungsbescheids untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, den Betrieb unverzüglich danach einzustellen und abzumelden (Ziff. 2). Hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Versagungsbescheids hatte der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zu ändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hierzu im Einzelnen: 1. Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend bestimmt sei. Die Anordnung gehe in ihrer konkreten Ausgestaltung ins Leere und sei damit unwirksam. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch verhindere, dass die Legitimationswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln entfalle. Diese Erlaubnisfiktion falle erst weg, wenn die Antragsversagung bestandskräftig geworden sei. Daran ändere die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Antragsversagungen nichts. Die Anträge seien auf die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln und § 24 Abs. 1 GlüStV gerichtet, wohingegen die Legitimationswirkung auf einem fingierten Fortbestand der bisherigen Erlaubnis nach § 33i GewO (Erlaubnisfiktion) beruhe. Von daher hätte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit ausdrücklich auf den Wegfall der Erlaubnisfiktion beziehen müssen. In Ermangelung dessen komme auch eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung nicht in Betracht. Dieser Einwand übergeht die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug im insofern allein maßgeblichen Widerspruchsbescheid. Soweit die Beschwerde unter verschiedenen Aspekten auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Mai 2017 eingeht, so wurde diese im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 ausdrücklich aufgehoben und ist damit bedeutungslos. Hierauf ist im Folgenden ebenso wenig einzugehen, wie auf eine angebliche Vollziehungsanordnung im Versagungsbescheid vom 17. Januar 2017, die dieser Bescheid nicht enthält. Der Antragsgegner hat bei objektiver Betrachtung (zur Auslegung auch von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - Rn. 15 f.) und auch für die Antragstellerin klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln beendet werden sollte. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid (S. 7): „Bei der Abwägung des privaten Interesses, die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln weiterhin auch nach Ablauf der gesetzlichen sechs-Monats-Frist zu beanspruchen, gegenüber dem öffentlichen Interesse, der Versagung durch Unterbrechung der Fiktionswirkung … Geltung zu verschaffen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung des Spielhallenbetriebs … bei weitem. Aufgrund der eindeutigen Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schulen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 MindAbstUmsG Bln ist es geboten, den gesetzlich festgelegten Fristablauf der Fiktionswirkung sicherzustellen … Dies ergibt sich aus der aktuellen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2017 zum Aktenzeichen OVG 1 S 32.17. Denn danach kommt der ablehnenden Entscheidung (Versagung der Anträge) in Ziff. 1 des Bescheides eine rechtsgestaltende Wirkung zu, die sich unmittelbar auf die Fortgeltung der Fiktionsregelung bezieht. Aufgrund des eingelegten Widerspruchs kann diese(r) nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden.“ Anhand dieser Begründung, die den Gegenstand der Anordnung der sofortigen Vollziehung, nämlich die Beendigung der durch den Widerspruch der Antragstellerin perpetuierten Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln hinreichend erkennbar bestimmt, kann für die Antragstellerin nicht zweifelhaft und auch nicht zu unbestimmt sein, welchen Inhalt der Anordnungsausspruch hat. Die Annahme der Beschwerde, dass die Erlaubnisfiktion erst ende, wenn die Antragsversagung bestandskräftig geworden sei, ist unrichtig. Das Rechtsmittel verkennt, dass die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Möglichkeit hat, einen sofortigen Vollzug ihrer im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin getroffenen Entscheidungen anzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2017, a.a.O., juris Rn. 20 ff. m.w.N.). 2. Die Beschwerde meint des Weiteren, dass die Begründung des Sofortvollzugs nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. a. Zwar trifft das Vorbringen der Antragstellerin im Ansatz zu, es reiche nicht aus, dass überhaupt eine Begründung gegeben werde, sondern diese müsse einen Bezug zur Anordnung der sofortigen Vollziehung aufweisen, aus sich heraus verständlich sein und sich mit dem Einzelfall befassen. Hiervon ist jedoch auch das Verwaltungsgericht (vgl. BA, S. 8 f.) ausgegangen, wonach der Antragsgegner hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben habe, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens für vorrangig halte und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigten, sei keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. b. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - (juris Rn. 10 ff.) meint, dass die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände deutlich erhöht sein könnten, so folgt auch daraus kein Änderungsbedarf im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zum einen ist die Begründung des Sofortvollzugs, die dem Oberverwaltungsgericht Weimar vorlag, mit der Begründung des hiesigen Antragsgegners schon rein quantitativ nicht vergleichbar, denn im dortigen Fall fehlte es „an jedweder substantiellen und nachvollziehbaren Begründung, warum aus Sicht der Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.