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Beschluss

OVG 10 S 59.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0222.10S59.18.00
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Leitsätze
1. Ein abgelehnter Bewerber, dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgender Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Rahmen eines Beförderungsverfahrens verletzt worden ist, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich und damit nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, reicht hingegen nicht aus.(Rn.9) 2. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dabei darf das prüfende Verwaltungsgericht der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilung sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein abgelehnter Bewerber, dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgender Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Rahmen eines Beförderungsverfahrens verletzt worden ist, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich und damit nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, reicht hingegen nicht aus.(Rn.9) 2. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dabei darf das prüfende Verwaltungsgericht der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilung sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin und die Beigeladenen stehen als Beamte des nichttechnischen Dienstes in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 bei der D... AG im Dienst der Antragsgegnerin. Sie bewarben sich jeweils um eine von 24 ausgeschriebenen Stellen zur Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9...vz für die Beförderungsrunde 2017/2018. Auf der Beförderungsliste „T...“, die 362 Beamtinnen und Beamte des nichttechnischen Dienstes im Statusamt A 8 erfasst, erreichten die Beigeladenen die Ränge 24, 5, 25 und 23, die Antragstellerin die 222. Stelle. Sie wurde anders als die Beigeladenen nicht zur Beförderung ausgewählt. Der Auswahlentscheidung liegen jeweils dienstliche Beurteilungen der Bewerber zugrunde, die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 erstellt worden sind. Die seit dem 1. März 2013 als Bürosachbearbeiterin auf einem mit der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstposten tätige Antragstellerin wurde in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2017 mit dem Gesamturteil „gut +“ bewertet. Dabei wurden die sechs Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit „gut“ beurteilt. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 3. erhielten in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 12. bzw. 14. Juni 2017 jeweils die Gesamtnote „sehr gut ++“; dieser Gesamtnote liegen jeweils durchgehend Benotungen der Einzelmerkmale mit „sehr gut“ zugrunde. Die im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2016 in einer entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Funktion und in den letzten drei Monaten des Beurteilungszeitraums als Bürosachbearbeiterin in einer nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Funktion beschäftigte Beigeladene zu 2. wurde in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 14. Juni 2017 im Gesamturteil mit der Höchstnote „hervorragend ++“ sowie in den Einzelmerkmalen mit durchgehend „sehr gut“ bewertet. In der Stellungnahme der Führungskraft für die Zeit der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit wurde die Beigeladene in den Einzelmerkmalen mit viermal „sehr gut“ und zweimal „gut“ benotet; von der für den übrigen Zeitraum zuständigen Führungskraft wurde sie hingegen in der Stellungnahme durchgehend mit „gut“ beurteilt. Der Beigeladene zu 4. war im Beurteilungszeitraum in einer von der Antragsgegnerin mit der Besoldungsgruppe A 6 bewerteten Funktion tätig. Seine dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2017 weist die Gesamtnote „Sehr gut ++“ und bei den Einzelmerkmalen jeweils die Note „sehr gut“ auf. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin mit, dass sie nach dem Ergebnis ihrer Beurteilung nicht befördert werden könne. Die Antragstellerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat. Ihrem Antrag, ihr einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht insoweit entsprochen, als es die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 4. betrifft; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen, weil es im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. bis 3. ausgeschlossen erscheine, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung den Vorzug erhalten werde. Gegen den sie belastenden Teil des Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit darin der Antrag zurückgewiesen worden ist. 1. Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag habe hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. bis 3. keinen Erfolg, weil eine Auswahl der Antragstellerin im Verhältnis zu diesen ausgeschlossen sei. Dabei richtet sich die Kritik insoweit nicht gegen den erstinstanzlich herangezogenen Maßstab, sondern vielmehr gegen dessen Anwendung auf den hiesigen Einzelfall. a) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, auch wenn die Antragstellerin im Gesamturteil neu und besser beurteilt würde, könne sie den Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht einholen. Diese hätten in ihren dienstlichen Beurteilungen in allen beurteilten Einzelmerkmalen die beste Note „sehr gut“ erhalten, während der Antragstellerin in keinem der Einzelmerkmale Bestleistungen bescheinigt worden seien. Die Einzelbewertungen seien auf der Grundlage der Stellungnahmen der Führungskräfte plausibel. So weise die Stellungnahme der Führungskraft der Antragstellerin sechsmal die Bewertung „gut“ auf. Dagegen wiesen die Stellungnahmen der Führungskräfte der Beigeladenen zu 1. und 3. sechsmal die Bewertung „sehr gut“ und die Stellungnahme der Führungskraft der Beigeladenen zu 2. (für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 – Anm. d. Senats) viermal die Bewertung „sehr gut“ und zweimal die Bewertung „gut“ auf. b) Mit ihrer Argumentation, das Verwaltungsgericht setze sich mit seiner Feststellung an die Stelle des Dienstherrn, bestimme letztlich den besser geeigneten Bewerber und nehme daher eine unzulässige eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vor, die allein Sache des Dienstherrn sei, der neue Beurteilungen zu erstellen und sodann eine darauf gestützte erneute Auswahlentscheidung zu treffen habe, dringt die Antragstellerin nicht durch. Ausgehend von dem anzuwendenden - insbesondere an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten - Maßstab [hierzu aa)] unterliegt die Wertung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken [hierzu bb)] aa) Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 86; im Anschluss daran BVerwG, a.a.O.). Eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 1 B 1417/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG Bln-Bbg, a.a.O., m.w.N.). Dabei darf das prüfende Verwaltungsgericht - wie der Beschwerde zuzugeben ist - der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen. Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; im Anschluss daran OVG Bln-Bbg, a.a.O., Rn. 19). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die angefochtenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts als vertretbar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden die Begründungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3. zwar nicht dem Erfordernis der Begründung des Gesamturteils gerecht; hierbei ist zu bedenken, dass es sich dabei um einen systemischen Fehler handelt, der alle Beurteilungen erfasst und damit eine Neubeurteilung hier jedenfalls für alle in Betracht kommenden Bewerber bedingt, die eine Verbesserung der Benotung der Antragstellerin bzw. eine Verschlechterung der Benotungen der hier betrachteten Konkurrenten an sich nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Bewertung der Chancen des unterlegenen Bewerbers OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 1388/15 -, juris Rn. 72). Diese Umstände ändern jedoch an der Chancenlosigkeit der Antragstellerin im hiesigen Fall nichts, weil es selbst im Falle einer neuen rechtmäßigen Entscheidung über die Auswahl unter Berücksichtigung einer unter Beobachtung des erstinstanzlich gerügten Mangels fehlerfreien dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin als vollkommen ausgeschlossen, vielmehr realistisch unmöglich erscheint, dass die Antragstellerin das für ihre Auswahl erforderliche zumindest gleiche Qualifikations- bzw. Beurteilungsniveau wie dasjenige der Beigeladenen zu 1. bis 3. erreicht. Hierbei ist nicht nur der eklatante - (mindestens jeweils) vier Notenstufen umfassende - Vorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in Rechnung zu stellen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 85). Zu berücksichtigen ist zudem, dass nach den erstinstanzlich getroffenen und - wie im Weiteren noch zu zeigen sein wird - mit der Beschwerde nicht durchgreifend erschütterten Feststellungen von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass die dem Gesamturteil vom Dienstherrn zugrunde gelegten Beurteilungen der Einzelmerkmale unzutreffend sind. Im Hinblick auf die Logik des von der Antragsgegnerin anzuwendenden Beurteilungssystems erscheint es nicht möglich, dass die in den Einzelmerkmalen durchgehend nur mit „gut“ bewertete Antragstellerin überhaupt die Schwelle eines mit der Note „sehr gut“ bemessenen Gesamturteils erreichen wird. Als gleichermaßen ausgeschlossen stellt sich eine Bewertung der in den Einzelmerkmalen jeweils durchgängig mit „sehr gut“ beurteilten Beigeladenen zu 1. bis 3. dar, welche die Schwelle eines mit der Note „sehr gut“ bemessenen Gesamturteils unterschreitet. Für einen Gleichstand der betrachteten Bewerber und eine daran anknüpfende, nicht nur theoretische Möglichkeit einer Auswahl der Antragstellerin fehlt es damit auch unter Berücksichtigung des Arithmetisierungsverbots an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Angesichts der beschriebenen Sachgesetzlichkeiten ist die Bewertung der Auswahlmöglichkeit durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis nicht mit einem Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin verbunden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an 222. Stelle in der Beförderungsliste befindliche Antragstellerin überdies gegen die zwischen ihr und den (noch nicht zu einem anderen Dienstherrn gewechselten) Konkurrenten auf den unter den Ziffern 26. bis 104. der Liste stehenden Mitbewerber, die jeweils mit mindestens der Note „sehr gut“ beurteilt worden sind, durchsetzen könnte (s. zu einer entsprechenden Fallkonstellation NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 -, juris Rn. 25). 2. Ebenfalls keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt das Beschwerdevorbringen zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zeige keinen Beurteilungsfehler auf, soweit sie Zweifel hege, dass die Beurteilungen auf einem Leistungsvergleich aller Konkurrenten der streitbefangenen Beförderungsliste beruhten, weil die Beurteilungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und insbesondere Erstbeurteilungen erstellt worden seien, als Zweitbeurteilungen von Konkurrenten bereits gefertigt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht gründet seine Ansicht auf zwei selbständig tragende Überlegungen. Zunächst führt es dazu aus: Dienstliche Beurteilungen seien anhand einheitlicher Maßstäbe zu erstellen. Hierfür sei nicht erforderlich, dass jeder Beurteiler alle Beurteilungen der Vergleichsgruppe im Einzelnen kenne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gäben die stereotypen Ausführungen in der Begründung des Gesamtergebnisses der Beigeladenen zu 1. und 3. („Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren. (…) kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis 'Hervorragend' haben auf der Beurteilungsliste von (…) ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihrer Führungskraft eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt sind.“) auch keinen Anlass, auf eine Beurteilungspraxis zu schließen, von der vorliegend abgewichen worden wäre. Die wiedergegebenen Kriterien für die Vergabe des besten Gesamtergebnisses könnten ohne konkrete Kenntnis aller Beurteilungen angelegt werden. Abschließend heißt es zu diesem Problemkreis in der angefochtenen Entscheidung: Im Übrigen könne ein Abgleich auch auf der Grundlage im Entwurfsstadium erstellter Beurteilungen erfolgen. Die Darlegungen der Antragstellerin vermögen diese Argumentation nicht zu erschüttern. Zu der ersten entscheidungserheblichen Erwägung wiederholt die Antragstellerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf den Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen und dessen Überlegungen zu entkräften. Die weitere, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Leistungsvergleichs ebenfalls selbständig tragende Erwägung wird im Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise problematisiert. 