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Beschluss

OVG 10 A 12.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0622.OVG10A12.10.0A
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Leitsätze
1. Veränderungssperren sind nach BauGB § 16 Abs 1 als Satzungen zu erlassen und können nur durch einen actus contrarius in Form einer Aufhebungssatzung wieder beseitigt werden. (Rn.17) 2. Eine Veränderungssperre ist hinsichtlich ihres Geltungsbereichs in sich nicht stimmig und damit unwirksam, wenn in der Satzung Flurstücke nicht mit aufgezählt wurden, die von einem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind. (Rn.22) 3. Die Bekanntmachungsverordnung ist nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2009-05-12, OVG 10 A 7.08, BRS 74 Nr 115; 2007-02-15, OVG 2 A 14.05, BRS 71 Nr 118). (Rn.23)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung Nr. 3/2009 der Stadt B… vom 10. Dezember 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B… vom 2. Februar 2010) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitweit wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veränderungssperren sind nach BauGB § 16 Abs 1 als Satzungen zu erlassen und können nur durch einen actus contrarius in Form einer Aufhebungssatzung wieder beseitigt werden. (Rn.17) 2. Eine Veränderungssperre ist hinsichtlich ihres Geltungsbereichs in sich nicht stimmig und damit unwirksam, wenn in der Satzung Flurstücke nicht mit aufgezählt wurden, die von einem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind. (Rn.22) 3. Die Bekanntmachungsverordnung ist nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2009-05-12, OVG 10 A 7.08, BRS 74 Nr 115; 2007-02-15, OVG 2 A 14.05, BRS 71 Nr 118). (Rn.23) Die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung Nr. 3/2009 der Stadt B… vom 10. Dezember 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B… vom 2. Februar 2010) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitweit wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer u.a. der Flurstücke 8… und 1… Flur 7… der Gemarkung B…. Die zwischen der R… Straße und dem S…F… gelegenen Flurstücke 82/1 und 113/5 mit einer Fläche von etwa 8 100 m² sind von dem Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2009 verkauft worden. Gemäß VII. Ziff. 3 des Kaufvertrags ist in dem Kaufpreis ein mit der Firma N… AG & Co.KG vorverhandelter Mietvertrag für noch zu erstellende Geschäftsräume (§ 1 des Mietvertrages) enthalten. Unter III. des Kaufvertrages ist ein befristetes Rücktrittsrecht für den Käufer bis zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vereinbart. Am 10. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 3/2009 (nachfolgend: Planaufstellungsbeschluss Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009). Dessen Geltungsbereich umfasste die oben genannten Flurstücke des Antragstellers bis auf das Flurstück 1… das zwar nach der beiliegenden Karte einbezogen, nicht aber in der Aufzählung der Flurstücke im Bekanntmachungstext enthalten war. Mit dieser Planung sollte die Nutzung dort mit dem Ziel der „Ansiedlung von verträglichem Gewerbe bzw. Wohnen“ gesteuert werden, damit sich „die Entwicklung dieser Flächen geordnet vollzieht“. Zur Sicherung der Planungsabsichten beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit gleichem Datum die Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung Nr. 3/2009 der Stadt B… nachfolgend: Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009). Gemäß § 2 der Satzung erstreckt sich deren räumlicher Geltungsbereich „auf die Flurstücke 8…und 1…“ und ist „deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans“. Nicht erfasst von der Aufzählung im Bekanntmachungstext waren die Flurstücke 113/4 und 113/5. Der Planaufstellungsbeschluss Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 wurde durch Aushang am 2. Februar 2010 bekannt gemacht, die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 dagegen im Amtsblatt für das Amt B… (nachfolgend: Amtsblatt) vom 2. Februar 2010. Mit Anhörungsschreiben vom 1. April 2010 teilte die Bauaufsichtsbehörde mit, dass die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel Discountmarktes auf den Flurstücken 8… nicht erteilt und auch nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil sich das Baugrundstück im Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 befinde und das Einvernehmen der Gemeinde hierfür versagt worden sei. Der Antragsteller hat am 2. Juni 2010 den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 beantragt. Dem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung hat der Senat mit Beschluss vom 10. August 2010 (OVG 10 S 20.10) stattgegeben. Nachfolgend wurde im Amtsblatt vom 30. November 2010 unter der Überschrift: „Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung B… vom 28. Oktober 2010 Folgendes bekannt gemacht: „Beschluss-Nr. 53/2010, Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung - Nr. 01/2010 der Stadt B…. Beschlusstext: Der Beschluss Nr. 80/2009 vom 10.12.2009 wird aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Planungsziele