Beschluss
OVG 10 S 32.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0525.10S32.18.00
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Leitsätze
1. Die sicherheitsrechtliche Eignung zählt zu den Eignungsvoraussetzungen für die begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz.(Rn.4)
2. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne der §§ 5 und 14 SÜG ist wegen des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums des Geheimschutzbeauftragten nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.(Rn.5)
3. Einzelfall bestehender Sicherheitsbedenken aufgrund der Mitgliedschaft eines dem Bewerber persönlich bekannten, ehemaligen Schulfreundes des Lebenspartners in der rechtsextremistischen Partei der NPD, der zudem als Beisitzer in einem Kreisvorstand dieser Partei aktiv ist.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.340,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sicherheitsrechtliche Eignung zählt zu den Eignungsvoraussetzungen für die begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz.(Rn.4) 2. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne der §§ 5 und 14 SÜG ist wegen des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums des Geheimschutzbeauftragten nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.(Rn.5) 3. Einzelfall bestehender Sicherheitsbedenken aufgrund der Mitgliedschaft eines dem Bewerber persönlich bekannten, ehemaligen Schulfreundes des Lebenspartners in der rechtsextremistischen Partei der NPD, der zudem als Beisitzer in einem Kreisvorstand dieser Partei aktiv ist.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.340,28 EUR festgesetzt. Der Antragsteller möchte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingestellt werden. Nach erfolgreicher Teilnahme am mündlichen und schriftlichen Auswahlverfahren wurde er zur ärztlichen Einstellungsuntersuchung geladen und einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz vor Verschlusssachen - SÜG - unterzogen. Nachdem der Geheimschutzbeauftragte Sicherheitsbedenken erhoben hatte, wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, dass ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko vorliege, ihren Beurteilungsspielraum verletzt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. 1. Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe seine richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt, weil es sich auf das Fehlen einer Glaubhaftmachung der Angaben des Antragstellers durch Versicherung an Eides statt berufen habe, ohne den Antragsteller zuvor zur Abgabe einer solchen Versicherung aufgefordert zu haben, trifft dies nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar auf eine fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen, die tatsächlichen Angaben des Antragstellers aber gleichwohl bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Wunsch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung seiner Person nicht nachgekommen sei. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde dies allein der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsteller umfassend äußern konnte, geheilt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 CS 11.1338 -, juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 15 f.; Beschluss des Senats vom 23. November 2017 - OVG 10 S 35.17 -, BA S. 4 und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 33). Im Übrigen steht die Entscheidung, ob im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, im Ermessen des Gerichts (§ 101 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 4 VwGO), wobei gerade die Eilbedürftigkeit des Verfahrens gegen eine mündliche Verhandlung sprechen kann. Ermessensfehler des Gerichts sind insoweit nicht ersichtlich; der Antragsteller hatte umfassend Gelegenheit, den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt schriftlich darzustellen. 2. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch habe, vermag die Beschwerde nicht wirksam in Zweifel zu ziehen. Die sicherheitsrechtliche Eignung zählt zu den Eignungsvoraussetzungen für die begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Antragsgegnerin hat hier ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SÜG bejaht, mit der Folge, dass der Antragsteller nicht eingestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 17). Dieses Eignungshindernis hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht entkräftet. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne der §§ 5 und 14 SÜG wegen des der Antragsgegnerin insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Er entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach steht dem Geheimschutzbeauftragten bei der Entscheidung, ob in der Person des Betroffenen ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, auf der Grundlage seiner speziellen fachlichen Expertise ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe wie etwa das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff.; ebenso zur Sicherheitsüberprüfung von Soldaten BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 6.17 -, juris Rn. 26). Das Vorliegen derartiger Beurteilungsfehler hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Die für die Erhebung der Sicherheitsbedenken maßgebenden Erwägungen sind in dem Bericht des Geheimschutzbeauftragten vom 6. Februar 2018 niedergelegt. Dass dieser dabei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Hintergrund für die erhobenen Sicherheitsbedenken gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SÜG ist der - unstreitige - Umstand, dass ein ehemaliger Schulfreund des Lebenspartners des Antragstellers der rechtsextremistischen Partei der NPD angehört – die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt (vgl. näher BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 633) - und als Beisitzer in einem Kreisvorstand der Partei aktiv ist. Soweit der Antragsteller „mit Nichtwissen“ bestreitet, ob hinsichtlich der von ihm namentlich benannten Person und der von der Antragsgegnerin mittels einer Erkenntnisanfrage ermittelten Person gleichen Namens Personenidentität besteht, zeigt er nicht auf, dass die Antragsgegnerin insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte. Der Antragsteller hatte im Rahmen des Sicherheitsgesprächs einen ehemaligen Schulfreund seines Lebenspartners mit Vor- und Zunamen benannt, der dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Person gleichen Namens ermittelt, die aufgrund ihres Alters und des regionalen Bezugs zum Geburtsort des Lebenspartners „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ für die bezeichnete Person gehalten wurde. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin ermittelten Person nicht um den Schulkameraden des Lebenspartners des Antragstellers handeln könnte. Andernfalls wäre es Sache des Antragstellers gewesen, darzulegen, dass es sich bei dem ihm persönlich bekannten Schulkameraden um eine andere Person handelt, sowie zu erläutern, warum sich deshalb trotz der von ihm selbst angegebenen Zugehörigkeit des Schulkameraden zum rechtsextremistischen Spektrum insoweit eine abweichende sicherheitsrechtliche Einschätzung ergeben sollte. Soweit in der Beschwerde die Häufigkeit und Art der Kontakte mit dem ehemaligen Schulkameraden geschildert werden, lässt dies ebenfalls keine relevanten Sachverhaltsabweichungen erkennen. Der Antragsteller benennt drei Treffen in 28 Monaten, die jeweils zufällig anlässlich des Besuchs bei seiner Schwiegermutter und ausschließlich auf Initiative des Schulkameraden stattgefunden hätten, wobei dieser keinerlei Interesse an den beruflichen Umständen des Antragstellers gezeigt habe, den er lediglich als Partner seines ehemaligen Freundes wahrgenommen habe. Diese Schilderung unterscheidet sich nicht in relevanter Weise von dem Sachverhalt, den der Geheimschutzbeauftragte seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Seine Feststellung, es komme hin und wieder zu verabredeten persönlichen Treffen, bezieht sich auf die im Sachverhalt geschilderte Angabe von spontanen Treffen maximal einmal im Jahr, insbesondere wenn die Mutter des Lebenspartners besucht werde, wobei auch in dem Bericht davon ausgegangen wird, dass dieser Kontakt seitens des Antragstellers und seines Lebenspartners nicht forciert werde. Auch der Umstand, dass der Schulkamerad nicht über die Bewerbung des Antragstellers informiert sei, wird in dem Bericht erwähnt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass der Geheimschutzbeauftragte bei der Bewertung des festgestellten Sachverhalts seinen Beurteilungsspielraum verletzt und etwa den Inhalt der gesetzlichen Vorschrift oder allgemeine Wertmaßstäbe verkannt haben könnte. Die Antragsgegnerin hat ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SÜG bejaht. Dieses liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person begründen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, wobei ein Sicherheitsrisiko auch im Hinblick auf eine mitbetroffene Person - hier den Lebenspartners des Antragstellers - vorliegen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 SÜG). Das Gesetz verlangt nicht die positive Feststellung einer Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen; erforderlich und wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter auch ausreichend ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche begründen, wobei im Zweifel gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten und seine Gefährdungslage darstellt, darf sich allerdings nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 6.17 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin diese Grundsätze nicht beachtet hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beschränkt sich die Antragsgegnerin bei ihrer Bewertung nicht auf pauschale Behauptungen und bloße Vermutungen. Die Antragsgegnerin geht hier von einer Gefährdung durch die NPD aus, einer rechtsextremistischen Partei, die nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen das Ziel hat, „den demokratischen Verfassungsstaat umfassend und systematisch zu bekämpfen“, und damit Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolgt. Die konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Sicherheitsrisikos liegen darin, dass der Lebenspartner des Antragstellers einen ehemaligen Schulfreund hat, der für die NPD politisch aktiv ist, und dass es in der Vergangenheit - wenn auch nur gelegentlich etwa einmal im Jahr - zu spontanen Zusammentreffen mit diesem Schulkameraden gekommen ist, die sich aufgrund der räumlich-familiären Situation auch zukünftig wiederholen können. Der Geheimschutzbeauftragte hat diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über die NPD und der von ihr gelegentlich durchgeführten Schulungen ihrer Mitglieder im Umgang mit Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden bewertet. Diese Bewertung und die Einschätzung und Abwägung der staatlichen Sicherheitsinteressen ist die Kernaufgabe des Geheimschutzbeauftragten mit seiner speziellen fachlichen Expertise und unterliegt seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. Juli 2011 BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 32). Dass er insoweit sachwidrige, unlogische oder völlig abwegige Erwägungen angestellt hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr erscheint seine Argumentation zum Vorliegen eines Sicherheitsrisikos - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - sachlich geprägt und logisch nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller eine Würdigung seiner Persönlichkeit und bisherigen Tätigkeit und Integrität vermisst und sich darauf beruft, er würde jegliche Auffälligkeiten, wie etwa besondere Nachfragen nach seinem Beruf, unverzüglich melden, stellt dies die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten nicht in Frage. Denn dieser leitet das Sicherheitsrisiko nicht aus einem möglichen Vertrauensbruch durch den Antragsteller ab, sondern sieht ein Risiko für dessen Sicherheit, wobei auch Repressionen gegenüber dem Antragsteller oder seinem Lebenspartner und dessen Familienangehörigen für möglich gehalten werden. Auch die vom Antragsteller angesprochene Möglichkeit eines kompletten Kontaktabbruchs zu dem benannten Schulkameraden hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen einbezogen, eine vollständige Abwendung der Gefährdung jedoch verneint, weil dadurch weitere Nachfragen zu erwarten seien und zudem die Mutter des Lebenspartners bei einem zufälligen Treffen mit entsprechenden Nachfragen konfrontiert sein könnte. Auch insoweit sind keine Beurteilungsfehler zu erkennen. Darauf, ob der festgestellte Sachverhalt ggf. auch eine andere sicherheitsrechtliche Einschätzung nahelegen oder zumindest zulassen könnte, kommt es nicht an, weil diese Bewertung einzig dem hier zuständigen Geheimschutzbeauftragten zusteht. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass nach den Angaben des Antragstellers der militärische Abschirmdienst bei einer von ihm vorgenommenen Sicherheitsüberprüfung in Kenntnis desselben Sachverhalts kein Sicherheitsrisiko angenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und ebenfalls den Wert aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (6-facher Anwärtergrundbetrag in der im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde geltenden Höhe von 1.223,38 EUR) zugrunde gelegt hat.