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Beschluss

OVG 10 S 22.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0719.OVG10S22.19.00
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Leitsätze
1. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nur als Ausnahmefall zu erachten.(Rn.14) 2. Die nachbarschützende Funktion einer Festsetzung in einem Bebauungsplan kann sich nicht lediglich aus der nach § 1 Abs. 7 BauGB in jedem Fall pflichtgemäß von der Gemeinde umzusetzenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange und den dabei angestellten Überlegungen ergeben. Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Frage stellt, ob die in einem Fall maßgebliche Festsetzung eines Bebauungsplans noch nachträglich subjektiv-rechtlich „aufgeladen“ werden kann.(Rn.14) 3. Dass die Eigentümer der Grundstücke in dem Wohngebiet durch den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft Restriktionen hinzunehmen haben, kann nicht zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ führen, die eine Nutzung der Versorgungsfläche auch für soziale Zwecke der Flüchtlingsunterbringung ausschließt; diese Nutzung vermag keine Verfremdung – auch im Verhältnis zum Allgemeinen Wohngebiet – einzuleiten.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nur als Ausnahmefall zu erachten.(Rn.14) 2. Die nachbarschützende Funktion einer Festsetzung in einem Bebauungsplan kann sich nicht lediglich aus der nach § 1 Abs. 7 BauGB in jedem Fall pflichtgemäß von der Gemeinde umzusetzenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange und den dabei angestellten Überlegungen ergeben. Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Frage stellt, ob die in einem Fall maßgebliche Festsetzung eines Bebauungsplans noch nachträglich subjektiv-rechtlich „aufgeladen“ werden kann.(Rn.14) 3. Dass die Eigentümer der Grundstücke in dem Wohngebiet durch den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft Restriktionen hinzunehmen haben, kann nicht zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ führen, die eine Nutzung der Versorgungsfläche auch für soziale Zwecke der Flüchtlingsunterbringung ausschließt; diese Nutzung vermag keine Verfremdung – auch im Verhältnis zum Allgemeinen Wohngebiet – einzuleiten.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M... in B... sind, wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die bauaufsichtliche Zulassung für die Errichtung einer modularen Unterkunft (MUF) für 492 Flüchtlinge. Der Antragsgegner ist Bauherr und Zulassungsbehörde des streitgegenständlichen Bauvorhabens, das auf einem ca. 33.000 Quadratmeter großen, derzeit als Fußball- und Tennisplatz genutzten Teil des im Eigentum der B... stehenden Grundstücks A... (Flurstück Nr. 7...) errichtet werden soll. Die geplanten zwei Wohngebäude und die sie umgebenden Freiflächen werden sich in ca. 240 Metern Entfernung (Luftlinie) zum südlich gelegenen Grundstück der Antragsteller befinden, die Zufahrt zur Unterkunft in ca. 150 Metern Entfernung (Luftlinie). Die Grundstücke der Beteiligten liegen beide im Geltungsbereich des am 3... festgesetzten Bebauungsplans X... (GVBI. S. 1...), welcher für das Grundstück der Antragsteller ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe 11/3 und für das Vorhabengrundstück eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ festsetzt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragte am 21. Dezember 2017 die bauaufsichtliche Zustimmung sowie die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Errichtung zweier zueinander parallel aufgestellter viergeschossiger Unterkunftsgebäude für 492 Flüchtlinge in modularer Bauweise und eines zweigeschossigen Funktionsgebäudes. Die bei derselben Behörde angesiedelte Oberste Bauaufsicht erteilte mit Bescheiden vom 16. August 2018 sowohl die beantragte bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 77 BauO Bln als auch die Befreiung von der Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Versorgungsfläche (Wasserwerk) im Bebauungsplan X... zugunsten einer Nutzung als soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller unter dem 19. September 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde, deren Zulässigkeit für den Senat auch unter Berücksichtigung der Bedenken des Antragsgegners nicht in Zweifel steht, hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist orientiert an dem sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden – mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellten – Maßstab zu der Feststellung gelangt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen „Baustopp“ überwiege. Sie wird von dem Rechtsbehelf nicht mit hinreichend schlüssigem Gegenvorbringen erschüttert. Gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidungen mit Blick auf die subjektiven Rechte der Antragsteller (vgl. zum Maßstab Senatsbeschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 17.18 – juris Rn. 10) ergeben sich bei summarischer Prüfung auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht; zu einer unbilligen Härte hat sich die Beschwerde ohnehin nicht geäußert. Die Kritik der Antragsteller richtet sich allein gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es das Vorhaben des Antragsgegners im Hinblick auf die Belange der Antragsteller als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet. Damit dringen sie nicht durch. 1. Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, die Antragsteller könnten der bauaufsichtlichen Zulassung nicht entgegenhalten, sie stimme nicht mit der durch den Bebauungsplan X... getroffenen Festsetzung „Versorgungsfläche (Wasserwerk)" überein, denn sie könnten sich weder auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, noch habe die Festsetzung sonst nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller. a) Die mit dem Rechtsbehelf geltend gemachten Einwände gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Flüchtlingsunterkunft verletze nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, verfangen nicht. aa) Die Antragsteller gestehen dem Verwaltungsgericht zunächst zu, in zutreffender Weise davon ausgegangen zu sein, dass der Gebietserhaltungsanspruch den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen" Baugebiet das Recht gebe, sich unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, welche in dem Baugebiet nicht zulässig seien und eine Verfremdung des Gebiets einleiten würden. Auch die sich daran anschließenden maßstäblichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts kritisieren sie nicht: Danach bestehe der Gebietserhaltungsanspruch aber grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und nur dann, wenn sich das Grundstück des jeweiligen Eigentümers und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befänden; dieser Anspruch beruhe auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet durch die Beschränkung der zulässigen Art der Grundstücksnutzung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden seien, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet sei. Mit der Beschwerde wird ferner nicht in Frage gestellt, dass das Vorhabengrundstück nicht in dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet der Antragsteller liege und die Versorgungsfläche – auch wenn sie trotz ihrer Ausdehnung kein eigenes Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung bilde – jedenfalls schon aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht als Teil des für das Grundstück der Antragsteller festgesetzten Wohngebiets betrachtet werden könne. Darüber hinaus teilen die Antragsteller die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass in Ausnahmefällen auch andere Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, eine rechtliche „Schicksalsgemeinschaft" der Grundstückseigentümer begründen und daher unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für diese drittschützende Wirkung entfalten könnten. bb) Nach Ansicht der Antragsteller habe das Verwaltungsgericht jedoch die Voraussetzungen eines solchermaßen zu begründenden Drittschutzes planerischer Festsetzungen in fehlerhafter Weise bestimmt. Dieses Vorbringen greift nicht. (1) Soweit mit dem Rechtsbehelf (jeweils mit ausführlicher Begründung) dargelegt wird, weder bedürfe die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs des Vorliegens eines planungsrechtlichen Synallagmas, noch erfordere sie ein Durchschlagen der jeweiligen Festsetzung auf die Art der baulichen Nutzung, verfehlen diese Rügen den Kern der erstinstanzlichen Argumentation. Das gilt auch für den – im Rahmen des Beschwerdevorbringens (wohl) aus einer Fundstelle in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (- BVerwG 4 C 7.17 -, juris Rn. 13) abgeleiteten, damit freilich nicht nachvollziehbar belegten – Einwand, es spiele keine Rolle, dass die Antragsteller die Einhaltung einer Festsetzung verlangten, der sie selbst nicht unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis auf keine dieser Prämissen entscheidungstragend gestützt, sondern sie gewissermaßen nur illustrierend angeführt, um im Folgenden eine „vergleichbare“ Interessenlage für die Grundstücke der Antragsteller und des Bauvorhabens deshalb als nicht erkennbar zu erachten, weil sie sich schon nicht in demselben Baugebiet befänden und nicht denselben beschränkenden Festsetzungen unterlägen. Diesem Befund sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihnen zitierte, aus dem angefochtenen Beschluss stammende Passage, dem Plangeber bleibe es aber unbenommen, auf der Grundlage des Planungskonzepts im Sinne eines „do ut des“ zu bestimmen, dass auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche – z.B. wegen der Hanglage eines Grundstücks o. ä. – eine generelle drittschützende Wirkung zukommen solle, führt dabei auf keine andere Sichtweise. (2) Nicht zum Erfolg verhelfen der Beschwerde die mit ihr vorgetragenen Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück der Antragstellerin und dem im Bereich der Festsetzung einer Versorgungsfläche liegenden Baugrundstück werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans X... nicht begründet. Der Senat vermag der mit dem Rechtsbehelf vertretenen Annahme nicht zu folgen, nach der die für ein nachbarliches Austauschverhältnis erforderliche, auf Gegenseitigkeit angelegte Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Bewahrung des Gebietscharakters, die gerade aus der konzeptionellen Einbindung einer solchen Festsetzung in den Bebauungsplan erwachse, vorliege. (a) Die Antragsteller lassen sich zwar ebenso wie (jedenfalls im Wesentlichen der Sache nach) das Verwaltungsgericht davon leiten, dass die Beantwortung der Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans X... hinsichtlich der hier in Rede stehenden Versorgungsfläche drittschützend seien, maßgeblich vom Willen des Plangebers