Urteil
4 K 298/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0430.4K298.23.00
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Leitsätze
1. Untersagung der Einziehung (§ 34 GmbhG) von Gesellschaftsanteilen nach § 59 AWV gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaft.
2. Zahlt ein Kläger die vom Gericht nach § 165a VwGO i.V.m. §§ 110 ff. ZPO geforderte Prozesskostensicherheit nicht binnen der festgesetzten Frist, hat das Gericht die Klage für zurückgenommen zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Prozesskostensicherheit ist derjenige ihrer Festsetzung. Eine nachträgliche Korrektur der Höhe des vorläufigen Streitwerts kommt außer in den Fällen von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht in Betracht.
3. In diesem Fall führt die Bestandskraft des Bescheides gegenüber einem der Gesellschafter zum Wegfall des Rechtsschützbedürfnisses des anderen Gesellschafters und der Gesellschaft an einer Klage gegen die Untersagung, weil sich der mehraktige Erwerbsvorgang schlechthin nicht mehr realisieren lässt.
4. Ein durch einen Verwaltungsakt Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung im Klagewege anficht oder als Beigeladener im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als – fristgebundenes – Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (wie BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1005.04 – juris, Rn. 2).
5. Soll der obsiegende Beklagte durch die Prozesskostensicherheit vor den typischen Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahrt werden, liefe es dieser Schutzwirkung zuwider, wenn der aufgrund fehlender Sicherheitsleistung ausgeschiedene Kläger sogleich als Beigeladener wieder Beteiligter werden würde.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. als zurückgenommen erklärt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Untersagung der Einziehung (§ 34 GmbhG) von Gesellschaftsanteilen nach § 59 AWV gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaft. 2. Zahlt ein Kläger die vom Gericht nach § 165a VwGO i.V.m. §§ 110 ff. ZPO geforderte Prozesskostensicherheit nicht binnen der festgesetzten Frist, hat das Gericht die Klage für zurückgenommen zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Prozesskostensicherheit ist derjenige ihrer Festsetzung. Eine nachträgliche Korrektur der Höhe des vorläufigen Streitwerts kommt außer in den Fällen von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht in Betracht. 3. In diesem Fall führt die Bestandskraft des Bescheides gegenüber einem der Gesellschafter zum Wegfall des Rechtsschützbedürfnisses des anderen Gesellschafters und der Gesellschaft an einer Klage gegen die Untersagung, weil sich der mehraktige Erwerbsvorgang schlechthin nicht mehr realisieren lässt. 4. Ein durch einen Verwaltungsakt Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung im Klagewege anficht oder als Beigeladener im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als – fristgebundenes – Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (wie BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1005.04 – juris, Rn. 2). 5. Soll der obsiegende Beklagte durch die Prozesskostensicherheit vor den typischen Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahrt werden, liefe es dieser Schutzwirkung zuwider, wenn der aufgrund fehlender Sicherheitsleistung ausgeschiedene Kläger sogleich als Beigeladener wieder Beteiligter werden würde. Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. als zurückgenommen erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Es war festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. als zurückgenommen erklärt wurde. Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. nicht fortzusetzen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren auch in Bezug auf die Klägerin zu 2. fortgeführt wird. Die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss vom 24. Februar 2025 ist zu Recht erfolgt. Nach § 165a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Das Gericht hat nach § 113 Satz 1 ZPO dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären (Satz 2). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Gericht hat der Klägerin zu 2. mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 12. Juli 2024 aufgegeben, binnen sechs Wochen Prozesskostensicherheit i.H.v. 2.095.046,85 Euro zu leisten. Dem ist die Klägerin zu 2. nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin zu 2. nunmehr rügt, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung, welche Grundlage für die Berechnung der Prozesskostensicherheit war, unzutreffend gewesen sei, dringt sie nicht durch. Bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung handelt es sich um eine einstweilige Bestimmung des Streitwerts für alle während des Prozessverhältnisses bis Abschluss des Verfahrens erforderlichen Entscheidungen. Die vorläufige Festsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ohne Anhörung der Beteiligten. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Gebührenstreitwerts können nur zusammen mit der Beschwerde gegen eine Vorschussanordnung vorgebracht werden (was vorliegend nicht erfolgt ist). Eine eigenständige Anfechtung der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 1 E 45/09 – juris, Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 9 WF 114/99 – juris, Rn, 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 – 5 W 466/12 – juris, Rn. 4). Zudem hat die Kammer den beanstandeten Streitwert mit ihren endgültigen Streitwertbeschlüssen zum Abschluss des Verfahrens in dieser Höhe bestätigt. Im Übrigen käme eine nachträgliche Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2024 vorliegend nicht in Betracht. Der Beschluss war rechtsmittelfähig, vgl. § 146 Abs. 1 VwGO. Er ist nunmehr durch Ablauf der Anfechtungsfrist in Rechtskraft erwachsen (so explizit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2025 – OVG 1 L 49/25 – BA, Bl. 3; vgl. zur Rechtskraft von Beschlüssen: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 121 Rn. 6; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 121 Rn. 15). Was rechtskräftig entschieden ist, darf nicht erneut zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht werden (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 121 Rn. 24). Dies gilt auch für Entscheidungen über die Anordnung einer Sicherheitsleistung (dazu explizit: Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 165a Rn. 19) als innerprozessuale Bindung des Gerichts an von ihm selbst erlassene Entscheidungen. Gemeinsam haben diese Bindungen den Schutz des Vertrauens der Beteiligten in den Erhalt des einmal erreichten Verfahrensstandes und die Strukturierung des Verfahrens durch die Abschichtung von Streit zum Ziel (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 121 Rn. 33). Das Prinzip der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 – juris, Rn. 19). Die rechtskräftige Entscheidung bindet die Beteiligten und das Gericht. Die materielle Rechtskraft soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge erneut Gegenstand eines Rechtsstreits wird. Sie verfolgt den Zweck, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu sichern (OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. März 2021 – 2 A 96/20 –, juris, Rn. 8). Die Rechtskraft tritt auch bei unvollständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage oder bei sachlicher Unrichtigkeit der Entscheidung eintreten (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 121 Rn. 4f.). Das Gericht ist daher an den Beschluss vom 12. Juli 2024 gebunden. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Juli 2024 ist auch nicht ausnahmsweise durchbrochen. Die Durchbrechung der Rechtskraft einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn das weitere Festhalten schlicht unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine solche Unzumutbarkeit kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin zu 2. ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zustand, sie hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Wem ein gesetzlich geregeltes Rechtsmittel zur Verfügung steht, dieses aber ungenutzt lässt, ist die Folge seines Unterlassens nicht unzumutbar. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Damit wird die ausnahmsweise Möglichkeit eröffnet, sich gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts in den Fällen zur Wehr zu setzen, in welchen bereits aufgrund der vorläufigen Festsetzung erheblich in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Diese Möglichkeit wäre hier eröffnet gewesen. Sie kann daher nicht damit gehört werden, dass die damalige Streitwertfestsetzung fehlerhaft war. B. Der Beiladungsantrag der Klägerin zu 2. hat keinen Erfolg. Sie ist infolge der Rücknahmefiktion aus dem Verfahren ausgeschieden und nicht mehr beizuladen. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach Absatz 2 der Norm beizuladen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein durch einen Verwaltungsakt Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung im Klagewege anficht oder als Beigeladener im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als – fristgebundenes – Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1005.04 – juris, Rn. 2). Wer Kläger ist, kann daher kein anderer i.S. dieser Norm sein (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 65 VwGO Rn. 12; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 65 Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch freiwilligen Willensentschluss auf seine Beteiligungsrechte verzichtet und sich seiner Klägerstellung entledigt hat. So liegt der Fall hier. Auch Sinn und Zweck der Beiladung sprechen hier gegen eine solche. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 B 169/19 – juris, Rn. 33). Die Beiladung dient der Verteidigung der Interessen des Beigeladenen, der umfassenden Klärung des Streitstoffes, der Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen und der Gewährung rechtlichen Gehörs (OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2008 – 4 Bs 208/07 – juris, Rn. 22). Wer sich aber durch freiwilligen Willensentschluss seines Teilnahmerechts an dem Rechtsstreit entledigt hat, bedarf keines Schutzes seiner Rechte. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation. Die Klägerin zu 2. ist hiernach nicht schutzbedürftig. Sie hätte – durch Zahlung der Prozesskostensicherheit – ihre Rechte weiter im Verfahren verteidigen können. Das Gericht ist nicht befugt, ihr diese Möglichkeit nunmehr durch eine Beiladung (wieder) zu ermöglichen. Soll der obsiegende Beklagte durch die Prozesskostensicherheit vor den typischen Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahrt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – X ZR 41/15 – juris, Rn. 20; BT-Drs. 13/10871, S. 13; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 110 Rn. 1), liefe es dieser Schutzwirkung zuwider, wenn der aufgrund fehlender Sicherheitsleistung ausgeschiedene Kläger sogleich als Beigeladener wieder Beteiligter werden würde. Der obsiegende Beklagte hätte im Falle einer Antragstellung gem. § 154 Abs. 3 VwGO auch gegenüber den Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch, welcher nunmehr ungesichert verbliebe. Schließlich liefe die Beiladung vorliegend ins Leere, da der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2. mit Beschluss vom 24. Februar 2025 in Bestandskraft erwachsen ist. Die vorliegende Entscheidung kann daher nicht mehr in die Rechte der Klägerin zu 2. eingreifen, da der Bescheid ihr gegenüber (unabhängig vom hiesigen Verfahren) Bestand hat. Dem steht auch nicht der von den Klägerinnen zu 2. und 3. zitierte Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 2006 (– X B 106/06 – juris, Rn. 22) entgegen, wonach im Falle des Ausscheidens eines Klägers wegen Nichtleistung der Prozesskostensicherheit dieser gem. § 59 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinzuziehen wäre. Die Klägerinnen zu 2. und 3. verkennen hierbei die rechtlichen Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensordnungen. Während über § 59 FGO (lediglich) § 62 Abs. 2 ZPO Anwendung findet, stellt § 65 VwGO eigene (verwaltungsprozessrechtliche) Anforderungen an die Beiladung. Nach § 62 Abs. 2 ZPO ist der in einem Termin säumige notwendige Streitgenosse im späteren Verfahren zuzuziehen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob derjenige Kläger, welcher (freiwillig) seine Klage zurückgenommen hat, als säumig i.S.v. § 62 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Dies bedeutet, dass der säumige Kläger zu weiteren Terminen zu laden und weiter in vollem Umfang am Verfahren zu beteiligen ist. Daraus lassen sich jedoch keine Aussagen zur hier interessierenden Frage ableiten, ob auch die Voraussetzungen des § 65 VwGO vorliegen. Die verwaltungsprozessuale Norm stellt hierzu besondere Anforderungen auf. C. Die Klage ist im Übrigen unzulässig. I. Der Klägerin zu 3. fehlt es am für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), wonach jemanden der Rechtsweg offensteht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 – juris, Rn. 34). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses schützt das Gericht und dient der effektiven Nutzung staatlicher Ressourcen. Die Justiz soll sich nur mit solchen Entscheidungen beschäftigen und ihre begrenzten Mittel einsetzen, die dem Rechtsschutzsuchenden auch tatsächlich zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung verhelfen können (Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, Vor § 40 Rn. 77). Dem Grundsatz des Rechtsschutzbedürfnisses liegt daher, in gewissem Gegensatz zur Klagebefugnis, eine praktische Betrachtungsweise zugrunde: Eine bloß theoretische Verletzung von Rechten reicht für das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus, wenn sie für den Betroffenen praktisch ohne jeden Belang ist. Dabei geht es immer um das Interesse an der Sachentscheidung; das Interesse am kostenmäßigen Abschluss des Verfahrens reicht nicht, da dieses Interesse auch durch eine bloße Kostenentscheidung, insbesondere im Falle der Hauptsacheerledigung, befriedigt werden kann (VGH München, Beschluss vom 24. November 1983 – 20 C 81 D. 102 – NVwZ 1984, 527, 527). Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein – auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegendes (Binninger, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, 5. Auflage 2023, Rn. 11) – berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18.17 – juris, Rn. 24). Sie ist Sachentscheidungsvoraussetzung eines jeden antragsgebundenen gerichtlichen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 – juris, Rn. 26). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für die klagende Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Dabei darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – juris, Rn. 19). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das mit der Klage begehrte aufgrund anderer Umstände nicht mehr verwirklicht werden kann, d.h. der Kläger gar keine Früchte aus einem Obsiegen ziehen könnte. Ein solches Urteil kann dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Die Klage wäre folglich nutzlos (BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4.09 – juris, Rn. 24, und 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 23.94 – juris, Rn. 10; Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, Vorbemerkungen zu §§ 40 bis 53, Rn. 43). Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, wenn der Kläger die Aufhebung des Verwaltungsakts (möglicherweise) beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Umsetzung der damit gewonnen Handlungsmacht gehindert und deshalb die gerichtliche Entscheidung ersichtlich nutzlos wäre (vgl. für die Verpflichtungsklage: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – BVerwG 4 C 3.78 – juris, Rn. 16ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. September 1977 – II R 61/77 – juris). Es ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger subjektiv davon ausgeht, seine Klage habe weiterhin einen Nutzen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 23.94 – juris, Rn. 12). So liegt der Fall hier. 1. Eine Entscheidung kann vorliegend die Rechtstellung der Klägerin zu 3. nicht mehr verbessern. Das angestrebte Rechtsgeschäft, die Einziehung sämtlicher Gesellschaftsanteile der Beigeladenen an der Klägerin zu 1., kann aus rechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen werden. Der streitgegenständliche Bescheid gegen welchen sich die Klägerinnen zur Wehr setzen ordnet an: „Der Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile der j... und der H... (Fürstentum Liechtenstein) an der P... wird untersagt.“ und fügt für die Klägerinnen zu 2. und 3. klarstellend hinzu: „Dieser Bescheid wird Ihnen als bevollmächtigtem Vertreter der X... (Volksrepublik China) und der H... (Fürstentum Liechtenstein) zugestellt.“ Wie der Bescheid – zutreffend – weiter ausführt, handelt es sich bei der Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters um einen zweiaktigen Vorgang. Zunächst fassen die Gesellschafter gem. § 46 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) einen Beschluss im Rahmen der Gesellschafterversammlung, sodann teilt die Gesellschaft dem betroffenen Gesellschafter die Einziehung mit. Bei beiden Rechtsgeschäften handelt es sich um Verfügungen. Die zugrundeliegende causa, d.h. das Verpflichtungsgeschäft, ist die Satzung und ihre Regelung zur Zwangseinziehung (vgl. Strohn, in: Fleischer/Goette, Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 34 Rn. 5f.; Sosnitza, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Auflage 2023, § 34 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1995 – 6 U 124/94 – NJW-RR 1996, 607, 611; hingegen tendiert Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023, § 34 Rn. 69, eher dazu, in der Abrede der Gesellschafter zum Gesellschafterbeschluss das Verpflichtungsgeschäft zu erblicken). Zwar ist strittig, ob für den zweiten Akt, die Mitteilung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter, die Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer (so die Regelung in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1.) zuständig ist, beide sind jedoch Organe der Gesellschaft und handeln für sie (vgl. m.w.N. Strohn, in: Fleischer/Goette, Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 34 Rn. 36). Daraus folgt, dass der Tenor des Bescheids, soweit er sich an die Klägerinnen zu 2. und 3. richtet, bei verständiger Auslegung (ihnen) den Gesellschafterbeschluss untersagt. Maßgebend für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der Behörde, wie er vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 – BVerwG 8 C 64.84 – juris, Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 22. Februar 2001 – 1 L 186/00 – juris, Rn. 17). Demnach kann sich der Bescheid – auch unter Berücksichtigung der Begründung, die gerade die Zweiaktigkeit der Einziehung ausführlich darstellt – in Bezug auf die beiden Gesellschafter, die Klägerinnen zu 2. und 3., (nur) auf die von ihnen in den beiden Gesellschafterversammlungen am 21. März und 20. Juni 2022 getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zur Einziehung richten. Die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen zur Einziehung durch ihre jeweiligen Willenserklärungen zum Beschluss bei. Der objektive Empfänger des streitgegenständlichen Tenors musste daher verstehen, dass hiermit genau dieser Beitrag zur Einziehung untersagt werden soll. Die durch den Bescheid angeordnete Rechtsfolge ist – in Ermangelung einer Regelung zur Vollstreckung in dem Bescheid – daher entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 1 AWG, wonach ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, schwebend unwirksam ist, die Unwirksamkeit der jeweiligen Willenserklärungen. Da der Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2. bestandskräftig geworden ist, ist es dabei ohne Belang, ob das Verbot auch in der Sache rechtmäßig ergangen ist. Für eine Nichtigkeit ist nichts ersichtlich. Zwar wäre denkbar, dass insoweit der Bescheid nur gegenüber der Klägerin zu 1. hätte ergehen dürfen, aber die Auswahl des (wohlmöglich) falschen Störers rechtfertig eine Nichtigkeitsannahme nicht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 L 872/23.KO – juris, Rn. 22). Mit der eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides gegenüber der Klägerin zu 2. ist dieser nunmehr der Gesellschafterbeschluss untersagt. Dies bedeutet, dass dieser Beschluss im Hinblick auf die Klägerin zu 2. unwirksam ist. Dieser Mangel schlägt sich auf die zugrundeliegende Willenserklärung der Klägerin zu 2. Durch, die gleichfalls unwirksam ist. Gestützt wird diese Auslegung darauf, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 AWG auf zweiseitige, aber auch auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung findet. Das Verbot beträfe daher auch Rechtsgeschäfte, welche aus lediglich einer Willenserklärung bestehen (Mehle, in: Außenwirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2022, § 15 Rn. 4; Niestedt, in: Niestedt, BeckOK AußenWirtschaftsR, 14. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 15 AWG Rn. 4). Wenn aber § 15 Abs. 1 Satz 1 AWG für das Verbot des schuldrechtlichen Geschäfts das gesetzliche Verbot auch auf einseitige Willenserklärungen erstreckt, muss dies zum einen auch für die flankierende Unwirksamkeitsanordnung in § 15 Abs. 3 AWG in Bezug auf das Verfügungsgeschäft gelten und zum anderen die einseitige Unwirksamkeit eines zweiseitigen Verfügungsgeschäfts zur Folge haben können. Da der Gesellschafterbeschluss nur zustande kommt, wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. zusammenwirken, kann das Beschlossene auch im Falle einer Aufhebung des Bescheides nur gegenüber der Klägerin zu 3. nicht mehr realisiert werden. Die Klägerin zu 3. kann folglich auch aus einem stattgebenden Urteil keine Verbesserung ihrer Rechtsposition mehr erfahren. Wenn aus rechtlichen Gründen feststeht, dass ein Rechtsgeschäft nicht mehr umgesetzt werden kann, besteht auch kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung eines (weiteren) Verbots dieses Rechtsgeschäfts (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 1989 – 13 A 2643/85 – juris, Rn. 5). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, da sich hier die jeweiligen Untersagungen als in sich greifende Teile eines Gesamtverbots darstellen. Wenn ein Teilverbot in Bestandskraft erwachsen ist, kann nicht die Aufhebung der verbleibenden Teilverbote – die jedes für sich zur Untersagung genügt hätten – begehrt werden. 