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Urteil

OVG 1 B 11.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1117.OVG1B11.19.00
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Leitsätze
1. Wird eine Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Krankentransportgenehmigung durch eine neue Regelung ersetzt, kann das Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung der neuen Bestimmung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die frühere Nebenbestimmung wortgleich oder nur klarstellenden Inhalts und deshalb bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen enthalten gewesen sei, die im Falle der Aufhebung der neuen Nebenbestimmungen fortgälten.(Rn.28) 2. Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG (juris: RettDG BBE)) besteht keine Pflicht, Beförderungsaufträge an andere Krankentransportunternehmen oder die Hilfsorganisationen weiterzuleiten.(Rn.36) 3. Eine solche Pflicht kann nicht durch eine Nebenbestimmung zur Krankentransportgenehmigung konstituiert werden.(Rn.35) 4.§ 158 Abs. 2 VwGO greift auch im Falle einer Teilerledigungserklärung ein, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 3/11 - BVerwGE 141, 122 ff., juris Rn. 32 m.w.N.).(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 teilweise geändert: Nr. 6 Sätze 4 bis 7 der Nebenbestimmungen im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 werden aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Krankentransportgenehmigung durch eine neue Regelung ersetzt, kann das Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung der neuen Bestimmung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die frühere Nebenbestimmung wortgleich oder nur klarstellenden Inhalts und deshalb bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen enthalten gewesen sei, die im Falle der Aufhebung der neuen Nebenbestimmungen fortgälten.(Rn.28) 2. Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG (juris: RettDG BBE)) besteht keine Pflicht, Beförderungsaufträge an andere Krankentransportunternehmen oder die Hilfsorganisationen weiterzuleiten.(Rn.36) 3. Eine solche Pflicht kann nicht durch eine Nebenbestimmung zur Krankentransportgenehmigung konstituiert werden.(Rn.35) 4.§ 158 Abs. 2 VwGO greift auch im Falle einer Teilerledigungserklärung ein, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 3/11 - BVerwGE 141, 122 ff., juris Rn. 32 m.w.N.).(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 teilweise geändert: Nr. 6 Sätze 4 bis 7 der Nebenbestimmungen im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 werden aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die im angegriffenen Urteil (juris) zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 5 richtet (nachfolgend I.). Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen (siehe II.). I. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 5 ist mit der Berufung zulässigerweise nicht angreifbar. Nach § 158 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. So verhält es sich hier. § 158 Abs. 2 VwGO greift auch im Falle einer Teilerledigungserklärung ein, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch dann keine Veranlassung, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass der Rechtsstreit in Wahrheit in der Hauptsache nicht erledigt sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 ff., juris Rn. 32 m.w.N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 34 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5, juris Rn. 31 ff. ), kann dahinstehen. Denn eine „formal und sachlich einheitliche() Kostenentscheidung der Vorinstanz“ (BVerwG, wie zuvor, Rn. 33) liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Streits über die Nebenbestimmung Nr. 5 beruht nicht auf denselben Erwägungen, wie bei der Nebenbestimmung Nr. 6 Sätze 4 bis 7. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 54), dass die Klägerin ohne die (teilweise) Erledigungserklärung auch insoweit voraussichtlich mangels Rechtschutzbedürfnisses unterlegen wäre, führt nicht auf eine sachlich einheitliche Entscheidungsgrundlage. Denn das Gericht hat seine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auch damit begründet, dass ein Auftrag - mit individueller Vereinbarung zur Eintreffzeit - erst dann zustande komme, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer einigten; der Auftraggeber habe also kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Eintreffzeit. Diese selbstständig tragende Begründung ist im Berufungsverfahren ohne Belang, so dass nur in formaler, nicht aber in sachlicher Hinsicht eine einheitliche Kostenentscheidung der Vorinstanz vorliegt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 48 f.; ebenso VGH München, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 15 ZB 10.131 - BeckRS 2012, 47875; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 249/14 - juris Rn. 27 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 