OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 10 S 22.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0318.OVG10S22.14.0A
27Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem Bauherrn, der einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines auf dem Grundstück eines Dritten betriebenen Supermarkts beantragt, steht kein Abwehranspruch gegen solche behördlichen Maßnahmen zu, die seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung vereiteln könnten.(Rn.5) 2. Durch den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung - bzw. eines Vorbescheids - wird ein Verwaltungsverfahren zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde begründet, das durch die Erteilung von Genehmigungen an Dritte im Grundsatz nicht berührt wird.(Rn.8) 3. § 34 Abs. 3 BauGB kommt der Sache nach keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Bauherrn, der einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines auf dem Grundstück eines Dritten betriebenen Supermarkts beantragt, steht kein Abwehranspruch gegen solche behördlichen Maßnahmen zu, die seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung vereiteln könnten.(Rn.5) 2. Durch den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung - bzw. eines Vorbescheids - wird ein Verwaltungsverfahren zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde begründet, das durch die Erteilung von Genehmigungen an Dritte im Grundsatz nicht berührt wird.(Rn.8) 3. § 34 Abs. 3 BauGB kommt der Sache nach keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks B... in Berlin Pankow, auf dem zurzeit ein großflächiger Supermarkt und ein Baumarkt betrieben werden. Der Antragsteller zu 2. hat im September 2013 einen Vorbescheidsantrag gestellt für die Errichtung eines Verbrauchermarkts auf diesem Grundstück, wobei die Verkaufsfläche unter Abbruch der bestehenden Bausubstanz auf 3.300 m² erweitert werden soll. Beide Antragsteller wenden sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs - EDEKA E-Center mit Stellplätzen - mit einer Verkaufsfläche von 3.300 m² erteilt hat. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück B... errichtet werden, das gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. auf der anderen Straßenseite liegt und bereits zuvor durch großflächigen Einzelhandel genutzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1.a) Entgegen den Bedenken des Antragsgegners ist das mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller trotz der Bezeichnung als „Widerspruch“ als Beschwerde i.S.d. § 146 VwGO auszulegen. Allerdings sind der Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung enge Grenzen gesetzt. Hat ein Rechtsanwalt oder ein anderer rechtskundiger Prozessbevollmächtigter - wie hier ein Hochschullehrer - ein Rechtsmittel eingelegt, ist diese prozessuale Erklärung einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich nicht zugänglich, insbesondere kann ein ausdrücklich eingelegtes unstatthaftes Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in das zulässige Rechtsmittel umgedeutet werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 2 B 104.04 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 9 B 4.10 -, juris Rn. 5). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen, wie etwa eine Revision im Vergleich zur Nichtzulassungsbeschwerde, eine Berufung im Vergleich zum Antrag auf Zulassung der Berufung oder ein Berufungszulassungsantrag im Vergleich zu einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 -, juris Rn. 2). Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier jedoch nicht. Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht dient der Kontrolle behördlicher Entscheidungen durch die Verwaltung und stellt weder ein gerichtliches Verfahren dar noch ermöglicht es die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Es kommt daher bereits vom Ansatz her nicht als statthaftes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Betracht. Dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 3. Oktober 2014 ist auch nicht zu entnehmen, dass dieser gleichwohl ein solches Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO einleiten wollte. Der Schriftsatz zielt erkennbar darauf, den Beschluss des Verwaltungsgerichts einer obergerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist den Anforderungen des § 147 Abs. 1 VwGO entsprechend innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt worden und enthält den für das Beschwerdeverfahren zutreffenden Antrag. Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich, dass mit der Rechtsmittelschrift nicht die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, sondern die Einlegung einer Beschwerde i.S.d. § 146 VwGO tatsächlich gewollt war und das Rechtsmittel nur fehlerhaft bezeichnet worden ist. Diese Falschbezeichnung ist unschädlich und steht der Zulässigkeit der tatsächlich erhobenen Beschwerde nicht entgegen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 LA 230/09 -, juris Rn. 4; zur Abgrenzung einer Falschbezeichnung auch BVerwG, Beschluss vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. November 2009 - OVG 9 B 38.09 -, NJW 2010, 953, juris Rn. 4). b) Das Begehren der Antragsteller ist auch nicht durch die Fertigstellung des Bauvorhabens und Inbetriebnahme des genehmigten Einzelhandelsbetriebs unzulässig geworden. Denn die Antragsteller rügen keine Verletzung ihrer Nachbarrechte durch die äußere Gestaltung des Bauwerks oder nachteilige Auswirkungen des Baukörpers, sondern wenden sich auch und gerade gegen die Nutzung der baulichen Anlage. Mit dem Ziel, diese Nutzung einstweilen zu unterbinden, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiterhin zulässig (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris Rn. 5 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Vorbringen der Antragsteller, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. a) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Antrag des Antragstellers zu 2. für unzulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat dessen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung verneint, er sei nicht Eigentümer oder sonstiger Berechtigter und mache auch nicht geltend, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein. Bloße Gewinnchancen wie ein möglicher künftiger Vorbescheid lägen nicht im sachlichen Schutzbereich des Art. 14 GG, Art. 12 GG schütze nicht vor Konkurrenz und vor Wettbewerbsveränderung durch staatlichen Einzelakt nur dann, wenn staatliche Mittel verteilt würden. Soweit sich der Antragsteller zu 2. demgegenüber darauf beruft, er habe als Bauherr einen Bauvorbescheid beantragt für die Erweiterung des auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. betriebenen Supermarkts, weshalb ihm ein Abwehranspruch gegen solche behördlichen Maßnahmen zustehe, die seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig vereitelten, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn der Umstand, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung erteilt hat, betrifft nicht das durch den Vorbescheidsantrag eingeleitete Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller zu 2. und der Antragsgegnerin und ist daher nicht geeignet, den Antragsteller zu 2. in eigenen Rechten (möglicherweise) zu verletzen. Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung betraf die Problematik der Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen. Diese Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Genehmigungsanträge gestellt werden, die in einem echten Konkurrenzverhältnis stehen. Die Bejahung einer möglicherweise verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtsposition fußt dabei auf der Annahme, dass die Genehmigung des einen Antrags zwangsläufig dazu führt, dass der andere Antrag nicht mehr genehmigt werden kann, was bei Windenergieanlagen etwa wegen schädlicher Turbolenzeffekte der genehmigten Anlage der Fall ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 13 f.; vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562, juris Rn. 6 f.; ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, juris Rn. 32). Um einen solchen Fall sich gegenseitig zwangsläufig ausschließender Genehmigungsanträge geht es hier aber nicht. Die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs steht der Genehmigung eines weiteren Betriebes nicht von vornherein entgegen. Weder gibt es hier ein festgelegtes Kontingent genehmigungsfähiger Betriebe oder Verkaufsflächen noch stehen zwei derartige Vorhaben in einer unmittelbaren Wechselwirkung mit der Folge, dass die Errichtung des einen Vorhabens unmittelbaren Einfluss auf die Zulässigkeit des zweiten hätte, vergleichbar etwa mit der Frage der Standfestigkeit von Windrädern, die die Einhaltung von Sicherheitsabständen verlangt und deshalb die Genehmigung einer weiteren Anlage in geringer Entfernung grundsätzlich ausschließt. Die Antragsteller berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass im Rahmen der Prüfung, inwieweit von einem zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsbetrieb schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, auch etwaige „Vorbelastungen“ durch bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 16). Dies betrifft jedoch lediglich mittelbare Auswirkungen, die die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes für die Zulässigkeit eines weiteren haben kann, zumal in diesem Zusammenhang eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Umstände anzustellen ist. Mit einer echten Konkurrenzsituation sich gegenseitig ausschließender Genehmigungsanträge ist dies nicht vergleichbar. Den Antragsgegner trifft im Rahmen des Vorbescheidsantrages auch keine Pflicht, bis zur Bescheidung des Antrages alle Entscheidungen über weitere Anträge zurückzustellen, die in irgendeiner Weise von Einfluss auf die Beurteilung des Vorbescheidsantrages sein können. b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil den Antragstellern kein nachbarlicher Abwehranspruch