Beschluss
13 A 867/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1109.13A867.10.00
7mal zitiert
26Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 2010 wird zu¬rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 2010 wird zu¬rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 60.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen den Beklagten zu 1. sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Rechtsstreit durch die Aufhebung der Genehmigung erledigt habe. Denn durch die Aufhebung seien auch die mit der Genehmigung verbundenen, vom Kläger angefochtenen Auflagen und Einschränkungen entfallen. Die Aufhebung der Genehmigung erweise sich als rechtmäßig. Die Beklagte zu 2. sei im Rahmen ihrer Befugnis als Widerspruchsbehörde zur vollständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung berechtigt und deshalb auch für die vollständige Aufhebung zuständig. Auch wenn der Kläger die Genehmigung nur teilweise angegriffen habe, sei daraus nicht abzuleiten, dass die Genehmigung im Übrigen bestandskräftig geworden sei. Bei den angefochtenen Einschränkungen von Betriebsbereich und Betriebszeit handele es sich nicht um rechtlich selbstständige Teile der Genehmigung, sondern um Inhaltsbestimmungen, ohne die die Genehmigung nicht erlassen werden könne und die deshalb nicht abtrennbar seien. Der Widerspruchsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zu 2. den Kläger vor der Aufhebung nicht nach § 71 VwGO angehört habe. Es könne dahinstehen, ob diese Verfahrensvorschrift verletzt worden sei oder ob die Beklagte zu 2. von einer Anhörung habe absehen dürfen, weil die Genehmigung unter einem Widerrufsvorbehalt ergangen sei. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre nämlich nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Entscheidung der Beklagten zu 2. wäre auch nach einer Anhörung nicht anders ausgefallen. Auch aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergebe sich keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift setze ebenfalls voraus, dass der Verfahrensfehler ursächlich für die Widerspruchsentscheidung gewesen sei. Dies sei nur denkbar, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum habe, was aber im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Die Aufhebung der Genehmigung durch die Beklagte zu 2. sei auch materiell rechtmäßig. Da der Beklagten zu 2. auch die Rechtsaufsicht über den Beklagten zu 1. zustehe, wäre diese berechtigt gewesen, den Beklagten zu 1. anzuweisen, die erteilte Genehmigung aufzuheben. Deshalb begegne es auch keinen Bedenken, die für rechtmäßig gehaltene Regelung selbst zu treffen. Ob die Zurückweisung der Sache an den Beklagten zu 1. trotz umfassender Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Beklagten zu 2. zulässig sei, könne dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Genehmigung vorgelegen hätten, sodass die Beklagte zu 2. auch zu einer endgültigen Rücknahme der Genehmigung berechtigt gewesen wäre. Durch die getroffene weniger belastende Entscheidung werde der Kläger deshalb nicht belastet. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hätten vorgelegen, weil bei Erteilung der Genehmigung im Juli 2007 hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestanden hätten. Solche gründeten sich auf zahlreiche Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften oder Anordnungen im Genehmigungsbereich der Stadt C. im Zeitraum 2006 und 2007. Diese Verstöße seien durch die vom Oberbürgermeister der Stadt C. vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers, insbesondere die beschlagnahmten Einsatzprotokolle, hinreichend belegt. Das Gericht lasse offen, ob die einzelnen Vorwürfe jeweils allein hinreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit begründeten. Sie verdeutlichten in ihrem Zusammenwirken und der Häufung der Vorfälle sowie ihrer Bewertung durch den Kläger seine Neigung zur Bagatellisierung seines Verhaltens, zur Verschleierung der tatsächlichen Vorgänge, zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften und gerichtlicher Anordnungen. Die dagegen erhobenen Einwände, die ausschließlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der Klage gegen die Beklagte zu 2. betreffen, zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, die Aufhebung der Genehmigung durch die Beklagte zu 2. sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen, weil er nur die im Genehmigungsbescheid angeordneten Einschränkungen und Auflagen angefochten habe, nicht aber die ihm erteilte - auf den Bereich des S. -T. -Kreises und bestimmte Betriebszeiten beschränkte - Genehmigung selbst, die deshalb insoweit bestandskräftig geworden sei. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO als Widerspruchsbehörde tätige Beklagte zu 2. zur Aufhebung der durch den Beklagten zu 1. erteilten Genehmigung berechtigt gewesen ist, die Genehmigung nicht teilweise in Bestandskraft erwachsen war und letztere deshalb auch der vollständigen Aufhebung der Genehmigung nicht entgegenstehen konnte. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO obliegt der Widerspruchsbehörde eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Verwaltungsakts. Sie ist zudem im Rahmen der Reichweite ihres Aufsichtsrechts befugt, den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Widerspruchsführers zu ändern. Vgl. zur "reformatio in peius": BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318 = juris, und Urteil vom 12. November 1976 IV 34.75 -, BVerwGE 51, 310 = juris, Danach ist die Beklagte zu 2., die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW i. V. m. § 57 KrO NRW die Sonderaufsicht über den Beklagten zu 2. führt, grundsätzlich zur Verböserung einer angefochtenen rettungsdienstlichen Genehmigung befugt. Die durch den Devolutiveffekt des Widerspruchs aktualisierten Befugnisse beschränken sich jedoch auf den Streitgegenstand. Eine sich in Außenzuständigkeiten gegenüber dem Bürger äußernde Sachherrschaft kann der Widerspruchsbehörde daher nur im sachlichen Umfang des Widerspruchs zuwachsen. Sie ist deshalb nicht befugt, bei einer Teilanfechtung eines mehrere rechtlich selbstständige Entscheidungen zusammenfassenden Bescheids den nicht angefochtenen Teil zu ändern oder aufzuheben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1970 III B 18.70 -, Buchholz 427.3 § 337 LAG Nr. 18. Die vom Beklagten zu 1. erteilte Genehmigung enthält, soweit sie den "Einsatzbereich" und die "Betriebszeiten" regelt, keine rechtlich selbstständigen Entscheidungen, die isoliert mit der Folge angefochten werden könnten, dass die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde auf die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Regelungen beschränkt wäre. Vielmehr handelt es sich um den Inhalt der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung bestimmende Regelungen (sog. Inhaltsbestimmungen) und nicht um - wie vom Kläger ebenfalls angefochten - mit der Genehmigung verbundene Auflagen oder sonst isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 Abs. 2 VwVfG NRW wie etwa der vom Kläger nicht angefochtene Auflagenvorbehalt. Bei der Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und Auflagen ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Regelung mit der Genehmigung untrennbar verbundene Genehmigungsbestandteile betrifft, oder ob sie als zusätzlich zu der Genehmigung hinzutretendes, selbständig durchsetzbares Handlungs- oder Unterlassungsgebot verstanden werden muss. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 36 Rdnr. 5a, 29, m. w. N. Untrennbar mit der Genehmigung verbundene Genehmigungsbestandteile sind bspw. die in § 22 Abs. 2 und 3 RettG NRW zwingend vorgesehenen Angaben; zusätzlich zur Genehmigung hinzutretende und deswegen selbstständig anfechtbare Regelungen sind einige der in § 22 Abs. 4 RettG NRW genannten Nebenbestimmungen. Vgl. i. d. S. Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 3. Aufl. 2001, § 22 Rdnr. 27 ff., m. w. N.; Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, 28. Ergänzungslieferung, § 22 Rdnr. 18 ff., 24 ff., 39, 40, 49. Hiervon ausgehend erweisen sich die Regelungen zum "Einsatzbereich" und zu den "Betriebszeiten" als Bestimmungen des Inhalts der Genehmigung vom 25. Juli 2007. Die getroffenen Anordnungen dienten nicht dazu, dem Kläger zur Genehmigung hinzutretende selbständige Verhaltenspflichten oder Handlungsgebote aufzuerlegen (wie etwa die Pflicht zur Gewährleistung ordnungsgemäßer gesundheitsrechtlicher und hygienischer Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Einrichtungen des Unternehmens [§ 22 Abs. 4 Nr. 4 RettG NRW] oder das Gebot, die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit dem Rettungsdienst zu regeln [§ 22 Abs. 4 Nr. 5 RettG NRW] oder wie die in Auflage Nr. 1 der Genehmigung auferlegte Pflicht, dass der Betriebssitz über ausreichende, funktionsfähige Fernmeldeeinrichtungen verfügen müsse). Sie stellen auch keine sonst von der Genehmigung teilbaren Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 Abs. 2 VwVfG dar. Die Festlegungen des örtlichen Geltungsbereichs und des zeitlichen Geltungsumfangs der Genehmigung zählten vielmehr zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung selbst; ohne diese in § 22 Abs. 3 Nr. 4 und 5 RettG NRW zwingend vorgesehenen Angaben hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Vgl. in Bezug auf § 22 Abs. 3 Nr. 4 RettG NRW: Kupfer, in: Steegmann, a. a. O., § 22 Rdnr. 18, wonach die Bestimmung des Betriebsbereichs zu den konstituierenden Merkmalen der Genehmigung gehöre, sodass