Beschluss
OVG 10 S 4.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1207.OVG10S4.18.00
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Leitsätze
1. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen.(Rn.12)
2. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (bei faktischen Baugebieten) wie bei festgesetzten Baugebieten.(Rn.12)
3. Bei solchen Gebieten setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht.(Rn.12)
4. Ist dies nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung eines Vorhabens insbesondere als Gemengelage dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen.(Rn.12) 2. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (bei faktischen Baugebieten) wie bei festgesetzten Baugebieten.(Rn.12) 3. Bei solchen Gebieten setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht.(Rn.12) 4. Ist dies nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung eines Vorhabens insbesondere als Gemengelage dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsbetriebes (EDEKA-Reichelt-Markt) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.160 m². Sie begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer dagegen eingelegten Widersprüche anzuordnen. Die Antragsteller sind insbesondere (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Baugrundstücke M... Straße - und in Berlin-Köpenick. Die Grundstücke liegen in einem Straßenviertel, das durch die M... Straße, die A...-, die R...- und die D...straße begrenzt wird und das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Das Straßenviertel und das Baugrundstück sind auf dem nachfolgenden Kartenauszug dargestellt. Die M... Straße ist eine stark befahrene vierspurige Straße, in deren Mitte zwei Straßenbahngleise verlaufen. Auf den Baugrundstücken M... Straße wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 2. März 1992 ein Lebensmittelmarkt mit Stellplätzen errichtet. Dieser soll abgerissen werden und durch einen größeren Neubau ersetzt werden. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau eines EDEKA-Reichelt-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.160 qm und 57 Pkw-Stellplätzen. Die Stellplätze werden von der angrenzenden Wohnbebauung durch eine Sichtschutzwand abgeschirmt. Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung oder eine sonstige bauaufsichtliche Zulassung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist es im Kern maßgeblich, ob die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben haben, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 10 S 41.17 –, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis verneint und den Antrag als un-begründet zurückgewiesen, weil bei summarischer Prüfung die Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung oder Bewertung. Dazu im Einzelnen: 1. Bereits im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzureichend ist der pauschale Hinweis der Antragsteller auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in den Schriftsätzen vom 13. Oktober und 3. November 2017, welche die erstinstanzliche Entscheidung „ignoriert“ habe. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht hinreichend mit der mit Gründen versehenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinander und legt nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgehend dar, weshalb diese aus ihrer Sicht nicht tragfähig sei. Sollten die Antragsteller damit auch eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen der Nichtberücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrages rügen wollen, wäre dieser jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt. Eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nämlich dadurch geheilt werden, dass die zunächst unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug, wie hier im Beschwerdeverfahren, (etwa durch Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen) geheilt würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 33 m.w.N.). 2. Soweit die Antragsteller rügen, das Vorhaben der Beigeladenen zur Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes läge entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und auf Grundlage von §§ 34, 34 Abs. 3a BauGB sei seine Genehmigung ausgeschlossen, haben sie bei der im Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend dargelegt, dass sie ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 18. Mai 2017 genehmigte Bauvorhaben auf Grundlage eines Gebietserhaltungsanspruches nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO haben. a. Der Gebietserhaltungsanspruch ist ein für den Nachbarschutz im Bauplanungsrecht entwickeltes und in der Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, das auf dem Gedanken des nachbarlichen Austauschverhältnisses beruht und besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen. Anerkannt ist sowohl ein subjektiver Anspruch auf Abwehr eines Vorhabens, das bereits mit der Gebietsart an sich nicht vereinbar ist (allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch), als auch der Anspruch auf Schutz vor solchen Vorhaben, die zwar in dem Baugebiet (jedenfalls ausnahmsweise) zulässig, auf Grund ihrer typischen Nutzungsweise aber gleichwohl (generell) im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Es ist geklärt, das der Gebietserhaltungsanspruch in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB wie bei festgesetzten Baugebieten auch bei faktischen Baugebieten gilt, es also eine Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB gibt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – BVerwG 4 B 39.13 –, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.). Der Gebietserhaltungsanspruch setzt dann voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist das nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens insbesondere als eine sog. Gemengelage dar, die nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 –, juris Rn. 13 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 8 B 225/12 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletze. Die Antragsteller könnten sich auf einen derartigen Anspruch nicht berufen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens entspreche nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, sondern stelle eine Gemengelage dar. Bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen die von den Antragstellern dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, wobei allerdings eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtsfragen in dem anhängigen Widerspruchsverfahren und ggf. einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (etwa durch einen Ortstermin) in einem gegebenenfalls anhängig gemachten Klageverfahren in der Hauptsache vorbehalten bleibt. aa. Die Beschwerde verfängt nicht, soweit die Antragsteller sich gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des räumlichen Bereiches, der die nähere Umgebung des Einzelhandelvorhabens im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB bildet, wenden. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien - hier der Art der baulichen Nutzung - jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 7). Beim Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung und bei der Bestimmung der Gebietsart und des Gebietscharakters kommt es z.B. bei Vorhaben, von denen Emissionen ausgehen, über den Nahbereich hinaus auf eine tendenziell weiter zu ziehende Umgebung an (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Dabei sind Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.18 -, juris Rn. 21; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist allerdings nicht notwendig davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 37). Ob eine Straße im Einzelfall trennendes oder verbindendes Element ist und ob die Bebauung jenseits der Straße noch prägend ist für die Bebauung diesseits der Straße und umgekehrt, ist nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, sondern auch danach, ob die Bebauung beidseitig der Straße gleichartige oder unterschiedliche Nutzungen und bauliche Strukturen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 28.83 –, juris Rn. 9). Als maßstabsbildende nähere Umgebung im vorgenannten Sinne hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nur die durch die M... Straße, A...-, R...- und D...straße gebildete Bebauung des Straßenviertels, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, angesehen, sondern ebenso die Bebauung auf der gegenüberliegenden, westlichen Seite der M...r Straße, soweit diese sich in unmittelbarer Nähe und Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück befinde. Dass der M...Straße keine gebietstrennende Wirkung zukomme, begründet die erste Instanz insbesondere mit der Erwägung, dass die bauliche und die Nutzungsstruktur auf beiden Straßenseiten vergleichbar seien. Der entsprechende Straßenabschnitt sei auf beiden Seiten durch gewerbliche Nutzungen, durchsetzt mit Wohnnutzungen, geprägt, so dass durch diese insgesamt ein zusammengehöriger gewerblicher Bereich mit relativ einheitlicher, überwiegend kleinteiliger baulicher Struktur bestehe. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht dabei auch darauf ab, dass maßgebend für die nähere Umgebung nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstückes ist. Auch der auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Lebensmittelmarkt (Bestandsmarkt) gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet; denn auch er bestimmt den Charakter des Baugebiets mit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 17.91 –, juris Rn. 18). Die Antragsteller haben nicht geltend gemacht, dass dieser einen unbeachtlichen Fremdkörper darstellt. Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, ob der Bereich westlich der M...Straße noch dem „Baugebiet“ auf der anderen Seite der M...r Straße zugerechnet werden könne, in dem sich keine störenden Gewerbebetriebe befänden, setzen sie sich nicht hinreichend mit den vorgenannten Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und legen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die M...r Straße trennende Wirkung hätte mit der Folge, dass die Bebauung auf der westlichen Seite der M... Straße nicht maßstabsbildend für die Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB wäre. Eine abschließende Klärung könnte hier - bei einem entsprechenden Vorbringen - in einem künftigen Klageverfahren in der Hauptsache durch eine Beweiserhebung (erforderlichenfalls durch einen Ortstermin) erfolgen. bb. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspreche, sondern eine Gemengelage darstelle. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Dies erfordert, dass die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete zuzuordnen sind. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Denn der zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können, weil auch die Nutzungen, die in einem Baugebiet nur als Ausnahmen zugelassen werden können, in bestimmter Weise den Gebietscharakter mitprägen. Soweit die nähere Umgebung keinem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet zugeordnet werden kann, wie bei Gemengelage-Situationen, in denen unterschiedliche Nutzungen wie etwa Gewerbe und Wohnen die Eigenart des Gebietes prägen, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass die Eigenart der näheren Umgebung, also der Baublock, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, nebst der Bebauung auf westlicher Seite der M...Straße keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspreche, insbesondere kein faktisches allgemeines Wohngebiet sei, sondern eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen aus Gewerbe einschließlich des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes und dem Wohnen darstelle. Dass die maßgebliche Umgebung durch bauliche Nutzungen geprägt seien, die nicht einem allgemeinen Wohngebiet entsprächen, entnimmt das Verwaltungsgericht unter anderem daraus, dass der auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Lebensmittelmarkt tatsächlich eine Verkaufsfläche über 800 m² habe und damit großflächig sei, weshalb mehr als zweifelhaft sei, ob er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ein der Gebietsversorgung dienender Laden eines (faktischen) allgemeinen Wohngebietes sei. Die Antragsteller können diese Bewertungen nicht mit dem Vorbringen in Frage stellen, dass der Bestandsmarkt nicht großflächig sei, sondern tatsächlich lediglich 784 m² Verkaufsfläche aufweise. Die von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben vorgelegte Berechnung vom 28. September 2016, die eine Verkaufsfläche von 811,97 m² ausweise, entspräche nicht der Wahrheit. Die Verkaufsfläche sei vielmehr um 28 m² niedriger anzusetzen, da die Leergutrücknahme (14,34 m²) und die Zone für Einkaufswagen (6,35 m²) und die Marktaufsicht (7,37 m²) in Abzug zu bringen seien, da diese nicht als Verkaufsfläche zählten. Dies überzeugt nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der auf dem Baugrundstück vorhandene Lebensmittelmarkt kein in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässiger, der Versorgung des Gebietes dienender Laden sei, wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Die Zulässigkeit eines Ladens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet und damit hier die Annahme eines solchen faktischen Gebiets scheidet regelmäßig aus, wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt (vgl. Jäde, BauGB, BauNVO, 9. Aufl. 2018 Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 – OVG 10 N 6.13 –, juris Rn. 11). Einzelhandelsbetriebe sind großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris Ls. 1 u. Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 – OVG 10 N 6.13 –, juris Rn. 5). Die Darlegungen der Antragsteller führen nicht dazu, dass die tatsächlich vorhandene Verkaufsfläche des Bestandsmarktes die Schwelle von 800 m² unterschreiten würde. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen, die für den Verkauf von Waren bestimmt sind, also alle die zum Zweck des Verkaufs den Kunden zugänglichen Flächen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, BauNVO § 11 Rn. 53d m.w.N.). Nach den im Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegenden Berechnungen der Beigeladenen hat der vorhandene EDEKA-Markt eine Verkaufsfläche von 811,97 m². Zur Verkaufsfläche gehören auch die im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes unmittelbar zugeordneten überdachten Abstellflächen für Einkaufswagen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, BauNVO § 11 Rn. 53d), weshalb hier die Fläche von 6,35 m² für Einkaufswagen entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht aus der Verkaufsfläche herauszurechnen ist. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch für die Fläche von 14,34 m² der Leergutannahme zum Zwecke der Rückgabe von Pfandflaschen. Es handelt sich dabei nicht um eine reine Lagerfläche. Nach der auf Grundlage einer summarischen Prüfung glaubhaften Darlegung der Beigeladenen, der die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind, können die Flächen für die Leergutannahme zum Zwecke der Rückgabe von Pfandflaschen von den Kunden betreten werden. Sie sind also für die Kunden zugängliche Verkaufsflächen. Zutreffend ist allerdings, dass die von den Antragstellern angesprochene Fläche für die (Markt-) Aufsicht (7,37 m²) voraussichtlich aus der Verkaufsfläche herauszurechnen sein dürfte, da sie nicht selbst den Zwecken des Verkaufs dient und regelmäßig den Kunden nicht zugänglich sein dürfte. Allerdings verringert sich damit die Verkaufsfläche des Bestandsmarktes nur auf 804,60 m² mit der Folge, dass die Verkaufsfläche des Bestandsmarktes tatsächlich weiter 800 m² überschreitet. Der bestehende Markt kann daher nicht als ein der Versorgung des Gebietes dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Dies spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens – wie sie das Verwaltungsgericht abgegrenzt hat - keinem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspricht. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich vielmehr um eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen aus Gewerbe und Wohnen handele, führt es zudem an, dass es in der Umgebung neben Wohnnutzungen andere Nutzungen gebe, die nicht regelmäßig oder ausnahmsweise nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig seien: Es gebe einen Autohandel nebst Werkstatt, der im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Auch seien mit einer Glaserei, die über eine eigene Werkstatt verfüge, eine Heizungsbaufirma sowie einem Ofenbauer handwerkliche bzw. gewerbliche Betriebe vorhanden, die bei der gebotenen typisierenden Betrachtung geeignet seien, wegen der Verwendung lärmerzeugender Maschinen die Wohnruhe zu stören und daher im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien. Entsprechend falle auch die Beurteilung des innerhalb des Straßenviertels des Vorhabens ansässigen Baubetriebs aus. Bauunternehmen seien im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Nach summarischer Prüfung ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die erstinstanzliche Würdigung in einer Weise in Frage zu stellen, dass gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung für das Vorhaben bestünden. Soweit die Antragsteller behaupten, der innerhalb des Baublocks des Vorhabens ansässige Baubetrieb in der R...straße ... habe keine Baugenehmigung, ist dies unerheblich. Einzubeziehen sind in die Betrachtung nach § 34 Abs. 2 BauGB die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt grundsätzlich (zu den Ausnahmen u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. April 2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris Rn. 9) nicht darauf an, wie die Nutzung durch den Baubetrieb baurechtlich entstanden ist. Soweit die Antragsteller behaupten, es seien auf dem Betriebsgrundstück des Baubetriebes keine Baufahrzeuge vorhanden, setzen sie sich nicht substantiiert mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, die anführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Baubetrieb eine reine Büronutzung sei, denn auf dem Betriebsgrundstück sei ein langgezogener Unterstand für Baufahrzeuge vorhanden. Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass zudem der westlich der M... Straße vorhandene Autohandel nebst Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei, wird nicht durchgreifend durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, wonach dort lediglich Wartungsarbeiten stattfänden, die keinen nennenswerten Lärm verursachten. Ob es sich bei dem Betrieb um einen im allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Gewerbegebiet im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, ist der abschließenden Bewertung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich und muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, zumal die Beigeladene darauf hingewiesen hat, dass auf dem Gelände mindestens 30 Kraftfahrzeuge des Autohandels stünden, so dass schon deshalb hier von einem störenden Gewerbebetrieb auszugehen sei. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragsteller zu der Glaserei, der Heizungsbaufirma und dem Ofenbauer, die nur Büro und Ausstellungsnutzungen darstellten. Auch soweit die Antragsteller darüber hinaus vorbringen, der Betrieb der sog. IKK (Installationen und Klempnerhandwerk) habe keine Werkstatt, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt. Ausweislich der Baugenehmigung für das Betriebsgebäude wird das Gebäude nicht nur als Verwaltungs-, sondern auch als Lagergebäude genutzt. 3. Auch die Behauptung der Antragsteller, das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen der künftigen Lärmbelastungen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere weil die Ausgangsdaten in dem Schallschutzgutachten nicht seriös ermittelt seien und die Verkehrsuntersuchung methodisch untauglich sei, rechtfertigt dies noch keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Welche Anforderungen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - zuzumuten ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2017 – OVG 10 S 47.16 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 6. Juli 2017 – OVG 6 B 11.17 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Die Antragsteller haben mit der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des im Baugenehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingereichten Schallschutzgutachten von dem Bauvorhaben für die Nachbarn unzumutbare Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgingen. Das Schallschutzgutachten vom 25. April 2016 gelangt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionswerte an allen umliegenden Immissionsorten einhält. Der nach Ziffer 6.1 TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts geltende