Beschluss
OVG 1 N 46.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0820.1N46.18.00
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Leitsätze
1. Das Internetverbot für Glücksspiele in § 4 Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr BE 2012) ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.(Rn.24)
2. Ein Bundesland muss sich die Vollzugspraxis anderer Bundesländer gegenüber Anbietern von Glücks- und Pokerspielen im Internet nicht zurechnen lassen.(Rn.27)
3. Es stellt keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis dar, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 219.212,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Internetverbot für Glücksspiele in § 4 Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr BE 2012) ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.(Rn.24) 2. Ein Bundesland muss sich die Vollzugspraxis anderer Bundesländer gegenüber Anbietern von Glücks- und Pokerspielen im Internet nicht zurechnen lassen.(Rn.27) 3. Es stellt keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis dar, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht.(Rn.30) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 219.212,48 Euro festgesetzt. Der auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit die Zulassungsbegründung (Seite 1 bis 7) die erstinstanzliche Entscheidung unter den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO zusammenfassend kommentiert und allgemeine Rechtsauführungen macht, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil aus diesen Ausführungen nicht hervorgeht, aus welchen Zulassungsgründen die Berufung zuzulassen und durch welche konkrete Einwendung ein bestimmter Grund ausgefüllt sein soll. Dies entspricht nicht den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen, d.h. es bedarf zumindest der Sache nach - neben der Bezeichnung eines oder mehrerer der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - einer Erläuterung, warum der genannte Grund im konkreten Fall vorliegen soll. Durch eine derart geordnete Begründung soll eine zügige Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels unter Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Zulassungsvorbringens ermöglicht werden. Eine Prüfung von Amts wegen, wie sie erstinstanzlich und im Berufungsverfahren erfolgt, ist im Zulassungsvorbringen nicht vorgesehen. Eine nach Art einer Klage- oder Berufungsbegründung abgefasste Zulassungsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil der Senat sonst das Vorbringen selektieren und die Elemente, die einen Zulassungsgrund möglicherweise ausfüllen könnten, diesem Zulassungsgrund selbst zuzuordnen müsste. Dies entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers von der Entscheidungsfindung im Zulassungsverfahren, die ausschließlich an das nach den dargestellten Anforderungen geordnete Zulassungsvorbringen anknüpfen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - OVG 1 N 107.11 - S. 2). Auf die eingangs genannten Ausführungen der Begründung ist daher ebenso wenig einzugehen wie auf substanzlose und polemische Äußerungen wie, dass eine „offensichtlich ergebnisorientierte und willkürliche Entscheidung“ vorliege und das Verwaltungsgericht keine Prüfungsmaßstäbe herangezogen habe, „die gerecht denkende Menschen in solchen Fällen zu Grunde legen würden“. Insgesamt wiederholt die Zulassungsbegründung im Wesentlichen nur früheres Vorbringen, das der Senat bereits im Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 - (juris) gewürdigt hat. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, dass wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5Satz 2 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblich ist, nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss die Zulassungsbegründung über die eingangs genannten Anforderungen hinaus sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragfähig sind. Die bloße Wiederholung früheren Vorbringens genügt hierfür nicht (stRspr.