Beschluss
1 M 127/11
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Parteien haben im Wahlkampf grundsätzlich einen verfassungsrechtlich gestützten Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum.
• Die Gemeinde kann Zahl und Standorte von Plakatierungsflächen im Rahmen des geschützten Anspruchs beschränken; Maßstab ist das notwendige und angemessene Mindestmaß an Werbemöglichkeiten unter Beachtung der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit.
• Bei der Prüfung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; starre Quoten sind ein zu beachtendes, aber nicht alleiniges Kriterium.
• Vor dem Wahltag kann einstweiliger Rechtsschutz wegen drohender Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein; der Antragsteller muss jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Wahlsichtwerbung: angemessenes Mindestmaß und kommunales Ermessen • Parteien haben im Wahlkampf grundsätzlich einen verfassungsrechtlich gestützten Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum. • Die Gemeinde kann Zahl und Standorte von Plakatierungsflächen im Rahmen des geschützten Anspruchs beschränken; Maßstab ist das notwendige und angemessene Mindestmaß an Werbemöglichkeiten unter Beachtung der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit. • Bei der Prüfung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; starre Quoten sind ein zu beachtendes, aber nicht alleiniges Kriterium. • Vor dem Wahltag kann einstweiliger Rechtsschutz wegen drohender Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein; der Antragsteller muss jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Antragstellerin begehrte vor den Landtags- und Kreistagswahlen die Erlaubnis, 60 Wahlplakate (DIN A1) im Gemeindegebiet Eggesin anzubringen. Die Gemeinde erteilte mit Bescheid die Erlaubnis für insgesamt 20 Plakate an zehn gemeindeeigenen Werberahmen (beidseitig) und lehnte den weitergehenden Antrag sinngemäß ab. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz, um die weitere Plakatierung vor dem Wahltag durchzusetzen; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Antragstellerin legte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und verfolgte die Durchsetzung der zusätzlichen 40 Plakate weiter. • Rechtsgrundlagen: § 22 StrWG M-V, § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Eggesin, §§ 123, 146 VwGO, § 114 VwGO, Verfassungsrecht (Art. 28, Art. 38, Art. 21 GG) und § 5 PartG sind maßgeblich. • Eilrechtsschutzvoraussetzungen: Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) war glaubhaft gemacht, Vorwegnahme der Hauptsache ist bei Wahlnähe regelmäßig möglich; Anordnungsanspruch war jedoch nicht glaubhaft gemacht. • Ermessensrahmen: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Straßenraum liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; bundesverfassungsrechtlich besteht für Parteien in der Regel ein Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung, dieser ist jedoch auf ein notwendiges und angemessenes Mindestmaß beschränkt. • Beurteilung des Mindestmaßes: Maßstab ist die Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls (Art der Wahl, Größe der Gemeinde, Einwohnerverteilung, Werbewirksamkeit der Standorte, Zahl der teilnehmenden Parteien). Quoten wie ‚ein Aufstellungsort pro 100 Einwohner‘ sind ein beachtliches, aber nicht alleiniges Kriterium. • Anwendung auf den Streitfall: Eggesin hat die Plakatstellen so konzentriert ausgewiesen, dass bei der starken Einwohnerkonzentration in der Ortslage wenige, hochfrequentierte Standorte eine flächendeckende Wirkung entfalten; die Antragstellerin erhielt für zwei Wahlen insgesamt 20 Plakate (jeweils 10 pro Wahl), was nach Abwägung als ausreichend und ermessensfehlerfrei angesehen wurde. • Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsaspekte: Die Verteilung der Plakatflächen berücksichtigt die Interessen kleinerer Parteien (Mindestrichtung 5 %) und darf nicht die Selbstdarstellung über Gebühr einschränken; hier besteht keine Verletzung dieser Grundsätze. • Folgerung im Eilverfahren: Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen weitergehenden Anspruch ist die Beschwerde unbegründet; eine isolierte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wäre nicht sinnvoll. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die von der Gemeinde bewilligte Erlaubnis zur Anbringung von insgesamt 20 Plakaten (jeweils 10 pro der beiden Wahlen) ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Wahlsichtwerbung und des kommunalen Ermessens angemessen. Die Antragstellerin hat keinen hinreichenden Anordnungsanspruch für die zusätzlich begehrten 40 Plakate glaubhaft gemacht, weil die vorhandenen, hochfrequentierten Standorte in der Ortslage der Gemeinde ausreichende Werbewirkung entfalten und eine flächendeckende Selbstdarstellung ermöglichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.