abhänge, bei dessen Erforschung aber zu berücksichtigen sei, dass der Bebauungsplan X... aus einer Zeit stamme, in welcher der Gedanke des Nachbarschutzes im Bauplanungsrecht noch nicht in seiner heutigen Form entwickelt gewesen sei. (b) Das hieran anknüpfende Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine nachträgliche „subjektiv-rechtliche“ Aufladung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7.17 -, juris Rn. 16; s. auch Senatsurteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 49 ff.) der hier maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans X... zu plausibilisieren; entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sie sich bei summarischer Prüfung weder aus ausdrücklichen Bekundungen des Plangebers noch der Sache nach sonst aus den Planunterlagen ableiten. (aa) Die Antragsteller schenken bereits dem Umstand, dass der von ihnen geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nur baugebietsübergreifender Natur sein kann, keine hinreichende Beachtung. Dieser Anspruch ist wiederum als Ausnahmefall zu erachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 48.12 -, juris Rn. 5), dessen Annahme damit auch entsprechend deutliche Anhaltspunkte erfordert (s. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 ZB 13.2048 -, juris Rn. 14). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen zu der Ansicht gelangt ist, es genüge nicht, dass der Plangeber die Wohnnutzung und die Versorgungsfläche (wohl) aufeinander bezogen und sie sichernd zueinander ins Verhältnis gesetzt habe, weil die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB allein noch kein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis begründe. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung schon jedes mehr als nur geringfügige private Interesse, sofern es in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt wird, einzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9; ebenso BayVGH, Beschluss vom 16. April 2018 - 1 NE 18.358 -, juris Rn. 15). Daraus ist in der Rechtsprechung die auch dem Senat einleuchtende Schlussfolgerung gezogen worden, dass sich die nachbarschützende Funktion einer Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht lediglich aus der nach § 1 Abs. 7 BauGB in jedem Fall pflichtgemäß von der Gemeinde umzusetzenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange und den dabei angestellten Überlegungen ergeben kann (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 1 CS 15.2207 -, juris Rn. 8). Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Frage stellt, ob die in einem Fall maßgebliche Festsetzung eines Bebauungsplans noch nachträglich subjektiv-rechtlich „aufgeladen“ werden kann. Im Hinblick darauf kann mithin keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht – wie die Antragsteller meinen – die Anforderungen überspannt hätte, die an die konzeptionelle Wechselbezüglichkeit bauplanerischer Festsetzungen zu stellen sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich insoweit auch aus den mit der Beschwerde ausführlich zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (- BVerwG 4 C 7.17 -, juris) und des Senats vom 30. Juni 2017 (- OVG 10 B 10.15 -, juris) nichts Gegenteiliges ergibt. Das gilt schon deshalb, weil – wie auch die Antragsteller trotz gegenteiliger Bekundung zuletzt im Schriftsatz vom 6. Juni 2019 letztlich nicht verkennen dürften – sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat jeweils gerade keine Veranlassung hatten, sich mit einem baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch zu befassen. (bb) Vor diesem Hintergrund müssen die Versuche der Antragsteller unergiebig bleiben, aus den von ihnen hervorgehobenen Äußerungen des historischen Plangebers eine für die Geltendmachung ihres Abwehranspruchs unumgängliche konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans abzuleiten. (1) Nicht weiter führt zunächst der Hinweis der Antragsteller auf die folgenden in Abschnitt II. enthaltenen Passagen der Begründung des Bebauungsplans (vgl. AbgH-Drs. 7/568, S. 2 f.): „Die Wohngebiete sowie die von den Berliner Wasserwerken genutzten Grundstücke im Geltungsbereich weisen zum Teil eine sehr alte Bausubstanz auf, die durch Neubauten in den Jahren nach 1920 ergänzt wurden. Auf dem Gelände südlich und westlich der R... [scil.: der heutigen S...] sowie westlich der Straße A... befinden sich verschiedene Sondereinrichtungen des Wassersports, ein Hospital, ein Alten- und ein Jugendwohnheim, Der Bebauungsplan strebt in Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan eine den örtlichen Gegebenheiten angepaßte bauliche Nutzung der Baugrundstücke an. Er setzt für die Versorgung der Bevölkerung notwendige Betriebsflächen der Berliner Wasserwerke einschließlich des Wassererfassungsgebietes B... als Versorgungsfläche - Wasserwerk - mit der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 und Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6 fest; die Anhebung der GFZ von 0,4 auf 0,6 gegenüber dem Baunutzungsplan unter Einbeziehung des Nichtbaugebietes in die Versorgungsfläche ist im In-teresse der Betriebsfähigkeit der Berliner Wasserwerke notwendig und auch im Hinblick auf das Waldgelände sowie das Landschaftsschutzgebiet gerechtfertigt. […] Für die übrigen Bauflächen setzt der Bebauungsplan entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan allgemeines Wohngebiet und in Entwicklung aus ihm gemäß § 8 Abs. 25.1 des Bundesbaugesetzes für den verhältnismäßig kleinen geschlossenen Siedlungskomplex zwischen T... und K... reines Wohngebiet in Verbindung mit Planergänzungsbestimmung Nr. 1 fest, um den vorhandenen Siedlungscharakter zu erhalten. Die Maße der baulichen Nutzung sind hier bei offener Bauweise zwei zulässige Vollgeschosse, die GRZ 0,3 und die GFZ 0,4.