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Beschluss

OVG 10 N 62/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1008.OVG10N62.20.00
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Leitsätze
Bei der Protonentherapie zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms handelte es sich um eine im Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen Ende Januar 2018, für die ein Beihilfeanspruch geltend gemacht wurde, nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 42.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Protonentherapie zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms handelte es sich um eine im Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen Ende Januar 2018, für die ein Beihilfeanspruch geltend gemacht wurde, nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 42.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen zur Behandlung eines Prostatakarzinoms im Wege der Protonentherapie. Der am 2...geborene Kläger ist M...(Besoldungsgruppe B... ) und bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Im Dezember 2016 wurde bei ihm ein lokal begrenztes Prostatakarzinom im Stadium Gleason score 4-4 diagnostiziert. Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für eine Protonentherapie vom 29. Oktober 2017, dem der Kläger einen „Therapievorschlag“ des Universitätsklinikums C...in D..., Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie und Radioonkologie, vom 9. November 2017 beifügte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2017 ab. Den Widerspruch des Klägers vom 21. November 2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2018 unter Bezugnahme auf eine von ihr in einem anderen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage der Frau Dr. G..., Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 9. Oktober 2017 zurück. Bis Ende Januar 2018 führte der Kläger die Protonentherapie auf eigene Kosten durch. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Beihilfe für die Aufwendungen einer Protonentherapie bei der bestehenden Prostatakarzinomerkrankung zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Aufwendungen einer Protonentherapie bei der bestehenden Prostatakarzinomerkrankung notwendig im Sinne des § 6 der Bundesbeihilfeverordnung sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dazu im Einzelnen: 1. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat er keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestünden. Der Kläger macht geltend, es bestünden Zweifel an der Auslegung des § 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Begriff der notwendigen Aufwendung im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV, wonach diese gemäß § 6 Abs. 2 BBhV nur bei wissenschaftlich anerkannten Methoden gegeben sein könne. Es beständen erhebliche Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der Protonentherapie als Behandlungsmethode mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Aussetzung durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 20. September 2018 begründe. Diese Rüge greift nicht durch. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht § 6 BBhV auch im Hinblick auf den Begriff der wissenschaftlich anerkannten Methode zutreffend ausgelegt und angewendet hat. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen richtet sich nach § 80 Abs. 6 BBG i.V.m. § 6 BBhV. Nach § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig, während andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Nach § 6 Abs. 2 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. Die Gewährung von Beihilfe ist auf wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden begrenzt. Sie gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm aus allgemeinen Steuergeldern (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 –, juris Rn. 19). Als wissenschaftlich anerkannt gelten Heilmethoden dann, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der konkreten Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 – BVerwG 2 B 44.08 –, juris Rn. 4). Alle von dem Verwaltungsgericht berücksichtigten wissenschaftlichen Aussagen über die Bewertung der Protonentherapie bei einem Prostatakarzinom besagen, dass ein Nutzen bis jetzt nicht fachwissenschaftlich belegbar ist. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers in der Berufungszulassungsbegründung noch aus den von ihm übersandten Artikeln und Veröffentlichungen zur Protonentherapie. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Urteilsfindung alle relevanten Äußerungen über den Stand der medizinischen Forschung zur Protonentherapie beim Prostatakarzinom berücksichtigt. Es stützt sich zunächst auf die Bewertung dieser neuen Behandlungsmethode durch den gemäß § 91 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5) von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), der u.a. gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beschließt. Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Abschlussbericht des GBA vom 13. Dezember 2018 ergibt sich für die Protonentherapie beim Prostatakarzinom, dass die bis dahin vorliegenden Publikationen von Interimsanalysen und einer abgeschlossenen Studie für die Nutzenbewertung nicht ausreichend waren, insbesondere da die Vergleichsinterventionen nicht dem aktuellen Therapiestandard in der Strahlentherapie entsprachen. Für eine Nutzenbewertung geeignet erschien eine noch laufende randomisierte Studie „Proton Therapy vs. IMRT for Low or Intermediate Risk Prostate Cancer“. Von dieser, so der GBA, könne erwartet werden, dass sie im Jahr 2018 abgeschlossen werde und dass Ergebnisse für die Nutzenbewertung herangezogen werden könnten. Aufgrund der vorgesehenen Beobachtungszeit würden die Ergebnisse voraussichtlich im Jahr 2021 zur Verfügung stehen, weshalb der GBA die Aussetzung des Methodenbewertungsverfahrens und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert hat. Das Verwaltungsgericht hat weiter für die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Protonentherapie verschiedene Aussagen aus der medizinischen Fachwelt herangezogen, vor allem die für Deutschland maßgebliche interdisziplinäre AWMF-Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms in der letzten – auch aktuell noch gültigen – Version 5.1 vom Mai 2019 des Leitlinienprogramms Onkologie. Nach Ziffer 6.24 der S3-Leitlinie besteht kein Hinweis auf einen Patienten-relevanten Vorteil der Protonentherapie im Vergleich zur hochkonformalen Photonentherapie (IMRT) bei Patienten mit lokal begrenztem Prostatakarzinom (Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Prostatakarzinom, Version 5.1, Mai 2019, Seite 110). Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie vom Juni 2015 und der Frau Dr. G..., Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 9. Oktober 2017 zu einem Parallelverfahren berücksichtigt. Sämtliche Aussagen und Stellungnahmen, die den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt hinreichend abbilden, sind zu demselben Ergebnis gekommen, dass ein Nutzen der Protonentherapie beim Prostatakarzinom bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, dass innerhalb der medizinischen Fachwelt überwiegend Einigkeit über den Nutzen der Protonentherapie beim Prostatakarzinom bestünde. Dass onkologische Zentren an Universitätskliniken in Deutschland z.B. in Essen und in Dresden die Protonentherapie anbieten und im Fall des Klägers das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus in Dresden die Therapie vorgeschlagen hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Methode handelte, für die kein Beihilfeanspruch besteht. Im Therapievorschlag des Universitätsklinikums Dresden vom 9. November 2017 heißt es, die Patienten würden in kontrollierten prospektiven Protokollen behandelt. Aus dem Therapievorschlag geht nicht hervor, dass das Universitätsklinikum Dresden eigene Studien zum Prostatakarzinom durchgeführt hätte. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen enthalten lediglich Hinweise auf Studien am Universitätsklinikum Dresden zur Erforschung der Protonentherapie bei Hirntumoren („ProtoChoice-Hirn“) und bei Bronchialkarzinomen („PRONTOX“). Die Bestrahlung von Gewebe in Gehirn und Bronchien ist nicht vergleichbar mit der Bestrahlung der Prostata. Wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, ist in diesem Zusammenhang auch das eigene wirtschaftliche Interesse des Universitätsklinikums Dresden in Form der dem Kläger berechneten Behandlungskosten in Höhe von ca. 42.000 EUR zu berücksichtigen. Es führt nicht zu einem anderen Ergebnis, dass der Kläger vorträgt, er habe von der Therapie bestens profitiert, sein Tumor habe zurückgedrängt werden können und Nebenwirkungen wie Inkontinenz- oder Impotenzprobleme seien bei ihm nicht vorhanden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche „Erfolgsabhängigkeit“ ist dem Beihilferecht fremd (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 – BVerwG 2 C 15.94 –, juris Rn. 21). Die Annahme des Klägers, aus der Tatsache, dass neuartige Behandlungsmethoden zu Anfang immer mit dünnen Studienlagen einhergingen, folge, dass die Behandlungsmethode nie als Beihilfeleistung in Anspruch genommen werden könne, geht an der Realität vorbei. Beihilfe auch für wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Heilmethoden ist u.a. dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2007 – BVerwG 2 B 37.07 –, juris Rn. 6). Ein derartiger Fall ist bei dem Kläger aber nicht gegeben. Vielmehr steht zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms u.a. die übliche, klassische Strahlentherapie (konformale bzw. hochkonformale Photonentherapie, IMRT) zur Verfügung (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19. Mai 2017 – 4 K 2064/16.GI –, juris Rn. 27). Das ergibt sich auch aus Ziffer 6.24 der S3-Leitlinie zum Prostatakarzinom. Demnach ist es derzeit nicht wissenschaftlich belegbar, ob die Nebenwirkungen einer Photonentherapie, die der Kläger durch die Wahl der Protonentherapie vermeiden wollte, tatsächlich unvorteilhafter für einen Patienten sind als das – bislang wissenschaftlich nicht hinlänglich erforschte – Nebenwirkungsprofil einer Protonentherapie. Zudem ist nicht dargelegt, dass die Karzinomerkrankung bei dem Kläger ein für ihn lebensbedrohliches Stadium erreicht hätte. Eine Erkrankung ist lebensbedrohlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann, und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Betroffene nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Es genügt hierfür nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt, denn dies