zu ergreifen. Anmerkung: Satzung wurde nicht beschlossen“ (nachfolgend: Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010). Unter „Beschluss-Nr. 52/2010“ wurde die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung B… „Nr. 01/2010 - Planaufstellungsbeschluss“ (nachfolgend: Planaufstellungsbeschluss Nr. 01/2010 vom 28. Oktober 2010) beschlossen, wobei auf eine Karte auf den Seiten 4 und 5 „dieses Amtsblattes“ verwiesen wurde. Dort findet sich sowohl eine Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans der Innentwicklung B… „Nr. 3/2009“ vom 10. Dezember 2009 als auch eine Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses Nr. 01/2010 vom 28. Oktober 2010 mit einem im Vergleich zu dem vorbezeichneten Planaufstellungsbeschluss um mehrere Flurstücke erweiterten Geltungsbereich. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass sich der Normenkontrollantrag bezüglich der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 durch den von der Antragsgegnerin im Amtsblatt vom 30. November 2010 bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 nicht erledigt habe, weil diese Bekanntmachung nur im Amtsblatt und nicht auch durch Aushang erfolgt sei und damit nicht § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt B… vom 16. April 2009, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009 (nachfolgend: Hauptsatzung vom 16. April 2009), entspreche, denn danach seien „öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Aushang in den unter Abs. 7 bezeichneten Bekanntmachungskästen der Stadt“ vorzunehmen und könnten lediglich „daneben“ im „Amtsblatt für das Amt B…veröffentlicht werden. § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt B… vom 23. September 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 5. Oktober 2010 (nachfolgend: Hauptsatzung vom 23. September 2010), die die Bekanntmachung im Amtsblatt nunmehr ausschließlich vorsehe, sei nicht anwendbar, weil diese Hauptsatzung nicht ordnungsgemäß - nämlich entgegen dem seinerzeit noch geltenden § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 16. April 2009 nur im Amtsblatt und nicht auch durch Aushang - bekannt gemacht worden sei. Soweit die Antragsgegnerin meine, dass die Hauptsatzung vom 16. April 2009 wegen einer fehlerhaften Bekanntmachungsanordnung formelle Mängel aufweise und deshalb ihrerseits nicht anwendbar sei, seien diese Mängel gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf inzwischen geheilt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung Nr. 3/2009 der Stadt B… vom 10. Dezember 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B… vom 2. Februar 2010) unwirksam ist, hilfsweise unwirksam gewesen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin hat sich das Normenkontrollverfahren erledigt, weil die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 nach dem Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 nicht mehr wirksam sei. Die Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses vom 28. Oktober 2010 richte sich nach den Regelungen der Hauptsatzung vom 23. September 2010 und nicht nach denen der Hauptsatzung vom 16. April 2009, weil Letztere wegen fehlerhafter Bekanntmachungsanordnung unwirksam sei. Unklarheiten bestünden entgegen dem gerichtlichen Hinweis vom 26. April 2011 hinsichtlich des Gegenstandes der Aufhebung nicht, weil sich der Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 mit der Bezeichnung „Nr.01/2010“ auf den im Amtsblatt auf derselben Seite abgedruckten Planaufstellungsbeschluss Nr. 01/2010 vom 28. Oktober 2010 bezogen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 10 S 20.10 sowie auf die Planaufstellungsvorgänge (1 Leitzordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Normenkontrollantrag hat hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg. Der Senat hat in der für Normenkontrollverfahren vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG), weil sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG nicht ändert, wenn in Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden wird (vgl. OVG Bln-Bbg., Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris RNr. 16 und vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 - ZMR 2010, 491, juris RNr. 16 sowie vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 8.05 -; BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, BVerwGE 72, 122, 124 f.). Eine Entscheidung im schriftlichen Wege war möglich, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. Mai und vom 16. Mai 2011 ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, NVwZ 2000, 810, 813). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn er hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt werden könnte. Er hat zwei Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplan-entwurfs einschließlich eines vorverhandelten Mietvertrags für auf diesen noch zu erstellende Geschäftsräume (§ 1 Mietvertrag) mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2009 veräußert. Die Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch nach dem Anhörungsschreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 1. April 2010 nicht zu erwarten, solange die Veränderungssperre besteht. Damit gehen von der Veränderungssperre rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen für den Antrag-steller im Hinblick auf eine eventuelle Rückabwicklung des Vertrages aus, die seine Antragsbefugnis begründen. b) Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Senat hat die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 zwar mit Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 - wegen formeller Mängel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Sie ist jedoch nachfolgend von der Antragsgegnerin nicht wirksam aufgehoben worden. Die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 ist seinerzeit im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 bekannt gemacht worden. Für die Frage, ob sie wirksam aufgehoben worden ist, kommt es auf den „Bekanntmachungsstreit“ zwischen den Beteiligten, der die Anwendbarkeit der Bekanntmachungsregelung in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 23. September 2010 oder der vom 16. April 2009 auf den Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 betrifft, nicht an. § 13 Abs. 2 ist weder in der Fassung der einen noch in der Fassung der anderen Hauptsatzung auf den Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 anwendbar. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung B…, der zudem nur unter der Rubrik „Sonstige ortsübliche Bekanntmachungen und Mitteilungen" und nicht „Amtliche Bekanntmachungen“ im Amtsblatt abgedruckt worden ist und als solcher sowohl nach der Hauptsatzung vom 16. April 2009 (dort: § 13 Abs. 9) als auch nach der Hauptsatzung vom 23. September 2010 (dort: § 13 Abs. 6) ausschließlich im Amtsblatt zu veröffentlichen war. Diesem Beschluss fehlt jedoch der erforderliche Normcharakter, so dass die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 formell weitergilt, denn Veränderungssperren sind nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzungen zu erlassen und können nur durch einen actus contrarius in Form einer Aufhebungssatzung wieder beseitigt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2011, § 17 RNr. 61; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 17 RNr. 8; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, BRS 69 Nr. 9, juris RNr. 39). Unabhängig davon würde die in Rede stehende Veröffentlichung auch ihren Hinweiszweck verfehlen, denn der Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 ist hinsichtlich der Bezeichnung des Aufhebungsgegenstandes und damit seines Inhalts unbestimmt. Zwar bezieht sich die Aufhebung auf den Beschluss Nr. 80/2009 vom 10. Dezember 2009, der auch der streitgegenständlichen Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 zugrunde lag. Diese Veränderungssperre trägt jedoch in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 die Bezeichnung „Nr. 3/2009“, während die Überschrift des Aufhebungsbeschlusses vom 28. Oktober 2010 sich auf eine Veränderungssperre mit der Nummer „01/2010“ bezieht. Soweit die Antragsgegnerin dies damit erklären will, dass sich die Überschrift hinsichtlich der Veränderungssperre Nr. 01/2010 (nur) auf den im Amtsblatt vorstehenden Planaufstellungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 mit der Nummer „01/2010“ beziehe, genügt dies dem Hinweiszweck nicht, zumal der Planaufstellungsbeschluss seinerseits auf Karten auf den Seiten 4 und 5 „dieses Amtsblattes“ verweist, die zwei verschiedene Planaufstellungsbeschlüsse betreffen. Für den Leser eines Amtsblattes muss jedoch unschwer erkennbar sein, ob die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009, die unter dieser Bezeichnung im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 bekannt gemacht worden ist, nunmehr aufgehoben worden ist oder nicht. Dies ist nicht der Fall. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt. Es liegen jedoch formelle Fehler vor, die zur Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 führen. a) Der Planaufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2009 für den Bebauungs-plan ist durch Aushang am 2. Februar 2010 und der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre gleichen Datums ist im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 bekannt gemacht worden. Die Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 ist hinsichtlich ihres Geltungsbereichs jedoch in sich nicht stimmig, weil die Flurstücke 1… in § 2 der Satzung nicht mit aufgezählt worden, von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mitumfasst sind. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckt sich dadurch auch nicht mit dem des Planaufstellungsbeschlusses, auf den sie sich bezieht, und zudem in § 2 der Satzung angibt, mit dessen räumlichen Geltungsbereich „deckungsgleich" zu sein. Aber nicht einmal dessen Geltungsbereich ist in sich stimmig. Denn in der Aufzählung der Flurstücke in dem Planaufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2009 fehlt ebenfalls das Flurstück 1… das von dem diesem Beschluss beiliegenden Kartenausschnitt jedoch umfasst ist, ganz abgesehen davon, dass der von der Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 10 S 20.10 nachgereichte Bebauungsplanentwurf - Stand: Dezember 2009 - noch weit mehr Flurstücke umfasste (113/6, 113/7, 90/6, 90/2, 1134, 1132). Die Bekanntmachung der Veränderungssperre erfüllt damit nicht den Hinweiszweck (§§ 16 Abs. 1 und Abs. 2, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dies ist gemäß § 215 BauGB ein stets beachtlicher Mangel, der allein schon zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt. Denn wenn sie zur Beschreibung ihres Geltungsbereichs die zugehörigen Flurstücke einzeln aufzählt, müssen diese vollständig sein und mit dem Geltungsbereich, wie er sich nach dem beiliegenden Kartenausschnitt darstellt, übereinstimmen, während hier zwei Flurstücke fehlen. Dass dies auch in Bezug auf den als „deckungsgleich" angegebenen Geltungsbereich des Planaufstellungsbeschlusses der Fall sein muss, auf den sich die Veränderungssperre bezieht, versteht sich von selbst. Im vorliegenden Fall hat die Unvollständigkeit der Aufzählung der Flurstücke den Charakter eines irreführenden Zusatzes, der verunklarend wirkt und dem Bürger den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschwert (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, BRS 74 Nr. 115, juris RNr. 34, Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, BauR 2011, 799, juris RNr. 41). b) Darüber hinaus ist keine ordnungsgemäße Bekanntmachungsanordnung erfolgt. Die als Anlage 4 der Antragserwiderung vom 30. Juli 2010 beigefügte Bekanntmachungsanordnung vom 22. Dezember 2009, wie sie auch dem Amtsblatt vom 2. Februar 2010 (S. 13) zu entnehmen ist, ist insoweit unzureichend. Denn sie erschöpft sich darin, dass die „Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet der Innenentwicklung Nr. 3/2009 der Stadt B… hiermit öffentlich bekannt gemacht“ wird. § 1 Abs. 1 Satz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV - verlangt jedoch eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Die Bekanntmachungsanordnung hat Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt werden und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O., RNr. 42; Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, BRS 71 Nr. 118). Der Mangel der Bekanntmachungsanordnung bleibt im vorliegenden Fall beachtlich. Ob die Unbeachtlichkeitswirkungen der landesrechtlichen Heilungsvorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BbgKVerf mangels Rüge durch Zeitablauf eingetreten sein könnten, kann dahinstehen, weil die Unbeachtlichkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf nur eintritt, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten, was indes - wie ausgeführt - wegen der unvollständigen Flurstücksbezeichnungen in der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 nicht der Fall war (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 41). c) Angesichts der vorstehend aufgeführten formellen Mängel der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 bedarf es keiner Klärung, ob die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 gemäß § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 16. April 2009 - über die erfolgte Bekanntmachung im Amtsblatt vom 2. Februar 2010 hinaus - auch durch Aushang hätte erfolgen müssen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, jedenfalls (nur) „daneben" im Amtsblatt erfolgen. Dies dürfte kumulativ als eine zusätzliche Möglichkeit zu der öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang zu verstehen sein. Als alternativ zu verstehende Bekanntmachungsmöglichkeit wäre diese Regelung jedenfalls unzulässig (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Dezember 2010, § 3 BbgKVerf, S. 17). Dem eingereichten Verwaltungsvorgang kann nicht entnommen werden, ob auch eine Bekanntmachung der Veränderungssperre durch Aushang erfolgt ist. Damit bleibt offen, ob die Hauptsatzung vom 16. April 2009 ihrerseits mangels ordnungsgemäßer Regelung über die Bekanntmachungsanordnung unwirksam war und ob ein solcher Mangel inzwischen durch Fristablauf gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf geheilt worden sein könnte. Die Wirksamkeit der Hauptsatzung vom 23. September 2010 spielt für den Erlass der Veränderungssperre Nr. 3/2009 vom 10. Dezember 2009 jedenfalls keine Rolle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO auch gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht hierbei von Ziffer 9.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004,1327) aus, der für die Normenkontrolle von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500 € bis 60.000 € vorsieht. Da Streitgegenstand lediglich eine Veränderungssperre ist, erscheint dem Senat ein Betrag von 20.000 € angemessen, wie er bereits durch Beschluss vom 8. Juni 2010 vorläufig festgesetzt worden ist. Der mit Schriftsatz vom 21. März 2011 vom Antragsteller hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag bedurfte keiner Entscheidung und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).