Beschluss
OVG 1 S 68.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0814.OVG1S68.19.00
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Leitsätze
1. Sondernutzungssatzungen, nach denen anlässlich von Wahlen Bannerwerbung an Geländern nicht zulässig ist, verstoßen gegen § 18 Abs. 3 S. 1 und 3 BbgStrG.(Rn.8)
2. Der in § 18 Abs. 3 BbgStrG geregelte Anspruch auf Wahlsichtwerbung ist nicht auf „Angemessenheit“ begrenzt.(Rn.9)
3. Plakatwerbung im Sinne von § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 BbgStrG an öffentlichen Straßen darf durch die Gemeinde nur unter den in § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 BbgStrG zugelassenen Ausnahmen reglementiert werden. Davon unberührt bleiben Bestimmungen der StVO.(Rn.10)
4. Die StVO geht nicht davon aus, dass innerörtlich die Gemeinden durch Regelungen und Verfügungen gewährleisten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Werbung nicht beeinträchtigt wird.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sondernutzungssatzungen, nach denen anlässlich von Wahlen Bannerwerbung an Geländern nicht zulässig ist, verstoßen gegen § 18 Abs. 3 S. 1 und 3 BbgStrG.(Rn.8) 2. Der in § 18 Abs. 3 BbgStrG geregelte Anspruch auf Wahlsichtwerbung ist nicht auf „Angemessenheit“ begrenzt.(Rn.9) 3. Plakatwerbung im Sinne von § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 BbgStrG an öffentlichen Straßen darf durch die Gemeinde nur unter den in § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 BbgStrG zugelassenen Ausnahmen reglementiert werden. Davon unberührt bleiben Bestimmungen der StVO.(Rn.10) 4. Die StVO geht nicht davon aus, dass innerörtlich die Gemeinden durch Regelungen und Verfügungen gewährleisten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Werbung nicht beeinträchtigt wird.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen seine einstweilige Verpflichtung wendet, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen eines 12 m langen Banners an dem westlichen Brückengeländer der Ladestraße in 15834 Rangsdorf zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch wie auch einen Anordnungsgrund mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das hiergegen gerichtete und für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Hierzu im Einzelnen: 1. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus den mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 23. November 2018 (GVBl. Nr. 29) neu geschaffenen Regelungen in § 18 Abs. 3 BbgStrG. Danach ist 1 “Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, … für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. … 3 Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. 4 Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen. …“ Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgStrG sind erfüllt. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Anderslautende Regelungen stehen der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht entgegen. a. Die Beschwerdebegründung wiederholt im Wesentlichen die erstinstanzliche Antragserwiderung, die das Verwaltungsgericht verkannt habe. Dieser pauschale Einwand genügt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO nicht. Soweit die Beschwerde auf Gerichtsentscheidungen zum Recht anderer Bundesländer (VG Trier, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 6 L 811/14.TR - juris Rn. 11; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 16 ff.) und die zur Rechtlage in Brandenburg vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 BbgStrG verfasste und im vorliegenden Zusammenhang überdies unergiebige Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Brandenburgischen Landtags zu „Straßenrechtliche(n) Sondernutzungsgebühren für Wahlsichtwerbung“ vom 1. September 2017 verweist, wäre darzulegen gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht darauf hätte eingehen sollen. b. Das Verwaltungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die Einschränkungen der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rangsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 5. April 2019 (Sondernutzungssatzung), auf die sich der Antragsgegner stützt, die Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigen können. Nr. 9b der Sondernutzungssatzung, wonach „Bannerwerbung … an Geländern nicht zulässig ist“, verstößt offensichtlich gegen § 18 Abs. 3Satz 1 und 3 BbgStrG. Die Regelung verfolgt das erklärte Ziel, dass „das bisherige Ermessen der Gemeinden, Plakatwerbung durch Satzung zu regeln, stark reduziert wird“. In der Abwägung mit der Bedeutung der Wahlwerbung für die Durchführung von Wahlen sollen daher Satzungen, die u.a. die Standorte von Werbeanlagen zum Zwecke der Wahlwerbung beschränken, nur noch zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung zulässig sein (vgl. LT-Drs. 6/8959, Begr. zu A. und B. Art. 1 Nr. 1). aa. Die Beschwerde legt nicht überzeugend