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Beschluss

OVG 10 S 2.13, OVG 10 M 5.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0130.OVG10S2.13.0A
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Leitsätze
Die konsularische Hilfe nach § 5 KG (juris: KonsG) bezweckt keine allgemeine Unterstützung von deutschen Staatsbürgern im Ausland, sondern zielt auf die Behebung einer akuten Notsituation und beschränkt sich daher auf das, was zur Beseitigung der akuten Hilfsbedürftigkeit im Einzelfall konkret notwendig ist. (Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde (OVG 10 S 2.13) gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde (OVG 10 M 5.13) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die konsularische Hilfe nach § 5 KG (juris: KonsG) bezweckt keine allgemeine Unterstützung von deutschen Staatsbürgern im Ausland, sondern zielt auf die Behebung einer akuten Notsituation und beschränkt sich daher auf das, was zur Beseitigung der akuten Hilfsbedürftigkeit im Einzelfall konkret notwendig ist. (Rn.3) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde (OVG 10 S 2.13) gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde (OVG 10 M 5.13) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Antragsteller begehren sinngemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, um durch einen Bevollmächtigten wirksam Beschwerde dagegen einlegen zu können, dass das Verwaltungsgericht mit dem beanstandeten Beschluss den Erlass einer auf einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO u.a. voraussetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, wobei dahinstehen kann, inwieweit überhaupt eine wirksame Vertretung des Antragstellers zu 2. durch die Antragstellerin zu 1. vorliegt. Gegenstand der beabsichtigten Beschwerde ist die Ablehnung der Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach dem Antragsteller zu 2. öffentlich unter Verwendung eines aktuellen Fotos und unter Inaussichtstellung einer Belohnung zu fahnden (Antrag zu 1.), der Antragstellerin zu 1. die wegen Verweigerung der Konsularhilfe entstandenen Kosten seit dem 13. November 2012 zu erstatten (Antrag zu 2.) und der Antragstellerin zu 1. während des weiteren Aufenthalts in Israel Konsularhilfe wegen der Fahndung nach dem vermissten Antragsteller zu 2. zu gewähren, wobei finanzielle Unterstützung gewollt ist. Diese Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf die begehrten konkreten Unterstützungsmaßnahmen bestehen könnte. Allerdings sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Konsulargesetzes - KG - die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage nicht auf andere Weise behoben werden kann. Art, Form und Maß der Hilfe richten sich gemäß § 5 Abs. 3 KG nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen. Maßgebend für den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung und die Frage der Subsidiarität sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob der jeweilige Konsularbeamte die Hilfe bei verständiger Würdigung der objektiven Gesamtumstände aus damaliger Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 7 B 40.09 -, juris Rn. 5). Die konsularische Hilfe nach § 5 KG bezweckt keine allgemeine Unterstützung von deutschen Staatsbürgern im Ausland, sondern zielt auf die Behebung einer akuten Notsituation und beschränkt sich daher auf das, was zur Beseitigung der akuten Hilfsbedürftigkeit im Einzelfall konkret notwendig ist (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Stand 1. März 2011, § 5 Rn. 1.9). Aus diesem Grund kann die Antragstellerin zu 1. keine Begleichung ihrer Schulden im Wege der Konsularhilfe verlangen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Tilgung von in der Vergangenheit entstandenen Schulden eine gegenwärtige Notlage beseitigen würde (vgl. dazu auch Hoffmann, a.a.O., Rn. 1.8). Das Verwaltungsgericht hat daher den Antrag zu 2. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auch die mit dem Antrag zu 3. begehrte längerfristige finanzielle Unterstützung kann die Antragstellerin zu 1. nicht im Wege der konsularischen Hilfe erhalten. Wie dargelegt, umfasst diese Hilfeleistung keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen etwa in Form einer „Sozialhilfe“ im Ausland, sondern beschränkt sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage, wenn diese nicht auf andere Weise behoben werden kann. Dies verdeutlicht auch § 5 Abs. 6 KG, der auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe im Ausland verweist. Zu Recht ist daher die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf den subsidiären Charakter der konsularischen Hilfe auf die Angebote sozialer Hilfeleistungen durch den israelischen Staat sowie die regelmäßigen Rentenzahlungen aus Deutschland und Israel hingewiesen worden. Schließlich kann die Antragstellerin zu 1. auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin konkrete Maßnahmen zur Fahndung nach dem Antragsteller zu 2. ergreift. Abgesehen davon, dass der Aufenthaltsort des Antragstellers zu 2. unbekannt und es völlig spekulativ ist, ob eine öffentliche Fahndung mit Foto und Belohnung erfolgversprechend ist und damit eine (etwaige) Notlage des Antragstellers zu 2. tatsächlich „beheben“ könnte, gehört die Fahndung nach vermissten Deutschen nicht zu den originären Aufgaben der Antragsgegnerin. Hierfür sind die entsprechenden Polizeibehörden (in Israel und Deutschland) zuständig. Zwar kann es zur erforderlichen konsularischen Hilfe gehören, einer Mutter, die im Ausland verzweifelt ihr Kind sucht, bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen nationalen Behörden behilflich zu sein und sie zu unterstützen. Denn die konsularische Hilfe nach § 5 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung finanzieller Notlagen, sondern betrifft alle Fälle, in denen sich der Hilfesuchende in einer akuten Bedrängnis befindet und dringend Hilfe benötigt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -, NJW 2009, 2905, juris Rn. 13). Dem ist die Antragsgegnerin auch durch Nachfragen bei der israelischen Polizei und Einschaltung der Interpol-Kontaktstelle sowie Information des in Deutschland zuständigen Bundeskriminalamtes nachgekommen. Soweit die Antragstellerin zu 1. diese Maßnahmen für aussichtslos hält, weil die israelischen Stellen das Auffinden des Antragstellers zu 2. verhindern und eine öffentliche Fahndung vereiteln wollten, erschöpfen sich ihre Ausführungen in Mutmaßungen ohne belastbare Nachweise. Dies genügt nicht als Grundlage für eine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung konkreter Fahndungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht hat daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt auch die im Rahmen der Prozesskostenhilfe mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 VwGO nicht in Betracht. 2. Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antragstellern keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).