3. Als gleichermaßen unergiebig erweisen sich die Darlegungen der Beschwerde, die sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richten, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in den Einzelmerkmalen unzutreffend beurteilt worden sei, weil sie entgegen den Angaben der Antragsgegnerin im Beurteilungszeitraum auf einem gegenüber ihrem Statusamt A 8 höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt gewesen und dies bei der Bewertung ihrer Leistung nicht berücksichtigt worden sei. a) Ohne hinreichende Substanz ist die mit der Beschwerde vorgetragene Rüge, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlich höherwertige Tätigkeit sei nicht substantiiert vorgetragen worden, sei falsch. Die Antragstellerin begründet ihren Einwand mit dem Hinweis, sie habe bereits in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf den umfangreichen Aufgabenkatalog und die Stellungnahme der Führungskraft D... geltend gemacht, dass sie zum einen ein umfangreiches Aufgabenspektrum und zum anderen auch ein inhaltlich anspruchsvolles Spektrum zu bewältigen gehabt hätte, welches den Anforderungen einer höherwertigen Tätigkeit entsprochen habe. Diese Darlegung greift nicht, weil sie sich auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags beschränkt und hiermit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Problemkreis nicht aufgegriffen werden. In der angefochtenen Entscheidung wird dazu ausgeführt: Eine höherwertige Bewertung des Arbeitspostens der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum folge nicht allein daraus, dass in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft zum Punkt „Bewertung der Funktion“ ohne Angaben zur konkreten Wertigkeit „gebündelter Dienstposten“ eingetragen sei. Die Antragstellerin sei den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die Bewertung der Tätigkeit der Antragstellerin bei der Bundesagentur für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bereits im Rahmen der vorangegangenen Beurteilungsrunde 2014 geprüft und von den Arbeitsbewertern der D... mit A 8 ausgewiesen worden sei, nicht entgegen getreten. Sie gehe lediglich unter Verweis auf die Aufgabenbeschreibung in ihrer dienstlichen Beurteilung davon aus, dass ihr Dienstposten, auch wenn er im Verhältnis zum Statusamt nicht höherwertig sei, gesteigerte Anforderungen an ihre Tätigkeit stelle. Die Antragstellerin weise ferner darauf hin, dass die Aufgabenbeschreibung Tätigkeiten im Bereich allgemeine Büroarbeiten, Organisation und Koordination von Veranstaltungen, Sitzungen und Tagungen des Referats T II 5, Bearbeiten von Rechnungen, Vorbereiten von Beschaffungen sowie Mitarbeit im Zutrittsmanagement zu den Technikgebäuden des Bundes umfasse. Ausgehend davon trägt sie vor, diese Beschreibung gehe deutlich über die allgemeinen Anforderungen an eine Bürosachbearbeiterin hinaus. Mit diesem Vortrag lege die Antragstellerin weder die Wahrnehmung einer gegenüber ihrem Statusamt höherwertigen Tätigkeit dar, noch lege sie dar, woraus sie den Schluss ziehe, die konkreten Anforderungen ihres Dienstpostens seien bei der Beurteilung ihrer Leistungen nicht erkannt und berücksichtigt worden. Aus der detaillierten Aufgabenbeschreibung ergebe sich, dass die Antragstellerin ein breites Spektrum an Aufgaben wahrnehme. Dieser Umstand sei bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht nur im Rahmen der Aufgabenbeschreibung, sondern auch in der Begründung des Gesamtergebnisses berücksichtigt worden, wenn dort hervorgehoben werde, dass die Antragstellerin „sich in kurzer Zeit in ihr umfangreiches Aufgabengebiet eingearbeitet“ habe. Dass es sich im Einzelnen um nicht dem Statusamt A 8 entsprechende höherwertige Aufgaben gehandelt habe und dies in der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen, lege die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Entsprechende Darlegungen, die geeignet wären, die zuvor zitierten Überlegungen des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz in Frage zu stellen, lässt auch das Beschwerdevorbringen vermissen. b) Ohne Erfolg legt die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang dar, der inhaltliche Unterschied ihrer Tätigkeiten und derjenigen der Beigeladenen zu 2. sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, so dass sich auch unter diesem Blickwinkel die erstinstanzliche Prognose zum Ergebnis einer Neubeurteilung als haltlos erweise. Diese Beanstandung ist nicht berechtigt, wobei dies auch gilt, soweit sie sich auf die Annahme stützt, dass die Beigeladene zu 2. „im hinteren Teil des Beurteilungszeitraums“ vom 1. Juni bis 31. August 2016 „eine teils unterwertige Tätigkeit“ (Postbearbeitung, Zustellungen, Abschlussmitteilungen u.