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Beschluss

1 L 49/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0409.1L49.25.00
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Leitsätze
1. Sofern eine  angeordnete Prozesskostensicherheit nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist und auch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geleistet, erklärt das Gericht auf Antrag des Beklagten, die Klage werde zurückgenommen.(Rn.8) 2. Die Entscheidung ergeht im Verwaltungsprozess in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1. und 2. vom 10. März 2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerden tragen die Klägerinnen zu 1. und 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern eine angeordnete Prozesskostensicherheit nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist und auch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geleistet, erklärt das Gericht auf Antrag des Beklagten, die Klage werde zurückgenommen.(Rn.8) 2. Die Entscheidung ergeht im Verwaltungsprozess in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss.(Rn.9) Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1. und 2. vom 10. März 2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerden tragen die Klägerinnen zu 1. und 2. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. September 2023, mit dem die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile der Beigeladenen zu 1. und 2. an der Klägerin zu 1. untersagt wird. In dem anhängigen Klageverfahren (VG 4 K 298/23) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten vom 24. Mai 2024 mit Beschluss vom 12. Juli 2024 der Klägerin zu 2. aufgegeben, binnen sechs Wochen eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 2.095.046,85 Euro zu leisten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass gem. § 165a VwGO i.V.m. § 110 ZPO Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - oder wie im Fall der Klägerin zu 2.: den Sitz der Gesellschaft - nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten müssen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung lägen vor, insbesondere habe die Klägerin zu 2. ihren Sitz in der Volksrepublik China. Über die Auferlegung der Prozesskostensicherheit sei durch Beschluss (und nicht durch Zwischenurteil) zu entscheiden, denn ein Zwischenurteil, in dem über die Zulässigkeit der Klage abschließend zu entscheiden wäre, sei wegen noch offener Rechts- und Tatsachenfragen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Gleichwohl habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über ihren Antrag, um sie vor dem Risiko einer Vollstreckung im Ausland zu schützen. Die Klägerin zu 2. werde durch eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihr hiergegen ein Rechtsmittel zur Seite stehe. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig. Nachdem die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 erklärte, dass sie die angeordnete Prozesskostensicherheit nicht geleistet habe und nicht leisten werde, erklärte das Verwaltungsgericht auf erneuten Antrag der Beklagten vom 8. Oktober 2024 mit Beschluss vom 24. Februar 2025 die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. für zurückgenommen. Die Entscheidung ergehe in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss. Dagegen wenden sich die Klägerinnen zu 1. und 2. mit ihren jeweiligen Beschwerden. Die Klägerin zu 1. wendet im Wesentlichen ein, dass nach ganz herrschender Meinung eine Entscheidung i.S.d. § 113 Satz 2 ZPO nur dann vorliege, wenn diese aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfolgt sei, denn eine bis zur mündlichen Verhandlung gestellte Prozesssicherheit sei zu berücksichtigen, auch wenn die Frist für die Gestellung abgelaufen sei. Die Entscheidung des Gerichts ergehe daher durch Endurteil, das die Klage für zurückgenommen erkläre. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Eine Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO komme weder unmittelbar noch mittelbar in Betracht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung lägen nicht vor. Es gäbe keine planwidrige Regelungslücke und es lägen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Denn anders als in den Fällen einer ausdrücklichen oder fingierten Klagerücknahme, bei denen der Einstellungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung habe, komme dem Beschluss des Gerichts im vorliegenden Fall konstitutive Bedeutung zu. Eine regelnde Beendigung des Rechtsstreits könne jedoch nur durch Urteil erfolgen. Die Klägerin zu 2. ist der Auffassung, eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagrücknahmefiktion bei Nichtbetreiben der Klage nach § 92 Abs. 3 VwGO komme nicht in Betracht. Richtigerweise könne die Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtleistung der Prozesskostensicherheit erst im Endurteil nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erklärt werden. Eine Analogie zu § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die über § 173 VwGO anwendbare Regelung in § 113 Satz 2 ZPO sei klar und eindeutig; es sei in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Erklärung zur Klagerücknahme nicht durch eine Zwischenentscheidung ausgesprochen werde, sondern erst im Endurteil ergehe. Andernfalls wäre es nicht realisierbar, dem Kläger die ihm nach dem einschlägigen Prozessrecht zwingend offenzuhaltende Möglichkeit zu gewähren, die Prozesskostensicherheit noch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung beizubringen. Zudem widerspräche eine solche Analogie dem Leitbild und der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, denn über eine zulässige Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt könne nur nach und aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil entschieden werden. Der Beschluss verletze die Klägerin zu 2. in ihrem Recht nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klägerin zu 2. werde unter Bildung unzulässiger Analogien daran gehindert, den sie in ihren Rechten verletzenden, offensichtlich rechtswidrigen Untersagungsbescheid weiter anzufechten. Dieser Rechtsschutz werde ihr nunmehr abgeschnitten. Zudem sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Die Einwände der Klägerinnen zu 1. und 2. greifen nicht durch. Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar (§§ 165a, 173 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 110, 113 Satz 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Folgen einer nach Ablauf der gesetzten Frist ausbleibenden Prozesskostensicherheit die zivilprozessuale Vorschrift des § 113 Satz 2 ZPO im vorliegenden Verwaltungsprozess entsprechend angewandt und die Klage im Beschlusswege für zurückgenommen erklärt. Diese Entscheidungsform ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1. und 2. nicht zu beanstanden. Gemäß § 113 Satz 2 ZPO ist nach Ablauf der Frist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Nach dem für die entsprechende Anwendung des § 113 ZPO einschlägigen § 173 Satz 1 VwGO (§ 165a VwGO verweist einzig auf § 110 ZPO) ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung selbst keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Hier enthält die Verwaltungsgerichtsordnung mit den Vorschriften über die (fingierte) Rücknahme einer Klage selbst Bestimmungen, die eine sachgerechte Handhabung ermöglichen. Nach § 92 Abs. 3 VwGO stellt das Gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, wenn die Klage zurückgenommen ist oder als zurückgenommen gilt. Dass die Vorschrift nur entsprechend angewendet wird, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung, denn die vorliegende Konstellation ist der Sache nach mit der einer fingierten Klagerücknahme vergleichbar. Für die rechtliche Betrachtung macht es letztlich keinen Unterschied, ob eine Rücknahmefiktion kraft Gesetzes eintritt, wie im Falle des § 92 Abs. 2 VwGO, oder durch Entscheidung ausgesprochen wird, wie im Falle des § 113 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. Anders als die Klägerinnen zu 1. und 2. meinen, gibt § 113 Satz 2 ZPO eine Entscheidung durch Endurteil aufgrund mündlicher Verhandlung auch nicht vor. Die Vorschrift spricht lediglich von der „Entscheidung“. Dabei handelt es sich prozessual um den Oberbegriff für Urteile und Beschlüsse. Sie ermöglicht daher - zumal bei entsprechender Anwendung - eine den Besonderheiten der Verwaltungsgerichtsordnung Rechnung tragende Auslegung. Dass in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur davon ausgegangen werden mag, im Zivilprozess sei aufgrund Endurteils zu entscheiden, rechtfertigt vor dem aufgezeigten Hintergrund keine andere Einschätzung. Die hier angestellten Erwägungen dürften auch der überwiegenden Kommentarliteratur zum Verwaltungsprozessrecht zugrunde liegen, mit der die Auffassung des Senats übereinstimmt (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165a Rn. 57; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 165a Rn. 11; Zimmermann-Kreher in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO Stand 1. Juli 2024, § 165a Rn. 7; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165a Rn. 16; Redeker/von Oertzen, VwGO,17. Aufl. 2022, § 165a Rn. 8; Krug, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 165a Rn. 7; Kugele, VwGO, 2013, § 165a Rn. 7; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO 8. Aufl. 2021, § 165a Rn. 18). Die einzige abweichende Auffassung (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, EL 8 Januar 2003, VwGO § 165a Rn. 21), wonach darauf abzustellen sei, ob die Anordnung der Prozesskostensicherheit nach Fristablauf bis zur Entscheidung, d.h. bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, nicht befolgt werde und § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, wonach das Gericht durch Beschluss feststelle, dass die Klage als zurückgenommen gelte, nicht anwendbar sei, überzeugt vor dem dargelegten Hintergrund nicht. Sie wird nicht näher begründet und lässt sich auch nicht auf das diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 198/80 - (WM 1982, 880 f.) stützen. Darin hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt, die Entscheidung über die Rücknahmefiktion habe durch Endurteil zu erfolgen; er führt vielmehr lediglich aus, es genüge, wenn die vom Gericht angeordnete Prozesskostensicherheit vor der mündlichen Verhandlung geleistet werde, auch wenn die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten worden sei. Dessen ungeachtet hat der Bundesgerichtshof - naturgemäß - die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht in seine Erwägungen eingestellt. Soweit die Klägerin zu 2. geltend macht, ihr Rechtsschutz würde abgeschnitten, verfängt das nicht, denn soweit sie der Auffassung ist, die Voraussetzungen für die Fiktion der Klagerücknahme lägen nicht vor, kann sie einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O.), was sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. März 2025 bereits getan hat. Der von der Klägerin zu 1. vorsorglich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist verfehlt, da ein solcher vorliegend nicht statthaft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).