2. Die Klägerin zu 3. hat auch nicht aus anderen Gründen ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3. kann auch eine mögliche Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch die Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Der gegenteiligen Auffassung dieser Klägerin liegt die Annahme zugrunde, dass die an Recht und Gesetz gebundene Beklagte den Bescheid auch gegenüber der Klägerin zu 2. aufheben würde, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit gegenüber den anderen Klägerinnen feststellen würde. Eine solche Berücksichtigung scheidet vorliegend jedoch bereits deswegen aus, weil die Klägerin zu 1. am 15. Mai 2025 bei der Behörde einen Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gestellt hat. Damit hat ein neues Verwaltungsverfahren seinen Anfang genommen, in dessen Verlauf die Behörde zu prüfen haben wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Gegen diese Entscheidung stünde der Klägerin zu 1. wiederum Rechtsschutz zur Verfügung. Dieses Rechtsschutzverfahren wäre sachnäher und auch vorrangig dem hier geltend gemachten Interesses. Wer sich gegen eine belastende Entscheidung direkt wehren kann, hat kein schützenswertes Interesse an der bloß inzidenten Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit. Auch wäre die Möglichkeit der Aufhebung durch die Beklagte zu fernliegend, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (vgl. zu dreipoligen Verhältnissen: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 3.86 – juris, Rn. 21). So binden gerichtliche Entscheidungen nur die Beteiligten, soweit eine Entscheidung ergangen ist. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten wird daher durch ein solches Urteil nicht berührt. Der Beklagten stünde es frei, an ihrer Rechtsauffassung gegenüber dieser unabhängig vom Ergebnis gegenüber den anderen Klägerinnen festzuhalten. Das gerade subjektiv-rechtlich geprägte Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung würde untergraben werden, wenn die bloße Möglichkeit, dass sich die Behörde eine Entscheidung zum Vorbild für andere Verfahren nehmen könnte, ein eigenes schützenswertes Interesse an dieser Klage begründen kann (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 1994 – 10a B 3422/93 – juris, wonach das Rechtsschutzbedürfnis an einer Klage zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans fehlt, wenn dieser durch eine unanfechtbare Genehmigung bereits umgesetzt wurde. Auch in diesem Fall bestünde die theoretische Möglichkeit, dass sich die Behörde in Kenntnis der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Rücknahme dieser Genehmigung entscheidet.) Sodann könnte eine solche Überlegung ohnehin nur dann Früchte für die Klägerin zu 3. tragen, wenn das Gericht der Klage aus Gründen stattgäbe, welche auch sie beträfen. Darüber hinaus stünde selbst im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheids die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheids auch gegenüber der Klägerin zu 2. im Ermessen der Beklagten. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null ist nicht erkennbar, denn allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – BVerwG 6 C 24.03 – juris, Rn. 15). b) Gleichfalls kann die bloße Möglichkeit, dass die Behörde die streitgegenständliche Entscheidung in einer zukünftigen Investitionsprüfung im Rahmen des § 55a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AWV berücksichtigen könnte, kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung begründen. Nach der Norm können bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ferner auch berücksichtigt werden, ob der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten. Demnach steht es der Behörde frei, bei künftigen Investitionsprüfungsverfahren einzubeziehen, dass der Erwerber bereits in der Vergangenheit an Erwerben beteiligt war, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet haben. Weder sieht die Norm aber eine zwingende Berücksichtigung solcher Aktivitäten vor, noch verböte sie zwingend eine solche, sollte der Bescheid durch das Gericht aufgehoben werden. Wie gerade im vorliegenden Fall ersichtlich wird, kann sich die tatsächliche Situation nach Bescheiderlass erheblich ändern (hier: Wegfall der erforderlichen Frequenzen und damit fehlende Umsetzbarkeit des Projekts), sodass offen ist, ob eine Berücksichtigung in künftigen Verfahren überhaupt erfolgen wird. Im Übrigen konnte die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu möglichen weiteren investitionsschutzrechtlich relevanten Erwerbsbestrebungen machen, sodass eine solche Möglichkeit ohnehin sehr fernliegend erscheint. Die Behörde würde ohnehin durch eine Entscheidung des Gerichts nicht für ein künftiges Verfahren gebunden. Eine Bindungswirkung entfaltet nach § 121 VwGO nur der Tenor der Entscheidung und den sie tragenden Gründen. Als tragende Gründe der Entscheidung sind diejenigen Rechtssätze zu verstehen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt (vgl. VG Halle, Beschluss vom 29. April 2020 – 8 A 334/18 – juris, Rn. 101; VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2018 – 8 K 2471/14 – juris, Rn. 25). Die Vorschrift des § 121 VwGO entfaltet Wirkungen zunächst bei einer Identität der Streitgegenstände. Sie verhindert, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Der Streitgegenstand wiederum ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringenden Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – BVerwG 9 C 501.93 – juris, Rn. 9). Eine solche Identität läge hier jedoch nicht vor. Allerdings kann auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung eintreten, was wiederum nach der Vorschrift des § 121 VwGO zu beurteilen ist, da diesbezügliche spezielle Vorschriften fehlen. Nach § 121 VwGO tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgebend ist. Rechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Das bedeutet, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken kann, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne nicht, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – BVerwG 9 C 501.93 – juris, Rn. 10). Um solche würde es sich – unabhängig davon, dass es an der Beteiligtenidentität fehlen würde – aber vorliegend handeln. Es wäre lediglich ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, in beiden Verfahren zu prüfen. Diese bloße Teilidentität kann jedoch nach dem oben Gesagten eine Bindungswirkung nicht begründen. Folglich kann dies auch kein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Prozesses begründen. Die bloß faktische Vorwirkung von in der Klage zu beantwortenden Fragen auf künftige Verwaltungsverfahren begründet kein Rechtsschutzinteresse (vgl. für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung bei Betriebsaufgabe trotz möglicher Auswirkungen auf das Wiedergestattungsverfahren: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 4 B 172/16 – juris, Rn. 3ff.). c) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Kammer vom 7. November 2023 (– VG 4 K 536/22 – juris, Rn. 93) entgegen, wonach sich unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Gesetzesvorbehalts der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts nicht in besonderer Weise rechtfertigen muss, dass er dessen Aufhebung begehrt. Der damaligen Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die dortige Klägerin wehrte sich gegen eine Einstellungsverfügung in einem Fall, in dem es (wohlmöglich) an einem vollzugsfähigen (zivilrechtlichen) Erwerb gemangelt hat. Ihr war mit der Einstellung des Investitionsprüfungsverfahren die Möglichkeit der fiktiven Freigabe durch Zeitablauf nach § 58a Abs. 2 AWV genommen wurden, obwohl der Erwerb rechtlich noch möglich war (und lediglich tatsächlich so nicht mehr umgesetzt werden konnte bzw. sollte). Vorliegend steht