“ Der einzig erkennbare Bezug zwischen der Anordnung der sofortigen Vollziehung und den späteren „Gründen“ bestand in dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß … war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit ihren Belangen gerechtfertigt“. Eine solch defizitäre Begründung des Sofortvollzugs liegt hier nicht vor. Inhaltlich lässt die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 klar erkennen, welche Interessen die Behörde gegeneinander abgewogen hatte und weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung des Spielhallenbetriebs nach Ablauf von sechs Monaten das Interesse der Antragstellerin, auch nach Ablauf dieser Frist die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln weiterhin zu beanspruchen, bei weitem überwiege (vgl. dazu bereits unter 1.). Dass sich die angeführten Gründe, namentlich die eindeutige Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule, die wichtigen Schutzgüter der Suchtprävention und des Jugendschutzes, die Eindämmung der Spielsucht sowie Gründe der Gleichbehandlung, die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und der Vorbeugung einer Nachahmungsgefahr nebst einer negativen Vorbildwirkung für andere Spielhallenbetreiber, mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Erlaubnisversagung teilweise übereinstimmen und in der Regel - wie auch hier - zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung rechtfertigen, stellt im Bereich der Gefahrenabwehr keine Besonderheit dar, die einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstünde (stRspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Auch insoweit liegt kein mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vergleichbarer Sachverhalt vor. Soweit das Oberverwaltungsgericht Weimar (a.a.O., juris Rn. 12 f.) mehr als dreieinhalb Jahre vor Ablauf der regulären Übergangsfrist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) ausgeführt hat, der (Thüringer) Gesetzgeber habe durch diese Frist zu erkennen gegeben, dass die gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt seien, was den Begründungsbedarf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Spielhallen-Schließungsverfügung derzeit generell erhöhen dürfte, so kann die Beschwerde aus diesen „nicht weiter vertieft(en)“ und den Beschluss nicht tragenden Überlegungen für die Anwendung des Spielhallenrechts im Land Berlin nichts ableiten. Der Berliner Landesgesetzgeber hat insbesondere mit dem gestuften Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Regelungsauftrag des § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, wonach die bisherigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verlieren sollten, sowie die Ziele des Spielhallengesetzes Berlin und des Glücksspielstaatsvertrages, hier namentlich die Glücksspielsucht, durch eine deutliche und zügige Verringerung der Spielhallen einzudämmen und zu bekämpfen und so zur Verbesserung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes beizutragen, „zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig“ erreicht werden sollten (vgl. die Gesetzesbegründung, Abgh.-Drs. 17/2714, S. 13 ff.). Dies belegen beispielhaft die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG Bln, wonach verspätete Anträge sowie bis zum Ablauf der Ausschlussfrist unvollständig eingereichte Anträge nicht am Sonderverfahren teilnehmen, so dass aus diesem Verfahren ausscheidende oder von vornherein nicht teilnehmende Spielhallenbetreiber wenig Aussicht auf lukrative Standorte haben dürften. Auch die Härtefallklausel in § 9 Satz 2 MindAbstUmsG Bln sieht einen um zwei Jahre kürzen Befreiungszeitraum vor als § 10 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 ThürSpielhallenG. Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar hilft daher nicht. c. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, wonach der Landesgesetzgeber einerseits zu vertreten habe, dass die Rahmenbedingungen für die Erteilung der kontingentierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse jahrelang auf sich hätten warten lassen und erst kurz vor Ablauf der Übergangsfrist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) geschaffen worden seien, so dass die Spielhallenbetreiber erst zu diesem späten Zeitpunkt mit ihren Planung hätten beginnen können; andererseits seien die bestehenden Erlaubnisse nach § 33i GewO über den 31. Juli 2016 hinaus wirksam geblieben, belegen die Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht, dass die mit dem Spielhallengesetz Berlin verfolgte Zielsetzung einer Verknappung des Angebots an Spielhallen nicht auf eine unmittelbare zeitliche Umsetzung angelegt sei. Auch daraus lässt sich kein erhöhter Begründungsbedarf für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung ableiten. Abgesehen von den bereits wiedergegebenen Motiven des Berliner Gesetzgebers folgt dies im vorliegenden Fall auch aus dem Umstand, dass sich die Antragstellerin, deren Spielhalle nur 85 Meter entfernt von einer Bildungseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln liegt (siehe 3.), auch ohne die Konkretisierungen des Abstandsgebots zu einer Schule in § 5 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG Bln jahrelang auf diesen Versagungsgrund hätte einstellen können. 3. Die Beschwerde vermag nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass sich der angegriffene Versagungsbescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde und die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrten Erlaubnisse habe. a. Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die durch das Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung des Antragsgegners, dass die inmitten stehende Spielhalle in räumlicher Nähe zur W.-B.