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Hierzu im Einzelnen: a. Die Zulassungsbegründung beruft sich erneut darauf, dass der Beklagte mit dem in Ziff. I. 1. der Verfügung vom 5. Februar 2015 geforderten Hinweis „auf der Ausgangsseite unter der o.g. Domain an deutlich sichtbarer Stelle sowie bei der Darstellung der bestehenden Lizenzen für Casino- und Pokerspiele und schließlich in den sich auf das Glücksspielangebot der …Entertainment Ltd. (Klägerin zu 1.) beziehenden AGB sinngemäß darauf hinzuweisen, dass eine Teilnahme an diesen Spielen in Deutschland ausschließlich durch Spieler erfolgen darf, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme nach der dort gültigen Rechtslage die Durchführung dieser Spiele erlaubt ist und dies gegenwärtig in Deutschland nur im Bundesland Schleswig-Holstein der Fall ist (Verweis auf entsprechende Genehmigung des Landes Schleswig-Holstein an …Internet Ltd. (Klägerin zu 2.) für bestimmte Online-Casinospiele)“, seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GVBI. für Berlin vom 28. Juni 2012, 193 - Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) überschritten habe, weil die Behörde den Hinweis fordere, dass die Teilnahme an Online-Casino- und Pokerspielen nicht nur in Berlin, sondern auch in allen anderen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins unerlaubt sei. Damit habe der Beklagte seine auf das Land Berlin beschränkten Befugnisse überschritten, zumal der Hinweis nicht der aktuellen Sach- und Rechtslage entspreche. Auch in diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Aufsichtsbehörden in anderen Bundesländern das Online-Casino-Angebot tausender anderer Anbieter aktiv duldeten. In Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder dem Saarland würden keine entsprechenden Ordnungsverfügungen erlassen, sondern das Online-Casino-Spiel geduldet bzw. gebilligt. Dort handelten die Spieler nicht verbotswidrig, weil in jenen Bundesländern auf den Vollzug des Gesetzes „aktiv und bewusst“ verzichtet werde. Durch diese Überschreitung der an den Grenzen des Landes Berlin endenden Kompetenzen des Beklagten würde auch die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern unterlaufen. Das Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand der Kompetenzüberschreitung verneint, weil die Maßnahme allein in Berlin erfüllt werden müsse und der geforderte Hinweis der hiesigen Rechtslage entspreche (siehe dazu noch 1. e.). Ein Hinweis auf ein nur in Berlin bestehendes Verbot wäre nicht nur unzutreffend, sondern geradezu irreführend. Ohne den Hinweis wäre auch unverständlich, warum sich die potentiellen Spieler der in Ziff. I. 2 verfügten Befragung unterziehen sollten und gegebenenfalls mit einer Verweigerung ihrer Spielteilnahme (Ziffer 1. 3) zu rechnen hätten. Gegen diese Argumentation (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 41) bringen die Klägerinnen nichts vor. Im Übrigen ist der Einwand, dass Online-Casino- und Pokerspiele in anderen Bundesländern geduldet würden, ohne Belang (vgl. 1. g.). b. Hinsichtlich der Einwands, dass allein das Land Hessen für Verfügungen wie der angegriffenen zuständig sei, kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (S. 13 f.) verwiesen werden. Der Senat hatte hierzu im Beschluss vom 2. Dezember 2016 (juris Rn. 40) bereits ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Landes Hessen `für alle Länder` (§ 4a Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012) betrifft nur das Konzessionsverfahren für Sportwetten (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10a GlüStV 2012), ohne dass daraus eine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden könnte, wie die Beschwerde wohl meint (in Bezug auf Sport-Live-Wetten ebenso: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 21 ff.); daher verbleibt es im Übrigen - außerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2012 vorgesehenen, hier indes nicht vorliegenden Ermächtigung eines anderen Landes sowie der in § 9a geregelten Fallkonstellationen (Ländereinheitliches Verfahren) - bei dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, wonach `öffentliche Glücksspiele … nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden` dürfen (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012).“ Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist diese Frage damit obergerichtlich beantwortet und bedarf unter keinem der in der Rechtsmittelbegründung genannten Zulassungsgründe einer erneuten Befassung in einem Berufungsverfahren. c. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Erforderlichkeit von Ziff. I. 4. der Verfügung vom 5. Februar 2015 wendet, worin den Klägerinnen „zur Sicherstellung eines möglichst weitgehenden Ausschlusses der Spielteilnahme von Berlin aus aufgegeben“ wird: „Zum Ausschluss wahrheitswidrige Angaben nach I. 2. und zur Entscheidung über die Verweigerung der Annahme nach I. 3. … mit Hilfe geeigneter technischer Methoden (u.a. Geolokalisation), soweit nach dem Stand dieser Techniken möglich, aktive Spielteilnahmen vom Land Berlin aus, auszuschließen. …“ verfängt das Vorbringen ebenfalls nicht. Die Klägerinnen haben unter Wiederholung ihrer Ausführungen in der Klagebegründung darauf verwiesen, dass eine Befragung nach dem Aufenthaltsort überflüssig und nicht notwendig sei, wenn die Technik (u.a. Geolokalisation), „tatsächlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch funktionieren würde“. Beides könne kumulativ nicht verlangt werden. Der Hinweis des Gerichts, es handele sich um „ergänzende Maßnahmen“, sei unrichtig. Dieses nicht mit neuen Argumenten unterlegte Vorbringen ist widersprüchlich. Da die Klägerinnen die Wirksamkeit der Technik (u.a. Geolokalisation) nach wie vor bezweifeln, ist eine zusätzliche Befragung der Spieler schon von daher nicht überflüssig, sondern als ergänzende Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig. Im Übrigen kann auf die nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 21) und im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 43 f.) verwiesen werden. Danach drängt sich „das System `flankierender` Maßnahmen … geradezu auf.“ Soweit die Klägerinnen die Frage aufwerfen, ob alle Spieler europaweit vor der Teilnahme befragt werden sollen, wo sie sich gerade aufhalten, wird verkannt, dass diese Abfrage lediglich bei einer Spielteilnahme im Land Berlin verlangt wird. d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargelegt, soweit sich die Verfügung gegen die Klägerin zu 2. richtet, weil diese keine Online-Casino-Spiele oder Pokerspiele, sondern lediglich Sportwetten anbiete. Diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht nicht „außen vor“ gelassen, sondern die Verantwortlichkeit beider Klägerinnen aus der Tatsache abgeleitet, dass sie die Internetseite „www..com“ gemeinsam betreiben. Dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf dieser website die Klägerin zu 1. Vertragspartnerin bei den Casino- und Pokerspielen, die Klägerin zu 2. hingegen Veranstalterin und Vertragspartnerin von Sportwetten sei, ändere nichts an der Betreibereigenschaft beider Unternehmen für die gesamte website. Auch hiergegen bringt die Zulassungsbegründung nicht Durchgreifendes vor. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen handelt es sich nicht „um eine Art Vorratsanordnung", weil die Behörde nicht sicher sei, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung der Klägerin zu 2. erforderlich sei. Vielmehr ist die Einbeziehung der Klägerin zu 2. als Adressat der Verfügung rechtlich notwendig, um auch sie zur Aufnahme der verlangten Hinweise zu verpflichten. Andernfalls wäre die Verfügung schwerlich zu vollstrecken, da die Klägerin zu 1. auf ihre fehlende Alleinverantwortung für den Inhalt der website verweisen könnte. Dies räumt die Zulassungsbegründung der Sache nach ein, weil „die Klägerin zu 1 als selbstständige Rechtspersönlichkeit gar nicht veranlassen (könne,) bestimmte Dinge (allein) umzusetzen“, da „die Klägerin zu 2. … eine eigenständige juristische Person mit eigenen Direktoren und Mitarbeitern“ sei. Warum auch für die Behörde „völlig unklar“ sein soll, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu 2. von der Verfügung betroffen sei, erschließt sich ebenso wenig wie die nicht substantiierte Ansicht der Zulassungsbegründung, dass sich auch insoweit tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten besonderer Natur ergäben, die in einem Berufungserfahren einer dezidierten Überprüfung bedürften (vgl. dazu noch 2.). Vor diesem Hintergrund führt die Angabe, dass der Beklagte zwischenzeitlich Zwangsgeldbescheide gegen beide Klägerinnen erlassen habe, nicht weiter, zumal diese Bescheide hier nicht im Streit sind. e. Das Urteil (S. 14 ff.) ist auch nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 2016 davon ausgeht, dass die im Internet vermittelten Casino- und Pokerspiele als verbotenes öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV einzuordnen sind. aa. Warum das Urteil unrichtig sein soll, weil die Klägerin zu 1. bestimmte Poker- und Casinospiele nicht vermittle, sondern „veranstaltet“, erschließt sich nicht. Zur Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2. wurde das Erforderliche bereits unter 1. d. ausgeführt. Dass die Klägerin zu 1. höchst unterschiedliche Casino- und Pokerangebote auf ihrer Internetseite anbiete, nicht jedes Pokerspiel vom Einsatz eines Geldbetrages