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Urteil

OVG 1 B 5.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1115.1B5.18.00
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Leitsätze
1. Die Fahrerlaubnisbehörde genügt den Anforderungen des § 11 Abs 6 Satz 2 FeV (juris: FeV 2010), wenn die Begutachtungsanordnung den Hinweis enthält, dass die Untersuchung durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden kann und zudem eine Reihe von Untersuchungsstellen angegeben werden, die in räumlicher Nähe zum Wohnort des Betroffenen liegen oder für ihn sonst, etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gut erreichbar sind.(Rn.18) 2. Eine vollständige Auflistung der nächstgelegenen Stellen („innerhalb einer Fahrzeit von zwei Stunden “) ist nicht erforderlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2018 - 11 CS 18.1494 - juris Rn. 11).(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2017 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsstufen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde genügt den Anforderungen des § 11 Abs 6 Satz 2 FeV (juris: FeV 2010), wenn die Begutachtungsanordnung den Hinweis enthält, dass die Untersuchung durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden kann und zudem eine Reihe von Untersuchungsstellen angegeben werden, die in räumlicher Nähe zum Wohnort des Betroffenen liegen oder für ihn sonst, etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gut erreichbar sind.(Rn.18) 2. Eine vollständige Auflistung der nächstgelegenen Stellen („innerhalb einer Fahrzeit von zwei Stunden “) ist nicht erforderlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2018 - 11 CS 18.1494 - juris Rn. 11).(Rn.19) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2017 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsstufen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung zulässig erhoben und rechtzeitig begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Februar 2018 vollumfänglich zugelassen, so dass der Prüfungsumfang des § 128 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Das Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Werden - wie im Falle des Klägers aufgrund des polnischen Strafurteils - Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1Nr. 2 c) FeV an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Bringt der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293-305, juris Rn. 19 m.w.N.). So verhält es sich hier. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus ist die Gutachtenanordnung vom 2. März 2015 nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen: 1. Das Verwaltungsgericht hat in formeller Hinsicht überzogene Anforderungen an die Gutachtenanordnung gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in dieser Anordnung festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) und ihm unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitzuteilen, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen habe (Satz 2). Diese Anforderungen hat der Beklagte erfüllt (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, a.a.O., juris Rn. 12 ff.). a. Das Verwaltungsgericht hält die Gutachtenanordnung für unvollständig und damit fehlerhaft, weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger nicht alle für die Untersuchung in Betracht kommenden, sondern nur 17 Stellen „offensichtlich selektiv“ mitgeteilt habe. Jedenfalls wären die nächstgelegenen Stellen anzugeben gewesen, die im Rahmen einer zweistündigen Autofahrt (vom Wohnort des Betroffenen) erreichbar seien. Diese Anforderung kann sich weder auf den Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV noch auf den Sinn und Zweck der Vorschrift stützen, der darin besteht, dem Betroffenen eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 21). aa. Der Beklagte hatte den Kläger eingangs der Gutachtenanordnung vom 2. März 2015 darauf hingewiesen, dass die „Untersuchung (…) durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden“ könne. Nachfolgend sind in dem zur Gerichtsakte gereichten Formblatt fünf „Nächstgelegene Untersuchungsstellen“ mit insgesamt 16 Standorten aufgeführt. Bereits angesichts dieser umfangreichen Aufzählung liegt eine quantitativ unzureichende Aufzählung fern. Der von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 10. August 2010 - 7 A 1458/10 - juris Rn. 19) und vom Verwaltungsgericht Cottbus geteilten Ansicht, wonach § 11 Abs. 6Satz 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde verpflichte, alle Untersuchungsstellen zu benennen, die in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichbar seien, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof München zu Recht eine Absage erteilt (vgl. Beschluss vom 8. August 2018 - 11 CS 18.1494 - juris Rn. 11 f.). Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Gutachtenanordnung „unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen“ zu erfolgen. Aus dieser Formulierung kann weder eine Pflicht abgeleitet werden, sämtliche der vom Bundesamt für Straßenwesen (http://www.bast.de/... unter dem Suchbegriff: „Begutachtungsstellen“) veröffentlichten Begutachtungsstellen für Fahreignung oder zumindest alle Untersuchungsstellen, die der Betroffene in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichen kann, zu benennen. Der Wortlaut der Norm spricht lediglich dafür, dass zumindest eine Stelle anzugeben ist. Darüber hinaus hat die Angabe der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen mit dem Verwaltungsgerichtshof München (a.a.O.) lediglich willkürfrei zu erfolgen, so dass sich die Angabe auch auf eine begrenzte Stellenzahl im näheren Einzugsbereich um den Wohnsitz des Betroffenen beschränken kann. Dem Vorwurf einer selektiven (willkürlichen) Auswahl kann die Fahrerlaubnisbehörde mit dem hier gegebenen Hinweis vorbeugen, dass die „Untersuchung durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden“ kann. Auf den Einwand des Klägervertreters, dass keine Untersuchungsstelle in Meißen, dafür aber weiter entfernt liegende Stellen, etwa in Berlin, angegeben seien, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er auch darauf achte, dass die Untersuchungsstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen seien, weil nicht wenige der zu untersuchenden Personen nicht (mehr) über eine Fahrerlaubnis verfügten. Deshalb würden regelmäßig auch Stellen in Berlin und Leipzig benannt. Auch dieser nachvollziehbare Ansatz lässt eine „selektive“ Auswahl zu Lasten des Klägers nicht erkennen. Die Entfernung einer zweistündigen Autofahrt vom Wohnort des Betroffenen ist jedenfalls kein sachgerechtes Kriterium. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, wie eine solche Abgrenzung durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtssicher getroffen werden soll, und andererseits sind die Adressaten einer Gutachtenanordnung oftmals nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis und daher ggf. auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, worauf der Beklagte hingewiesen hat. bb. Aber selbst wenn man die Hinweise des Beklagten nicht für ausreichend hielte, hätte sich ein solches Defizit hier nicht kausal ausgewirkt. Der Kläger hatte bereits im Rahmen seiner Anhörung mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2015 mitteilen lassen, dass er kein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. Hieran hat er im weiteren Verfahrensverlauf festgehalten, ohne sich jemals auf eine unzureichende oder „selektive“ Angabe der in Betracht kommenden Untersuchungsstellen zu berufen. Von daher kann - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 68) durchaus „zur vollen richterlichen Überzeugung (…) festgestellt werden, dass die (...) Mitteilung der Untersuchungsstellen die Weigerung des Klägers, sich einer Begutachtung zu unterziehen, offensichtlich nicht im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beeinflusst“ hat. Ist jedoch - wie hier - offensichtlich, dass die Weigerung des Betroffenen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, durch das Handeln oder Unterlassen der Fahrerlaubnisbehörde nicht beeinflusst wurde, so ist es auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, aus der unterlassenen Begutachtung auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, und damit auf die darauf gestützte Behördenentscheidung. Der Umstand, dass die Beibringungsaufforderung als vorbereitende Maßnahme der abschließenden Behördenentscheidung vorausgeht, steht dem nicht entgegen. Anderenfalls würde § 46 VwVfG in seiner Anwendung hinsichtlich nicht selbstständig anfechtbarer Grundlagen eines zur Prüfung stehenden Verwaltungsakts beschränkt, wofür kein Grund ersichtlich ist. Dem entsprechend ist die Aussage, dass der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig ist, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war (stRspr.), um den Vorbehalt der Anwendung von § 46 VwVfG zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.). b. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus war die Aufforderung des Straßenverkehrsamtes vom 2. März 2015 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV entsprechend mitgeteilt worden waren. aa. Das Verwaltungsgericht stellt hierfür zu Unrecht allein auf den Inhalt der Gutachtenanordnung ab. Darin wird auf den durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts bekannt gewordenen Umstand hingewiesen, dass der Kläger „unter erheblichem Einfluss von Alkohol (Atemalkoholkonzentration von 1,11 mg/l) mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr im Ausland teilgenommen“ habe, weshalb in Vorbereitung einer Entscheidung über seine Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 und § 13 (Satz 1) Nr. 2c) FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen sei. Ob die Behörde bereits damit die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 6Satz 2 FeV hinreichend dargelegt hat, kann dahinstehen. Zwar muss eine Gutachtenanordnung aus sich heraus verständlich sein, damit der Adressat beurteilen kann, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Der Betroffene muss zumindest erkennen können, was der konkrete Anlass der Anordnung ist und ob die verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen (stRspr.). Nach diesen Maßgaben ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die von der Behörde darzulegenden Gründe für die Gutachtenanordnung nicht auch ergänzend aus bereits übersandten Schreiben ergeben können (wohl ebenso OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2014 - 16 B 1485/13 - juris Rn. 3). Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass der Gutachtenanordnung mit den Schreiben des Beklagten vom 27. Januar und 23. Februar 2015 bereits eine rechtlich nicht vorgeschriebene Anhörung vorausgegangen war, so dass der anwaltlich vertretene Kläger in der Gesamtschau nicht im Unklaren über die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung sein konnte. Die Forderung des Verwaltungsgericht Cottbus, dass „es an dem Beklagten gewesen (wäre), sich mit den fundierten Einwendungen des Klägers und der Rechtslage in der Anordnung selbst - und nicht in einem gesonderten Schreiben vom 23. Februar 2015 - auseinanderzusetzen und darin im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht in rechtlicher Hinsicht dennoch von dem Messergebnis auszugehen sei“, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, wonach die Behörde dem Betroffenen „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls“ lediglich die „Gründe für die Zweifel an seiner Eignung“ mitzuteilen hat (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV), noch war dies nach Sinn und Zweck der Norm erforderlich, um dem Kläger eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. bb. Ungeachtet dessen würde es auch insoweit an der erforderlichen Kausalität für die Nichtbeibringung des Gutachtens fehlen. Der Kläger hat sich auch auf diesen angeblichen Mangel weder gegenüber der Behörde noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren berufen. Dies belegt, dass er seit dem ersten Anhörungsschreiben vom 27. Januar 2015 nicht im Zweifel über den Grund der Gutachtenanordnung gewesen sein kann und es ihm durchaus möglich war, zu entscheiden, ob er der Anordnung Folge leisten oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis abwarten sollte (siehe bereits unter 1.a.bb.). 