Urteil
10 A 7/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn der Bescheid die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe gemäß §39 Abs.1 VwVfG NRW enthält und die materiellen Voraussetzungen des Denkmalschutzrechts erfüllt sind.
• Ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung eines Baudenkmals kann sich aus seiner Bedeutung für die Ortsgeschichte sowie aus wissenschaftlichen (hauskundlichen) Gründen ergeben (§2 Abs.1 DSchG NRW).
• Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Unterschutzstellungsbescheids genügt es, wenn die Begründung konkret Anhaltspunkte nennt, die die gesetzlichen Tatbestandsbegriffe ausfüllen; ergänzende verwaltungsinterne oder fachkundige Ausführungen im späteren Verfahren heilen keinen grundlosen Austausch der Begründung, sind aber nicht stets erheblich, wenn die ursprüngliche Begründung ausreichend ist.
Entscheidungsgründe
Eintragung eines Fachwerkhauses als Baudenkmal: Ortsgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe ausreichend • Die Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn der Bescheid die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe gemäß §39 Abs.1 VwVfG NRW enthält und die materiellen Voraussetzungen des Denkmalschutzrechts erfüllt sind. • Ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung eines Baudenkmals kann sich aus seiner Bedeutung für die Ortsgeschichte sowie aus wissenschaftlichen (hauskundlichen) Gründen ergeben (§2 Abs.1 DSchG NRW). • Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Unterschutzstellungsbescheids genügt es, wenn die Begründung konkret Anhaltspunkte nennt, die die gesetzlichen Tatbestandsbegriffe ausfüllen; ergänzende verwaltungsinterne oder fachkundige Ausführungen im späteren Verfahren heilen keinen grundlosen Austausch der Begründung, sind aber nicht stets erheblich, wenn die ursprüngliche Begründung ausreichend ist. Der Kläger ist Eigentümer eines 1813 zunächst kleineren Fachwerkhauses in J., das später erweitert wurde und heute vier Fensterachsen an zwei Seiten sowie ein Zwerchhaus mit Ladeluke aufweist. Die Denkmalbehörde (Beklagte) ließ das Gebäude auf Grundlage fachlicher Stellungnahmen in die Denkmalliste eintragen; der Beigeladene stützte die Denkmalwürdigkeit auf hauskundliche und siedlungsgeschichtliche Erwägungen. Der Kläger widersprach der Eintragung und focht den Widerspruchsbescheid des Landrats an. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid wegen eines Begründungsmangels auf. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte, die Bescheide enthielten hinreichende Begründungen und stützten sich auf fachkundige Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte formelle und materielle Voraussetzungen der Unterschutzstellung sowie die Frage des Aussagewerts des Hauses für Orts‑, Sozial‑ und Wissenschaftsgeschichte. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid enthalten nach §39 Abs.1 VwVfG NRW die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe; die Begründung orientiert sich an den Tatbestandsmerkmalen des §2 DSchG NRW und nennt konkrete Anhaltspunkte für Bedeutungs‑ und Erhaltungsgründe. • Materialrechtliche Voraussetzungen: Nach §2 Abs.1 und Abs.2 DSchG NRW sind Denkmäler solche Sachen, an deren Erhaltung öffentliches Interesse besteht; hierfür reicht das Vorliegen von Bedeutung für die Geschichte des Menschen oder städtebaulicher bzw. wissenschaftlicher Gründe. • Aussagewert für Ortsgeschichte: Das Haus dokumentiert nach Aktenlage die Lebensweise und wirtschaftlichen Verhältnisse eines ländlichen Handwerkers/Kleinunternehmers des 19. Jahrhunderts; hierzu tragen Katastereintragungen (1876), Kellerbefunde, Ladeluke und Fachwerkbefunde bei. Vermutungen zu konkreten Betriebsabläufen (z. B. Kettenschmiede) können spekulativ bleiben, ohne den Aussagewert zu beseitigen. • Wissenschaftliche Gründe: Die Kombination zweier unterschiedlicher Fachwerkbauweisen (ältere Geschossbauweise und spätere stockwerkweise Erweiterung) ermöglicht hauskundliche Untersuchungen zur Wandlung der Fachwerkbauweisen und rechtfertigt denkmalrechtliches Erhaltungsinteresse. • Städtebauliche Gründe: Solche Gründe wurden nicht überzeugend belegt; das Haus dokumentiert nicht in erheblichem Maße einen historischen Entwicklungsprozess der Ortslage, sodass städtebauliche Gründe allein nicht tragfähig sind. • Rechtliche Bewertung beachtlicher Einwände: Sachdienliche, teils spekulative Gegenvorbringen des Eigentümers (z. B. Datierung, Funktion) ändern die rechtliche Bewertung nicht, weil die Begründung ausreichend konkrete Umstände benennt und der Aussagewert erhalten bleibt. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Ein nachträglicher Austausch der Begründung im Klageverfahren ist nicht zulässig; jedoch war hier keine unbehebliche Begründungslücke gegeben, sodass die Nachholung oder Ergänzung nicht erforderlich war. Die Berufung der Beklagten ist begründet; der Bescheid über die Eintragung des Fachwerkhauses C.---straße 6 in die Denkmalliste ist formell und materiell rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des Eigentümers abgewiesen, weil die Voraussetzungen des §2 DSchG NRW erfüllt sind: Das Gebäude ist bedeutsam für die Ortsgeschichte und weist wissenschaftliche (hauskundliche) Gründe für Erhaltung und Nutzung auf. Sachdienliche Einwendungen des Klägers ändern nichts an der Überzeugung, dass das Fachwerkhaus einen Aussagewert für das Leben und Wirtschaften im 19. Jahrhundert hat. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Vollstreckung ist unter Bedingungen vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.