ä.) auf einem gebündelten, den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 zugeordneten Dienstposten wahrgenommen habe. Mit ihrer Argumentation ignoriert die Antragstellerin nicht nur, dass das Verwaltungsgericht die dreimonatige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. als Bürosachbearbeiterin – wenn auch mit der irrtümlichen Annahme, diese Beschäftigung sei in den „ersten drei Monaten“ des Beurteilungszeitraums erfolgt (s. dagegen die zutreffenden Angaben in den Gründen Teil I., S. 3 EA) – wie auch deren Bewertung ausdrücklich in den Blick genommen hat (vgl. S. 7 f. EA). Dabei hat es – von der Beschwerde gleichfalls ausgeblendet – die in der dienstlichen Beurteilung vorgenommene Benotung der Einzelmerkmale durchweg mit „sehr gut“ für den gesamten Beurteilungszeitraum wegen des vorherigen Einsatzes der Beigeladenen zu 2. auf einem höherwertigen Dienstposten und des zeitlichen Verhältnisses der verschiedenen Tätigkeiten als nachvollziehbar erachtet. Die Antragstellerin lässt überdies außer Acht, dass die Antragsgegnerin die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. ausweislich der dienstlichen Beurteilung als amtsangemessen und mit der Besoldungsgruppe A 8 eingeordnet betrachtet hat und damit gerade nicht von einer unterwertigen Tätigkeit ausgegangen ist. 4. Keinen Beanstandungen unterliegt schließlich die erstinstanzliche Würdigung des Arguments der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse durch anderweitige Beförderung bzw. Versetzung ausgewählter Bewerber frei gewordene Beförderungsplanstellen mit Beamten der Beförderungslisten besetzen, die mit Rechtsmitteln gegen die Auswahlentscheidung vorgegangen seien. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dem von der Antragstellerin eingenommenen Standpunkt wie folgt geäußert: Ihr Vortrag sei schon zur Begründung ihres Antrags nicht geeignet. „Im Übrigen“ verfange ihre Argumentation auch nicht. Wenn sich die Auswahl von sechs ausgewählten Beamten dadurch erledigt habe, dass fünf zwischenzeitlich aus einer vorausgegangenen Beförderungsrunde befördert worden seien und einer zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden sei, folge daraus nicht, dass eine der „frei“ werdenden Stellen mit der Antragstellerin zu besetzen wäre. Selbst wenn die Antragsgegnerin verpflichtet sein sollte, die für die Beförderung dieser Beamten aus der streitgegenständlichen Beförderungsliste vorgesehenen Planstellen zu besetzen, wäre insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Bewerber nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu treffen. Die Antragstellerin irre, wenn sie den Bewerberkreis auf diejenigen eingegrenzt sehe, die Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Auswahlentscheidung eingelegt hätten. Mit der – an dem ausdrücklich geltend gemachten Antragsbegehren orientierten –Erwägung befasst sich die Beschwerde nicht. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern die von ihr vertretene und an die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 (- BverwG 2 A 3.13 -, juris) anknüpfende Ansicht ihrem auf eine vorläufige Untersagung der Beförderung der Beigeladenen zu 1. bis 3. gerichteten Antrag zum Erfolg verhelfen soll. Zutreffend wäre es insoweit gewesen, den Antrag zu stellen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das ihrer Ansicht nach abgebrochene Auswahlverfahren mit ihr als Bewerberin fortzusetzen. Dieser Weg wurde von der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Antragstellerin aber nicht beschritten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erörterung der weiteren (selbständig tragenden) Argumentation des Verwaltungsgerichts. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Vorgehensweise der Antragsgegnerin mit den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Auswahlverfahrens vereinbaren lässt (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – BVerwG 2 VR 4.18 -, juris Rn. 14 ff.), kann der Senat demgemäß dahinstehen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).