158 Rn. 6; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2020, § 158 Rn. 13 [bei fehlendem inneren Zusammenhang]; Hartung, in: Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 158 Rn. 6. Generell für Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 158 Rn. 34; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 158 Rn. 5; Jeromin, in: Gärditz, 2. Aufl. 2018, VwGO § 158 Rn. 6; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 3 M 265/04 - juris Rn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 158 Rn. 3). Der Einwand, dass die Nebenbestimmungen in Nr. 5 und 6 einheitlich zu sehen seien und hinsichtlich der Nr. 5 NB keine Teilerledigung vorliege, führt auf keine andere Beurteilung (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, a.a.O., juris Rn. 2). Die entsprechenden Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind eindeutig. Die Nebenbestimmung Nr. 5 ist weder durch einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung noch durch die Zulassung im angegriffenen Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Nebenbestimmung (Auflage) Nr. 6 Sätze 4 bis 7 zu Unrecht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass sich Widerspruch und Klage nur gegen die neuen Nebenbestimmungen zur Krankentransportgenehmigung richteten, über die im Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 entschieden wurde. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. § 88 VwGO). 1. Die auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 6 Sätze 4 bis 7 beschränkte Anfechtungsklage ist zulässig. a. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Sie beruht auf der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin vom 8. Juli 1993 (RDG) in der anzuwendenden Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762). Die zuletzt erfolgte Änderung in § 4 RDG durch Art. 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) ist nicht von Belang. Die Nebenbestimmung enthält von der Krankentransportgenehmigung abtrennbare und selbstständig durchsetzbare Handlungsgebote, die nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als gesonderte Bestimmungen zu der Krankentransportgenehmigung hinzutreten. Bei Aufhebung der Nebenbestimmung bliebe die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen, der dem Rettungsdienstgesetz nicht zuwiderliefe. Von daher liegt keine Inhaltsbestimmung vor, die mit der Krankentransportgenehmigung untrennbar verbunden wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2010 - 13 A 867/10 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 13 ME 131/11 - zit. nach VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 A 625/11 - BeckRS 2011, 56506; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2014 - 7 K 6090/12 - juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. b. Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 27) ist davon ausgegangen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2017 die neuen Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt ab dem 1. September 2017 in Kraft gesetzt habe. Damit habe die Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die alten Nebenbestimmungen auch im Fall einer Erneuerung der früheren Krankentransportgenehmigung nur bis zum 31. August 2017 gelten sollten. Diese Würdigung, dass für jede Krankentransportgenehmigung in Berlin, d.h. auch bei zwischenzeitlich erteilten oder verlängerten Krankentransportgenehmigungen, ab dem 1. September 2017 nur noch die neuen Nebenbestimmungen maßgeblich sein sollten, ist richtig. Im Bescheid vom 6. Juli 2017 heißt es dazu: „Sie (die neuen Nebenbestimmungen) treten am 01.09.2017 an Stelle der bisherigen Nebenbestimmungen in Kraft und sind dann Bestandteil der Ihnen erteilten Genehmigung“. Mit dieser Formulierung wollte die Behörde erkennbar alle am 1. September 2017 gültigen Genehmigungen erfassen und die bisherigen Nebenbestimmungen durch neue ersetzen. Hiervon sind die Beteiligten zu Recht ausgegangen. c. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt der Klägerin hinsichtlich der Nr. 6 NB Sätze 4 bis 7 nicht das Rechtschutzbedürfnis, weil die früheren Nebenbestimmungen wortgleich (Satz 4) und im Übrigen nur klarstellenden Inhalts und deshalb bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen enthalten gewesen seien, die im Falle der Aufhebung der neuen Nebenbestimmungen fortgälten. aa. Zwar sind Nr. 6 Satz 1 (a.F.) und Nr. 6 Satz 4 (n.F.) identisch („wortgleich“) und mit den Sätzen 5 bis 7 NB (n.F.) werden lediglich die Umstände der danach vorgesehenen Weiterleitungspflicht an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation präzisiert. Allerdings fehlt in der Neufassung der Nr. 6 NB das in Satz 2 (a.F.) enthaltene Gebot, dass der (Krankentransport-)Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben ist, wenn die Weiterleitung im Einzelfall nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 29) liegt insofern keine Klarstellung, sondern