demgegenüber nach obigen Ausführungen jedoch fest, dass der Erwerb rechtlich unmöglich ist. d) Das von den verbleibenden Klägerinnen geltend gemachte Kosteninteresse kann ein schützenswertes Interesse an der Fortführung der Klage gleichfalls nicht begründen. Die kostenrechtlichen Regelungen in § 154ff. VwGO bieten eine ausreichende Möglichkeit zum interessengerechten Ausgleich, sodass es der Durchführung des Klageverfahrens allein für die Kostenentscheidung nicht bedarf (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. November 1983 – 20 C 81 D. 102 – NVwZ 1984, 527, 527). II. Der Klägerin zu 1. fehlt es gleichfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie dargestellt, entfaltet der Bescheid Wirkung in Bezug auf die Mitteilung der Einziehung an die Beigeladenen zu 1. und 2. Dieser zweite Akt der Einziehung wird von der Gesellschaft und damit der Klägerin zu 1. vollzogen. Es handelt sich hierbei um den Vollzug des Gesellschafterbeschlusses. Die Einziehung stellt ein mehraktiges Verfügungsgeschäft dar (Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023, § 34 Rn. 69). Bei der Willensbildung der Gesellschafterversammlung einerseits und der Ausführung des Beschlusses durch die Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter andererseits handelt es sich um selbständige, voneinander unabhängige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils. Dies bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit dieser beiden für die Einziehung konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen getrennt voneinander zu beurteilen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1995 – 6 U 124/94 – NJW-RR 1996, 607, 611). Beide Akte sind für die Wirksamkeit aber erforderlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 13 U 788/15 – juris, Rn. 23; OLG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2000 – 5 U 154/98 – juris, Rn. 63). Dies wird auch durch die ständige Rechtsprechung in Fällen des Rechtsschutzes gegen Einziehungen bestätigt: So muss der Klageantrag des betroffenen Gesellschafters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses gerichtet sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 1999 – II ZR 345/97 – juris, Rn. 9; vgl. Kamiyar-Müller, Die fehlerhafte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH, 2015, 152ff.). Im Obsiegensfalle führt dies zur Unwirksamkeit der Einziehung als Ganzes. Dies zeigt, dass es genügt, wenn der Gesellschafterbeschluss seine rechtliche Wirkung verliert, um die gesamte Einziehung zu Fall zu bringen. So ist im Übrigen auch anerkannt, das ein nichtiger Einziehungsbeschluss zur Unwirksamkeit der Einziehung führt (Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 34 Rn. 91), sodass für die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit erst recht nichts anderes gelten kann. Die rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschluss führt gleichfalls zur Unwirksamkeit der gesamten Einziehung. Auch ein stattgebendes Urteil würde folglich der Klägerin zu 1. nicht gestatten, die Einziehung zu vollziehen. Der Möglichkeit der Einziehung steht das gegenüber der Klägerin zu 2. bestandkräftig gewordene Verbot des Gesellschafterbeschlusses entgegen. III. Auch aus Wertungsgesichtspunkten bedarf es vom gefundenen Ergebnis keine Abweichung im konkreten Einzelfall. Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses liegt ein Verhalten der Klägerin zu 2. zugrunde. Diese hat – wohl wissend um die prozessualen Folgen – eine festgesetzte Prozesskostensicherheit nicht geleistet. Die Klägerin zu 3. ist mit der Klägerin zu 2. mit einem Stimmrechtsverbindungsvertrag verbunden und beide sind die Mehrheitseigentümer der Klägerin zu 2. Die auf freiwilligem Willensentschluss der Klägerin zu 2. fußende Nichtzahlung der Prozesskostensicherheit liegt damit in der Sphäre aller Klägerinnen. Es handelt sich nicht um voneinander wirtschaftlich unabhängige Klägerinnen, sodass es unbillig erscheinen könnte, den anderen Klägerinnen ihre prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund (freiwilligen) einer Entscheidung der Klägerin zu 2. abzuschneiden. Vielmehr sind alle Klägerinnen wirtschaftlich und rechtlich eng miteinander verbunden, die – wie sich auch im vorliegenden Prozess gezeigt hat – auch nur gemeinsam handeln können. E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils keinen Antrag gestellt haben, sind sie kein Kostenrisiko eingegangen, welches eine Kostenerstattung durch die Klägerseite rechtfertigen könnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Untersagung der Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH auf der Grundlage der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Die Klägerin zu 1. ist eine 2017 gegründete GmbH mit Sitz in München, die ein Satellitenkommunikationssystem mit über 500 Satelliten für Industriekunden aufbauen und betreiben möchte. Gesellschafter waren nach dem Beteiligungs- und Gesellschaftervertrag vom 26. März 2018 die Klägerin zu 2. (X...) zu 42,72 %, die Klägerin zu 3. (H...) zu 10 %, die Beigeladene zu 1. (H...) zu 2,36 % und die Beigeladene zu 2. (j...) zu 44,92 %. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilte am 12. November 2018 für die Beteiligung der Klägerinnen zu 2. und 3. an der Klägerin zu 1. von bis zu 70 % des Stammkapitals eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der AWV. Am 25. November 2021 erteilte das Ministerium eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den mittelbaren Erwerb von 42,27 % der Klägerin zu 1. mittels Erwerbs der Klägerin zu 2. durch die G.... Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind durch einen Stimmrechtsbindungsvertrag miteinander verbunden. Gesellschafter der Klägerinnen zu 2. und 3. sind chinesische Privatpersonen, chinesische Unternehmen und der chinesische Staat. Die für den Betrieb der Satellitenkonstellation erforderlichen Frequenznutzungsgenehmigungen erteilte das liechtensteinische Amt für Kommunikation der Y..., welche wiederum einen Frequenznutzungsvertrag mit der Klägerin zu 1. schloss. Am 2. März 2022 kündigte die Y... diesen Vertrag und erlaubte der W... und der W... die Nutzung, wozu das liechtensteinische Amt für Kommunikation am 20. Mai 2022 seine Zustimmung erteilte. Nach Ansicht der Klägerinnen zu 2. und 3. ist diese Entscheidung auf die Beigeladenen zu 1. und 2. zurückzuführen In der Gesellschafterversammlung am 21. März 2022 trafen die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen die Stimmen der Beigeladenen zu 1. und 2. entsprechend der Regelung in § 12.2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages folgenden Beschluss: „Alle Geschäftsanteile der H... mit den fortlaufenden Nummern 23.751 bis 24.542 sowie alle Geschäftsanteile der j... mit den fortlaufenden Nummern 1 bis 15.069 im Nennwert von je EUR 1,00 werden gemäß § 12.2 (d) des Gesellschaftsvertrags ohne Zustimmung der betreffenden Gesellschafter aus wichtigem Grund eingezogen. Anstelle der einzuziehenden Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 15.069 sowie 23.751 bis 24.542 sind neue Geschäftsanteile in gleicher Anzahl auszugeben. Von den neu zu bildenden Geschäftsanteilen ist eine Anzahl, die mindestens einem Anteil von 25% + einem Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft entspricht, kurzfristig, spätestens aber bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des und der Wiedereinsetzung der Gesellschaft in diesen Frequenznutzungsvertrag(s) an einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Dritten zu übertragen. Die Geschäftsführer Dr. X... und R... werden jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, alle nach diesem Beschluss erforderlichen Erklärungen abzugeben und diesen umzusetzen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Gesellschaft angesichts ihrer existenzbedrohenden Situation und zu ihrem Schutz vor weiteren rechtswidrigen Handlungen der Gesellschafterinnen j... und H... mit unmittelbarer Schadenswirkung für die Gesellschaft erhält der Versammlungsleiter bezüglich dieses Beschlusses die Kompetenz zur verbindlichen Feststellung des Beschlussergebnisses.“ Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss gemäß Beschlussvorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden sei. Mit E-Mail vom 21. März 2022 an die Beigeladenen erklärten die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer für die Klägerin zu 1. die Einziehung. Beigefügt war eine Zusicherung der Klägerin zu 2. über die notwendigen Finanzmittel für die Einziehung. Die Einziehungsvergütung wurde – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – noch nicht entrichtet. Das Landgericht München I gab den Klägerinnen im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. 16 HK O 4678/22) auf, die Beigeladene zu 1. bis zum Abschluss des dortigen Hauptsacheverfahrens weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln. In der Gesellschafterversammlung am 20. Juni 2022 trafen die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen die Stimmen der Beigeladenen zu 1. und 2. erneut folgenden Beschluss: "Alle Geschäftsanteile der H... mit den fortlaufenden Nummern 23.751 bis 24.542 im Nennwert von je EUR 1,00 werden gemäß § 12.2 (d) des Gesellschaftsvertrags ohne Zustimmung der betreffenden Gesellschafterin aus wichtigem Grund eingezogen. Anstelle der einzuziehenden Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 23. 751 bis 24.542 sind neue Geschäftsanteile in gleicher Anzahl auszugeben. Die Geschäftsführer Dr. X... und R... werden jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, alle nach diesem Beschluss erforderlichen Erklärungen abzugeben und diese umzusetzen." Daraufhin stellte der Versammlungsleiter laut Protokoll erneut fest, dass der Beschluss einstimmig gefasst sei. Sodann gab das Landgericht München I den Klägerinnen im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 5. August 2022 (Az. 14 HK O 9142/22) auf, die Beigeladenen zu 1. bis zum Abschluss des dortigen Hauptsacheverfahrens weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln. Die beiden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 21. März 2022 und vom 20. Juni 2022 sind Gegenstand von schiedsgerichtlichen Verfahren (I... und I...), welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Mit Schreiben vom 25. April 2022 zeigte die Beigeladene zu 2. den Einziehungsbeschluss vom 21. März 2022 beim damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: BMWK) an und regte die Einleitung eines Investitionsprüfungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 konkretisierte sie ihr Anliegen. So drohe eine vollständige Übernahme der Klägerin zu 1. aufgrund des Beschlusses; anhängige zivilrechtliche Auseinandersetzungen stünden einem Investitionsprüfungsverfahren nicht entgegen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. hätten bereits angekündigt, dass sie den Sitz der Klägerin zu 1. nach China verlegen würden. Damit verlöre die Bundesrepublik jegliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel am Interesse der chinesischen Investoren am Aufbau eines globalen zivilen Satellitenkommunikationssystem für Industriekunden. Mit E-Mail vom 11. Juli 2022 stellten die Klägerinnen zu 2. und 3. einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, hilfsweise auf die Freigabe der Einziehung. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1. habe am 21. März 2022 beschlossen, die Geschäftsanteile der Beigeladenen einzuziehen. Es sei aber nicht beabsichtigt, ihre Anteile über das von der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen Abgedeckte hinaus zu erhöhen. Es werde ein – vorzugsweise deutscher – Erwerber gesucht, welcher Anteile in entsprechender Höhe erwerben solle. Daher seien Gründe für ein Einschreiten des BMWK nicht erkennbar. Die chinesischen Erwerber seien auch im Rahmen der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung geprüft worden, sodass auch daher kein Anlass für eine Untersagung bestehe. Mit Schreiben vom 4. August 2022 eröffnete das BMWK das sektorübergreifende Prüfverfahren und forderte die Klägerinnen zur Einreichung weiterer Unterlagen und die Beantwortung mehrerer Fragen auf. Am 8. August 2022 telefonierten Mitarbeitende des BMWK mit den Klägerinnen zu 2. und 3. In diesem Rahmen teilte das BMWK mit, dass aus den bisherigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen keine fehlende Relevanz für das jetzige Verfahren geschlussfolgert werden könne. Den Unbedenklichkeitsbescheinigungen habe jeweils (nur) eine interne Umstrukturierung der Klägerin zu 1. zugrunde gelegen. Im hiesigen Verfahren komme auch eine Untersagung in Betracht. Am 15. Mai 2023 gab das BMWK den Klägerinnen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Untersagung. Die Klägerin zu 1. trug daraufhin vor, von einer militärischen Nutzungsmöglichkeit ihrer Produkte keine Kenntnis zu haben. Es werde sich um ein internationales Projekt handeln. Die deutschen Investoren hätten sich nicht beteiligt, einzig aufgrund der Initiative der chinesischen Seite komme das Unternehmen überhaupt voran. Es sei eine zweite Kontrollstation für die Satelliten in Shanghai geplant, diese diene aber nur der Redundanz und daher Sicherheitsgründen. Es sei auch vorstellbar, eine weitere Kontrollstation in Deutschland zu errichten, wenn dies von den deutschen Behörden gewünscht werde. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nicht erkannt werden. Die Klägerin zu 1. verbleibe eine deutsche Firma. Auch werde die Einziehung erst wirksam, wenn alle schiedsgerichtlichen Verfahren abgeschlossen seien. Daher könne der Einziehungsbeschluss gegenwärtig noch keine negativen Auswirkungen entfalten. Auch würden die Anteile nur für eine logische Sekunde an die Klägerinnen zu 2. und 3. fallen, da beabsichtigt sei, 25% zuzüglich eines Stimmanteils an einen neuen Investor zu übertragen. Eine chinesische Kontrolle sei weder intendiert noch zu befürchten. Die Investorensuche gestalte sich aber schwierig, solange die investitionsrechtliche Freigabe noch nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei eine investitionsprüfungsrechtliche Meldung nicht erforderlich sei, da kein schuldrechtlicher Vertrag vorliege. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 ergänzten die Klägerinnen zu 2. und 3.: Die Klägerin zu 1. könne das Satellitenprojekt zurzeit gar nicht umsetzen, da davon auszugehen sei, dass die zuständigen liechtensteinischen Behörden nicht die erforderlichen frequenzrechtlichen Voraussetzungen schaffen würden. Bei ihrer Einziehungsentscheidung handele es sich nur um eine Maßnahme zur Abwehr des Versuchs der deutschen Investoren, die chinesischen Mehrheitseigentümer im Wege einer gegenläufigen Einziehung aus der Gesellschaft zu drängen. Man habe nicht vor, die Klägerin zu 1. zu übernehmen, sondern wolle nur den weiteren Geschäftsbetrieb sicherstellen. Im Übrigen liege kein Erwerb im investitionsprüfungsrechtlichen Sinne vor. Die Einziehung sei ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Ein Erwerb sei jedoch nur bei einem zweiseitigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäft gegeben. Für die vorliegende Konstellation liege eine Regelungslücke vor, welche nur vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gefüllt werden könne. Eine analoge Anwendung der AWV scheide aus, da wesentliche Eingriffe in Grundrechte nur der Gesetzgeber selbst regeln dürfe. Auch sei schon im Einziehungsbeschluss bestimmt worden, dass 25 % der Anteile zuzüglich eines Anteils an einen Dritten zu übertragen sei, sodass die relevante Stimmrechtsschwelle nicht überschritten werde. Sie selbst hätten bereits jetzt als Mehrheitseigentümerinnen Zugang zu sicherheitsrelevantem Know-how. Man habe sich gegenüber den liechtensteinischen Behörden verpflichtet, die Satellitensysteme nicht für militärische Zwecke einzusetzen. Am 28. Juni 2023 gab das BMWK den Beigeladenen zu 1. und 2. im Rahmen einer mündlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Untersagung. Die Beigeladenen trugen dabei vor, dass die bisherige Zusammenarbeit mit den chinesischen Investoren auf Basis eines ausbalancierten Governancesystems funktioniert habe. Teil dieses Systems sei gewesen, dass die deutsche Seite zwei der vier Geschäftsführer und zwei Mitglieder des Aufsichtsrats benenne. Auch unterlägen alle wichtigen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung einem Quorum von 91%. Auf Basis dieser Grundlage habe das BWMK die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Jahr 2018 erteilt. Die Einziehung stelle dieses System in Frage und würde den Klägerinnen zu 2. und 3. die volle Kontrolle übertragen. Den chinesischen Investoren gehe es in der Sache um die Erlangung möglichst vieler Frequenzen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 14. September 2023 untersagte das BWMK den Klägerinnen die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile der j... und der H... (Fürstentum Liechtenstein) an der P...mit dem Tenor: „Die Einziehung sämtlicher Gesellschaftsanteile der j... und der H... (Fürstentum Lichtenstein) an der P... wird untersagt.“ Bei den Klägerinnen zu 2. und 3. ergänzte die Behörde: „Dieser Bescheid wird Ihnen als bevollmächtigtem Vertreter der X... (Volksrepublik China) und der H... (Fürstentum Liechtenstein) zugestellt.“ Zur Begründung führte das BMWK im Wesentlichen aus: Der Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Investitionsprüfung sei eröffnet. Bei der Einziehung handele es sich um einen zweiaktigen Vorgang. Die Regelung des § 55 Abs. 1 AWV setze einen Erwerb und damit ein zweiseitiges Übertragungsrechtsgeschäft voraus. Die Einziehung sei jedoch ein dingliches Geschäft, das zunächst aus dem Gesellschafterbeschluss und sodann aus der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter bestehe. Mit der Mitteilung würden die Gesellschaftsanteile untergehen. Durch den Untergang des eingezogenen Geschäftsanteils erhöhe sich der Prozentsatz der Geschäfts- und Stimmrechtsanteile der verbleibenden Gesellschafter entsprechend. Daher handele es sich um ein einseitiges Rechtgeschäft. Dass § 55 Abs. 1 AWV einen solchen Fall nicht erfasst habe, stelle eine Regelungslücke dar. Da das Investitionsprüfrecht darauf abziele, den Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bei Erwerben deutscher Unternehmen durch unionsfremde Investoren oder einem entsprechenden Beteiligungserwerb umfassend zu gewährleisten, sei diese Regelungslücke planwidrig. Die Interessenlage sei auch vergleichbar. Das BMWK sei prüfungsbefugt, denn die Mehrheitsaktionäre der Klägerin zu 3. seien chinesische Staatsangehörige und die Klägerin zu 2. habe ihren Sitz und Ort der Leitung in Shanghai. Die Zielgesellschaft, die Klägerin zu 1., sei hingegen ein inländisches Unternehmen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 12. November 2018 stehe der Prüfung nicht entgegen, da es sich um einen anderen Sachverhalt handele. Auch entfalte sie keine Tatbestandswirkung, da dem damaligen Antrag ein Erwerb „innerhalb der kommenden zwei Jahre“ zugrunde gelegen habe und dieser Zeitraum verstrichen sei. Auch gehe es nunmehr um eine Erhöhung des Stimmrechtsanteils von 52,72 % auf 100 %. In der Sache sei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt. Die chinesischen Investoren erhielten anderenfalls die volle Kontrolle über die Klägerin zu 1. Damit entfalle jeglicher Einfluss der deutschen Minderheitsgesellschafter. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 1. sei von § 55a Abs. 1 Nr. 18 AWV erfasst, da es sich bei dem beabsichtigten Produkt um ein für den Raumfahrteinsatz bestimmte Technologie bzw. Gut handele. Die kommunistische Partei Chinas übe maßgeblichen Einfluss auf die chinesischen Investoren aus. Im Bereich der kontrolliere die chinesische Volksbefreiungsarmee die Aktivitäten Chinas vollständig. Der Betrieb der angestrebten Satellitenkonstellation ermögliche es der Klägerin zu 1., gezielt auf Daten und Metadaten ihrer Kunden bzw. derer Kunden zuzugreifen und diese abzuhören, die Daten auszuleiten, diese zu verändern und die Konnektivität einzuschränken. Dadurch könnte der chinesische Staat diese Daten abhören und somit die Technologie zu Spionagezwecken nutzen. Auch könne diese Technologie zu militärischen Zwecken Chinas eingesetzt werden, da auch das chinesische Militär solche Kommunikationssysteme für seine Zwecke nutzen könnte, insbesondere für automatisierte oder vernetzte Waffensysteme. Daneben erhalte China durch die Klägerin zu 1. Zugang zu sicherheitsrelevanten Technologien und knappen Frequenzressourcen. Auch laufe die Übernahme dem Interesse der Europäischen Union und der Bundesrepublik an digitaler Souveränität und dem Aufbau eigener Satellitensysteme zuwider. Mit ihrer am 11. Oktober 2023 von der Klägerin zu 1. und am 12. Oktober 2023 von den Klägerinnen zu 2. und 3. erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen den Untersagungsbescheid. Sie wiederholen und vertiefen die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassungen und führen ergänzend aus: Eine analoge Anwendung der von der Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage verbiete sich. Die Regelungslücke in Bezug auf die Einziehung von Gesellschafteranteile könne auch nicht im Wege der Analogie gefüllt werden, da ein Verstoß gegen eine Untersagung strafbewehrt wäre. Strafvorschriften bedürften jedoch immer einer formal gesetzlichen Grundlage. Dies gelte auch für die einem strafrechtlichen Verbot vorgelagerten verwaltungsrechtlichen Verbotsnormen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. seien auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das BMWK habe sich schon vor der Anhörung auf die Untersagung festgelegt. Vorgetragene Argumente in der mündlichen Anhörung und den nachfolgenden Schriftsätzen habe die Beklagte nicht gewürdigt. Die Klägerin zu 1. sei gar nicht zu der Anhörung eingeladen worden. Vielmehr seien lediglich die Klägerinnen zu 2. und 3. aufgefordert worden, einen Vertreter der Klägerin zu 1. mitzubringen. Auch die Überschrift des Protokolls zeige, dass der Termin nicht dazu gedient habe, die Klägerin zu 1. anzuhören. Der gesamte Schriftverkehr sei auch nur mit der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen zu 2. und 3. geführt worden, obwohl dem BMWK bekannt gewesen sei, dass dieser die Klägerin zu 1. nicht vertrete. Keine der Klägerinnen seien die Stellungnahmen der Beigeladenen nach deren Anhörung zugegangen. Dies sei aber erforderlich gewesen, damit die Klägerinnen auch hierauf hätten Stellung nehmen können. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Norm seien einzig die Klägerinnen zu 2. und 3. als unmittelbare Erwerber anzusehen, daher sei die Klägerin zu 1. die falsche Adressatin des Bescheides, der schon aus diesem Grund ihr gegenüber aufzuheben sei. Auch in der Sache könne der Bescheid keinen Bestand haben, weil der Erwerb keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründe. So habe die Klägerin zu 1. seit März 2022 keine Mitarbeitenden im technischen Bereich mehr, da diese die Firma verlassen hätten. Die Frequenznutzungsverträge seien gekündigt worden. Aufgrund frequenzrechtlicher Vorgaben der Behörden könne sie das Projekt wohl nicht mehr realisieren. Auch die liechtensteinische Frequenzvergabebehörde werde voraussichtlich eine Zusammenarbeit mit ihr verweigern. Die Einziehung entfalte auch deswegen noch keine Rechtswirkung, da die Einziehungsvergütung noch nicht gezahlt worden sei. Daher begründe die Einziehung auch aus diesem Grund noch keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die beiden Unbedenklichkeitsbescheinigungen stünden einer Untersagung gleichfalls entgegen, da durch diese rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Beteiligung der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht zu befürchten seien. Die Untersagung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Es hätten als milderes, gleichgeeignetes Mittel Auflagen erteilt werden können. Diese hätten effektiv sicherstellen können, dass die vom BMWK geäußerten Befürchtungen nicht eintreten könnten. Am 27. Februar 2023 hat das Amt für Kommunikation des Fürstentums Lichtenstein die Frequenzzuweisung an die Y... bestätigt und diese Frequenzen der W... zugeteilt, was am 21. Oktober 2024 vom Staatsgerichtshof des Fürstentum Lichtenstein bestätigt wurde. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht der Klägerin zu 2. mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 12. Juli 2024 aufgegeben, binnen sechs Wochen Prozesskostensicherheit i.H.v. 2.095.046,85 Euro zu leisten, wobei die Kammer einen vorläufigen Streitwert von 30 Mio. Euro zugrunde gelegt hat. Nachdem die Klägerin zu 2. diese Prozesskostensicherheit nicht geleistet hat, hat das Gericht die Klage der Klägerin zu 2. mit Beschluss vom 24. Februar 2025 für zurückgenommen erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 9. April 2025 (OVG 1 L 49/25) verworfen. Daraufhin führen die Klägerinnen zu 2. und 3. aus: Der Einstellungsentscheidung habe bereits eine unzutreffende Streitwertfestsetzung zugrunde gelegen. Dadurch sei die geforderte Prozesskostensicherheit zu hoch gewesen. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin zu 1. nicht mehr über die notwendigen Frequenzen verfüge. Die Gesellschaft sei daher im Wesentlichen wertlos geworden. Jedenfalls gegenüber der Klägerin zu 1. sei ohnehin nicht der Wert der Gesellschaft als Streitwert festzusetzen. Für sie sei es wirtschaftlich irrelevant, wer ihre Gesellschafter seien. Die Einstellungsentscheidung hätte im Wege eines Urteils erfolgen müssen. Daher sei die Klägerin zu 2. weiterhin als Beteiligte in dem gerichtlichen Verfahren anzusehen. Den anderen Klägerinnen könne folglich jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens durch ein Endurteil die fingierte Klagerücknahme der Klägerin zu 2. nicht entgegengehalten werden. Sie könnten weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage geltend machen. Es handele sich nicht um echte notwendige Streitgenossen, der Bescheid habe unabhängig gegenüber jeder Klägerin getrennt Bestand. Die Klägerin zu 1. habe die Einziehungsentscheidung im rechtlichen Sinne getroffen, daher habe sie weiterhin ein Interesse an der Aufhebung des Bescheids. Bei der Einziehung handele es sich ohnehin um ein einseitiges Rechtsgeschäft, ein Verbot gegenüber der Klägerin zu 2. hindere die Klägerin zu 1. nicht am Vollzug der Einziehung. Die Klägerin zu 2. sei nicht die richtige Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides. Unmittelbare Erwerberin i.S.v. § 59 AWV sei bei einer Einziehung vielmehr die Gesellschaft. Auch aus diesem Grund könne eine Untersagung gegenüber der Klägerin zu 2. kein Hindernis für die Einziehung darstellen. In diesem Falle könne die Einziehung auch dann durchgeführt werden, wenn der Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2. in Bestandskraft erwachsen sei. Im Übrigen könnten die verbleibenden Klägerinnen ein Kostenerstattungsinteresse geltend machen. Ihnen sei nicht zumutbar, die erheblichen Kosten für den Rechtsstreit zu tragen, in welchem sie sich gegen einen rechtswidrigen Bescheid zur Wehr setzen. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, das Verfahren unter Beteiligung der Klägerin zu 2. fortzusetzen, ferner, den die Klägerin zu 2. betreffenden und dem Beschluss vom 12. Juli 2024 über die Prozesskostensicherheit zugrundeliegenden vorläufigen Streitwert auf einen angemessenen Wert, der jedenfalls 100.000,- Euro nicht übersteigt, festzusetzen, ferner, den Beschluss vom 12. Juli 2024 über die Prozesskostensicherheit aufzuheben, soweit die festgesetzte Prozesskostensicherheit den Betrag übersteigt, der sich aus der Festsetzung eines angemessenen Streitwerts im Sinne des vorgenannten Antrages ergibt, und der Klägerin zu 2. eine neue angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit einzuräumen, ferner, den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. September 2023 aufzuheben. Die Klägerin zu 2. beantragt zusätzlich hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens, sie beizuladen. Die Beklagte beantragt, die Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens, auf Beiladung und auf Herabsetzung des vorläufigen Streitwerts und auf teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juli 2024 abzulehnen sowie die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Ergänzend führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus: Den verbleibenden Klägerinnen fehle es an einem schützenswerten Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Klage. Der Untersagungsbescheid verbiete die anteilige Erhöhung der Gesellschaftsanteile für die Klägerinnen zu 2. und 3. Daher könne das Geschäft, so wie es beabsichtigt sei, nun nicht mehr durchgeführt werden. Die bestandskräftige Untersagung habe gegenüber der Klägerin zu 2. zivilrechtliche Wirkung. Die Untersagung sei ihr gegenüber kraft Gesetzes unwirksam. Die Einziehung wäre untrennbar mit einem Anwachsen der Stimmrechtsanteile bei den Klägerinnen zu 2. und zu 3. auf jeweils 100% verbunden. Dieses Anwachsen sei rechtlich unmöglich, denn es widerspreche dem Verbot aus dem bestandskräftigen Untersagungsbescheid. Dieses Hindernis lasse sich nicht ausräumen. Das Ergebnis sei auch nicht unbillig, da die Klägerinnen zu 2. und 3. über einen Stimmrechtsverbindungsvertrag miteinander verbunden und sie die Gesellschafter der Klägerin zu 1. seien. Es handele sich bei den Klägerinnen um eine Art rechtliche Schicksalsgemeinschaft. Die Beigeladenen stellen keine Anträge, in der Sache schließen sie sich der Beklagten an. Ergänzend führen sie aus: Für eine Einziehung müssten alle drei Klägerinnen zusammenwirken. Die Klägerinnen zu 2. und 3. müssten den Gesellschafterbeschluss fassen und die Klägerin zu 1. die Einziehung aussprechen. Mit der bestandskräftigen Untersagung sei der Klägerin zu 2. ihr Beitrag hieran untersagt worden. Die Einziehung könne daher nicht mehr stattfinden. Daher könnten die verbleibenden Klägerinnen kein berechtigtes Interesse mehr an ihren Klagen geltend machen. Dies gelte vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Nähe der Klägerinnen in besonderer Weise. Eine Einziehungsvergütung sei bisher noch nicht gezahlt worden. Das LG München I habe jeweils einstweilige Verfügungen erlassen, welche den Vollzug der Einziehungsentscheidungen bis zum Abschluss der zivilrechtlichen Verfahren verhindere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.