Beschluss
OVG 1 S 56/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0619.1S56.20.00
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Leitsätze
1. Es geht bei der tatsächlichen Informationstätigkeit der Regierung im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger, weshalb ein Recht zur vorherigen Stellungnahme im vorliegenden Fall weder normativ vorgesehen noch rechtlich geboten ist.(Rn.12)
2. Bei den u.a. in § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG legal definierten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt es sich um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, im Einzelnen benannte Verfassungsgrundsätze (etwa § 4 Abs 2 Buchst g BVerfSchG) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.(Rn.15)
3. Die Berichterstattung nach § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG setzt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine „konkrete unmittelbare Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus“.(Rn.18)
4. Es widerspräche dem Schutzzweck des § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG, das durch den Verfassungsschutzbericht gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“.(Rn.19)
5. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es geht bei der tatsächlichen Informationstätigkeit der Regierung im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger, weshalb ein Recht zur vorherigen Stellungnahme im vorliegenden Fall weder normativ vorgesehen noch rechtlich geboten ist.(Rn.12) 2. Bei den u.a. in § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG legal definierten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt es sich um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, im Einzelnen benannte Verfassungsgrundsätze (etwa § 4 Abs 2 Buchst g BVerfSchG) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.(Rn.15) 3. Die Berichterstattung nach § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG setzt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine „konkrete unmittelbare Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus“.(Rn.18) 4. Es widerspräche dem Schutzzweck des § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG, das durch den Verfassungsschutzbericht gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“.(Rn.19) 5. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.(Rn.30) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Nennung des sog. Flügels im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 (im Folgenden: Verfassungsschutzbericht 2019) der Antragsgegnerin wendet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt hat. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. I. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren „ohne jeden erkennbaren Grund überhastet geführt und der Antragstellerin dadurch jedwede Möglichkeit genommen, ordnungsgemäß auf den Vortrag der Antragsgegnerin zu reagieren“, geht fehl. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sowie des Rechts auf ein faires Verfahren beanstandet, lässt sich der geltend gemachte vorläufige Unterlassungsanspruch damit nicht begründen. 1. Eine Gehörsverletzung von Seiten des Verwaltungsgerichts ist nicht dargelegt, denn hierzu hätte im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden müssen, an welchem weiteren Vorbringen die Antragstellerin konkret gehindert gewesen sei. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welcher unterbliebene Vortrag zu einem stattgebenden Beschluss hätte führen können. Die als zu kurz gerügten Fristensetzungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zuletzt auf die späte Antragstellung am 9. März 2020 zurückzuführen, obwohl die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen hat, dass ihr die Einstufung des sog. Flügels als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit der Pressekonferenz des Amtes am 15. Januar 2019 bekannt gewesen sei. Folglich hätte sie mit einer entsprechenden Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 rechnen müssen. Soweit sie geltend macht, erst am 16./17. Dezember 2019 durch Medienberichte „auf das weitere Vorhaben der Antragsgegnerin in hinreichend-konkreter Art und Weise aufmerksam“ geworden zu sein, ändert dies nichts an der durch den knappen Zeitrahmen zwischen Antragstellung und Erscheinungsdatum vorgegeben Eilbedürftigkeit und den hierdurch veranlassten Fristsetzungen des Verwaltungsgerichts. 2. Unabhängig davon würde sich allein aus der angeblichen Verletzung vorgenannter Verfahrensrechte keine andere Entscheidung in der Sache ergeben. Anders als im Berufungs- oder Revisionszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2Nr. 5, § 138 VwGO) reichen die Darlegung und das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels für den Erlass der im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO weiterhin begehrten einstweiligen Anordnung nicht aus. Denn die Beschwerdebegründung muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung im Ergebnis unrichtig und deshalb abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist hierfür nicht erforderlich, „zu allen rund 15.000 Seiten an `Belegen` unverzüglich Stellung zu nehmen“. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich sein. Das gilt namentlich für den behaupteten erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt" werden kann (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 11 S 56.16 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.). 3. Die Antragstellerin wendet auch ohne Erfolg ein, dass bereits die Antragsgegnerin sie nicht angehört habe, wobei sie nicht bestreitet, dass § 28 Abs. 1 VwVfG mangels Vorliegens eines beabsichtigten Verwaltungsakts nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass bei schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechtsgüter eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG zu bejahen sei. Jedenfalls ergäbe sich die Pflicht zur Anhörung vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2019 aus dem Verfahrensermessen der Behörden, das aufgrund der einschlägigen Grund- und Statusrechte der politischen Parteien und des Rechtsstaatsprinzips insoweit auf Null reduziert sei. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. a. Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss, S. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 - juris Rn. 8; OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - 5 B 26.00 - juris Rn. 54) hat darauf abgestellt, dass die Pflicht zur Anhörung die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG voraussetze und sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin im weitesten Sinne als staatliches Informationshandeln, d.h. als Realhandeln darstelle, weshalb § 28 Abs. 1 VwVfG auch nicht entsprechend anwendbar sei. Die Frage, welche Tatsachen und Werturteile die Regierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit vortragen wolle, gehöre zum ureigensten und internen Bereich der Regierungstätigkeit. Hierbei gehe es im Unterschied zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger, weshalb das Recht einer vorherigen Stellungnahme zu einer Äußerung der Regierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weder normativ vorgesehen noch rechtlich erforderlich sei. Auch verfassungsrechtlich sei eine Anhörung nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - juris Rn. 60). Selbst wenn man von einem Anhörungsmangel ausginge, wäre dieser in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. b. Soweit die Beschwerdebegründung (S. 19) demgegenüber meint, dass sich das BfV auf der Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bereits „umfassend zum hier anstehenden Bericht geäußert“ und exponiert habe, weshalb der „ureigenste und interne Bereich der Regierungstätigkeit" bereits verlassen worden sei, so ist dies weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht schlüssig. aa. Das BfV hatte am 15. Januar 2019 öffentlich bekannt gegeben, dass es die bedeutsamen Teilorganisationen der Antragstellerin „Der Flügel“ und die „J...“ als „Verdachtsfälle“ einstufe und weiter beobachte. Das Amt habe festgestellt, dass bei beiden Teilorganisationen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen (vgl. Pressemitteilung vom 8. März 2019, Homepage des BfV). Die Beschwerde verkennt, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch das Bundesamt nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht mit den erst über ein Jahr später zu erwartenden Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) nach § 16 Abs. 2Satz 1 BVerfSchG in dessen Verfassungsschutzbericht 2019 gleichzusetzen ist. Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 10 f.) gesehen und zutreffend darauf abgestellt, dass der Verfassungsschutzbericht des BMI (im Vergleich zum Ergebnis der Vorprüfphase des BfV, vgl. dazu die Fachinformation zu Teilorganisationen der Partei „Alternative für Deutschland“, Homepage des BfV) - nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich ein höheres Gewicht besitze als die Öffentlichkeitsarbeit des nachgeordneten BfV. Dass die Verlautbarungen des BfV nicht mit denen des BMI gleichzusetzen sind, wird schließlich durch den Verfahrensgang belegt. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 22) hat dem Verwaltungsvorgang entnommen, dass das BMI im Verfassungsschutzbericht 2019 zunächst kein gesondertes Kapitel zu „Verdachtsfällen“ habe aufnehmen wollen, davon jedoch auf Bitten des BfV später wieder abgerückt sei. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde selbst vorträgt, sie habe erst im Dezember 2019 aus den Medien von der Erwähnung des sog. Flügels im Verfassungsschutzbericht 2019 hinreichend-konkret erfahren und sei bis zum 10. Dezember 2019 davon ausgegangen, dass dieser nicht genannt werden würde. Danach hatte diese Information den „internen Bereich der Regierungstätigkeit“ jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht verlassen. bb. Unabhängig davon ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu bedenken, dass es bei der tatsächlichen Informationstätigkeit der Regierung im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger geht, weshalb ein Recht zur vorherigen Stellungnahme im vorliegenden Fall weder normativ vorgesehen noch rechtlich geboten ist (vgl. hierzu die im VG-Beschluss, S. 12, zitierte Rspr.). Hinzu kommt, und dies ist im vorliegenden Fall letztlich ausschlaggebend, dass bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob das Verfassungsrecht über die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen zum Anhörungsrecht hinaus gebietet, den Betroffenen vor einer Äußerung öffentlicher Verwaltungsträger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit stets eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 , juris Rn. 82). Soweit dem in der Literatur (vgl. etwa Hochhuth, NVwZ 2003, 30 ) das Argument der „Unkorrigierbarkeit materiell rechtswidrigen hoheitlichen Realhandelns“ entgegengehalten wird, so überzeugt dies jedenfalls dann nicht, wenn sich die Betroffenen gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Information der Regierung, wie hier die Erwähnung des sog. Flügels im Verfassungsschutzbericht 2019, im Wege des vorbeugenden Eilrechtschutzes zur Wehr setzen können und somit die Möglichkeit haben, den befürchteten Eintritt „rechtswidrigen hoheitlichen Realhandelns“ zu verhindern. Auch mit Blick auf die Unsicherheit der Existenz eines Anhörungsanspruchs im Rahmen staatlichen Informationshandelns erscheint die begehrte Untersagungsanordnung allein wegen der „Nichtanhörung“ der Antragstellerin nicht gerechtfertigt (vgl. VGH München, a.a.O.). II. Entgegen der wiederholt geäußerten Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht „verkannt, dass eine Verdachtsberichtserstattung im Verfassungsschutzbericht - wie hier - zulasten von politischen Parteien offensichtlich unverhältnismäßig ist, da der damit verbundene Eingriff in die Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG und damit auch in den demokratischen Willensprozess nicht `erforderlich` ist.“ Ebenso wenig hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung „ausschließlich auf Art. 5 GG (ge)stützt“ und damit „schlicht das falsche Normenregime“ angewandt, weil es „übersieht …, dass hier unmittelbar eine unter dem Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG stehende politische Partei und deren Mitglieder betroffen ist“ (Beschwerdebegründung, S. 4 f., 13 f., 20 ff.). Das Gegenteil ist der Fall. 1. Das Beschwerdevorbringen missversteht den rechtlichen Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, die zu Recht zwischen der Antragstellerin und dem sog. Flügel differenziert. Der angegriffene Beschluss geht offenkundig davon aus, dass die Antragstellerin eine politische Partei ist, die derzeit sowohl im Deutschen Bundestag als auch in allen Länderparlamenten und im Europäischen Parlament vertreten ist (Beschluss, S. 2). Allerdings soll - dies ist unstreitig - nicht die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ im Verfassungsbericht 2019 aufgeführt werden, sondern der sog. Flügel. Soweit das Verwaltungsgericht die Anträge zu 1. und 3. als zulässig angesehen hat (dazu Näheres unter III. 1.), hat es der Antragstellerin ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz trotz fehlender unmittelbarer Betroffenheit deshalb zugebilligt, weil die Nennung des sog. Flügels als „Verdachtsfall“ zumindest mittelbar mit nachteiligen Folgen für die Antragstellerin verbunden sein könnte. Daran ändere - anders als der Antragsgegner meint - auch die Auflösung des sog. Flügels im Frühjahr 2020 nichts, denn damit sei das diesem zugerechnete „Personenpotenzial“ nicht verschwunden, so dass die Berichterstattung ungeachtet der Unsicherheit über die tatsächliche Auflösung weiterhin mit der Antragstellerin assoziiert werden könne (Beschluss, S. 8 f.). Gegen diese Erwägungen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, die der Stellung politischer Parteien im Verfassungsgefüge überzeugend Rechnung trägt, wendet sich - naturgemäß - auch die Antragstellerin nicht. 2. Soweit die Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich „(mit Ausnahme einer Erwähnung im Rahmen der Zulässigkeit; vgl. Beschluss, S. 9)“ nicht weiter mit Art. 21 Abs. 1 GG befasst, so trifft dies ersichtlich nicht zu. Vielmehr hat die Kammer zunächst als Rechtsgrundlage für die Aufnahme des sog. Flügels in den Verfassungsschutzbericht 2019 zutreffend § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG herangezogen (Beschluss, S. 13 ff.). Danach informiert das BMI die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Bei den u.a. in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legal definierten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt es sich um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, im Einzelnen benannte Verfassungsgrundsätze (etwa § 4 Abs. 2 lit. g) BVerfSchG) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Im Zusammenhang mit den Belegen für die Feststellung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die u.a. Äußerungen von führenden Persönlichkeiten des sog. Flügels entnommen werden können, hat das Verwaltungsgericht wörtlich ausgeführt: „Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden“ (Beschluss, S. 15 f.). Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache begründet, dass Art. 21 Abs. 1 GG keine „Sperrwirkung“ entfaltet und der beabsichtigten Berichterstattung nicht generell entgegensteht. Sodann hat es („Nach diesen Maßgaben …“, Beschluss, S. 16 ff.) die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten (Verdachts)Berichterstattung im Einzelfall geprüft (dazu unter III. 2. bis V.). 