eine bedeutsame Änderung der bisherigen Regelung vor. bb. Grundsätzlich bestimmt sich nach dem materiellen Recht, ob außer Kraft getretene Regelungen wieder aufleben, wenn Bescheide, die diese Regelungen ersetzen, später aufgehoben werden (stRspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - BVerwGE 129, 66 , juris Rn. 18, und vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 - juris Rn. 17 f. m.w.N.). Gegen ein solches Wiederaufleben früherer Nebenbestimmungen spricht der im Bescheid vom 6. Juli 2017 zum Ausdruck gebrachte Wille der Behörde, wonach die bisherigen Nebenbestimmungen durch die ab dem 1. September 2017 geltenden neuen Nebenbestimmungen ersetzt werden sollen. Dass die früheren Nebenbestimmungen wieder aufleben sollten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen, nach der eine alte Genehmigung nach deren rückwirkenden Beseitigung durch Anfechtung wegen Willensmängeln wieder aufleben kann. Zudem ergäbe sich auch ein Wertungswiderspruch zu der (zutreffenden) Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die früher geltenden Nebenbestimmungen ab dem 1. September 2017 durch die neuen Nebenbestimmungen ersetzt worden seien (s.o. unter II. 1 b.), weshalb sich die Klage gegen die neuen Nebenbestimmungen richten dürfe, obwohl der noch bis zum 22. August 2022 gültigen Krankentransportgenehmigung die alten Nebenbestimmungen beigegeben waren. cc. Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07- (juris Rn. 25 und 30) kann „das Rechtsschutzbedürfnis … entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft (Zeitmoment) und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment), so dass auch ein an sich unbefristeter Antrag deshalb nicht nach Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden kann, ohne unzulässig zu werden. Andererseits kann von der Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Beschwerdeführer eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war“. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Klägerin, die alten Nebenbestimmungen nicht angefochten zu haben, bei dem Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Nach § 14 Abs. 2 RDG ist die Krankentransportgenehmigung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Sofern sie nicht aufgehoben wird, erlischt die Genehmigung mit den ihr beigegebenen Nebenbestimmungen durch Zeitablauf, ohne dass ggf. identische frühere Nebenbestimmungen perpetuiert werden. Wird die Genehmigung neu erteilt oder verlängert, können die beigefügten Nebenbestimmungen - unabhängig von ihrem Inhalt - vor Eintritt der Bestandskraft angefochten werden. Deshalb fehlt das erforderliche Zeitmoment. Die Klägerin ist auch nicht unter Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment), weil sich die maßgeblichen Umstände der Weiterleitungspflicht zumindest teilweise geändert hatten (siehe II. 1. c. aa.). Unabhängig davon streben beide Beteiligten die gerichtliche Klärung der Weiterleitungspflicht an andere Krankentransportunternehmen im vorliegenden Verfahren für das Berliner Krankentransportwesen insgesamt an. 2. Die Klage gegen die Nebenbestimmung Nr. 6 Sätze 4 bis 7 im Bescheid vom 6. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 ist begründet. Die Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte konsequenterweise auch den verbleibenden Regelungsrest der Sätze 4 bis 7 aufheben müssen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 RDG kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere die der Unternehmerin oder dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen (Nr. 1) und die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln (Nr. 5). Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 36 ff.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nebenbestimmung Nr. 6 Satz 8 rechtswidrig sei, weil die Auflage, bei einem aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht andere Unternehmen zu kontaktieren, bevor der Auftrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden dürfe, die gesetzlichen Grenzen des § 17 Abs. 1 RDG überschreite. § 17 Abs. 1 Satz 1 RDG verpflichte das Krankentransportunternehmen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen lediglich zum Krankentransport, nicht aber zur Weiterleitung eines Beförderungsauftrags an andere Krankentransportunternehmen (bzw. die Hilfsorganisationen). Die subsidiäre Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr, welche Krankentransporte nur zu übernehmen habe, wenn und soweit die Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen dazu nicht bereit oder in der Lage seien (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RDG), habe sich im Gesetz nicht durch die Regelung einer Vermittlungs- oder Weiterleitungspflicht an andere Unternehmen niedergeschlagen. Die in § 17 RDG abschließend geregelten Leistungspflichten der Krankentransportunternehmen könne nicht durch Nebenbestimmungen erweitert werden. Die Unternehmen seien lediglich zur sofortigen Unterrichtung der Rettungsleitstelle verpflichtet, wenn sie einen Auftrag nicht durchführen könnten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 RDG). „Sofort“ bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne zeitliche Verzögerung, d.h. unverzüglich bzw. innerhalb kürzester Frist. Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmen sei hiermit nicht vereinbar. Diese zutreffenden und im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) umstrittenen Erwägungen, wonach eine gesetzliche Weiterleitungspflicht an andere Krankentransportunternehmen nicht bestehe und auch durch Nebenbestimmungen nicht geschaffen werden könne, gelten gleichermaßen für die Nebenbestimmung Nr. 6 Sätze 4 bis 7, die ebenfalls eine im Rettungsdienstgesetz nicht vorgesehene Weiterleitungspflicht an andere Krankentransportunternehmen voraussetzt. Dass die Krankentransportunternehmen einen Beförderungsauftrag sofort an die Rettungsleitstelle der Feuerwehr weiterzuleiten haben, soweit nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 RDG zur Beförderung verpflichtet sind, ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 1Satz 3 RDG, wie der Beklagte mittlerweile einräumt. Ob eine Beförderung zu Unrecht abgelehnt wird (vgl. § 17 Abs. 2 RDG), ist im Einzelfall und nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 3. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigten erklärten Streits über die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 10 (Sprechfunk) entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten insoweit zu teilen. Hierbei war neben den für den Beklagten sprechenden Erfolgsaussichten mitbestimmend, dass dieser die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit der Verlängerung des ohnehin seit dem Jahr 2017 geltenden Vollzugsmoratoriums bis zum 31. Dezember 2022 von sich aus vorerst „klaglos“ gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin, ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Berlin, wendet sich gegen Nebenbestimmungen (im Folgenden auch NB) zu ihrer Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten. Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 übersandte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) neue „Nebenbestimmungen für den Krankentransport; LABO K4516 … (07.17)“. Diese sollten die bisher geltenden Nebenbestimmungen ab dem 1. September 2017 ersetzen und dann Bestandteil der erteilten Genehmigung sein. Die neuen Nebenbestimmungen lauten (Auszug): „Nr. 5 Eintreffzeit im Krankentransport Die Eintreffzeit (Zeit von der Annahme eines Auftrages bis zum Eintreffen am Abholort) darf eine Stunde nicht überschreiten, sofern der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nichts anderes bestimmt. 6. Auftragserledigung von Krankentransporten … 4Ist aus Kapazitätsgründen zu erwarten, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von einer Stunde ausgeführt werden kann, ist der Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. 5Diese Weiterleitung hat ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen zu erfolgen. 6Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. die zu befördernde Person darf in diesen Weiterleitungsprozess nicht mit eingebunden werden. 7Die bloße telefonische Benennung des Namens und der Telefonnummer eines anderen Unternehmens gegenüber des Auftraggebers oder der Auftraggeberin bzw. der zu befördernden Person entspricht nicht der Weiterleitungspflicht. 8Beförderungsaufträge dürfen nur an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden, sofern nicht ein anderes von mindestens acht kontaktierten dienstbereiten privaten Unternehmen zur Auftragserledigung zur Verfügung steht. … [Satzzahlen durch den Senat] 10. Sprechfunkverkehr 1Krankenkraftwagen sind für den gesicherten Sprechfunkbetrieb zwischen Fahrzeug und Betriebssitz bzw. Leitstelle mit einer geeigneten, vom Telefonnetz unabhängigen Sprechfunkanlage auszustatten. …“ Unter dem 24. August 2017 erteilte das Landesamt der Klägerin eine bis zum 23. August 2022 befristete Krankentransportgenehmigung, der die alten „Nebenbestimmungen „LABO K4516 … (06.10)“ beigegeben waren. Am 8. August 2017 hatte die Klägerin „beschränkten Widerspruch“ gegen die neuen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 6. Juli 2017 zu Nr. 3 (Auftragsannahme, Fahrzeugdisposition im Krankentransport), Nr. 5 (Eintreffzeit im Krankentransport), Nr. 6 (Auftragserledigung von Krankentransporten) und Nr. 10 (Sprechfunk) eingelegt. Diesem Widerspruch half das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 hinsichtlich der Nr. 3 NB ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 führte die Behörde dazu ergänzend aus: Die Weiterleitungsplicht in Nr. 6 NB beinhalte eine Ausgestaltung der Leistungspflicht. Damit solle sichergestellt werden, dass ein Beförderungsauftrag in jedem Falle durchgeführt werde. Am 2. Januar 2019 hat die Klägerin gegen