zustehe, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht nachhaltig in Zweifel gezogen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, ihr Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung folge aus einem Verstoß gegen die Beachtung ihres Anspruchs auf Genehmigung eines eigenen großflächigen Lebensmittelmarktes. Ihr Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung werde rechtswidrig vereitelt, wenn durch die Erteilung einer Baugenehmigung für ein konkurrierendes Vorhaben die Zulassung des geplanten Vorhabens unmöglich gemacht werde, weil bei kumulierender Betrachtung der Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Dieser Ansatz trifft jedoch nicht zu. Durch den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung - bzw. hier eines Vorbescheids - wird ein Verwaltungsverfahren zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde begründet, das durch die Erteilung von Genehmigungen an Dritte im Grundsatz nicht berührt wird. Der Fall einer echten Konkurrenz zwischen sich ausschließenden Genehmigungsanträgen, der ggf. verfahrensrechtliche Rechtspositionen begründen kann, liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Die Bauaufsichtsbehörde ist bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht verpflichtet, die Auswirkungen dieser Genehmigung auf alle sonst bei ihr eingereichten Genehmigungsanträge zu überprüfen, das Interesse eines Bauantragstellers an der Verwirklichung seiner Pläne gehört nicht zu den Belangen, die eine Genehmigungsbehörde von Amts wegen berücksichtigen muss, so dass allein der Umstand, dass durch die Erteilung der Genehmigung die Verwirklichung eines anderen Bauvorhabens negativ beeinflusst werden könnte, keine Abwehrrechte begründen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorschriften, auf die die Erteilung der Baugenehmigung gestützt wird, zumindest auch dem Schutz des Dritten dienen. Vorliegend berufen sich die Antragsteller darauf, die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben in Verbindung mit der von ihnen selbst im Vorbescheidsverfahren beantragten erweiterten Nutzung bzw. mit der bereits auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. ausgeübten Nutzung schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB habe. Sie leiten somit ihren Abwehranspruch aus einer Verletzung des § 34 Abs. 3 BauGB her und unterstellen damit dieser Vorschrift der Sache nach eine drittschützende Wirkung, die ihr in Bezug auf die Antragsteller jedoch nicht zukommt. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB soll die Funktionalität zentraler Versorgungsbereiche schützen, die dadurch erzeugte Erschwernis der Ansiedlung anderer Versorgungsbereiche ist lediglich ein faktischer Reflex dieses Ziels. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Norm auch der Rücksichtnahme auf Interessen konkurrierender Einzelhandelsbetriebe bzw. Grundstückseigentümer dient (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735, juris Rn. 9 ff.; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 53). Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass städtebauliche Regelungen wettbewerbsneutral sind und der einzelne Gewerbebetreibende keinen Anspruch darauf hat, von einer Verschlechterung der vorhandenen Wettbewerbssituation verschont zu bleiben, und daher kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 5.97 -, NVwZ 1997, 683, juris Rn. 6 m.w.N.). Soweit sich die Beschwerde auf einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1. beruft, lässt sich auch dadurch ein Abwehranspruch gegen die erteilte Baugenehmigung nicht begründen. Die Argumentation, der Gebietsgewährleistungsanspruch gebe der Antragstellerin zu 1. einen Anspruch darauf, dass nur solche Vorhaben genehmigt würden, die auch in der Kumulation mit bestehenden Einrichtungen keine schädlichen Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB verursachten, die Antragstellerin zu 1. habe deshalb einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, um die auf ihrem Grundstück bestehende Nutzung vor einem Abgleiten in die Illegalität zu bewahren, ist nicht zutreffend. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beinhaltet das Recht eines Eigentümers, dessen Grundstück in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet liegt, sich gegen das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die damit drohende Verfremdung und schleichende Umwandlung des Baugebiets zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 23; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679, juris Rn. 9). Darum geht es vorliegend aber nicht, weil die angefochtene Baugenehmigung dem Charakter des von den Antragstellern geltend gemachten faktischen Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel“ entspricht und daher gerade keine gebietsfremde Nutzung darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat - wie das Verwaltungsgericht - an den Empfehlungen in Ziffer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).