diese nichtig wäre, wenn diese Angabe fehlte. Die Beklagte zu 2. stand damit durch Widerspruchseinlegung des Klägers gegen die so wörtlich "Festlegung des Einsatzbereichs" und die "festgesetzten Betriebszeiten" die Befugnis zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle nach den §§ 18, 19 RettG NRW zu. Diese war nicht wie der Kläger meint - auf die Prüfung der die Festlegung des Betriebsbereichs mitbestimmenden Funktionsschutzklausel nach § 19 Abs. 4 RettG NRW beschränkt. Denn Streitgegenstand des Widerspruchs war, nachdem der Kläger die (unselbstständigen) Inhaltsbestimmungen der erteilten Genehmigung angefochten hatte, die gesamte Genehmigung mit dem darin festgelegten Einsatzbereich sowie den angeordneten Betriebszeiten. Durch die Widerspruchseinlegung gegen die Genehmigung hatte sich der Kläger selbst eines Vertrauensschutzes in den Bestand der ihm erteilten rettungsdienstlichen Genehmigung begeben. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 1 B 100/96 -, a. a. O.; Urteil vom 15. April 1983 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 = juris. Deshalb konnte und durfte er auch nicht davon ausgehen, dass die Frage der Zuverlässigkeit seiner Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW nicht mehr geprüft werde. Die Rüge des Klägers, die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig, soweit das Verwaltungsgericht meine, der Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung vor Erlass des verbösernden Widerspruchsbescheids sei nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid nicht wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht aufzuheben ist. Nach § 71 VwGO soll der Betroffene angehört werden, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. § 71 VwGO begründet - abgesehen von atypischen Sachverhalten - mit der Anordnung, eine Unterrichtung des Betroffenen über die beabsichtigte Verböserung solle vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgen, eine Pflicht zur Anhörung. Dies gilt nicht nur für den Fall der Heranziehung neuer Tatsachen, sondern auch für die aufgrund bekannter Tatsachen erfolgende rechtliche Neubewertung. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 = juris, m. w. N. Die danach gebotene Anhörung des Klägers ist unstreitig unterblieben. Es kann dahinstehen, ob der darin liegende Verfahrensfehler für die Widerspruchsentscheidung in dem von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderten Sinne kausal geworden ist. Grundsätzlich scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten - um die es bei der Versagung oder Rücknahme einer rettungsrechtlichen Genehmigung geht - ebenso wie bei Anwendung des § 46 VwVfG NRW regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 8 B 61.99 -, a. a. O. Allerdings zeichnet sich der hier zu beurteilende wesentliche Verfahrensfehler dadurch aus, dass durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung dem Kläger die Möglichkeit der Rücknahme des Widerspruchs und damit der Herbeiführung der Bestandskraft des Genehmigungsbescheids genommen worden ist. Ohne den Verfahrensfehler wäre deshalb bei Rücknahme des Widerspruchs eine andere Entscheidung der Widerspruchsbehörde, nämlich die Einstellung des Widerspruchsverfahrens ohne Verböserung, ergangen. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ist eine Rücknahme des Widerspruchs durch den Kläger die ihm bei vorheriger Anhörung möglich gewesen wäre - hingegen ausgeschlossen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 8 B 61.99 -, a. a. O. Der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht jedoch entgegen, dass die Rücknahme des rechtswidrigen Genehmigungsbescheids - sei es im Wege der aufsichtsrechtlichen Weisung, sei es durch eigenen Entschluss der Genehmigungsbehörde - unabweisbar gewesen wäre. Vgl. i. d. S. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 8 B 61.99 -, a. a. O. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RettG NRW, wonach die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zurückzunehmen hat, wenn eine der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 RettG NRW nicht vorgelegen hat, waren - wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 A 666/10 (Beteiligte sind der Kläger und der Oberbürgermeister der Stadt C. ) ergibt - erfüllt. Auch greift der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, das Vorgehen der Beklagten zu 2. als Widerspruchsbehörde sei zulässig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Genehmigungsbescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Genehmigungsbehörde eine weniger belastende Entscheidung gewesen ist, als dies die Rücknahme oder aufsichtsrechtliche Weisung der Rücknahme der Genehmigung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW gewesen wäre, wozu - wie oben ausgeführt - die Beklagte zu 2. berechtigt gewesen wäre. Handelte es sich bei der durchgeführten Maßnahme aber um eine weniger belastende, als es eine rechtmäßig durchzuführende Maßnahme gewesen wäre, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers aus. Soweit der Kläger zur weiteren Begründung seines Zulassungsantrags sein Vorbringen aus dem Zulassungsverfahren 13 A 666/10 wörtlich wiedergegeben hat, nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 A 666/10 Bezug. Dort hat er ausgeführt: " ... Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die für den Betrieb eines rettungsrechtlichen Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 RettG NRW darf die Genehmigung u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind. Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW). Nach rettungsdienstrechtlichen Maßstäben ist ein Unternehmen unzuverlässig, wenn sich Zweifel an dessen Zuverlässigkeit entweder aus feststehenden Tatsachen ergeben oder daraus, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese Tatsachen hinreichend sicher vorliegen müssen, ist auf Grund des Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 13 A 4955/00 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2008 3 B 120.07 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443, jeweils die gleichen Beteiligten betreffend. Ausgehend hiervon bestehen hinreichende Zweifel daran, dass der Kläger den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren kann. Dies ergibt sich aus den konkret oder mit hinreichender Sicherheit belegten, in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen dargestellten Gesetzesverletzungen und Verstößen gegen behördliche sowie gerichtliche Anordnungen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese erstinstanzlichen Ausführungen schlüssig in Frage zu stellen. An der Richtigkeit der insoweit getroffenen, umfangreich begründeten Feststellungen, die das Verwaltungsgericht insbesondere durch die vom Beklagten vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers, vor allem die beschlagnahmten Einsatzprotokolle, als hinreichend belegt angesehen hat, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen vermocht. Mit seinem Vortrag, es liege ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, weil der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei ihrer Einschätzung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit auf Vorwürfe abstellten, die in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn erhoben worden seien, hat er einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110; BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 1 C 14.78 -, Buchholz, 451.20 § 35 GewO Nr. 40 = juris, und vom 25. Oktober 1960 - I C 63.59 -, BVerwGE 11, 181. Auf die strafrechtliche oder ordnungswidrige Erheblichkeit des Verhaltens des Betreffenden kommt es aber weder für die Bewertung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 14.78 -, a. a. O., noch für die nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsdienstrecht zu beurteilende Zuverlässigkeit an. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 13 A 4955/00 -, a. a. O. Für diese Prüfung sind vielmehr rettungs- und nicht strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Die wegen fehlender Zuverlässigkeit ausgesprochene Versagung einer rettungsrechtlichen Genehmigung oder die deswegen verfügte Untersagung der weiteren Wahrnehmung rettungsrechtlicher Aufgaben dient schließlich nicht der Ahndung von Unrecht, sondern allein der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Unternehmen ausgehen. Das nordrhein-westfälische Rettungsdienstrecht kennt auch nicht etwa eine eingeschränkte Bindungswirkung, wie sie für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO angeordnet ist. Im Übrigen fehlten im Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren (vgl. hierzu § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GewO) auch bei entsprechender Regelung im Rettungsdienstrecht die Voraussetzungen für eine Bindung, da eine gerichtliche Bußgeldentscheidung noch nicht vorliegt. Daher war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, seiner Prüfung das Ergebnis der Ermittlungen des Beklagten zu den zahlreichen Verstößen des Klägers gegen rettungsrechtliche Vorschriften oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Es musste insbesondere das Verfahren weder bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen, noch - wie der Kläger meint - dieses in das verwaltungsrechtliche Verfahren "praktisch inkorporieren". Soweit der Kläger zur Begründung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jeweils wörtlich den vollständigen Inhalt der Verteidigungsschrift vom 17. Dezember 2008 gegen