abhängig sei und es die unterschiedlichsten Spielvarianten gäbe, führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich fehlenden Bestimmtheit der Verfügung auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 45) bereits ausgeführt: „Der Verfügungsausspruch (zu I. 1.), womit den Antragstellerinnen untersagt wird, `in Berlin im Internet unerlaubt die unter der Domain www. ... .com angebotenen Casino- und Pokerspiele zu veranstalten und hierfür zu werben`, ist hinreichend bestimmt. Die Angabe der konkreten Internet-Adresse (Domain) sowie der Bezug zu den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den Oberbegriffen `Casino` und `Poker` angebotenen `entgeltliche(n)` Glücksspielen (vgl. die Begr. zu I. im angefochtenen Bescheid) grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Antragstellerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25 ff.). … Ferner kann sicher angenommen werden, dass sowohl die Antragstellerinnen als sachkundige Adressaten der Verfügung sowie die mit dem Vollzug der Verbotsverfügung befasst werdenden Mitarbeiter des Antragsgegners über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um auf der Grundlage des inmitten stehenden Verfügungsausspruchs erkennen zu können, welche von den Antragstellerinnen auf ihren Internetseiten unter den Spielkategorien `Casino` und `Poker` angebotenen Spielvarianten als Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 einzuordnen und damit von dem angefochtenen Verbot umfasst sind. Hierzu bedurfte es keiner weiteren, ohnehin nur beispielhaft möglichen Aufzählung der als Glücksspiele zu qualifizierenden Spielvarianten; vielmehr können etwaige Zweifelsfälle einem etwaigen Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - juris Rn. 31 ff. mit umfangr. Nachw.), zumal der Antragsgegner im laufenden Widerspruchsverfahren auch noch die Möglichkeit zur weiteren Präzisierung hätte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 - juris).“ Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu. Die Klägerinnen verkennen, dass eine konkretere Aufzählung der als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizierenden Spielvarianten weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten ist, auch weil eine konkreter gefasste Verfügung durch Umbenennung der betroffenen Spiele leicht zu umgehen wäre. Die Möglichkeit der ihnen möglichen Präzisierung bzw. „Darlegung“ (vgl. das angegriffene Urteil, S. 15) haben die Klägerinnen nicht genutzt. Zur Frage der Bestimmtheit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 - (juris Rn. 12 ff. ) verwiesen, die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind. Einer detaillierteren Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele bedurfte es danach nicht. bb. Soweit die Zulassungsbegründung meint, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 - (NJW 2014, 2299-2301) insbesondere die Bewertung von Pokerspielen als Glücksspiel einer differenzierten Betrachtung unterziehen müssen, wird übergangen, dass es in jener Entscheidung nicht um Online-Poker-Spiele ging, sondern um ein (offline) durchgeführtes Pokerturnier. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe „zur Vereinbarkeit des Internetverbots … lapidar auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 verwiesen(,) ohne die hiergegen in kritischer Form erhobenen Einwendungen aus der juristischen Literatur und Rechtsprechung sowie die offensichtlichen Fehler dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen oder zu überprüfen“, wird kein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage gestellt. Eine nach Ansicht der Zulassungsbegründung „teils sehr widersprüchliche“ bzw. „höchst diffuse“ Rechtsprechung wird lediglich unsubstantiiert behauptet. Dies reicht auch nicht aus, um eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der „Thematik“ darzulegen (vgl. dazu noch 2.). f. Entgegen der unsubstantiierten Ansicht der Zulassungsbegründung ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 12 GG und eine Inkohärenz unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben. Soweit daran festgehalten wird, dass das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) mit Europarecht unvereinbar sei, ist der Zulassungsbegründung nichts zu entnehmen, was die Richtigkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O., juris Rn. 28 ff.) in Frage stellen könnte. Nach diesem Urteil, dem sich auch der Senat anschließt, steht das Internetverbot mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - (BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 […], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 […], Markus Stoß - und - C-46/08 […], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 […], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 entschieden haben (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteile vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 - juris Rn. 44 ff. [betr. Online-Pokerspiele] sowie - 11 LC 242/16 - juris Rn. 53 ff. [betr. Online-Casinospiele] jeweils m.w.N.). Inwiefern in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „eine in Teilen veränderte(n) Sach- und Rechtslage bestand“, erklärt die Zulassungsbegründung ebenso wenig wie ihre Ansicht, warum die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend seien und revisionsrechtlichen Bedenken begegneten. Der ständig wiederholte Hinweis der Zulassungsbegründung (vgl. Seiten 3, 5, 8, 10, 11, 14 und 15), dass hierzu außerhalb der Zulassungsbegründung „umfassend vorgetragen“, „dargelegt“, „dargestellt und ausgeführt“ worden sei, genügt dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Welche Rechtsprüfung gemeint ist, „wie sie vom Europäischen Gerichtshof in fortlaufender Rechtsprechung von Gerichten der einzelnen Mitgliedsstaaten verlangt wird,“ will die Zulassungsbegründung wohl beispielsweise mit der Bezugnahme auf das sog. „Nachweiserfordernis für den Mitgliedsstaat“ und der dazu zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs andeuten. Es wird aber nicht aufgezeigt, welche Darlegungen und Untersuchungen, die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 14.16) und in den dortigen Vorinstanzen vermisst werden, im vorliegenden Verfahren geboten gewesen wären. Dies erschließt sich auch nicht aus der in Bezug genommen Rechtsprechung. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht (S. 18 f. m.w.N.) zu Recht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O., juris Rn. 38 ff.) gefolgt. Danach trägt das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei und ist nicht inkohärent. Soweit die Klägerinnen meinen, „Dunkel bleibt schließlich, wie sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Ausführungen zur Sportwette mit dem Ince-Urteil des EuGH in Einklang bringen lässt“, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O., S. 18 f.) sowie auf den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 37) verwiesen werden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. g. Auch die Ausführungen der Klägerinnen zu einem behaupteten „Vollzugsdefizit“ legen weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch eine grundsätzliche Bedeutung (siehe dazu noch 3.) dar. aa. Soweit sich die Zulassungsbegründung gegen die Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 22 f.) zur Vollzugspraxis in anderen Bundesländern wendet, ist dies - ebenso wie die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - ohne Belang, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 24 ff. m.w.N.) nicht tragend abgestellt und letztlich dahinstehen lassen hat. Das Verwaltungsgericht musste die Vollzugspraxis in anderen Bundesländern auch nicht weiter aufklären als geschehen (siehe dazu noch 5.). Ein strukturelles Vollzugsdefizit im engeren Sinne, das zur Verfassungswidrigkeit wegen einer dadurch verursachten nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen könnte, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass Verstöße gegen das Internetverbot im Sinne von § 4 Abs. 4 in den einzelnen Bundesländern nicht im Wege eines erfolgreich abgestimmten einheitlichen Vorgehens unterbunden würden. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53 und 55, und vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 38 f.). Eine solche Gesamtkohärenz folgt für das hier allein interessierende Glücksspiel nach § 4 Abs. 4 GlüStV auch nicht aus den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der „Entscheidung vom 08.09.2010“, die zum staatlichen Monopol auf Sportwetten und Lotterien ergangen ist (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2019, a.a.O., juris Rn. 74 ff. m.w.N.). bb. Soweit die Vorgehensweise des Beklagten kritisiert wird, kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O., juris Rn. 21 ff. m.w.N.) verwiesen werden, die auch im vorliegenden Fall zutreffen. Danach muss die Behörde „für ihr Einschreiten gegen einen Ordnungspflichtigen regelmäßig keinen - weiteren - Sachgrund anführen. Begründungsbedürftig ist vielmehr allenfalls ein vorübergehendes Absehen von einem Einschreiten. Sachgründe, die geeignet sind, ein vorübergehendes Absehen von einem an sich sofort gebotenen Einschreiten zu rechtfertigen, können mangelnde personelle Ressourcen, aber auch der Wunsch der Behörde sein, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen, um ihre Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen. Entscheidet eine Behörde sich, den Einsatz ihrer begrenzten Ressourcen, die kein gleichzeitiges Einschreiten gegen alle Störungen ermöglichen, an einem Plan auszurichten, muss sie sich, um Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu verletzen, an ihn halten. Fehlt es an einem Plan, so genügt es, dass sich ein Einschreiten der Behörde nicht als willkürlich darstellt. … Sie ist vor dem Gleichheitsgebot nicht gehalten, ein Handlungskonzept für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen mehrere Störungen aufzustellen oder gar Störungen, für die ein Einschreiten in Betracht kommt, zu ermitteln, um dann gestuft nach der Schwere der Verstöße einzuschreiten. Die Forderung des Berufungsgerichts (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Mai 2016 - 6 S 1406/14 -), die zeitliche Reihenfolge des Vorgehens gegen Anbieter von Internetglücksspielen an deren Marktpräsenz, Umsätzen oder Gewinn auszurichten, überspannt diese Anforderungen deutlich. … Das Aufstellen eines Zeitplans für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des Konkurrenzschutzes durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Wird ein Konkurrent erst später als die Klägerin mit einer Untersagungsverfügung überzogen, obwohl die Voraussetzungen dafür auch ihm gegenüber schon zum Zeitpunkt des Einschreitens gegen die Klägerin vorlagen, mag er zwar daraus einen faktischen Wettbewerbsvorteil ziehen können. Daraus folgt jedoch kein Recht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eigene Tätigkeit bis zum Einschreiten - auch - gegen den Konkurrenten fortsetzen zu dürfen. Die Berufsfreiheit schützt nämlich keine Tätigkeiten, die der Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestuft hat (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ). Sie vermittelt keinen Anspruch darauf, aus wirtschaftlichen Gründen die mit dem Internetverbot bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 ).“ Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, denen der Senat folgt, greift die „Schlussfolgerung“ der Klägerinnen, „dass das Gericht keine Prüfungsmaßstäbe heranzieht, die gerecht denkende Menschen in solchen Fällen zu Grunde legen würden“ nicht durch. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, dass der Beklagte mit seinem Vorgehen gegen die Klägerinnen willkürlich und unangemessen gehandelt habe. Auch insoweit ist auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 25 f.) zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Beklagte mit der angefochtenen Verfügung den Plan verfolgt, zunächst gegen die größten Online-Spieleanbieter, wozu die Klägerinnen nach eigener Darstellung gehören, im Wege eines Musterverfahrens vorzugehen und dessen Ausgang in der Hauptsache abzuwarten, bevor gegen andere Anbieter eingeschritten werde. Die Zulassungsbegründung, die auch insoweit lediglich früheres Vorbringen wiederholt und auf den seit Erlass der angegriffenen Verfügung verstrichenen Zeitraum verweist, vermag nicht darzulegen, dass dieser Plan als aufgegeben oder gescheitert anzusehen und das Vorgehen als willkürlich zu beanstanden wäre (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 28). Soweit auf die vom Beklagten eingeräumten Probleme einer unzureichenden personellen Ausstattung der Aufsichtsbehörde abgehoben wird, rechtfertigt gerade dieser Umstand ein konzentriertes und zunächst auf die Klägerinnen und wenige andere große Anbieter beschränktes Vorgehen. Dass bis zum Anschluss dieses (Hauptsache-)Verfahrens nichts weiter geschehen, „vor allem aber … auch nichts weiteres beabsichtigt“ sei, wie die Klägerinnen behaupten, zeigt ebenfalls keine gleichheitswidrige Willkür auf. Entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung hat der Senat im Rahmen des Eilverfahrens (OVG 1 S 104.15 - juris Rn. 28) nicht erwartet, „dass jedenfalls spätestens mit Abschluss des hier von Seiten der Behörde als Musterverfahren angesehenen Eilverfahrens gegen die Klägerinnen dann ein geordneter und abgestimmter Vollzug gegen zahlreiche weitere Anbieter erfolgen müsse“, sondern lediglich ausgeführt, es sei „nachvollziehbar und nicht zu beanstanden“, wenn der Beklagte auch aus Kostengründen u.a. den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abwarte (Unterstreichung d. d. Senat). Von daher liegt auch keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor (siehe dazu noch 4.). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich aus den Ausführungen zu 1., wonach die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Entgegen der Annahme der Klägerinnen folgt eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache „überdurchschnittlicher Natur“ weder aus der Vielzahl der vom Verwaltungsgericht „abzuarbeitenden“ Rechtsstandpunkte mit „zum Teil äußerst schwierige(n) und noch komplexere(n) Sach- und Rechtsfragen“ noch aus dem (vom Gericht nicht veranlassten oder beeinflussbaren) Umfang der Schriftsätze und dem Begründungsaufwand der Klage und ebenso wenig aus der „Länge der mündlichen Verhandlung“ und dem Umfang der „Beweisanträge“. Soweit sie meinen, dass „erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten … es mehr als nur sinnvoll erscheinen lassen, diese Problematik (Vollzugsdefizit) in einem Berufungsverfahren ebenfalls aufzugreifen“, ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO nicht um die Sinnhaftigkeit der Berufungszulassung aus Sicht der Betroffenen, sondern darum geht, dass aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann. Diese Prognose lässt sich hier jedoch unschwer anstellen. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenso wenig ausgefüllt. Für diesen Zulassungsgrund ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung hat bereits keine Frage im vorstehenden Sinn formuliert. Dass es auch andere Anbieter von Online-Casino-Spielen gäbe oder geben könnte, die von entsprechenden Verfügungen betroffen sein könnten, und es klärungsbedürftig sei, „welche Auswirkungen ein völlig unzureichendes Vorgehen der Behörde unter rechtlichen Aspekten auch in Bezug auf andere Anbieter hat“, genügt hierfür nicht. Die Ansicht, dass die Berufung bei einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts - gemeint ist wohl eine „Entscheidung des Hessischen VGH vom 29.05.2017“ zur Werbepraxis von Lotteriegesellschaften anderer Bundesländer - „immer wegen grundsätzlicher Bedeutung“ zuzulassen sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Hierzu wäre darzulegen gewesen, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat und inwieweit dieser Rechtssatz von den tragenden Erwägungen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Auch insoweit setzt eine substantiierte Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkret aufbereiteten entscheidungserheblichen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifende Bedeutung voraus (stRspr.). Daran fehlt es hier. 4. Die Zulassungsbegründung hat auch nicht dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei von einer Entscheidung des beschließenden Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin abgewichen, das „in der Eilentscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass spätestens nach Durchführung eines Musterverfahrens ein geordneter und konsequenter Verzug (gemeint ist offenbar: Vollzug) erfolgen müsse“, wird die Aussage des Senats verfehlt (siehe 1. g.). Inwiefern „auch eine Abweichung von der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in dem bereits zitierten Urteil, welches fälschlicherweise durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist“, und „auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener anderer Oberverwaltungsgerichte, so von der Rechtsprechung des Hessischen VGH oder des OVG Münster“ vorliegen soll, legt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar. Ohnedies zählen andere Oberverwaltungsgerichte nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend aufgeführten Gerichten. 5. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Soweit die Zulassungsbegründung eine weitere Aufklärung des Verwaltungsgerichts vermisst, das auf die (nur schriftlich gestellten) „Beweisanträge … in der mündlichen Verhandlung nicht näher eingegangen“ sei, ist eine Verletzung der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht belegt. Um einen solchen Verfahrensmangel annehmen zu können, wäre in der Zulassungsbegründung substantiiert darzulegen gewesen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr. des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158). Auch diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. a. Soweit es um „die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeblich durchführbaren Einsatz von sog. Geolokalisationstechnik“ geht, haben die Klägerinnen - wie im Übrigen auch nicht - keinen unbedingten Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, so dass das Gericht einem „Beweisantrag“ nicht nachzukommen hatte. Soweit die Zulassungsbegründung meint, es gebe gleich mehrere Gerichtsentscheidungen aus den letzten Jahren und mehrere Gutachten, auf die die Gerichte zum Teil verwiesen hätten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden seien und nach denen sich gerade ergebe, dass der Einsatz von Geolokalisationstechnik nicht ausreichend geeignet und auch nicht praktikabel sei, musste sich dem Gericht eine Beweiserhebung schon deswegen nicht aufdrängen, weil das Vorbringen der Klägerinnen keine schlüssige, sondern eine in sich widersprüchliche Beweisbehauptung enthält. Denn diese argumentieren einerseits pauschal damit, dass die inmitten stehende Technik, die im Bescheid ohnedies nur beispielhaft genannt wird („u.a. Geolokalisation“) „nicht ausreichend geeignet und auch nicht praktikabel“ sei; anderseits tragen sie vor, dass deren Einsatz ausreiche und deshalb eine Befragung der Spieler aus Berlin nicht erforderlich und überflüssig sei. Hinzu kommt, wie das Verwaltungsgericht im Urteil (S. 21) unwidersprochen festgestellt hat, dass die Klägerinnen ausweislich ihres Geschäftsberichts 2017 ihr Casinoangebot in Schleswig-Holstein - anscheinend ohne technische Schwierigkeiten - eingestellt hätten. Abgesehen davon wird der Einsatz dieser Technik im angefochtenen Bescheid (Ziff. I. 4.) nicht zwingend (s.o.) und nur „soweit nach dem Stand der Technik möglich“ verlangt (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 38 m.w.N.). Ferner ist die von den Klägerinnen zur Technik der Geolokalisation zitierte Rechtsprechung nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 21) durch den technischen Fortschritt revidiert worden, was sich besonders anschaulich an der neuen Einschätzung der Geolokalisation durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. März 2017 - 11 ME 236/16 - (juris Rn. 40 unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - NJW 2016, 3310, juris, Rn. 31 f. zum Geo-Targeting; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2019, a.a.O., juris Rn. 44 ff. m.w.N.) zeige. Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung allein auf Basis einer von einem Oberverwaltungsgericht vorgenommenen geänderten Einschätzung gestützt und es liege eine in diesem Punkt höchst ungeklärte Sach- und Rechtslage vor. Insoweit wäre jedoch substantiiert darzulegen gewesen, dass die in der Zulassungsbegründung nicht genannten abweichenden Judikate in tatsächlicher (technischer) Hinsicht nicht überholt seien. Dass sich nach Ansicht der Klägerinnen auch hier für ein Berufungsverfahren diverse Fragen stellen, zeigt keinen Aufklärungsmangel auf. b. Den Beweisanregungen „zur Werbung für Lotterieprodukte aus den verschiedensten Bundesländern“ ist wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung nicht nachzugehen gewesen. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, inwiefern die zudem nicht spezifizierten Beweisergebnisse nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerinnen günstigeren Entscheidung hätten führen können. Soweit die Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003 - BVerwG 8 C 17.12 - (zum Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen 2006 bis 2012) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zur Werbepraxis staatlicher Lotteriegesellschaften) Bezug nimmt, drängt sich die vermisste „umfangreiche Überprüfung des Werbeverhaltens staatlicher Lotteriegesellschaften insgesamt“ auch danach nicht auf, weil die nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Übertragbarkeit der in der Rechtsprechung zum Sportwettenmonopol enthaltenen Ausführungen auf den hier zu beurteilenden Fall nicht aufgezeigt wird. c. Soweit die Zulassungsbegründung unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Ansicht äußert, das Gericht hätte Auskünfte aller Aufsichtsbehörden der Länder dazu einholen müssen, wie genau deren Vollzugspraxis aussehe, so ist es darauf nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich angekommen (s.o. unter 1. g.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).