“ (a) Diese Ausführungen gehen nicht ansatzweise über den bereits vom Verwaltungsgericht angenommenen Befund hinaus, dass der Plangeber die Wohnnutzung und die Versorgungsfläche lediglich aufeinander bezogen und sie sichernd zueinander ins Verhältnis gesetzt habe. Gesichtspunkte, die den Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung eine besondere Bedeutung für das Verhältnis des Wohngebiets zu der Versorgungsfläche unter dem Blickwinkel nachbarlicher Interessen verleihen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Sie werden nicht durch den Umstand nahegelegt, dass die Grundstücke in dem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wegen ihrer Lage im Wasserschutzgebiet Einschränkungen unterliegen. Dass die Eigentümer der Grundstücke in dem Wohngebiet diese Restriktionen hinzunehmen haben, kann nicht zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ führen, die eine Nutzung der Versorgungsfläche auch für soziale Zwecke der Flüchtlingsunterbringung ausschließt; diese Nutzung vermag – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ohne dass die Antragsteller dem substantiell begegnet wären – keine Verfremdung – übrigens auch im Verhältnis zum Allgemeinen Wohngebiet – einzuleiten. (b) Eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit in dem hier verstandenen Sinne erschließt sich auch nicht plausibel aus den in den zitierten Passagen enthaltenen Anmerkungen zur Festsetzung der Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl. Die Antragsteller haben dazu ausgeführt: Darüber hinaus zeige sich die konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Festsetzungen auch darin, dass der Plangeber für die Versorgungsfläche, die zugunsten der Unterbringung des Wasserwerks festgesetzt worden sei, nur rudimentäre Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen habe. Er habe sich darauf beschränkt, für die Versorgungsfläche eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festzusetzen. Weitere Festsetzungen etwa hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, zur Bauweise oder zu den überbaubaren Grundstücksflächen außer der Festsetzung einer allgemeinen Baugrenze habe er nicht getroffen. Damit sei für die Versorgungsfläche eine deutlich intensivere Grundstücksnutzung möglich, als sie für die übrigen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zugelassen sei. Insbesondere für die Wohngebiete würden nicht nur geringere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen gelten; dort seien vielmehr zudem Festsetzungen zur zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und zur Bebauungstiefe (Planergänzungsbestimmung Nr. 5) zu beachten. Mit diesen strengeren Maßvorgaben für die Wohngebiete sollte insbesondere der bisherige vorhandene Siedlungscharakter der Wohngebiete gewahrt werden (Abschnitt II. der Begründung zum Bebauungsplan, AGH-Drs. 7/568, S. 3). Demgegenüber diene die großzügig zugestandene Ausnutzbarkeit der Wasserwerksgrundstücke der Betriebsfähigkeit der Wasserwerke (Abschnitt II. der Begründung zum Bebauungsplan, AGH-Drs. 7/568, S. 1). Die Eigentümer der in den Wohngebieten gelegenen Grundstücke hätten somit eine intensive Bebauung auf der Versorgungsfläche grundsätzlich hinzunehmen, allerdings allein auf Grund betrieblicher Notwendigkeiten. Werde die Zweckbindung der Versorgungsfläche aufgehoben, indem eine davon abweichende Nutzung zugelassen werde, entfalle zugleich die Rechtfertigung für die intensive Nutzung der Grundstücke. Dann aber bestehe kein Grund mehr, den Nachbarn das vom Bebauungsplan erlaubte Nutzungsmaß, das über das ihnen selbst zugestandene Nutzungsmaß deutlich hinausgehe, zuzumuten, so dass sie eine solche Aufhebung der Zweckbindung abwehren könnten. Hiermit dringen die Antragsteller nicht durch. Sie überinterpretieren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die – worauf der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend hinweist und die Antragsteller (zuletzt mit ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 6. Juni 2019) verkennen – nur auf die unterschiedlichen baulichen Anforderungen der Wohnnutzung und der Nutzung zu Zwecken der Wasserversorgung Bedacht nehmen, ohne dass damit ein „Verbot“ zu Gunsten der Wohnbebauung verbunden wäre, die Zweckbindung der Versorgungsfläche aufzuheben. Damit folgt aus der streitgegenständlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks auch keine Zweckverfehlung, wie sie die Antragsteller annehmen. (bb) Der Verweis auf die in der ursprünglichen Entwurfsfassung des Bebauungsplans (Blatt 124 der Akten zum Bebauungsplanverfahren des Bezirksamtes Z... von Berlin) enthaltene Planergänzungsbestimmung Nr. 1 verfängt ebenfalls nicht. Sie lautet: „Für die Sonderzweckflächen des Wasserwerks wird als Maß der Nutzung eine größte Baumasse von 1,6 m³ umbauten Raumes je m² Baugrundstück festgesetzt. Auf den Sonderzweckflächen sind nur Einrichtungen zulässig, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können.