3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Ansatz (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere setzt die Berichterstattung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine „konkrete unmittelbare Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus“, so dass die „Verfassungsmäßigkeit der Verdachtsberichterstattung“ regelmäßig nicht am „Erforderlichkeitskriterium“ scheitert bzw. „in aller Regel nicht unverhältnismäßig“ ist (Beschwerdebegründung, S. 5 u. 23). Der Wortlaut der Norm verlangt weder die Gewissheit verfassungsfeindlicher Bestrebungen, um die Öffentlichkeit zu informieren (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - juris), noch sind Personenzusammenschlüsse von der Berichtspflicht ausgenommen. Das gilt für Parteien ebenso wie für andere Personenmehrheiten innerhalb und außerhalb einer Partei. Gegenteiliges ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (BT-Drs. 18/4654, S. 31 f.). Sinn und Zweck der staatlichen Informationspflicht, der neben einer Aufklärungsfunktion eine Warn- und Abwehrfunktion zukommt, sprechen ebenfalls dafür, dass ein Verdacht noch keine feststehende oder erwiesene verfassungsfeindliche Bestrebung voraussetzt und sich - anders als die Beschwerde meint - nicht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit bereits zur Gewissheit verdichtet haben muss. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ohnehin nur das Bundesverfassungsgericht in dem dafür nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 1/75 - juris Rn. 16). An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Antragstellerin vollen Anteil. Das Parteienprivileg schließt dagegen - und das ist entscheidend - nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird. Gegen hieraus entstehende faktische Nachteile ist die Partei nicht per se durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte (vgl. zu den Kriterien BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 68). Es widerspräche dem Schutzzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, das durch den Verfassungsschutzbericht gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“. 4. Soweit die Beschwerde pauschal rügt (Beschwerdebegründung, S. 4, 13 f.), der Beschluss gehe nicht auf Art. 11 EMRK ein, wird - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - schon nicht dargelegt, inwieweit sich aus dieser Bestimmung ein weiter gehender Schutz der Antragstellerin ergeben könnte. Dasselbe gilt für die Aneinanderreihung von anderen Vorschriften aus Zitaten der Antragsschrift (etwa Art. 2, 3, 8, 14, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG und Art. 6, 10, 13, 14 EMRK (Beschwerdebegründung, S. 13 f., 16). Diese Bestimmungen, die teilweise schon ihrem Schutzbereich nach nicht einschlägig sind, bieten in der Sache keinen weiter gehenden Schutz als Art. 21 Abs. 1 GG. Allein die pauschale Erwägung, „dass die unterschiedlichen Normen - schon innerhalb des GG bzw. der EMRK - unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Schranken haben - was erst recht im Verhältnis des GG zur EMRK“ gelte, genügt nicht. III. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auslegung und Würdigung ihres Eilantrags zu 1. durch das Verwaltungsgericht als teilweise unzulässig wendet, vor allem, weil das Gericht nicht zwischen Haupt- und Hilfsantrag differenziert habe, genügt dieser nicht näher erläuterte Einwand ebenso wenig wie die Verweisung auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. April 2020 dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot (§ 146 Abs. 4Satz 3 VwGO). Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, da es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt, ob ein Eilantrag im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt wurde. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. dazu unter III. 2. bis V.). Das Verwaltungsgericht hat die gestellten Eilanträge zunächst wörtlich wiedergegeben (Beschluss, S. 4 f.) und sodann gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 133 BGB nach ihrem erkennbaren Sinngehalt ausgelegt. Danach sei der Antrag nur insoweit zulässig, als „die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“ betroffen sei. Diese Berichterstattung über den sog. Flügel als „Verdachtsfall“ bildet auch nach Ansicht der Beschwerdebegründung (S. 6) den wesentlichen Streitgegenstand. a. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu 1. unzutreffend teilweise als unzulässig abgelehnt, weil die als unzulässig beanstandeten Passagen lediglich sogenannte „kerngleiche Verletzungshandlungen“ umschrieben, greift dies schon deswegen nicht durch, weil es auf die vermisste Differenzierung zwischen einem unzulässigen und einem unbegründeten Teil des Eilantrags im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nicht ankommt. Zum zweiten verkennt die Antragstellerin, dass das Gericht ihren darauf gerichteten Hilfsantrag, den sog. Flügel - neben dem („namentlich“) Verfassungsschutzbericht 2019 - auch nicht „in diesbezüglichen mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin (wie digitalen und/oder analogen Pressemitteilungen, Erklärungen auf der Homepage und/oder auf Accounts in sozialen Netzwerken und/oder sonstigen diesbezüglichen Erklärungen)“ als „Verdachtsfall“ aufzuführen, nicht als unzulässig ablehnt, sondern den Antrag, „die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“ vorläufig zu untersagen, für zulässig erachtet hat. Deshalb geht das Beschwerdevorbringen insoweit ins Leere. b. Abgesehen davon verkennt die Beschwerde die von ihr bemühte „Kerntheorie“. Nach dieser im Wettbewerbsrecht entwickelten „Theorie“ umfasst der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Äußerungen, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch inhaltlich gleichwertige Äußerungen, die den untersagten Äußerungskern - ungeachtet von etwaigen Abweichungen im Einzelnen - unberührt lassen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf den Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 - juris). Die „Kerntheorie“ dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen eine beanstandete Äußerung (Verletzungshandlung) dem Wortlaut des untersagten Titels genau entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O.). Um im Kern inhaltsgleiche Äußerungen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geht es der Antragstellerin mit ihrem Antrag jedoch nicht, sondern darum, dass sie sowohl eine Berichterstattung über zukünftige Berichtszeiträume unterbunden wissen will als auch eine Berichterstattung mittels abweichender Veröffentlichungsformen bzw. auf anderen Veröffentlichungsplattformen. Im Übrigen kommt es entgegen der Formulierung in den Hilfsanträgen und der Ansicht der Beschwerde für die zu treffende Beurteilung nicht auf die „Erkenntnisse der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung“ an, sondern nach dem hier maßgeblichen materiellen Recht (§ 16 Abs. 2 BVerfSchG) nur auf die Erkenntnisse bis zum Ende des Untersuchungs- und Berichtsjahres 2019. Auch deshalb haben künftige Entwicklungen und Tatsachen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, außer Betracht zu bleiben. c. Soweit die Antragstellerin - über den für zulässig erachteten Antragsumfang („im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“) hinaus - der Antragsgegnerin „ganz generell“ untersagen lassen will, über den sog. Flügel als „Verdachtsfall“ zu berichten, hat das Gericht den Antrag zu Recht abgelehnt, weil nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin noch keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, ob diese über den sog. Flügel künftig (in einem Verfassungsschutzbericht) berichten werde, zumal der Berichtszeitraum für den Verfassungsschutzbericht 2020 noch nicht abgelaufen sei. Deshalb zeichne sich das zukünftige tatsächliche Verwaltungshandeln noch nicht hinreichend konkret ab und weise nicht die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit auf, um es gerichtlich unterbinden zu lassen. Dagegen, dass der Eilantrag von vornherein nur den Inhalt gehabt habe, den ihm das Gericht beigemessen habe, nämlich (nur) eine Berichterstattung im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu verhindern, spreche der Wortlaut des von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin formulierten Eilantrags, in dem generell von „Verlautbarungen der Antragsgegnerin“ die Rede und der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 nur als Beispiel („insbesondere") hervorgehoben worden sei. Darüber hinaus spreche auch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin gegen ein anderes Verständnis. Denn sie hätte mit Schriftsatz vom 24. April 2020 Hilfsanträge („hilfsweise wie folgt konkretisiert") formuliert, die sich bei verständiger Würdigung nunmehr allein auf den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 bezögen („namentlich"). Deshalb liege der Sache nach eine verdeckte Teilrücknahme der Hauptanträge vor. Dagegen bringt die Beschwerde, die lediglich meint, das Gericht hätte den Antrag in ihrem Sinne (um)deuten müssen, nichts Durchgreifendes vor. Auch im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die nur schwer verständlich formulierten Anträge unter Verkennung des wirklich Gewollten unzutreffend verstanden und im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. 2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) dafür festgestellt, dass eine zentrale politische Vorstellung des sog. Flügels der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstoße gegen die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG (Beschluss, S. 17). Als Beleg werden eine Reihe einschlägiger Bekundungen von H... (Beschluss, S. 17 f, 19, 21), K... (Beschluss, S. 18), Dr. Hans-Thomas T... (Beschluss, S. 19, 20 f.) und Dr. Christina B... (Beschluss, S. 19) herangezogen. Insoweit wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. a) Der Einwand, wegen des besonderen Schutzes der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) „im politischen Diskurs“ dürften nur solche Meinungsäußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG herangezogen werden, „die entweder eine verfassungsfeindliche Zielsetzung expressis verbis formulieren, oder die zwar nicht ausdrücklich, aber in ihrem konkreten Kontext eine verfassungsfeindliche Zielsetzung zum Ausdruck bringen“ (Beschwerdebegründung, S. 24 ff.), überzeugt nicht. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck des Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Aktiv kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele erfordert der Begriff - auch im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG - nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - juris Rn. 19 und 39 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59). Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben (Beschluss, S. 15). Dabei versteht es sich von selbst, dass der Befugnis der Staatsorgane, negative Werturteile über Ziele und Betätigung nicht verbotener politischer Parteien kundzutun, im Einzelfall durch das Übermaßverbot verfassungsrechtliche Schranken gesetzt sind. Denn das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 1/75 - juris Rn. 16). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner materiellen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, es habe die Prüfung hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte nicht verfassungskonform durchgeführt (Beschwerde, S. 21). b) Die Beschwerde bestreitet den Inhalt der zitierten Äußerungen ebenso wenig wie die Verwendung rechtsextremer Kampfbegriffe, mit denen - etwa der „Umvolkung“ - der Austausch des deutschen Volkes durch Zuwanderer behauptet wird. Sie wendet vielmehr ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem „proaktiven, substantiiert-entlastenden Vortrag“ auseinandergesetzt. Denn es handele sich bei den Äußerungen um die verfassungsrechtlich neutrale „Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffes“ (Beschwerdebegründung, S. 26), der darauf abziele, die „sog. ethnisch-kulturelle Identität einer Nation - hier vor allem Sprache und Kultur - bewahren zu wollen“ und sich dafür einsetze, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten“ bleibe (Beschwerdebegründung, S. 27). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzlichen Feststellungen und Wertungen durchgreifend in Frage zu stellen. Denn die Aussagen bzw. Forderungen des sog. Flügels beschränken sich nicht - wie behauptet - auf eine bloße „weitere Zuzugsbeschränkung von Ausländern“ oder eine „Einwanderungsbegrenzung“ (Beschwerdebegründung, S. 28). Entscheidend ist vielmehr die erkennbar damit verfolgte Zielrichtung, die sich aus der Zusammenschau der in den Gutachten des BfV dokumentierten Äußerungen führender Vertreter des sog. Flügels ergibt. Selbst die Beschwerde räumt ein, „mit der Menschenwürde unvereinbar wäre es insbesondere, deutsche Staatsangehörige wegen anderer ethnischer Herkunft rechtlich auszugrenzen, zu diskriminieren oder gar auszuweisen“. Im Widerspruch zur Menschenwürde stehe auch eine bewusste Exklusion bestimmter Bevölkerungsgruppen“ (Beschwerdegründung, S. 29 f.). So liegen die Dinge hier. aa) Nach der Auffassung des sog. Flügels sind durch die Ausbreitung des Islam „Parallelgesellschaften“ in der Deutschen Gesellschaft entstanden. T...beschreibt sie in seiner Rede zum 3. Kyffhäusertreffen 2017 (vgl. Gutachten I, S. 334, Fn. 818, 819) wie folgt: „In einem mittelalterlichen Gleichnis wird der Teufel als Specht vorgestellt, der von Baum zu Baum fliegt. Bei gesunden Bäumen, also Menschen von gesundem Glauben, kann er sich nicht einnisten. Aber in den Bäumen, die innerlich krank sind, dort baut er sein Nest. Mit dem Islam in Europa ist es ähnlich, will ich meinen. … In Westeuropa …, in unseren kranken Gesellschaften kann er sich einnisten, kann seine Parallelgesellschaften bilden, die wie ein Baumpilz am Stamm der deutschen Eiche wuchern, damit ist der Islam letzten Endes doch nichts anderes als ein Symptom unserer eigenen Schwäche.“ bb) Den angestrebten Umgang mit den „Parallelgesellschaften“ bringt H... in seinem Programm in seiner Rede beim 4. Kyffhäusertreffen 2018 (Gutachten I, S. 328 f., Fn. 804, 805) auf den Punkt: „Langfristig, liebe Freunde, stehen die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Re-Migrationsprogramme, die natürlich die De-Islamisierungsprogramme inkludieren auf der Tagesordnung.“ Dem Islam und den Muslimen insgesamt spricht er auf dem Treffen des sog. Flügels in Greding (Bayern) am 4. Mai 2019 einen rechtmäßigen Platz in Deutschland ab (Gutachten II, S. 128, Fn. 257): „Der Islam hat wie gesagt eine Heimat. Wenn Menschen unter diesem Gesetz leben wollen, dann sollen sie das tun. Diese Heimat heißt Türkei, diese Heimat heißt Saudi-Arabien, die Heimat heißt Katar. Diese Heimat heißt nicht Bayern, Thüringen, Deutschland und größtenteils Europa, liebe Freunde.“ cc) Dass damit die Rechtlosstellung und gezielte Ausgrenzung unterschiedslos aller Migranten muslimischen Glaubens und ihr Ausschluss vom politischen Willensbildungsprozess einhergeht, lässt sich den Äußerungen von T... in seiner Rede zum 3. Kyffhäusertreffen 2019 (Gutachten I, S. 332 f., Fn. 816 f.) ebenfalls entnehmen: „Die Väter [sic!] des Grundgesetzes […] haben Artikel 4 gewiss nicht für orientalische Muslime verfasst, [….]. Ich kann nur wiederholen: Das Grundgesetz ist nicht für den Islam gemacht.“ Und: „Migranten, die meinen Sie könnten uns vorschreiben, wie wir hier in unserem Land zu leben haben, die gehören dorthin zurückgeschickt, wo sie hergekommen sind.