Beschluss
8 B 225/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0524.8B225.12.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29. November 2011 (VG Düsseldorf 3 K 7244/11) gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 29. November 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage (Blockheizkraftwerk) auf dem Grundstück in L., Gemarkung L., Flur, Flurstück, wiederherzustellen sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die von dem Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Ausnutzung der Genehmigung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig. Die angefochtene Genehmigung hat sich nicht erledigt. Es kann offen bleiben, inwieweit die Arbeiten zur Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerks abgeschlossen sind. Denn die Genehmigung erstreckt sich ausdrücklich nicht nur auf die Errichtung, sondern auch auf den Betrieb des Blockheizkraftwerks. Von ihr gehen damit in jedem Fall noch Rechtswirkungen auf die Antragstellerin aus. Dass sie diese auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss ihres im Antrag genannten Klageverfahrens hinnehmen muss, folgt aus der hier streitigen Regelung der Vollziehung vom 30. November 2011 betreffend den Genehmigungsbescheid vom 29. November 2011. Im Übrigen ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse auch mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 ‑ 10 B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, 637 (juris Rn. 3). II. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert das Beschwerdegericht nicht daran, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die gegebenenfalls fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1466/11 -, Abdruck S. 6 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 (juris Rn. 6) m.w.N. Die Interessenabwägung fällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Gunsten des Beigeladenen aus. Dafür ist maßgeblich, dass bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Genehmigung auf die Klage der Antragstellerin voraussichtlich nicht aufzuheben sein wird (1.) und dass die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen ausfällt (2.). 1. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach der im summarischen Verfahren nur möglichen vorläufigen Überprüfung in dem Baugebiet, das durch die Umgebung des Baugrundstücks gebildet werde, aus nachbarrechtlicher Sicht voraussichtlich zulässig sei. Diese Einschätzung trifft im Ergebnis zu. Zwar hat der Senat vornehmlich Bedenken, ob mit Blick auf die Erforderlichkeit einer vorherigen Ermessensentscheidung der Behörde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Weiteres nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauNVO bejaht werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 ‑ 10 B 2622/04 -, NVwZ-RR 2005, 608 (juris Rn. 16 ff.) m.w.N.; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 4 B 27/11 -, BauR 2012, 684 (juris Rn. 6). Aus der hieran anknüpfenden Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Gebietsart des betroffenen Baugebietes nicht offen lassen dürfen, kann sie im Ergebnis für das vorläufige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gleichwohl nichts für sich herleiten. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und bei Zugrundelegung des derzeitigen Sachstands steht der Antragstellerin der von ihr behauptete Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO nicht zu. Vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 (juris Rn. 12 ff.) und Beschluss vom 27. September 2007 - 4 B 36.07 -, juris Rn. 2. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird. Aufgrund des derzeitigen Sachstands lässt sich nicht feststellen, dass die nähere Umgebung dem Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebietes entspricht; nach Aktenlage spricht vielmehr Überwiegendes für eine sogenannte Gemengelage, die nicht nach § 34 Abs. 2, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird im Einzelfall dadurch ermittelt, dass in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen bezogen auf das jeweils ins Auge gefasste Tatbestandsmerkmal - hier die Art der baulichen Nutzung - reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 ‑ 7 B 1767/08 -, juris Rn. 14 m. w. N. Als insoweit maßgebliche Umgebung ist danach bei summarischer Prüfung die Bebauung in dem Viereck anzusehen, das von der Eisenbahnlinie, der M.------straße, der L.-----------Straße und der Rheinstraße/Bahnstraße gebildet wird. Insoweit findet nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Senat anhand des vorliegenden Karten- und Fotomaterials sowie der Darlegungen der Beteiligten vorläufig gewonnen hat, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Baugrundstück statt. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung der Antragstellerin und des Antragsgegners (vgl. Seite 7 des Genehmigungsbescheides und Seite 5 des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. November 2011). Der abweichenden Auffassung des Beigeladenen vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Aus den vorgenannten Erkenntnisquellen drängt sich nicht auf, dass die E.------straße eine städtebauliche Zäsur darstellt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 7 B 1767/08 -, juris Rn. 17. Die Eigenart der dergestalt begrenzten näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks wird nicht vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Neben der Wohnbebauung gibt es unstreitig drei öffentliche Einrichtungen: das N. L. , das "Haus E1. " und das Freibad - jeweils nebst Nebeneinrichtungen. Zumindest in Bezug auf das Krankenhaus spricht bei summarischer Prüfung allein angesichts der im Bescheid (Seite 8) angegebenen Anzahl der Stellplätze (150 allein für die Bediensteten) viel für die Annahme, es in einem allgemeinen Wohngebiet als gebietsunverträglich anzusehen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786 (juris Rn. 11). Darüber hinaus finden sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks die Betriebe Weihnachtskrippen E2.und Schreibwarengroßhandel M.. In einem allgemeinen Wohngebiet wären bei summarischer Prüfung beide Unternehmensstandorte unzulässig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem solchen Gebiet nur Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen, zulässig. Ein Weihnachtskrippengeschäft ist regelmäßig schon wegen seines speziellen, auf den mittel- oder