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Gutachtenanordnung vom 2. März 2015 ebenfalls rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamtes über die bei dem Kläger in Polen gemessene Atemalkoholkonzentration im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs am 5. September 2014 zum Anlass nehmen, die sich daraus ergebenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären. a. Der Einwand des Klägers, dass ihm keine Blutprobe entnommen worden sei, geht ins Leere. § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV lässt die Berücksichtigung einer Atemalkoholkonzentration als Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung bei alkoholkonsumbedingten Eignungszweifeln ausdrücklich zu. Dies gilt auch - wenngleich nach umstrittener Ansicht (siehe die Nachw. bei Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 28.08.2017, Rn. 42) - für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie sich aus der Anerkennung der Atemalkoholanalyse und der Einführung eines eigenständigen Atemalkohol-Grenzwertes in § 24a Abs. 1 StVG ergibt. Auch insoweit gilt die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration nach Auffassung des Gesetzgebers als „beweissichere Methode“ (vgl. BT-Drucks. 13/1439, S. 4). b. Die Kritik des Klägers gegen das in Polen durchgeführte Strafverfahren verhilft seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland mangels Bindungswirkung eines solchen Urteils für sich genommen für die Beurteilung der Fahreignung in Deutschland nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch für das ausländische Prozessrecht und dessen Beachtung (ebenso OVG Münster, a.a.O., Rn. 32 und 47). Entscheidend ist vielmehr, dass die in dem polnischen Strafurteil wiedergegebenen Feststellungen auf einen Alkoholmissbrauch im Sinne von Ziff. 8.1 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV hindeuten, die dem Beklagten einen hinreichenden Anlass zu einer Begutachtung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV geben konnten. Dies setzt wiederum voraus, dass die Feststellungen im Ausland zur Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Maßgaben nachgewiesen sind. Davon ist hier auszugehen. aa. Im Fahrerlaubnisrecht, das der Gefahrenabwehr und der Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern dient, genügt - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - ein Gefahrenverdacht, der einen aufklärungserforderlichen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lässt. Auch das Verwaltungsgericht Cottbus (juris Rn. 41 m.w.N.) ist im Ansatz noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nicht an den strengen Maßstäben zu messen ist, die das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht an den Nachweis einer sanktionsbewehrten Tat knüpft. Im Ergebnis hat das Gericht jedoch zu Unrecht die strengen „Anforderungen der bundesdeutschen Rechtsprechung an die Feststellung einer bestimmten Atemalkoholkonzentration im Ordnungswidrigkeitenverfahren“ zugrunde gelegt und die „Sicherung der größtmöglichen Zuverlässigkeit der Messmethode im Allgemeinen und ihres Ergebnisses im Einzelfall“ verlangt, wozu in Deutschland „üblicherweise eine Ersteichung nach dem Eichgesetz und Nacheichungen gehörten, die im vorliegenden Fall fehlten. Angesichts der sodann im Urteil aufgeführten weiteren Voraussetzungen für die „Feststellung einer bestimmten AAK im Bußgeldverfahren“ ist das Gericht unzutreffend zu dem Schluss gelangt, dass das in Deutschland nicht bauartzugelassene Messgerät „Alco-Sensor IV“ einem „Alkoholvortestgerät nach deutschen Standards“ entspreche, das keine gerichtsfesten Werte, sondern allenfalls eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die tatsächliche Blutalkoholkonzentration erlaube. Diese Anforderungen beachten den vom Verwaltungsgericht zuvor aufgestellten Rechtssatz nicht, dass die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung im Fahrerlaubnisrecht nicht an den strengen Maßstäben des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts zu messen seien. Denn danach ist lediglich erforderlich, dass die aus dem ausländischen Staat stammenden Erkenntnisse über den Grad der Alkoholisierung des Klägers während seiner Autofahrt die vom Beklagten daraus abgeleiteten Eignungszweifel ebenso rechtfertigen wie entsprechende Feststellungen im Inland (ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 16 A 1237/14 - juris Rn. 26 ff. m.w.N. ). Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der in deutscher Sprache vorliegenden Auskünfte aus Polen erfüllt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Cottbus durfte der Beklagte die am 5. September 2014 in Polen festgestellten Messergebnisse seiner Gutachtenanordnung zugrunde legen. bb. Ebenso wie im Fall des Oberverwaltungsgerichts Münster bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das auch im Fall des Klägers eingesetzte Mess- und Analysegerät „Alco-Sensor IV“ gerätetechnisch grundsätzlich ungeeignet wäre, um die damit ermittelte Atemalkoholkonzentration in einem Fahrerlaubnisverfahren zugrunde zu legen. Nach Angaben des Herstellers (unter www.intox.com/product/alco-sensor-iv/) handelt es sich um das heute am weitesten verbreitete Atemtestgerät, das den „Modellspezifikationen für Evidential Breath Test Devices“ der „National Highway Traffic Safety Administration“ entspreche und dessen Einsatz vom US Department of Transportation“ (DOT) genehmigt („approved“) sei. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (a.a.O., Rn. 35 ff. m.w.N.) zeichnet sich dieser Gerätetyp durch eine geringe Messunsicherheit aus, die bezogen auf einen Referenzbereich von 0,1 bzw. 0,25 mg/l AAK mit 0,01 mg/l AAK angegeben wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine etwaige Messunsicherheit bei Referenzwerten von über 0,25 mg/l proportional zum jeweiligen AAK-Referenzwert steige, wäre bei einem zu Gunsten des Klägers angenommenen Messwert von 1,09 mg/l AAK nur eine Abweichung von maximal 0,05 mg/l AAK, mithin eine Atemalkoholkonzentration von 1,04 mg/l, und keinesfalls ein Unterschreiten des Grenzwertes von 0,8 mg/l AAK zu erwarten. Einen solchen Toleranzbereich von etwa 5% gibt auch der Hersteller an („Accuracy exceeds +/- .005 at .100 BrAC“ [= Breath Alcohol Concentration]). Danach bestehen im Fahrerlaubnisverfahren keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der mit dem „Alco-Sensor IV“ gemessenen Ergebnisse. cc. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (Rn. 54 ff.) geben auch die am 5. September 2014 durchgeführten Messungen keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Ergebnisse zu zweifeln. (1) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mindestbedingungen eines Atemvolumens von 1,5 l Alveolenluft, eine Mindestexpirationsdauer von 3 Sekunden sowie eine Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung, innerhalb derer der Proband keine die Messung möglicherweise beeinflussende Substanzen zu sich nehmen darf, eingehalten wurden. Allerdings könnten die zwei Einzelmessungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deswegen nicht als Bestätigung des Messverhältnisses gewertet werden, weil zwischen ihnen ein Zeitraum von deutlich mehr als 5 Minuten gelegen habe und ein Einfluss der Temperatur auf das Messergebnis jedenfalls nicht auszuschließen sei. Dies ergäbe sich aus dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom April 1991 (Günter Schoknecht „Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse"). Demgegenüber ist für den Bereich des Fahrerlaubnisverfahrens mit dem Oberverwaltungsgerichts Münster (Rn. 41 ff. m.w.N.) davon auszugehen, dass der Umstand, dass zwei Einzelmessungen stattgefunden hatten, zwischen denen eine Wartezeit von hier 20 Minuten eingehalten wurde, grundsätzlich auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Messverfahren schließen lässt, das den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Standards für die Gewinnung eines möglichst realitätsnahen Messergebnisses gleichsteht. (2) Soweit das Verwaltungsgericht den Nachweis einer Eichung des verwendeten Messgeräts vermisst „und die nach polnischem Recht offenbar genügende Kalibrierung“, die „für sich genommen lediglich (besage), dass eine eventuelle Messabweichung des benutzten Geräts von einem Normalmaß (nicht) festgestellt worden ist“, nicht für ausreichend hält, weil bei einer Kalibrierung - anders als bei einer Eichung - „in einem zweiten Schritt die eventuelle Abweichung ausgeglichen werden müsste“, überzeugt das schon deswegen nicht, weil eine Abweichung von der Norm, die eine Verwertbarkeit des Ergebnisses in Frage stellen könnte, bei der Kalibrierung des Geräts nicht festgestellt worden war. Ausweislich der Feststellungen im angegriffenen Urteil (a.a.O., Rn. 52) erfolgte die letzte Kalibrierung des Messgeräts nur drei Tage zuvor am 2. September 2014 um 15:41 Uhr. Die Reinheit des Gerätes war am Tag der Messung um 13:15 Uhr sowie erneut um 13:35 Uhr kontrolliert worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlen belastbare Hinweise auf beachtliche