“ Auf der Homepage des sog. Flügels unterstreicht T... seine Position mit den Worten (Gutachten I, S. 341, Fn. 825): „Die Religionsfreiheit wird zum Vehikel einer multikulturellen Transformation. Sie fungiert als trojanisches Pferd, den Kulturrahmen aufzubrechen, der unsere Verfassungsordnung erst möglich gemacht. … Jede Berufung auf die Religionsfreiheit muss unter den stärkstmöglichen Kulturvorbehalt gestellt werden. Die Väter des Grundgesetzes hatten, als sie Artikel 4 formulierten, die Situation eines zwischen Protestantismus und Katholizismus geteilten Landes vor Augen; sie haben ganz sicher nicht die Anwesenheit von Millionen von Muslimen vorhergesehen. Das Grundgesetz ist nicht für den Islam gemacht […].“ dd) K... teilt diesen Ansatz und präzisiert ihn unter Bezugnahme auf die einjährige Inhaftierung des Journalisten D...in der Türkei in seiner Rede zum 4. Kyffhäusertreffen 2018 (Gutachten I, S. 331, Fn. 809, 811): „Ich stelle mir das vor, wir gründen so eine neue Never-come-back-Airline und ich bin … auf dem Flug nach irgendwo … und ich bin ganz sicher wir kriegen den Flieger voll mit den ..., den ...und wie sie alle heißen.“ Alle Aussagen belegen - teilweise bereits in Wortwahl und Diktion - ebenso wie die erstinstanzlich herangezogenen Äußerungen die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des sog. Flügels. Denn sie verstoßen mit ihrer expliziten Rechtlosstellung von Muslimen und sonstigen Minderheiten gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Zudem werden - entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung - offensichtlich auch deutsche Staatsangehörige mit „anderer ethnischer Herkunft“ in den Blick genommen und sollen des Landes verwiesen werden. Diese bewusste „Exklusion bestimmter Bevölkerungsgruppen“ und die diskriminierende rechtliche Ausgrenzung „deutscher Staatsangehöriger wegen anderer ethnischer Herkunft“ sind mit der Menschenwürde unvereinbar. Unabhängig davon ist - anders als die Beschwerde meint - die „politische Forderung nach weitgehender Wahrung der Homogenität“ nicht erst dann verfassungsfeindlich, wenn „Homogenität in ihrer Absolutheit gefordert wird“, etwa „wenn deutsche Staatangehörige wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit ausgebürgert werden sollen“ (Beschwerdebegründung, S. 31). Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Darauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 13 f.) zutreffend hin. IV. Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag zu 2. zu Recht als unzulässig abgelehnt. 1. Soweit er die „Hochstufung" des „Flügels" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung betrifft, fehlt dem Antrag aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin erklärt mit ihrer Beschwerdeerwiderung erneut, dass „dies noch nicht Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 sein“ werde. Dass Gegenteiliges zu befürchten gewesen sei, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Verwaltungsinterne Diskussionsprozesse allein begründen noch kein Eilrechtsschutzbedürfnis. 2. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit der Annahme eines „neuen Streitgegenstand(es) … abermals die oben beschriebene Kerntheorie“ verkannt, wird auf die Ausführungen unter III. 1. b. verwiesen, die hier gleichermaßen gelten. V. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Untersagungsantrag zu 3., „die Mitglieder der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin dem sog. `Flügel` zuordnet, in amtlichen Verlautbarungen, insbesondere im `Verfassungsschutzbericht 2019`, als rechtsextrem zu bezeichnen und/oder in die Statistik `Rechtsextremismus` einzuordnen und/oder in die Kategorie `Rechtsextremismuspotenzial` einzuordnen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen“, im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 1. Hinsichtlich der Rügen zur Zulässigkeit wird auf die Ausführungen unter III. 1. verwiesen, die für den Antrag zu 3. ebenso gelten. 2. In der Sache ist das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 23 f.) davon ausgegangen, dass es sich bei der beabsichtigten Erwähnung der von der Antragsgegnerin auf 7.000 geschätzten Mitglieder des sog. Flügels als Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht 2019 rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin räume ein, mangels einer formellen Vereins- und Mitgliederstruktur, die Anzahl der Anhänger nicht konkret beziffern zu können. Grundlage ihrer Schätzung seien daher Aussagen exponierter Vertreter des sog. Flügels. Diese Herangehensweise sei plausibel, zumal zurückhaltend geschätzt worden sei. Denn laut einem Facebook-Eintrag von BjörnH... vom 28. November 2019 fühlten sich mindestens ein Drittel der rund 35.000 Mitglieder der Antragstellerin dem sog. Flügel verbunden. Außerdem mache die Aufforderung des Bundesvorstands an den sog. Flügel, sich aufzulösen, nur Sinn, wenn dieser nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung wäre. Belegt werde dessen Bedeutung schließlich auch durch das Abstimmungsergebnis des Bundesvorstands zur Aufhebung der Parteimitgliedschaft von AndreasK....... a. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht den Kern des mit dem Untersagungsantrag zu 3. begehrten Verbots nicht „völlig verkannt“ (Beschwerdebegründung, S. 37 ff.). Es geht bei der Angabe des Personenpotenzials schon begrifflich weder um exakte Mitgliederzahlen noch darum, ob „hinter den Zahlen“ jeweils im Einzelfall erwiesen rechtsextremistisch tätige Individuen stehen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Sinn und Zweck der tabellarischen Übersicht nicht die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die genaue Zahl der namentlich identifizierten Personen aus dem betreffenden Spektrum sei, sondern eine Information über den Umfang des Personenpotenzials. Denn die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geht nicht nur von namentlich bekannten Personen aus, sondern auch von den namentlich nicht bekannten oder nicht identifizierten Mitgliedern, Anhängern und Unterstützern von Personenzusammenschlüssen (Beschwerdeerwiderung, S. 28). Informationen über das Potenzial dienen der Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) extremistischer Strömungen. Die in der Beschwerdebegründung (S. 40-44) wiedergegebenen „Berechnungen" gehen deshalb an der Sache vorbei. b. Der Einwand, Einzelaussagen exponierter Vertreter der jeweils betroffenen Gruppierung könnten keinesfalls die Grundlage einer behördlichen Schätzung bilden, denn „es sei doch vollkommen klar, dass sich der ´Kopf` des `Flügels` in eigenen Beiträgen in den sozialen Medien selbst als wichtig bzw. groß darstellt“ (Beschwerdebegründung, S. 46), greift zu kurz. Es widerspräche vielmehr der Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzberichts, Quellen zu ignorieren bzw. nicht auszuwerten, nur weil sie bestimmten Vertretern des als Verdachtsfall erkannten Personenzusammenschlusses zuzurechnen sind. Die Nichtberücksichtigung solcher Angaben wäre geeignet, das Ausmaß möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch extremistisches Potenzial in quantitativer Hinsicht zu unterschätzen, womit die Unterrichtung der Öffentlichkeit unvollständig wäre. Die Beschwerde bestreitet den Inhalt der in dem angegriffenen Beschluss zitierten Äußerung von H... (Facebook-Beitrag vom 28. November 2019) zur Größenordnung der potentiellen Anhängerschaft des sog. Flügels aus den Reihen der Mitglieder der Antragstellerin nicht. Die Anzahl beliefe sich danach rechnerisch auf mehr als 11.600 Personen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt weder diese subjektive Einschätzung eines führenden Vertreters des sog. Flügels in die Statistik zum Rechtsextremismuspotenzial zu übernehmen noch werden Spekulationen darüber angestellt, woher „Herr MdL H... denn wissen“ will, was „Mitglieder der Antragstellerin fühlen, denken oder mit wem sie sympathisieren?“. Die Äußerung H... ist erkennbar nur ein Indiz für die angenommene, im Ergebnis deutlich niedrigere Zahl, die aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als Schätzung „nicht aus der Luft gegriffen“ ist (Beschluss, S. 24). Zutreffend weist die Antragsgegnerin zudem auf die ermittelten Organisationsstrukturen des sog. Flügels (Stichwort: Landesobmänner) sowie den Umstand hin, dass der Co-Bundessprecher der Antragstellerin im Rahmen der ursprünglich empfohlenen Abspaltung des sog. Flügels von der Antragstellerin unwidersprochen von „der Teilung in zwei Parteien“ ausgegangen sei (Beschwerdeerwiderung, S. 26). Dagegen sowie zu den damit notwendig einhergehenden Größenordnungen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts Substantielles entnehmen. Vor diesem Hintergrund allenfalls die Aufnahme von 44 Personen in die Statistik als verhältnismäßig anzunehmen (Beschwerdeerwiderung S. 26), wäre irreführend, denn damit wäre das Personenpotenzial zu niedrig angegeben. Umgekehrt wird dem sog. Flügel aber auch kein zu großes Gewicht beigemessen, wenn die Antragsgegnerin in der Übersichtstabelle kennzeichnet, dass der sog. Flügel lediglich als „Verdachtsfall“ beobachtet wird und das der Antragstellerin zugeordnete Personenpotenzial auf einer Schätzung beruht, deren Grundlagen auch öffentliche und veröffentlichte Äußerungen führender Vertreter des sog. Flügels sind. VI. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet die begehrte Änderung der Kostenentscheidung mit Blick auf die erstinstanzliche Teilerledigung des Rechtsstreits aus. Der Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO geht dahin, das Rechtsmittelgericht von einer Befassung mit der Kostenentscheidung freizustellen, wenn nicht gleichzeitig die Hauptsache angegriffen wird. Dies greift nach der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nicht, wenn zum einen formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und zum anderen inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 - juris Rn. 34). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar einheitlich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. In der Begründung hinsichtlich des erledigten Teils hat es jedoch nicht auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen, sondern abweichende Gründe genannt, die von der Beschwerde nicht geteilt werden (Beschwerdegründung S. 50 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).