langfristigen Bedarf zugeschnittenen Angebots auch auf Kunden aus einem weiteren Einzugsbereich angewiesen. Aufgrund der Größe des Betriebes (100 qm Ladennutzung, 400 qm Ausstellung, Werkstatt und Garagenhof) und der verkehrsgünstigen Lage an der Bundesstraße ist allein aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehrs und der damit verbundenen Störungen auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorläufig nicht anzunehmen. Gleiches gilt für den Schreibwarengroßhandel, der auch nach der Darstellung der Antragstellerin eine "vorwiegend verkehrsbedingte Ausstrahlung auf das umliegende Gebiet aufweist" (S. 7 der Antragsschrift vom 30. November 2011). Handelt es sich aber bei der näheren Umgebung des genehmigten Vorhabens um eine diffuse, allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Innenbereichslage, kommt als Grundlage für den geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Dieses ergibt sich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB als Ausfluss des geforderten "Einfügens" in die Umgebung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 (juris Rn. 6). Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 (juris Rn. 17). Nachbarschützend wirkt sich eine Überschreitung des von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens nur dann aus, wenn sie sich gerade gegenüber dem Nachbarn, der gegen ein Vorhaben vorgeht, als rücksichtslos erweisen würde. Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2011‑ 2 B 11.397 ‑, NVwZ-RR 2011, 851 (juris Rn. 33 f.) m.w.N. Dass sich unter diesen Voraussetzungen aus dem Gebot der Rücksichtnahme ein nachbarlicher Abwehranspruch nicht ergibt, hat das Verwaltungsgericht dargelegt. Es hat ausgeführt, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt werde. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich für den Senat keine abweichende Einschätzung. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin jedenfalls nicht in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt, sie werde durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG betroffen. Weitere Umstände, die die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen im bauplanungsrechtlichen Sinne begründen können, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan. Aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Rechte herleiten. Diese besitzen aus sich heraus grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber Dritten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 ‑ 8 B 992/09 -, juris Rn. 32 f. m. w. N. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass das Gebot der Rücksichtnahme betreffend das Maß der baulichen Nutzung in nachbarschutzrelevanter Weise verletzt wäre. Ein Rücksichtnahmeverstoß liegt bei summarischer Prüfung auch nicht unter dem Aspekt einer optisch bedrängenden Wirkung vor. Insbesondere hat der Schornstein des Blockheizkraftwerks keine "erdrückende Wirkung". Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 64 ff. Bei einem 18 m hohen Schornstein von nach den bei der Akte befindlichen Lichtbildern eher schlanker Bauform kann von einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung in Bezug auf das über 70 m entfernte Grundstück der Antragstellerin keine Rede sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch der Kamin des Hauses E1. eine vergleichbare Höhe erreicht. Die übrigen Maße des Baukörpers der genehmigten Anlage weichen - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - nicht bedeutend von den bereits im Baugebiet vorhandenen Gebäuden (wie z. B. dem Freibad) ab. Die bloße optische Beeinträchtigung ist als Rechtsposition im Baurecht grundsätzlich nicht geschützt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - 2 B 11.397 ‑, NVwZ-RR 2011, 851 (juris Rn. 35) m. w. N. Der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 50 BImSchG, ist diese in ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. 2. Aber auch soweit man dem Vorstehenden nicht folgt und, unterstellend, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Gebiet um ein allgemeines Wohngebiet handelt, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen offenen Rechtsfragen zu § 14 Abs. 2 BauNVO als offen ansieht, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung fällt jedenfalls zuungunsten der Antragstellerin aus. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse des Beigeladenen daran überwiegt, von der ihm erteilten Genehmigung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens Gebrauch zu machen, begegnet keinen Bedenken. Insoweit hat der Beigeladene u.a. auf sonst zu erwartende Nachteile in Hinsicht auf die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hingewiesen. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Frage zu stellen, dass der Beigeladene schon gegenwärtig ein Interesse an der Ausnutzung der Genehmigung hat. Offensichtlich besteht dieses Interesse auch unabhängig davon, dass jedenfalls derzeit die volle technische Nutzung der Anlage ausgeschlossen ist. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladene durch die Errichtung der Anlage keine unabänderlichen Tatsachen schaffe, sondern das Risiko trage, die Anlage wieder entfernen zu müssen, wenn die Klage der Antragstellerin Erfolg habe, tritt das Beschwerdevorbringen nicht entgegen. Gleiches gilt im Übrigen für den Fall, dass die Entfernung etwa wegen ausbleibender Umsetzung der vorgesehenen Nutzung wirtschaftlich angeraten sein könnte. Im Gegenteil: Die Antragstellerin gibt selbst an, dass das Blockheizkraftwerk ohne Weiteres abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könne. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht entnommen werden, dass sie derzeit konkrete Beeinträchtigungen hinzunehmen hat. 3. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollziehung bzw. auf Unterbindung des Gebrauchmachens von der erteilten Genehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann nach dem Vorstehenden keinen Erfolg haben, da es bei dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage verbleibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 19.2 i.V.m. 2.2.2 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf die Hälfte zu reduzieren. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Das Interesse der Antragstellerin an diesem Antrag steht dem mit dem Antragsbegehren verfolgten Interesse gleich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).