Messungenauigkeiten. Das Fehlen der nur in Deutschland vorgeschriebenen Prüfung auf Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen nach dem Mess- und Eichgesetz, ist jedenfalls für das der Gefahrenerforschung dienende Fahrerlaubnisrecht unschädlich. (3) Dass der Kläger den Grenzwert von 0,8 mg/l AAK erreicht und deutlich überstiegen hatte, kann nicht zuletzt deshalb sicher angenommen werden, weil die bei ihm festgestellten Atemalkoholkonzentrationen von 1,09 mg/l und 1,1 mg/l AAK den in § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV bestimmten Grenzwert (zu Gunsten des Klägers ausgehend von einem Messergebnis 1,09 mg/l AAK) um mindestens 36,25 % derart signifikant überstiegen hatten, dass selbst eine um das Vielfache größere Sicherheitsmarge als diejenige, die der theoretisch anzunehmenden Messtoleranz des Analysegerätes entspräche (s.o. unter 2.b.bb.), keinen Anlass gäbe, am deutlichen Übersteigen des Grenzwerts zu zweifeln. Die Unbeachtlichkeit von hier lediglich unterstellten geringen Messungenauigkeiten ist auch im strengeren Ordnungswidrigkeitenrecht anerkannt, wenn der Gefahrengrenzwert - wie hier - derart deutlich überschritten wird (Nachw. dazu im Urteil des OVG Münster, Rn. 45). c. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die von dem Beklagten im Rahmen seiner Möglichkeiten angestellten Ermittlungen nicht defizitär. Dass die Woiwodschaftskommandantur der Polizei in Gorzow Wlkp. lediglich verschiedene Rechtsvorschriften - Gesetze, Ausführungsvorschriften und Dienstanweisungen - benannt habe, so dass weiterhin offen sei, „welche konkreten verfahrenstechnischen Anforderungen in Polen bei der Feststellung einer AAK gelten“, begründet ebenfalls keine Zweifel an den inmitten stehenden Messergebnissen. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf eine Eilentscheidung des OVG Saarlouis (Beschluss vom 29. August 2018 - 1 B 236/18 - juris) hingewiesen hat, in der es um eine Fahrerlaubnisentziehung wegen wiederholten Alkoholmissbrauchs und die insoweit erforderlichen Feststellungen geht, ob eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorliegt, ist eine Relevanz für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. 3. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2016 und die angefochtenen Gebührenbescheide, gegen die der Kläger für sich genommen nichts eingewandt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht in Krosno Odrzanskie (Polen) hatte ihn wegen Führens eines Kraftfahrzeugs am 5. September 2014 unter erheblichem Einfluss von Alkohol (1,11 mg/l Atemalkoholkonzentration - AAK -) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für drei Jahre das Recht aberkannt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Beklagte, dem dieser Umstand bekannt geworden war, forderte den Kläger nach entsprechender Anhörung unter dem 2. März 2015 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung alkoholbedingter Fahreignungszweifel beizubringen; andernfalls dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen. Gegen den der Gutachtenanordnung beigefügten Gebührenbescheid erhob der Kläger Widerspruch und nahm in der Sache Stellung. Das Ergebnis der Atemalkoholmessung sei für ihn unverständlich. Das angewandte Messverfahren sowie das Strafverfahren in Polen hätten nicht deutschen Rechtsstandards entsprochen. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm der Beklagte nach weiterem Schriftwechsel mit insoweit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2015 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben. Für den Fall der Nichtabgabe wurde ein Zwangsgeld von 100 Euro und hilfsweise die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Hiergegen sowie gegen den beigefügten Gebührenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Sein vorläufiger Rechtsschutzantrag (VG 1 L 261/15) hatte vor dem Verwaltungsgericht, aber nicht vor dem Senat Erfolg (OVG 1 S 91.15). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die zwischenzeitlich unter dem 29. Juni 2015 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 100 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, den Widerspruchsbescheid sowie die Gebührenbescheide mit Urteil vom 15. Juni 2017 stattgegeben, weil sich derzeit nicht feststellen lasse, dass der Kläger nicht fahrgeeignet sei. Die Voraussetzungen der Gutachtenanordnung vom 2. März 2015 hätten in formeller wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen. Zwar spreche einiges dafür, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mit der bei ihm festgestellten Atemalkoholkonzentration geführt habe; dies sei jedoch nach wie vor offen. Das polnische Strafurteil sei in Deutschland nicht bindend. Aus den beigezogenen Unterlagen ergäbe sich kein ausreichender Nachweis, dass der sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ergebende Grenzwert von 0,8 mg/l AAK überschritten worden sei. Das verwendete Messgerät „Alco-Sensor IV“ entspreche nicht den bundesrepublikanischen Anforderungen an die beweissichere Feststellung der Atemalkoholkonzentration im Straf- und Bußgeldverfahren. Diese Geräteart habe in der Bundesrepublik Deutschland keine Bauartzulassung. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Gerät geeicht gewesen sei; ein Kalibrierungszeugnis fehle. Der Umstand, dass der Grenzwert von 0,8 mg/l AAK um mindestens 36,25 % überschritten worden sei, genüge nicht. Die Gutachtenanordnung sei auch formell rechtswidrig. Zum einen sei die Auflistung der in Betracht kommenden Untersuchungsstellen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV unvollständig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht alle innerhalb einer Fahrzeit von zwei Stunden vom Wohnsitz des Klägers erreichbaren 34 Stellen, sondern lediglich 18 Stellen selektiv angegeben. Zum anderen sei es dem Kläger aufgrund der Gutachtenanordnung selbst nicht hinreichend möglich gewesen zu beurteilen, inwieweit das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen könnte. Der Beklagte hätte sich mit den fundierten Einwendungen des Klägers in der Gutachtenanordnung selbst und nicht nur in dem gesonderten Schreiben vom 23. Februar 2015 auseinandersetzen müssen. Der Beklagte begründet seine mit Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 (OVG 1 N 72.17) wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung damit, dass die in Polen festgestellten Messergebnisse zum Atemalkoholwert des Klägers (1,11 mg/l AAK und 1,09 mg/l AAK) verlässlich und im Rahmen der Gutachtenanforderung verwertbar seien. Die vom Verwaltungsgericht für unbeachtlich gehaltene Fehlerquote von mehr als 35 % über dem Grenzwert von 0,8 mg/l AAK erscheine angesichts des nicht ungeeigneten Messgeräts, das regelmäßig geprüft, kurz vor der inmitten stehenden Messung kalibriert und auch sonst nach den auch in Deutschland geltenden Standards (mehr als eine Messung, Einhaltung einer Wartezeit zwischen den beiden Messungen) verwendet worden sei, selbst bei einer gewissen Messtoleranz nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung Beweismaßstäbe herangezogen, die nur für das Strafverfahren bzw. das Ordnungswidrigkeitenverfahren gälten und nicht auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren, das der Gefahrenabwehr diene, übertragbar seien. Für die Forderung des Gerichts, dass die Fahrerlaubnisbehörde sämtliche Untersuchungsstellen im Umkreis von zwei Stunden Autofahrt um den Wohnsitz des Klägers zu benennen hätte, gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die Untersuchung durch jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden könne. Die nächstgelegenen sowie andere, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbare Untersuchungsstellen seien ihm benannt worden. Weitere Untersuchungsstellen hätte der Kläger selbst im Internet recherchieren oder beim Beklagten erfragen können. Ohnedies habe er sich generell geweigert, sich einer Begutachtung zu unterziehen. In der Zusammenschau der behördlichen Schreiben vom 27. Januar und 23. Februar 2015 in Verbindung mit der Gutachtenanordnung vom 2. März 2015 sei für den anwaltlich vertretenen Kläger schließlich auch hinreichend deutlich gewesen, welche Abwägung in diesem Fall zu treffen gewesen war. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Insbesondere fehle ein hinreichender Nachweis, dass der Kläger am 5. September 2014 ein Fahrzeug mit einem Atemalkoholwert von mindestens 0,8 mg/l AAK geführt habe. Zudem sei die Gutachtenanordnung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen formell fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.