dar, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Bannerwerbung durch den Begriff der „Plakatwerbung“ ausschließen wollte. Weder dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 BbgStrG noch der Gesetzesbegründung lässt sich eine entsprechende Beschränkung entnehmen. Die Merkmale der von der Beschwerde vorgetragenen Definition, wonach „unter einem Plakat … in der Regel ein kleiner bis mittlerer mit Text und Bild bedruckter Bogen aus Papier oder Stoff zu verstehen sein“ dürfte, erfüllt das Banner mit Ausnahme der Größe. Eine Größenbeschränkung lässt § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 BbgStrG aber nur zum Schutz von historisch herausragenden Orten oder im Rahmen einer hier nicht vorgenommenen Kontingentierung zu. Bezeichnenderweise hält es die Beschwerde selbst nur für „fraglich“, ob das Aufhängen des Banners als Plakatwerbung angesehen werden kann, ohne sich insoweit festzulegen. Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie davon ausgeht, dass der in § 18 Abs. 3 BbgStrG geregelte Anspruch auf Wahlsichtwerbung auf „Angemessenheit“ begrenzt sei. Woraus sich diese Beschränkung normativ ergeben soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. bb. Soweit die Beschwerde meint, dass die „in § 18 Abs. 3 Satz 3 BbgStrG geregelte Ermächtigung der Gemeinde, Satzungen zu erlassen, nicht abschließend“ sei, denn die Regelung diene (nur) der Pflege und Erhaltung des Stadtbildes, übersieht sie, dass die Ermächtigung der Gemeinde zum Erlass von Satzungen nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 3 BbgStrG, sondern auf dem u. a. in § 18 Abs. 1 BbgStrG einfachgesetzlich normierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht beruht, das jedoch mit Blick auf die Bedeutung der Wahlwerbung durch die Ergänzung in § 18 Abs. 3Satz 3 BbgStrG ausdrücklich beschränkt wird. Plakatwerbung im Sinne von § 18 Abs. 3Satz 1 und 2 BbgStrG an öffentlichen Straßen darf daher durch die Gemeinde nur unter den in § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 BbgStrG zugelassenen Ausnahmen reglementiert werden. Davon unberührt sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 6/8959, Begr. zu A.) die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung bleiben (siehe dazu unter 1. b.). cc. Satzungsrechtliche Beschränkungen des Standorts von Wahlwerbung - um die es hier geht - lässt das Gesetz allein nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Satz 3 BbgStrG zu. Um den Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung geht es in Nr. 9b der Sondernutzungssatzung ersichtlich nicht. Das räumt auch die Beschwerde ein. Dass es der Gemeinde mit der Satzungsänderung (auch) darum gegangen sei, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, erschließt sich aus der inmitten stehenden Satzungsbestimmung ebenfalls nicht. dd. Die Regelung der Nr. 9b der Sondernutzungssatzung stellt auch keine Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe im Sine des § 18 Abs. 3 Satz 4 BbgStrG dar, denn die Satzungsbestimmung ist allein standortbezogen. Insofern führt die Beschwerde selbst aus, dass „Nr. 9c der Satzung im Sinne von § 18 Abs. 3Satz 4 BbgStrG eine Kontingentierung für Großflächenplakate im Rahmen der Wahlwerbung“ darstellen solle. Auf diese Bestimmung der Sondernutzungssatzung hat sich der Antragsgegner indes nicht gestützt. b. Aspekte der Verkehrssicherheit stehen der Erlaubniserteilung nicht im Wege. aa. Entgegen der Ansicht der Beschwerde geht die Straßenverkehrs-Ordnung nicht davon aus, dass „innerörtlich die Gemeinden durch Regelungen und Verfügungen gewährleisten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Werbung nicht beeinträchtigt“ werden. Denn die Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich durch die Straßenverkehrsbehörden wahrzunehmen (vgl. auch § 9 Abs. 2 BbgStrG). Untere Straßenverkehrsbehörden im Land Brandenburg sind der Landesbetrieb Straßenwesen, die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte. Dazu zählt der Antragsgegner nicht (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV - vom 9. November 2018, GVBl. II/18, Nr. 78). Dass sich der Antragsgegner mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt oder diese beteiligt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Gemeinden bereits durch die allgemeinen Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts in der Pflicht seien, sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, führt auch nicht weiter. Denn die Straßenverkehrs-Ordnung ist in Bezug auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als lex specialis vorrangig vor dem allgemeinen Ordnungsrecht. Insoweit gilt nichts anderes als im Verhältnis von § 18 Abs. 3 BbgStrG und § 10 Abs. 2 BbgBauO für Plakatwerbung anlässlich von Wahlen und Abstimmungen. Warum § 33 StVO entgegen den Erwägungen im angegriffenen Beschluss Anwendung finden sollte, legt die Beschwerde nicht dar. bb. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen durfte das Anbringen eines Banners am Brückengeländer der Ladestraße auch sonst nicht aus Sicherheitsgründen versagt werden. Die Beschwerde wiederholt und vertieft auch insoweit im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbringen. Danach liege die Brücke in einem für die Verkehrsteilnehmer unübersichtlichen und daher gefährlichen Verkehrsbereich. Es handele sich um eine unübersichtliche Kreuzung. Auf der Kienitzer Straße seien in den Jahren 2015 und 2016 täglich rund 10.000 PKWs gefahren. Die Kienitzer Straße unterquere in Tiefführung unmittelbar nacheinander die Ladestraße und die Bahngleise. Dabei biege sie in einer Linkskurve nach Süden ab und münde in einen Verkehrskreisel. Auch östlich der Brücke münde die Kienitzer Straße - nicht weit von der Brücke entfernt - in einen Verkehrskreisel. Beide Verkehrskreisel könnten, insbesondere im Berufsverkehr, Rückstaus bilden, deren Ende in der gekrümmten Unterführung liegen. Zusätzliche Ablenkungsgefahren bestünden durch den Wechsel von Licht und Schatten in der unterbrochenen Unterführung. Eine zusätzliche Ablenkung unmittelbar vor der Einfahrt in die nicht vollständig einsehbare Unterführung durch Anbringung eines 12 m langen Banners sei daher nicht vertretbar, da dies die Unfallgefahr an dieser Stelle erheblich erhöhe, zumal an dieser Stelle sich auch Kinder auf ihrem täglichen Schulweg befänden. Dies alles überzeugt bei summarischer Prüfung im Ergebnis ebenso wenig wie das Vorbringen, die Deutsche Bahn lehne grundsätzlich aus Gründen der Verkehrssicherheit jedwede Plakatierung oder Befestigung von Werbeanlagen an ihren Brückengeländern ab. Es ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge schon nicht feststellbar, dass das Geländer an der Ladestraße im Eigentum der Deutschen Bahn steht, die folgerichtig auch nicht an dem Verfahren beteiligt wurde. Die Bahngleise führen vielmehr über eine andere, östlich der Ladestraße stehende Brücke. Nach den von den Beteiligten eingereichten Lichtbildern und der Ansicht in „google-maps“ handelt es sich um eine Unterführung, bei der zudem Rad- und Fußgängerverkehr vom Autoverkehr durch ein Gitter getrennt sind, und nicht um eine „Kreuzung“ im herkömmlichen Sinne, bei der gegenläufige Verkehrsströme aufeinandertreffen. Dass die Kienitzer Straße unmittelbar nacheinander die Ladestraße und die Bahngleise in Tiefführung unterquert, ist für sich genommen ohne Aussagekraft und beschreibt lediglich die Örtlichkeit. Die jeweils mehr als 100 m vor und hinter der Ladestraße befindlichen Verkehrskreisel belegen die behauptete Gefahrenlage ebenfalls nicht. Die Behauptung, dass sich aufgrund der Kreisel ein Rückstau bilden „könnte“ ist zu vage, um Sicherheitsbedenken aufzuzeigen; eine staubedingte Verringerung der Fahrgeschwindigkeit dürfte die befürchtete Ablenkungsgefahr eher entschärfen. Der behauptete „Wechsel von Licht und Schatten“ in der Unterführung ist ohne Belang, denn dies ist bei jeder Unterführung der Normalfall. Zudem kommt es vorliegend zu diesem Wechsel erst dann, wenn das Plakat von Westen kommend bereits passiert wurde. Von Osten kommende Autofahrer können das Plakat ohnehin nur im Rückspiegel sehen. Unfallzahlen, die einen grundsätzlich gefährlichen Bereich belegen könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. Nach alledem kann von einem unübersichtlichen und gefährlichen Verkehrsbereich, nicht ansatzweise die Rede sein. In welchem Umfang die Straßenverkehrs-Ordnung über die Regelungen in § 33 hinaus ein Eingreifen unter Verkehrssicherheitsaspekten überhaupt noch zulässt, ist danach ohne Belang. 2. Der Anordnungsgrund für den Erlass der umstrittenen einstweiligen Anordnung folgt daraus, dass die Erteilung der begehrten Erlaubnis mit der Bürgermeisterwahl in Rangsdorf am 1. September 2019 für den Antragsteller nutzlos würde und daher ein effektiver Rechtschutz im Hauptsacheverfahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden könnte. Dadurch würde der Antragsteller im politischen Wahl-Wettbewerb beeinträchtigt. Bereits dies belegt die besondere Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung. Die Ausführungen der Beschwerde, dass es dem Antragsteller weiterhin freistehe, Wahlwerbung - teilweise mit Großflächenplakaten - an (anderen) gut sichtbaren Stellen zu betreiben und er - wie auch anderen Bewerbern um das Amt des Bürgermeisters - bereits mehrere Sondernutzungserlaubnisse für die Zeit des Wahlkampfes der anstehenden Wahl erteilt worden seien, weshalb ihm kein schlechthin unzumutbarer Nachteil drohe, führen mit Blick auf die hier allein streitgegenständliche Bannerwerbung an dem Geländer der Ladestraße nicht weiter. Hierauf musste das Verwaltungsrecht deshalb nicht eingehen. Dem am 13. August 2019 gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war nicht zu entsprechen, weil die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).