Immissionsrichtwert von 40 db(A) würde mit dem Höchstpegel von 35,7 db(A) auf dem Grundstück mit der höchsten Belastung (R...straße ) deutlich unterschritten. Der Immissionsrichtwert für tags von 55 db(A) würde auch eingehalten. Das Verwaltungsgericht kommt daher zu der eingehend begründeten Bewertung, dass sich unzulässige Lärmimmissionen durch das Vorhaben nicht feststellen ließen. Es weist darauf hin, dass dem Schallschutzgutachten (zugunsten der Antragsteller) die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde lägen, obwohl hier bauplanungsrechtlich von einer Gemengelage auszugehen sei, weshalb nach der Regelung Ziffer 6.7 der TA-Lärm höhere Werte („Zwischenwerte“) maßgeblich seien. Es kommt dabei zum Ergebnis, dass für die Wohngrundstücke der Antragsteller ein Immissionsrichtwert in Form eines Zwischenwertes im Bereich von 57,5 db(A) tags und 42,5 db(A) nachts geeignet sei. Hinzu komme, dass das Schallschutzgutachten die erst später zum Bestandteil der Planung gewordene Sichtschutzwand in Höhe von 3 m zwischen den Stellplätzen des Marktes und den Grundstücken der Antragsteller nicht berücksichtige, die auch schalldämmende Wirkung entfalte und die im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel daher deutlich reduziere. All dies greifen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert an. Soweit die Antragsteller vortragen, die „Untersuchung“ sei von einer durch die Beigeladene beauftragten Ingenieurgesellschaft erstellt worden, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens „darzustellen“ gehabt habe, legen sie nicht substantiiert dar, dass die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens ungeeignet oder nicht verwertbar seien. Allein die Auftraggeberschaft durch einen Verfahrensbeteiligten begründet nicht die Vermutung der mangelnden Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen. Die Beschwerde legt auch nicht substantiiert unter Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses dar, dass dem Schallschutzgutachten eine unrichtige Prognose des Verkehrsaufkommens des Vorhabens zugrunde liegen würde. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts ist die prognostizierte Anzahl der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz des Vorhabens plausibel. Das Gutachten geht von einem Pkw-Verkehrsaufkommen des Vorhabens von 1340 Fahren pro 24 Stunden aus. Dieser Wert sei, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an die ebenfalls erstellte verkehrstechnische Untersuchung angelehnt. Dort würde ein Pkw-Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des neuen Marktes von 1.309 Fahrten geschätzt, ermittelt aus einer täglichen Kundenanzahl von 935 und einem Anteil an Kfz-Fahrten (An- und Abfahrt) von 0,7. Diese Schätzung sei bei summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, „seriöse Ausgangsdaten“ zum bestehenden Markt würden fehlen, sie selbst hätten auf Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes von Kunden („Durchschnittsbon“) in bereits erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen ein deutliches höheres Kundenaufkommen angeführt, legen sie nicht hinreichend dar, dass die dem Schallschutzgutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Prognosen, die auf einer Verkehrszählung beruhen, unrichtig sind und damit dem Schallschutzgutachten eine unrichtige Verkehrsprognose zugrunde liegt. Im Übrigen kommen die Berechnungen der Antragsteller, die auf - von ihnen behaupteten - Umsätzen des bestehenden Marktes beruhen sollen, im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 selbst auf 938 Kunden pro Tag für das Jahr 2016. Und hinzukommt, dass es hier auf das künftige Verkehrsaufkommen des genehmigten Vorhabens ankommt. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es gehe hier nicht um die Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines seit 25 Jahren bestehenden Betriebes, berücksichtigen sie nicht, dass die angegriffene Baugenehmigung vom 18. Mai 2017 einen „Neubau“ und damit im rechtlichen Sinne nicht lediglich die Vergrößerung eines vorhandenen Marktes zum Gegenstand hat. Der bestehende Markt soll abgerissen werden und durch einen größeren Neubau ersetzt werden. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, die auf öffentlichen Verkehrsflächen der M... Straße neu entstehende Kreuzung und Ampelsituation mit Linksabbiegespur führe für ihre Grundstücke zu zusätzlichen Lärmbelastungen. Dieser Einwand betrifft nicht den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, da ausweislich des Antrags der Antragsteller allein die Baugenehmigung vom 18. Mai 2017 für den Neubau des Marktes angegriffen wurde. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die geplanten Veränderungen auf öffentlichen Verkehrsflächen Gegenstand eines gesonderten Erschließungsvertrages sind, der nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist. Soweit die Antragsteller darin eine „empörende“ Verkürzung ihres Rechtsschutzes sehen, sei darauf hingewiesen, dass sie selbst das „Streitprogramm“ durch die Bezeichnung ihres Antrages bestimmt haben (vgl. § 82 Abs. 1 Satz VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3, 1.5.; 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).