-Schule liege. aa. § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln konkretisiert den Rechtsbegriff der „räumliche(n) Nähe“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin dahin, dass diese „im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor(liegt), wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 1 eine Länge von 200 Metern überschreitet.“ Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Entfernung der Gebäudeecke des Bestandsunternehmens zu der Grundstücksecke der Schule maßgeblich, die auf der Wegstrecke zueinander am nächsten liegen. Das Verwaltungsgericht (BA, S. 9 ff. ) hat beanstandungsfrei festgestellt, dass diese Maßgaben erfüllt sind. Die Ausführungen der Beschwerde geben nichts dafür her, dass der mit Hilfe des sog. 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Soweit die Beschwerde meint, der nach den Feststellungen des Antragsgegners von den Schülern tatsächlich genutzte Weg über die vor der Spielhalle befindliche Fußgängerquerungshilfe entspreche nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, weil dieser Rechtsbegriff zum Zeitpunkt der Messung und des Erlasses des Versagungsbescheides in § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO noch nicht enthalten gewesen sei, wird übersehen, dass insoweit - falls es hierauf überhaupt ankäme - der Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2017 maßgeblich wäre. Zu dessen Erlasszeitpunkt war die aktuelle Fassung des § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO jedoch bereits in Kraft (vgl. Art. 1 Nr. 2 der mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 gültigen Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017, BGBl. I 3549). Auf die Mutmaßung der Beschwerde, dass die Behörde offenbar nicht ermittelt habe, auf welchem Weg die Schüler zu den Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr gelangten, kommt es ebenfalls nicht an, da für die Bestimmung der räumlichen Nähe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG i.V.m. § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG Bln allein die Entfernung zwischen der Spielhalle und der Schule maßgeblich ist. bb. Ohne hiermit durchzudringen meint die Beschwerde ferner, das Verwaltungsgericht habe „jedenfalls mit unzutreffenden Argumenten eine Ausnahme vom Mindestabstand verneint“. Dieser argumentative Ansatz ist ohne Belang, da es auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses ankommt, die auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft ist. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner die Möglichkeit habe, Ausnahmen zuzulassen bzw. der Mindestabstand von 200 m im Einzelfall unterschritten werden könne, und das Gericht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei, obwohl die Beschwerde sogleich im Anschluss moniert, dass das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall des Antragsgegners verneint habe, sind unschlüssig und unrichtig. Das Verwaltungsgericht (BA, S. 11 f.) hat die Möglichkeit einer „Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln“ ausdrücklich erörtert und einen „atypischen Ausnahmefall“ unter Hinweis auf die im Beschluss wiedergegebene Begründung zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz (a.a.O., S. 22) u. a. deshalb verneint, weil sich die Spielhalle der Antragstellerin auf der anderen Straßenseite direkt gegenüber in Sichtweite der Schüler befinde, selbst wenn diese dort nicht die Straßenseite wechseln sollten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, die lediglich meint, aber keine Tatsachen dazu vorträgt, dass eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot vorliege. Die Beschwerde legt nicht ansatzweise dar, dass einer der typischen Laufwege auf dem Schul- und Nachhauseweg der Schüler der W.-B.-Schule nicht in Sichtweite der Spielhalle verläuft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln gestellt. b. Soweit die Beschwerde meint, es sei nicht nachvollziehbar, „dass sich das Verwaltungsgericht für berechtigt hält, eine eigene Ermessensentscheidung was die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anbelangt zu treffen“; das Gericht habe verkannt, „dass es ausgehend von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu gewichten und hiernach eine Entscheidung zu treffen“ und „ausgehend von diesem falschen Prüfungsmaßstab“ unzutreffend angenommen habe, dass das Interesse der Antragstellerin hinter dem besonderen Vollzugsinteresse zurückzustehen habe, so wird ein „falscher Prüfungsmaßstab“ schon deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der von der Beschwerde geforderten Abwägungsentscheidung geprüft und zutreffend verneint hat (vgl. BA, S. 9 ff.). c. Die Beschwerde dringt auch nicht damit durch, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Soweit in diesem Zusammenhang die gegen die formelle Begründung des Sofortvollzugs gerichteten Einwendungen wiederholt werden, kann auf die Ausführungen unter 2.b. verwiesen werden. Im Übrigen gilt das Folgende: aa. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber im Recht der Spielhallen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - anders als im Glücksspielrecht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV - nicht von Gesetzes wegen angeordnet hat, wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Der angestrebte „Gleichlauf“ des Rechts der Spielhallen mit dem Glücksspielrecht (vgl. nur § 15 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV) spricht eher dafür, dass insoweit ein unbeabsichtigtes gesetzgeberisches Unterlassen vorliegen dürfte, das den behördlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls nicht ausschließt und auch die daran zu stellenden Anforderungen nicht erhöht. Ein Wertungswiderspruch zu dem Gebot einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung folgt daraus ebenfalls nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. Juli 2018 - OVG 1 S 28.18 - S. 3 m.w.N.). bb. Die Forderung der Beschwerde nach dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes hinausgehen müsse, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, entspricht dem Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts (vgl. BA, S. 13, unter 5.), das hiervon ausgehend eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 - juris Rn. 37 m.w.N.). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob ein besonderes Vollzugsinteresse für die Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit von auf das Spielhallen- und das Gewerberecht (§ 15 Abs. 2 GewO) gestützten Verfügungen angesichts des bereits angesprochenen Gleichlaufs mit glückspielrechtlichen Verfügungen, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sofort vollziehbar sind, überhaupt vonnöten ist. cc. Soweit die Beschwerde meint, die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit betreffe keinen Ausnahme- bzw. nicht den Einzelfall, sondern gelte für jedes Bestandsunternehmen, das den Mindestabstand zu einer Schule unterschreite, wird übergangen, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung des besonderen Vollzugsinteresses aus der gerichtlichen Folgenabwägung der jeweils berührten Interessen geschlossen hat, wonach die nicht vergleichbar gewichtigen gewerblichen Interessen der Antragstellerin hinter dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen zurückzustehen hätten. Dass diese Erwägungen auch auf andere Bestandsunternehmen zutreffen können, die das Abstandsgebot derart offensichtlich - wie im vorliegenden Fall - nicht wahren, steht der Annahme eines Vollzugsinteresses nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, weil die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 und nicht „erst jetzt“ damit rechnen musste, ihren Betrieb zum August 2016 schließen zu müssen. Schon aus diesem Grund überwiegen die mit der Aufgabe des Spielhallenstandortes verbundenen finanziellen Interessen der Antragstellerin (Kosten für Raum- und Gerätemiete, Lohnzahlungen, Verlust des Kundenstamms) das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. dd. Dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG berührt, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, jedoch u. a. unter Hinweis auf die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Spielhallengesetz Berlin im Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - (juris Rn. 65) zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde widerlegt auch nicht die dem Spielhallen- und dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder- und Jugendliche durch insbesondere auf diese Altersgruppe anziehend wirkende Spielhallen konkret gefährdet sind und daher dem verbreiteten, stets verfügbaren Angebot von Spielhallen bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt werden müsse (vgl. Abgh.-Drs. 16/4027, S. 12). Das Vorliegen anderer Versagungsgründe, als der Verletzung des Abstandsgebots zu einer Schule, bedarf es für die Annahme, dass der Kinder- und Jugendschutzes konkret gefährdet ist, nicht. Dass die Regelung in § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln im vorliegenden Fall ohne Belang ist, hat das Verwaltungsgericht (BA, S. 14) zutreffend festgestellt. 4. Soweit die Untersagungsverfügung auch auf das Glücksspielrecht (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 3 AG GlüStV) gestützt ist, greifen die Rechtmäßigkeitsbedenken der Beschwerdebegründung (unter II.) ebenfalls nicht durch. Von einer „offensichtlich(en)“ Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung kann keine Rede sein. a. Der Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit bedurfte es gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStVG nicht. Dass der Antragsgegner den Sofortvollzug im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung angeordnet hatte, ist unschädlich. Insoweit ist die untersagte Fortsetzung des Spielhallenbetriebs bereits mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Versagungsbescheids trotz des dagegen erhobenen Widerspruchs wirksam geworden, ohne dass die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 SpielhG dem entgegenstünde. Dass es auf die durch den Widerspruchsbescheid aufgehobene Anordnung des Sofortvollzugs vom 17. Mai 2017 und die gegen die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 16 ff.) gerichteten Einwendungen der Beschwerde (S. 12 ff.) nicht ankommt, wurde bereits erwähnt. Gleiches gilt, als eine Anordnung der sofortigen Vollziehung „im Bescheid vom 17.01.2017“ nicht ersichtlich ist. b. Der Einwand, dass der Behörde nach § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AG GlüStV ein Ermessen eingeräumt sei, zu dessen Ausübung die Behörde alle relevanten Umstände kennen und die Sach- und Rechtslage zutreffend erfassen müsse, was zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung und auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht der Fall gewesen sei, verkennt, dass die Möglichkeit einer sofortigen Vollziehung im Glücksspielrecht mit Erlass einer Untersagungsverfügung, mithin nach Betätigung des behördlichen Entschließungs- und Auswahlermessens von Gesetzes wegen vorgegeben ist. Dass sich die Untersagungsverfügung mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung „von vornherein verboten“ hätte, überzeugt schon deshalb nicht, weil in diesem Fall der von Gesetzes wegen angeordnete Sofortvollzug niemals eintreten könnte. Hinsichtlich der Betätigung des behördlichen Ermessens kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 19) verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).