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Beschluss

OVG 1 M 2/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0116.OVG1M2.23.00
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Leitsätze
§ 83 Satz 1 VwGO findet auf isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechende Anwendung.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 83 Satz 1 VwGO findet auf isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechende Anwendung.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsteller begehre die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, über den bereits erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden habe. Zu Unrecht hat es jedoch davon abgesehen, den Rechtsstreit entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht zu verweisen. Diese Regelungen finden nach zutreffender Ansicht auch auf die Fälle eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags entsprechende Anwendung (so etwa Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand 8/2022, § 83 VwGO Rn. 27 f.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3 und § 41 Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2020 – OVG 9 M 19/21 – BA S. 4 zu § 17a GVG; a. A. etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 83 Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 83 Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 S 60/20 – juris Rn. 10 zu § 17a GVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 O 141/20 – juris Rn. 1 ff. zu § 17a GVG). Auch in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren besteht ein Interesse der Beteiligten an einer raschen und verbindlichen Klärung des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Auch in diesen Verfahren gilt es, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, der jedenfalls bei einem Streit über die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich des § 83 Satz 1 VwGO ansonsten nicht auszuschließen wäre. Daran ändert nichts, dass eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags keine Bindung für den noch zu stellenden Sachantrag erzeugt. Ebenso wenig trifft es zu, dass dem bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht gestellten Rechtsbehelf schon aufgrund dieser Unzuständigkeit die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint. Denn ein beim unzuständigen Gericht gestellter (Eil-)Rechtsschutzantrag darf von diesem nicht abgelehnt werden, sondern ist gemäß (oder analog) § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen (so zutreffend Wöckel, a. a. O., § 41 Rn. 4). 2. Da der Rechtsstreit nunmehr bereits aufgrund der Beschwerde des Antragstellers bei dem für die Entscheidung über den beabsichtigten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zuständigen Spruchkörper anhängig ist und dieser über das entsprechende Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, kann der Senat von einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO (hierzu VGH Baden-Württemberg, a. a. O. Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 12) allein zum Zwecke der Verweisung des Rechtsstreits an den Senat absehen und in der Sache über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ist der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820.11 - juris m. w. Nw.). Der Antragsteller begeht Prozesskostenhilfe für einen Eilrechtsschutzantrag, mittels dessen die „Verordnung über SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmen (…)“, einstweilen außer Kraft gesetzt werden soll (S. 3 seiner Antragsschrift vom 5. Dezember 2022). In der Hauptsache könnte dieses Rechtsschutzziel nur im Wege einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 62a Justizgesetz Berlin verfolgt werden, so dass für das beabsichtigte Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet wäre. Danach kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dies der Fall ist: Er wendet sich ausweislich seiner Antragsbegründung (S. 4 der Antragsschrift) in erster Linie gegen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er trägt jedoch vor, in der Vergangenheit aufgrund ärztlicher Bescheinigungen von der Maskenpflicht befreit worden zu sein, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, warum dies nicht auch zukünftig möglich sein sollte, sofern medizinische Gründe hierfür bestehen. Die Zweite SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: SARS-CoV-2-VO) sieht bereits in ihrer noch geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) in ihrem § 1 Abs. 3 Nr. 3 eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen vor, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Tragen einer Maske nicht in der Lage sind. Der Senat von Berlin hat darüber hinaus in seiner Sitzung am 10. Januar 2023 die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen (GVBl. S. 14). Sie beinhaltet u. a. das Auslaufen der Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr am 2. Februar 2023. Soweit sich der Antragsteller gegen die Forderung zum Tragen einer Maske in privaten Räumen Dritter wendet, etwa der „Tafel“, sieht die SARS-CoV-2-VO dafür eine Maskenpflicht nicht vor und würde deren einstweilige Suspendierung an etwaigen Zutrittsbedingungen Privater nichts ändern. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Zweifel an der Geeignetheit von PCR-Tests ändern nichts am tatsächlichen Auftreten der Erkrankung, wie es derzeit vor allem in China beobachtet werden kann, aber auch im Bundesgebiet und insbesondere in Berlin noch in zahlreichen Fällen vorkommt. Der Antragsteller hat nach Allem nicht dargetan, dass eine vorläufige Suspendierung der SARS-CoV-2-VO in Gänze zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).