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Beschluss

3 O 141/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages nach §§ 17 ff. GVG kommt nicht in Betracht (so bereits Entscheidung des Senates vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris Rn. 10).(Rn.1) 2. Hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nach § 15 PsychKG LSA (juris: PsychKG St) fehlt es an einer landesgesetzlichen Sonderzuweisung des Rechtsweges, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages nach §§ 17 ff. GVG kommt nicht in Betracht (so bereits Entscheidung des Senates vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris Rn. 10).(Rn.1) 2. Hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nach § 15 PsychKG LSA (juris: PsychKG St) fehlt es an einer landesgesetzlichen Sonderzuweisung des Rechtsweges, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.10) I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2020 über die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den isolierten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Unrecht verwiesen. Für die Entscheidung ist nicht von maßgebender Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Verwaltungsrechtsweg für die beabsichtigte Klage nicht eröffnet ist. Vielmehr scheidet die Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrages bereits deshalb aus, weil § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet (vgl. Beschluss des Senates vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 - juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 PA 21/15 - juris; BayVGH, Beschluss und vom 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28). § 17a GVG soll dazu dienen, eine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs herbeizuführen. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. Beschluss des Senates vom 11. August 2017, a.a.O.). Eine Anwendung des § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren liefe mangels Verbindlichkeit für das Hauptsacheverfahren dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O. Rn. 10). Im Übrigen wäre die Antragstellerin nicht gehindert, jederzeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Die demgegenüber vertretene Rechtsauffassung, wonach die §§ 17a f. GVG auch im Verfahren über einen vorab gestellten Prozesskostenhilfeantrag Anwendung finden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 2 D 7/09 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.), überzeugt ausgehend von den dargestellten Erwägungen nicht. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt dazu, dass das Verwaltungsgericht über den in erster Instanz gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat. Einer förmlichen Zurückverweisung (vgl. § 130 VwGO) bedarf es bei dieser Lage nicht, denn die Aufhebung auf die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S 3 GVG beseitigt den Beschluss auf der Grundlage des § 17a Abs. 2 GVG. Damit tritt keine andere Lage ein, als wenn der Beschluss nicht ergangen wäre (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. August 1993 - 2 M 22/93 - juris Rn. 12). Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass nicht der Zivilrechtsweg, sondern gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein dürfte, weil es wohl an einer anderweitigen Rechtswegzuweisung durch Landesgesetz fehlt. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechtes können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Bei der am 21. Juni 2019 erfolgten „Verbringung“ der Antragstellerin in das C.- Fachklinikum, hinsichtlich derer die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, handelt es sich um eine ordnungsrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Antragsgegner zu 1. hat mit Bescheid vom 21. Juni 2019, dem eine Rechtbehelfsbelehrung beigefügt war, nach § 15 i.V.m. § 13 PsychKG LSA die vorläufige Einweisung der Antragstellerin in die geschlossene Abteilung des Fachkrankenhauses C. verfügt. Für eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der vorläufigen Einweisung nach § 15 PsychKG LSA um keine Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 PsychKG LSA, für die nach Absatz 2 der Regelung die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. § 15 Satz 1 PSychKG LSA bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen kann, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen Befund vorliegt, nach dem die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 13 PsychKG LSA vorliegen, der Befund frühestens am Tag vor der vorläufigen Einweisung erhoben worden ist und eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Zwar geht es damit um eine - eine volljährige Person betreffende - freiheitsentziehende Maßnahme nach dem Landesgesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA). Hierin liegt jedoch keine freiheitsentziehende U n t e r b r i n g u n g im Sinne von § 14 Abs. 1 PsychKG LSA i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG. Denn einer Unterbringung bzw. vorläufigen Unterbringungsmaßnahme (vgl. §§ 331 f. FamFG) geht eine gerichtliche Entscheidung voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Vorschrift des § 15 PsychKG LSA enthält selbst keine ausdrückliche Rechtswegzuweisung. Auch dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 2 PsychKG LSA kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass die verwaltungsbehördliche vorläufige Einweisung als „Unterbringungsverfahren“ zu fassen ist. Vielmehr spricht mit der systematischen Auslegung Überwiegendes dafür, dass Unterbringungsverfahren im Sinne des § 14 Abs. 2 PsychKG LSA nur solche nach Absatzes 1 sind. Auch die Gesetzesmaterialien zu den im Wesentlichen unverändert gebliebenen Regelungen des §§ 14 f. PsychKG LSA führen zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber zur Regelung des § 14 PsychKG LSA ausgeführt, dass der Verweis auf die Geltung der Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit (allein) hinweisenden Charakter hat (vgl. LT-Drs. 1/703 vom 17. Juli 1991, Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen im Land Sachsen-Anhalt [PsychKG LSA], ohne Seitenangabe). Dies spricht sogar dagegen, dass etwaige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 15 PsychKG LSA einem anderen Gericht durch Landesgesetz zugewiesen werden sollten. Die vorläufige Einweisung ist allein behördlich verantwortet und mangels abdrängender landesgesetzlicher Sonderzuweisung von dem zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Verwaltungsgericht zu überprüfen. Es mag aufgrund der bestehenden Sachnähe zu Unterbringungsverfahren naheliegend sein, eine Sonderzuweisung vorzunehmen. Der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber hat aber anders als andere Landesgesetzgeber (vgl. bspw. Bayern: Art. 14 Abs. 7 BayPsychKHG [sofortige vorläufige Unterbringung], Niedersachsen: § 18 Abs. 3 NPsychKG [vorläufige behördliche Unterbringung]) für die verwaltungsbehördliche vorläufige Einweisung von der Möglichkeit der anderweitigen Rechtswegzuweisung keinen Gebrauch gemacht. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich auch mit der verwaltungsbehördlichen Praxis. Der Antragsgegner zu 1. hat die streitbefangene Verfügung vom 21. Juni 2019 unter Verwendung eines Formularvordruckes über die „Vorläufige Einweisung gemäß § 15 i.V.m. § 13 PsychKG-LSA“ erlassen. Dieser amtliche Vordruck enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die gegen den Bescheid bestehende Widerspruchsmöglichkeit verweist. Soweit angesichts der Mehrheit der Antragsgegner Gegenstand des Rechtsstreites das im Rahmen der Vollzughilfe zur Einweisung geleistete hoheitliche Handeln von Polizeivollzugsbeamten (vgl. § 7 Abs. 5 PsychKG LSA) bzw. das Handeln des mit dem Vollzug der Einweisung befassten Krankenhauses ist (§ 12 PsychKG LSA), dürfte der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls auch als Annex zu der zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Einweisung eröffnet sein. II. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft. Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Antragsgegner weder die Verweisung des Rechtsstreites beantragt haben noch der Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin inhaltlich entgegengetreten sind. Auch sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund des fehlerhaften Verweisungsbeschlusses und der damit verbundenen unrichtigen Sachbehandlung nicht analog § 21 GKG, §§ 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen; denn für eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist in diesem Zusammenhang nichts erkennbar (zu Ganzen: vgl. Beschluss des Senates vom 29. August 2017 - 3 O 161/17 - juris Rn. 10 f.). III. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Kostenentscheidung ergangen ist. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.