“ Zur Begründung dieser Bestimmung wurde im Entwurf (Blatt 129 ff. der Akten zum Bebauungsplanverfahren des Bezirksamtes Zehlendorf von Berlin) auf Seite 4 angeführt: „Nach dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 waren der Bereich der Berliner Wasserwerke als gemischtes Gebiet, die übrigen Baulandflächen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Für beide Gebietsarten gilt nach dem Baunutzungsplan zurzeit noch die Baustufe 11/2, offene Bauweise. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf strebt nach den örtlichen Gegebenheiten und in städtebaulichen Absichten eine differenziertere Ausweisung der Nutzungsarten dar. So werden nun die Betriebsflächen der Berliner Wasserwerke als Vorbehaltsbauplatz für besondere öffentliche Zwecke mit einem besonderen Nutzungsmaß von Baumasse = 1,6 zur Festsetzung vorgeschlagen. In der Planergänzungsbestimmung Ziffer I, zweiter Absatz, wird jedoch der Störungsgrad mit Rücksicht auf die in der weiteren Umgebung liegenden Wohngebiete begrenzt.“ Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Antragsteller einen entsprechenden Willen des Plangebers unter Verweis auf eine zunächst im Vorentwurf enthaltene, dann aber in die Endfassung nicht aufgenommene Planergänzungsbestimmung behaupten, könne ihnen nicht gefolgt werden. Wörtlich laute diese Planergänzungsbestimmung (BI. 4 der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan X-29): „Auf den Sonderzweckflächen sind nur Einrichtungen zulässig, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können.“ Im Vorentwurf sei die streitgegenständliche Versorgungsfläche noch als Sonderzweckfläche festgesetzt gewesen. Eine der vorstehenden entsprechenden Planergänzungsbestimmungen sei für die Nutzung der Sondergebiete für den Wassersport auch in die Endfassung des Bebauungsplans aufgenommen worden. Aus der Festsetzung folge nun aber – anders als die Antragsteller meinten – gerade nicht, dass Wassersport- und Versorgungsflächen zugunsten der angrenzenden Wohnnutzung festgesetzt worden seien, sondern dass diese Ausweisungen – im Hinblick auf das Beeinträchtigungspotential dieser Flächen durch die von ihren Nutzungen ausgehenden Emissionen – „trotz" der angrenzenden Wohnnutzung erfolgt sei. Die Planergänzungsbestimmung habe 1976 lediglich formuliert, was heute dem allgemein anerkannten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu entnehmen sei. Die dagegen gerichtete Argumentation der Antragsteller sucht die Annahmen des Verwaltungsgerichts vergeblich in Zweifel zu ziehen. Sie mutmaßen, dass „nichts dafür ersichtlich“ sei, „dass der Plangeber seine ursprüngliche Vorstellung, nach der die Nutzung der Grundstücke des Wasserwerks auf die Nutzung der angrenzenden Wohngebiete Rücksicht nehmen muss, aufgegeben habe“, und meinen diesen Schluss aus dem Umstand folgern zu können, dass der Bezirksamtsvorlage Nr. 140/43/70 zur Beschlussfassung für die Sitzung im Bezirksamt Z... von Berlin am 27. Oktober 1970 keine Anhaltspunkte für eine Änderung zu entnehmen seien und daher nichts für eine „bewusste Abkehr von der ursprünglichen Konzeption der Rücksichtnahme auf die Grundstücksnutzungen“ streite. Mit dieser Kritik gelangt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass sich die Antragsteller insoweit im Wesentlichen darauf beschränken, ihren erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, den die angefochtene Entscheidung ersichtlich aufgreift, kann der Einwand auch sonst nicht überzeugen, weil es einer ausdrücklichen Änderung nicht bedurfte; sie ergibt sich bereits schlüssig aus der Verfahrensabfolge sowie aus der letztlich maßgeblichen Endfassung des Planentwurfs und seiner Begründung. Der im vorliegenden Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf gegebene Hinweis auf die Planergänzungsbestimmung Nr. 3, dritter Absatz, ist bereits erstinstanzlich erschöpfend erörtert worden. Darauf bezieht sich auch der Senat. Das Beschwerdevorbringen enthält hierzu keine hinreichende Substanz, die einer näheren Diskussion bedürfte. Eingedenk dessen kommt es nicht auf die Überlegungen der Antragsteller an, die sie mit der nach hiesiger Ansicht vom Plangeber gerade nicht aufrechterhaltenen Planergänzungsbestimmung Nr. 1 verbinden. (cc) Unergiebig bleibt schließlich auch der Hinweis des Rechtsbehelfs auf die Stellungnahme zu der Einwendung eines Grundstückseigentümers. Dort (vgl. AbgH-Drs 7/568, S. 4) heißt es, wie von den Antragstellern zitiert: „Soweit Herr T... Bedenken gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in das Sondergebiet für den Wassersport wegen der Zulässigkeit von Werkstätten und deren Auswirkungen durch Immissionen (Lärm, Abgase) vorgebracht hat und mögliche dadurch verursachte Beeinträchtigungen des Wohncharakters als Villenviertel befürchtet, ist zu bemerken, daß die in Aussicht genommene Änderung der Gebietsart im Wesentlichen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Auf den Grundstücken R... 8 und 10 befinden sich seit Jahrzehnten Wassersportvereine. Die bestehende Wohnnutzung der Grundstücke wird durch die Widmung nicht wesentlich betroffen. Daher müssen die von Herrn T... vorgebrachten Bedenken unberücksichtigt bleiben; im Übrigen hat Herr T... sein Grundstück R... 9 durch Kaufvertrag vom 1... verkauft.