das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Einspruchsschrift vom 4. Januar 2010 gegen den Bußgeldbescheid wiedergegeben hat, genügt sein Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des über seinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelzulassungsantrag entscheidenden Senats sich aus den als Verteidigung und Einspruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassten Schriften das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO geeignet sein könnte. Vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, 20. Ergänzungslieferung, § 124a Rdnr. 92, m. w. N. Abgesehen davon sind die Schriftsätze bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verfasst worden, sodass sie sich schon deshalb nicht auf in dieser Entscheidung getroffene Erwägungen beziehen können. Zudem ergibt sich aus diesen Schriftsätzen auch kein Anhalt, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein sollte. Die Verteidigungsschrift greift hauptsächlich die Zeugenaussage der Frau E. an, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht als Beleg für die zahlreichen Verstöße des Klägers gegen rettungsrechtliche Vorschriften und aufsichtsbehördliche Anordnungen herangezogen hat. Darüber hinaus geben diese Schriftsätze auch im Klagevorbringen vorgebrachte rechtliche Bewertungen und Tatsachenbehauptungen wieder und stellen sich damit lediglich als Wiederholung des Vortrags in erster Instanz dar. Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags, der zwangsläufig noch in Unkenntnis der instanzbeendenden Entscheidung erfolgt ist, genügen den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich nicht. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 124a Rdnr. 49, m. w. N. Auch soweit der Kläger ausführt, bei der Bewertung des Sachverhalts habe das Verwaltungsgericht weder berücksichtigt, dass viele Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen, mit denen er über Jahrzehnte zusammengearbeitet habe, seine stets zuverlässige und patientengerechte Arbeit bestätigt hätten, noch, dass zwischen der in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Stadt C. , die dringend auf weitere Einnahmen aus dem Rettungsdienst angewiesen sei, und ihm ein Konkurrenzverhältnis bestehe, vermag er keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insoweit fehlt ebenfalls eine dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Denn eine dafür erforderliche konkrete, den Streitstoff durchdringende und aufbereitende Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung festgestellten Unzuverlässigkeit seiner Person lässt dieses Vorbringen offensichtlich nicht erkennen. Die Berufung ist nicht wegen eines von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht deshalb verletzt, weil es den mit Schreiben vom 2. Februar 2010 beantragten Schriftsatznachlass nicht gewährt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1992 1 BvR 784/91 , NJW 1992, 2144 = juris, und Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123 = juris. Auch in der Verletzung von der Wahrung rechtlichen Gehörs dienenden Verfahrensvorschriften kann eine Versagung des Rechts auf Gehör liegen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1991 1 BvR 729/91 -, juris. Zu diesen Verfahrensvorschriften zählt die nach § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbare Regelung des § 283 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Frist bestimmen kann, in der diese Partei die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Vorschrift ist nicht nur dann zu beachten, wenn ein Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung übergeben wird, sondern auch dann wenn er nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 283 Rdnr. 2. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit neuen Vorbringens kann die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist. Vgl. hierzu in Bezug auf einen Vertagungsantrag: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 B 42.07 -, juris, m. w. N. Nach § 132 Abs. 1 ZPO ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen; überdies ist im Verwaltungsprozess wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 B 42.07 -, a. a. O. Ausgehend hiervon ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insofern kann offenbleiben, ob die drei vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Beklagten dem Kläger tatsächlich erst - sowie er behauptet - am 1. Februar 2010 und damit nur einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden sind. Denn es ist nicht ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nicht dargetan, dass diese Schriftsätze neuen Tatsachenvortrag oder neue rechtliche Bewertungen enthalten hätten, für deren Aufbereitung die Einräumung einer Schriftsatzfrist entsprechend § 283 ZPO geboten gewesen sein könnte. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass und warum das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhend anzusehen ist. Rügt der Betroffene einen Gehörsverstoß, muss er - sofern er geltend macht, er habe sich (etwa mangels Schriftsatznachlasses) nicht ausreichend äußern können - schlüssig und substantiiert darlegen, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris, und vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 = juris; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a. a. O., § 138 Rdnr. 84, m. w. N. Der Kläger hat schon nicht dargetan, was er nach Einräumung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte und vor allem nicht geltend gemacht, inwiefern dieser Vortrag für die Entscheidung des Gerichts erheblich gewesen wäre, warum dieser also zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als der durch das Verwaltungsgericht getroffenen geführt hätte. Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt auch nicht in Gestalt einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung vor. Der Kläger rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die diesem obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es alle von ihm vorgebrachten Beweisangebote, insbesondere die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, nicht beachtet habe. Insofern verkennt der Kläger, dass ein Verfahrensbeteiligter im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen kann, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175. Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Die lediglich schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt insoweit nicht. Zudem setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 75. Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des durch Vorlage der Desinfektionsprotokolle belegten Sachverhalts, dass Desinfektionsarbeiten "jedenfalls in 49 Fällen" nicht von einem ausgebildeten Desinfektor durchgeführt worden seien, eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Das Argument, das Verwaltungsgericht habe aufklären müssen, warum der Name des Desinfektors E1. auch nach dessen Ausscheiden aus den Diensten des Klägers auf Desinfektionsprotokollen gestanden habe, kann nicht überzeugen. Der Kläger hat zuvor zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, Herr E1. sei auch nach dessen Ausscheiden weiter für ihn tätig gewesen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte betreiben sollen. Abgesehen davon hätte eine Vernehmung des Herrn E1. auch nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen können. Der vorgedruckte Name von Herrn E1. war nicht auf sämtlichen der 50 Desinfektionsprotokolle eingetragen, sondern lediglich auf knapp der Hälfte, nämlich auf 22. Eine Zeugeneinvernahme des Herrn E1. hätte deshalb allenfalls zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich dieser 22 Desinfektionsprotokolle führen können; hinsichtlich der übrigen 27 wäre es aber bei den Feststellungen des Verwaltungsgerichts geblieben. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht infolge der Zeugeneinvernahme zu einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich dieser 27, Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften oder Anordnungen belegende Desinfektionsprotokolle hätte gelangen können. Der Kläger hat auch keine Aufklärungspflichtverletzung aufgezeigt, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des Vorwurfs, er habe in 14 Fällen trotz bestehender akuter und teilweise lebensbedrohlicher Situation keinen Notarzt hinzugezogen, von einem unzutreffenden nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen. Der pauschale Einwand, eine zeugenschaftliche Einvernahme der beteiligten Rettungswagenbesatzung oder die Aufklärung der Gesamtumstände des jeweiligen Patiententransports hätte zu der Erkenntnis geführt, dass in keinem der von dem Beklagten vorgetragenen Einsätze die Heranziehung eines Notarztes erforderlich gewesen sei, genügt dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Der Kläger hat damit nicht ansatzweise dargetan, aus welchen konkreten Gründen sich dem Verwaltungsgericht über die Verwertung der vorgelegten Einsatzprotokolle hinaus eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten können sich bspw. aus einem nicht hinreichend überschaubaren Sachverhalt ergeben. Auch die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind, und darüber hinaus aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Bei diesem Zulassungsgrund ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art ebenfalls Voraussetzung. Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 117 ff., 125, m. w. N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 27 ff., 28 e. Allein der Vortrag, es liege inzwischen ein umfangreiches, mehrere 10.000 Seiten umfassendes Anlagenkonvolut vor, begründet noch keine besonderen Schwierigkeiten einer Streitsache in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist trotz des Umfangs weder schwer überschaubar noch unübersichtlich; zudem unterscheidet sich der entscheidungserhebliche Sachverhaltskern nicht wesentlich von den Feststellungen, die der Senat bereits in den verschiedenen den Kläger betreffenden oben zitierten Entscheidungen festgestellt hat. Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich auch nicht daraus, dass, wie der Kläger angeführt, nicht geklärt sei, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beschlagnahmten Unterlagen und Dokumente habe verwenden dürfen. Denn das Verwaltungsgericht konnte sämtliche Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt verwerten. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Es bestimmt daher grundsätzlich den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Es darf die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen. Das Gericht kann auch tatsächliche Feststellungen anderer gerichtlicher Entscheidungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beweismittel wie etwaiger Protokolle über Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises unbeschadet dessen verwerten, dass - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - eine Bindung an derartige Feststellungen nicht besteht. Gegen den Widerspruch eines Beteiligten dürfen lediglich Aussagen in anderen Verfahren wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) nicht als Zeugenbeweis berücksichtigt werden. Der Widerspruch eines Beteiligten gegen die Verwertung des Inhalts beigezogener Akten allein hindert aber nicht dessen Berücksichtigung im Wege des Urkundenbeweises, denn dieser setzt die Zustimmung der Beteiligten nicht voraus. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 -, NVwZ 1989, 319 = juris, m. w. N. Das Gericht darf im Wege des Urkundenbeweises auch die Beweisergebnisse aus behördlichen Verfahren heranziehen. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 96 Rdnr. 47, m. w. N. Diese Beweismittel können formlos in den Prozess eingeführt und ohne besonderes Beweisaufnahmeverfahren durch Einsichtnahme in die Urkunden und Kenntnisnahme etwa von amtlichen Auskünften verwertet werden. Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 96 Rdnr. 53. Auch beschlagnahmte Unterlagen können Beweismittel sein. Hinsichtlich solcher kann allerdings unter Umständen, jedenfalls wenn sie rechtswidrig erlangt wurden, ein Verwertungsverbot bestehen. Vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2003 - 3 B 12.96 -, juris; Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 Rdnr. 4, m. w. N. Ausgehend hiervon konnte das Verwaltungsgericht sämtliche beigezogenen Akten wie Gerichtsakten oder Verwaltungsvorgänge, Unterlagen sowie Dokumente bei seiner Entscheidungsfindung verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die beschlagnahmten Unterlagen wie etwa die Personalakten, Einsatz- oder Desinfektionsprotokolle, und die daraus gewonnenen Informationen. Diese waren durch rechtmäßige Beschlagnahme erlangt, vgl. hierzu die Entscheidung des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 5. März 2008 - 32 Qs 121/07 und 22 Qs 3/08 LG C. , 50 Gs 776/07 und 50 Gs 835/07 AG C. , 33-21/OW 1130/07 Stadt Bonn -, wodurch die Beschwerde des Klägers gegen die die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 17. September 2007 abgelehnt worden ist, sodass ein etwaiges Verwertungsverbot hinsichtlich dieser Unterlagen und ihres Inhalts nicht bestand. ..." Soweit der Kläger sein Zulassungsvorbringen aus dem Verfahren 13 A 666/10 wörtlich wiedergegeben hat, ist im Übrigen anzumerken, dass er mit einigen dort geltend gemachten Zulassungsgründen schon deshalb nicht gehört werden kann, weil der Bezug zum vorliegenden Zulassungsverfahren fehlt. So bleibt einer Berufung auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses der Erfolg versagt, weil ein solcher Mangel in diesem Verfahren schon nicht vorliegen kann. Der Kläger hatte - anders als in dem Verfahren 13 A 666/10 - keinen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt. Dementsprechend beinhaltet das erstinstanzliche Urteil auch keine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung, sodass hier ein Gehörsverstoß wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften von vornherein ausgeschlossen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem vorliegenden Verfahren Beweisangebote unterbreitet hätte. Insofern kann der in dem Verfahren 13 A 666/10 geltend gemachte, mit der Nichtbeachtung von Beweisangeboten begründete Verfahrensmangel hier schon nicht gegeben sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.