die Nebenbestimmungen Nr. 5 und Nr. 6 Sätze 4 bis 7 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Nebenbestimmung Nr. 5 wieder wie in Satz 1 und 2 der bisherigen Nebenbestimmung (… „Zwischen dem Unternehmen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber kann anderes vereinbart werden“) gefasst hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klägerin in dem am 28. August 2019 verkündeten Urteil die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO auferlegt. Die Nebenbestimmung Nr. 6 Satz 8 hat das Gericht aufgehoben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen worden. In den Urteilsgründen (juris Rn. 26 ff.) heißt es im Wesentlichen: Die Anfechtungsklage sei statthaft. Die streitigen Nebenbestimmungen seien isoliert anfechtbar. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 6. Juli 2017 aufschiebend bedingt verfügt, dass die neuen Nebenbestimmungen ab dem 1. September 2017 gelten und die alten Nebenbestimmungen ersetzt werden sollten. Hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 6 Sätze 4 bis 7 sei die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese zum Teil mit den früheren Nebenbestimmungen wortgleichen und im Übrigen nur inhaltlich klarstellenden Regelungen seien bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen enthalten gewesen. Im Falle der Aufhebung der neuen Nebenbestimmungen gälten die alten Bestimmungen fort. Im Übrigen sei die Klage zulässig und hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 6 Satz 8 begründet sowie hinsichtlich der Nr. 10 unbegründet. Zur Begründung ihrer unter dem 7. November 2019 eingelegten Berufung gegen das ihr am 11. Oktober 2019 zugestellte Urteil führt die Klägerin aus: Die Regelungen in Nr. 5 NB (Eintreffzeit) und Nr. 6 (Auftragserledigung von Krankentransporten) seien im Gesamtzusammenhang zu sehen. Die vorherige Regelung in Nr. 5 (Satz 2) NB sei aufgrund der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wieder in Kraft. Das angegriffene Urteil gehe zwar davon aus, dass die Regelungen in Nr. 6 NB die Pflichten beschrieben, wenn das Unternehmen die Eintreffzeit nach Nr. 5 NB nicht einhalten könne. Das Verwaltungsgericht habe daraus aber nicht den richtigen Schluss gezogen. Denn eine Einigung über den Wortlaut der Nr. 5 NB ziehe keine Teilerledigung nach sich, da die aus der Leistungspflicht folgenden Pflichten nach Nr. 6 Sätze 4 bis 7 NB streitig geblieben seien. Dies stehe einer „Teilerledigung" im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entgegen. Deshalb sei auch die Billigkeitsentscheidung über die Kosten in Bezug auf Nr. 5 NB unrichtig. Auch die hiergegen gerichtete Klage sei zulässig und begründet. Hinsichtlich Nr. 6 Satz 4 bis 7 NB beharre der Beklagte darauf, dass die Krankentransportunternehmen bei Erschöpfung ihrer Kapazitäten den Auftrag an ein anderes Unternehmen weiterzuleiten hätten und verlange damit, dass die Unternehmen die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr nicht sofort benachrichtigten. Weder die Weiterleitungspflicht noch die Abgabe des Auftrages an die Berliner Feuerwehr sei indes gesetzlich geregelt. § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG lasse offen, ob auf die Benachrichtigung über die nicht ausgeführten Einsätze eine Leistungspflicht der Berliner Feuerwehr einsetze. In der Praxis führe die Berliner Feuerwehr keine planbaren Krankentransporte durch. Dies gelte zunehmend auch für spontane Einsätze aus Anlass ambulanter Behandlungen. Die Feuerwehr leite diese Aufträge auch nicht an andere private Unternehmen oder Hilfsorganisationen weiter, sondern wehre sich regelmäßig gegen ihre Beförderungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG. Diese Pflicht solle durch die Weiterleitungspflicht an andere Krankentransportunternehmen umgangen werden. Überdies seien die Auflagen in Nr. 6 Sätze 4 bis 7 NB mangels Rechtsgrundlage im Rettungsdienstgesetz nichtig und nicht bestandskräftig (wird näher ausgeführt). In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 10 (Sprechfunk) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 teilweise zu ändern und Nr. 6 Satz 4 bis 7 der Nebenbestimmungen für den Krankentransport im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Nebenbestimmung Nr. 6 Satz 4 bis 7 nichtig ist, und die Kosten der ersten und zweiten Instanz insoweit im vollen Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung eines Auftrages in Nr. 6 Sätze 4 bis 7 NB habe schon nach den vorherigen Nebenbestimmungen gegolten. Die Klägerin habe dies akzeptiert. Überdies sei der Großteil der Krankentransportfahrten planbar und unterfalle der Nebenbestimmung Nr. 6 daher nicht. Soweit nach dem Rettungsdienstgesetz keine Beförderungspflicht bestehe, sei der Auftrag sofort an die Rettungsleitstelle der Feuerwehr weiterzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, die Streitakten sowie auf die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.