“ Diese Stellungnahme ordnet sich in den zuvor erörterten Befund ein und weist nicht auf eine darüber hinausreichende Bedeutung der aus Sicht der Antragsteller maßgeblichen Festsetzungen. b) Keine Folge zu leisten vermag der Senat der Kritik der Antragsteller an der erstinstanzlichen Annahme, die Festsetzung als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Wasserwerk habe auch sonst keine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Insoweit knüpft die Beschwerde im Wesentlichen an die Überlegungen der Antragsteller zum Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs an. Der Senat kann aus diesem Grund auf seine Würdigung zuvor verweisen. 2. Nicht weiter führen auch die Rügen der Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft stelle sich auch nicht als rücksichtlos i.S. des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots, das auch bei Anwendung der Sonderregelungen des § 246 Abs. 14 BauGB zu beachten ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 132. EL Februar 2019, BauGB § 246 Rn. 59a m.w.N.), gegenüber den Antragstellern in der Nutzung ihres Grundstücks dar. a) Die Einwände des Rechtsbehelfs gegen die erstinstanzliche Annahme, eine für die Antragsteller unzumutbare verkehrliche Belastung durch das Bauvorhaben sei nicht zu erwarten, greifen nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Straße A..., welche das Vorhabengrundstück erschließe, und die eigentliche Zufahrt zum Grundstück würden voraussichtlich nur in geringem Maße durch den Kraftverkehr genutzt werden. Mit einer Anfahrt der Besucher und des Ver- und Entsorgungsverkehrs über die enge Wohnstraße der Antragsteller sei jedenfalls aufgrund ihrer Lage und der verkehrlichen Situation nicht ernsthaft zu rechnen. Für ein vergleichsweises geringes Verkehrsaufkommen in der Straße A... spreche bereits, dass auf dem Vorhabengrundstück selbst nur drei Stellplätze für die Mitarbeiter vorgesehen seien und sich das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zur S-Bahn befinde. Die potentiellen Bewohner der Unterkunft hätten als Geflüchtete regelmäßig weder ein Fahrzeug noch eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis. Selbst bei einem längeren Aufenthalt in der Unterkunft noch über das Asylverfahren hinaus, welche nach Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nicht der Zweckbestimmung des Bauvorhabens als Gemeinschaftsunterkunft der Kategorie 1 entspreche, wären Kraftfahrzeuge für die Mobilitätsbedürfnisse der Bewohner aufgrund der guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr nicht erforderlich. Sollte es im Einzelfall doch Fahrzeugbesitzer unter den Bewohnern geben, was nicht sehr wahrscheinlich sei, hätten die Antragsteller jedenfalls nicht dargetan, inwieweit ein geringfügig höheres Verkehrsaufkommen in der Umgebung ihres Grundstücks für dessen Nutzung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite. Eine unzumutbare Lärmentwicklung gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erscheine zum einen aufgrund der großen Entfernung des Bauvorhabens äußerst unwahrscheinlich: Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück sei mehr als 150 Meter (Luftlinie) vom Grundstück der Antragsteller entfernt. Der Ver- und Entsorgungsverkehr sowie etwaige Besucher würden am zentralen Zugang zum Gelände, am Funktionsgebäude, halten, welches sich in mehr als 200 Meter Luftlinienentfernung vom Grundstück der Antragsteller befinde und durch eine waldähnliche Grünfläche mit einer Mächtigkeit von mehr als 100 Meter auf der Luftlinie von diesem abgeschirmt werde. Zum anderen befinde sich das Grundstück der Antragsteller in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A 115 (weniger als 100 Meter Luftlinie), so dass die entsprechende Vorbelastung zu Lasten des Schutzbedürfnisses der Antragsteller ins Gewicht falle. Da eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragsteller im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen bei summarischer Prüfung ausgeschlossen erscheine, könne dahinstehen, ob der Antragsgegner gehalten gewesen sei, im Zusammenhang mit dem Antrag auf bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens eine Prognose zu den verkehrlichen Auswirkungen zu erstellen. Ein entsprechender Verfahrensfehler wäre nicht geeignet, dem Begehren der Antragsteller losgelöst von sonstigen – hier nicht verletzten – Rechtspositionen zum Erfolg zu verhelfen. bb) Dieser Argumentation stellt die Beschwerde kein schlüssiges Gegenvorbringen gegenüber. Letztlich beschränkt sich das Vorbringen der Antragsteller im Kern zunächst auf die an die zunehmende Dauer des Aufenthalts der Bewohner der modularen Flüchtlingsunterkunft anknüpfende Spekulation, dass deren Mobilitätsbedürfnis steige, bis es demjenigen anderer Bevölkerungsgruppen entspreche; damit steige auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich immer mehr Bewohner der Flüchtlingsunterkunft Kraftfahrzeuge anschafften. Diese Beschreibung blendet bereits aus, dass Flüchtlinge auch bei zunehmender Dauer des Aufenthalts und einer Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht über die entsprechenden Mittel verfügen, um sich ein Kraftfahrzeug anschaffen zu können. Die Antragsteller verkennen zudem, dass Flüchtlinge auch bei Berücksichtigung der hier im Sinne der Beschwerde zu unterstellenden Umstände in der Regel über keine in der Bundesrepublik erworbene oder anerkannte Fahrerlaubnis verfügen werden; hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, ohne dass die Antragsteller diesem Gesichtspunkt die nötige Beachtung geschenkt hätten. Angesichts der beschriebenen Bedingungen – und ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang auf die vom Antragsgegner im hiesigen Verfahren beigebrachten Zahlen ankommt – fehlt es an einem hinreichenden Anhalt für einen erhöhten Stellplatzbedarf und ist zudem – anders als die Antragsteller zu bedenken geben – nicht mit einem durch das Vorhaben verursachten Park- und Parksuchverkehr etwa in dem Wohngebiet im Umfeld der M... zu rechnen. Entsprechende daran anknüpfende Lärmbelastungen sind mithin nicht glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Würdigung etwaiger mit dem Zu- und Abgangsverkehr zu der Unterkunft verbundenen Lärmentwicklungen ist mit dem Rechtsbehelf ohnehin nicht näher problematisiert worden. Fehlt es nach alledem an hinreichenden Anhaltspunkten für die von den Antragstellern befürchteten verkehrlichen Lärmbelastungen, führt die Beschwerde auch nicht deshalb zum Erfolg, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, eine Prognose zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens anzustellen. Insoweit kann auf die dafür vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung verwiesen werden. b) Als nach summarischer Prüfung nicht hinreichend stichhaltig erweist sich die mit der Beschwerde vorgetragene Kritik gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die pauschale Behauptung der Antragsteller, der Zuzug von potentiell 492 Personen in den Ortsteil würde dessen öffentliche Infrastruktur überlasten, belege eine Rücksichtslosigkeit nicht. aa) In der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu: Der Antragsgegner habe bereits in dem Anwohnerinformationsblatt vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass die Kinder und Jugendlichen unter den Bewohnern bereits öffentliche Einrichtungen in anderen Stadtteilen besuchten und nach Möglichkeit in diesen verbleiben sollten. Im Übrigen sei der Ortsteil nach Angaben des Antragsgegners gut mit sozialer Infrastruktur versorgt, so dass eine Beeinträchtigung der Antragsteller, welche die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, unwahrscheinlich sei. bb) Das Antragsvorbringen ist nicht hinreichend geeignet, die erstinstanzliche Argumentation in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass der Bereich zwischen der M..., der P... und der B... wie auch die übrigen Bereich des Ortsteils Nikolassee dünn besiedelt sei, folgt hieraus weder zwingend noch plausibel, dass damit auch nur eine Infrastruktur (insbesondere auf Nikolassee bezogen) bestünde, die für die Bedürfnisse der 492 Bewohner der Flüchtlingsunterkunft nicht aufnahmefähig sei. Insofern beschränkt sich die Beschwerde auf nicht näher unterlegte Behauptungen, die sich wiederum an die von den Antragstellern betonte „dünne Besiedelung“ anlehnen. Dem erstinstanzlich erwähnten Hinweis auf die bereits bestehenden und auch zukünftig weiter aufrechtzuerhaltenden Beschulungsmöglichkeiten der unter den Bewohnern der modularen Unterkunft befindlichen Kinder und Jugendlichen begegnen die Antragsteller lediglich mit dem spekulativen Einwand, hierbei handele es sich um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung, deren Umsetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in keiner Weise gesichert sei. Danach bedürfen die vom Antragsgegner im vorliegenden Zusammenhang beigebrachten Zahlen zur Versorgungssituation mit Kindergarten- und Schulplätzen keiner näheren Erörterung. c) Unergiebig bleiben auch die Beanstandungen der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nicht weiter substantiierte Befürchtung der Antragsteller, mit der Zulassung des Bauvorhabens würde in ihrer Nachbarschaft ein sozialer Brennpunkt geschaffen, vermöge ebenfalls keine drohende Verletzung ihrer Rechte zu belegen. aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht wie folgt begründet: Das allgemeine Bauplanungsrecht könne und solle keinen „Milieuschutz" gewährleisten. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bauvorhabens als Flüchtlingsunterkunft seien unzumutbare Störungen und Belästigungen nicht zu erwarten, insbesondere würden für die Bewohner zahlreiche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sowie eine Betreuung durch sieben Sozialarbeiter und Verwaltungsangestellte angeboten. Darüber hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen sozialen Konflikten aus der Unterbringung könne nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage durch die Zulassung des Bauvorhabens hätten die Antragsteller nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan und seien auch nicht erkennbar. So bilde beispielsweise die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, auf welche die Antragsteller möglicherweise anspielten, keinen städtebaulichen Belang von Gewicht, der die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens begründen könnte. bb) Die dagegen gerichtete Kritik greift nicht durch. Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang maßstäbliche Erwägungen anstellen, ist für den Senat nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon abweichende Vorstellungen vertritt; auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen gehen die Antragsteller ohnehin nicht ein. Im Übrigen beschränken sich die Rügen der Beschwerde im Wesentlichen auf nicht näher unterlegte Spekulationen über angeblich absehbare massive soziale Spannungen und Konflikte, denen der Antragsgegner mit den von ihm vorgesehenen Vorkehrungen nicht ausreichend begegnen könne. Letztlich wiederholt der Rechtsbehelf die schon erstinstanzlich vorgetragenen Beanstandungen, denen der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 (vgl. dort näher S. 19 f.) entgegengetreten ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage durch die Zulassung des Bauvorhabens glaubhaft zu machen vermocht. Die in diesem Zusammenhang aus den infrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort gespeisten Bedenken erweisen sich – wie schon an anderer Stelle vermerkt – als substanzlos. d) Ohne Erfolg greift die Beschwerde die erstinstanzliche Würdigung an, die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Wertminderung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des Bauvorhabens sei weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründe sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. aa) Zu seiner Beurteilung hat sich das Verwaltungsgericht wie folgt geäußert: Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Wertminderung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des Bauvorhabens sei weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründe sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass eine Wertminderung des Grundstücks allenfalls dann einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft begründen könne, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren sonstigen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks sei. Dies sei hier aber – wie aufgezeigt – nicht der Fall. bb) Die Rügen der Antragsteller verhelfen ihnen nicht zum Erfolg. Soweit sie meinen, für eine Wertminderung ihrer Liegenschaften gebe es jedenfalls eine „Indizwirkung“, führt dies nicht weiter. Es fehlt bereits an einer bauplanungsrechtlich relevanten Situation, die eine solche Wirkung auslösen könnte. Der mit dem Rechtsbehelf dargelegte Hinweis auf die hier zuvor erörterten Gesichtspunkte für eine (unzumutbare) Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke bleibt unergiebig, weil sich diese Umstände nicht als tragfähige Grundlage für die von ihnen vertretene Annahme erweisen; dazu kann der Senat auf seine zuvor angestellten Erwägungen verweisen. Die von den Antragstellern behauptete erhebliche Abwertung, die die nähere Umgebung auf Grund der mit den bauaufsichtlichen Entscheidungen zugelassenen Intensität der Grundstücksnutzung erfahren werde, stellt sich damit auch nicht als plausibel dar. Von einer „erheblichen Bevölkerungsverdichtung“ im Zusammenhang mit dem Vorhaben und einem „krassen Kontrast zu dem bisherigen Charakter der angrenzenden Wohngebiete“ kann ebenfalls keine Rede sein, zumal es sich bei dem Vorhaben um eine – wie vom Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben – dem Gebietscharakter des Allgemeinen Wohngebiets nicht ohne Weiteres fremde soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter handelt. 3. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246 Abs. 14 BauGB und das Vorliegen sämtlicher seiner Voraussetzungen im hiesigen Fall nicht ankomme, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (oder einer nachbarschützenden Vorschrift) vorliege, ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel. Sie gestehen dem Verwaltungsgericht sogar zu, dass es sich ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt mit diesen Fragen folgerichtig nicht befasst habe. Eingedenk dessen kommt es auf die ausführlichen Darlegungen der Antragsteller zu den angesprochenen Rechtsproblemen, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, nicht an (vgl. in diesem Sinne bereits VGH BW, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris Rn. 11; s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 -, juris Rn. 26). 4. Mit keinen durchgreifenden Argumenten begegnet der Rechtsbehelf schließlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rüge der Antragsteller, der Antragsgegner habe durch die Unterlassung einer standortbezogenen Vorprüfung zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens die Verfahrensvorschriften des § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG und des § 8 Abs. 2 LWaldG verletzt, führe nicht zum Erfolg ihres Eilantrags. Das Verwaltungsgericht hat seine rechtliche Einschätzung – jedenfalls nach der verwendeten Formulierung – auf zwei tragende Erwägungen gestützt: Es lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Pflicht des Antragsgegners zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nicht vor, so dass auch ein entsprechender Verfahrensfehler nicht erkennbar sei. „Unabhängig davon“ könnte die Vorprüfung durch den Antragsgegner in einem weiteren Zustimmungsverfahren noch durchgeführt werden; insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 9. März 2017 (- 13 L 102.17 -, juris Rn. 13), in dem es auf diese Möglichkeit der (zur Heilung des Verfahrensfehlerführenden) Nachholung hinweist. Mit der zweiten selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Damit verfehlen die Antragsteller bereits die – an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientierten – Darlegungsanforderungen, da sie wegen des besagten Defizits nicht aufzuzeigen vermögen, dass die Entscheidung auch im Ergebnis unrichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 4 S 45.18 -, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund bedarf die Kritik des Rechtsbehelfs an der ersten entscheidungstragenden Erwägung keiner näheren Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).