trifft auf nahezu jede schwere Erkrankung ohne therapeutische Einwirkung zu. Die notstandsähnliche Situation muss sich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles ergeben. Ein nur allgemeines mit einer Erkrankung verbundenes Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufs genügt hierfür nicht. Bei einem Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne Hinweise auf metastatische Absiedlungen hat das Bundessozialgericht das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung verneint (vgl. das vom Kläger ausdrücklich in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 2018 – B 1 KR 4/17 R –, juris Rn. 21-23 m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass bei ihm das Karzinom über die Prostata hinaus fortgeschritten gewesen wäre oder metastatische Absiedlungen in den Knochen oder anderen Organen bestanden hätten. Entgegen der klägerischen Auffassung ergeben sich ernstliche Zweifel auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Grundsätzlich ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden – von Sonderfällen abgesehen – mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 – BVerwG 2 C 15.94 –, juris Rn. 18). Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. Vielmehr genügt der Dienstherr der von Verfassungs wegen geschuldeten Alimentation auch, wenn der Beamte oder Richter in die Lage versetzt wird, einen Teil seiner Bezüge zur Eigenvorsorge einzusetzen. Besoldung und Versorgung sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Richters und seiner Familienangehörigen sichergestellt bleibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 36.02 –, juris Rn. 14). Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht lässt sich ein Beihilfeanspruch daher grundsätzlich nur herleiten, wenn die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 6 A 4509/05 –, juris Rn. 13). Der Kläger hat vorgetragen, er habe von den streitgegenständlichen Behandlungskosten bisher ca. 26.000 EUR in Raten abgezahlt; dass die Lebensführung für ihn und seine Familie dadurch wirtschaftlich ernsthaft beeinträchtigt und nicht mehr amtsangemessen bzw. alimentationsgerecht wäre, ist nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger vorträgt, einzelne Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) würden für ihre Versicherten die Kosten der Protonentherapie zwar nicht als Regelleistung, aber auf anderer Grundlage übernehmen, und hierzu einige Internetausdrucke entsprechender Berichte vorgelegt hat, lässt sich daraus kein Gleichbehandlungsanspruch für den Kläger ableiten. Der Kläger gehört als Beihilfeberechtigter nicht zu den in der GKV Versicherten, für deren Ansprüche auf Krankenbehandlung das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5) maßgeblich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des SGB 5 nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der GKV (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 2014 – BVerwG 5 C 40.12 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel auch nicht im Hinblick auf die Härtefallregelung in § 33 BBhV über lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten. Beihilfefähig sind nach dieser Vorschrift Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn (1.) eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und (2.) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Das Verwaltungsgericht hat nicht bezweifelt, dass die Prostatakarzinombehandlung in Form der herkömmlichen Strahlentherapie oder des chirurgischen Eingriffs Nebenwirkungen wie etwa Inkontinenz oder Impotenz herbeiführen kann. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bislang wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, ob die Protonentherapie im Vergleich zu den herkömmlichen Behandlungsmethoden für den Patienten in nennenswertem Umfang weniger Belastungen mit sich bringt. Auch das Universitätsklinikum Dresden ist in seinem Therapievorschlag vom 9. November 2017 nicht davon ausgegangen, dass die Protonentherapie mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit nebenwirkungsärmer sei, sondern laut Therapievorschlag bot die Protonentherapie für den Kläger „hier möglicherweise Vorteile durch die geringere Dosisbelastung in gesunden Organen“. Damit ist auch das Universitätsklinikum Dresden nicht von überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern von einem niedrigeren Grad an Wahrscheinlichkeit, nämlich der bloßen Möglichkeit, ausgegangen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2019 – OVG 10 N 67.16 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger darlegt, wegen der komplizierten medizinischen Fragen, die mit dem Fall verbunden seien, insbesondere auch wegen der komplizierten Studienlage, weise die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und im Ergebnis auch rechtliche Schwierigkeiten auf, fehlt es an einer konkreten Darlegung und Erläuterung, welche komplizierten medizinischen Fragen sich hier in entscheidungserheblicher Weise stellen und worin die besondere Schwierigkeit bestehen soll. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Erkrankung mit einem lokal begrenzten Prostatakarzinom im Stadium Gleason-score 4-4 einen medizinischen Sonderfall darstellen würde, bei dem sich besondere, vom Regelfall eines Prostatakarzinoms in diesem Stadium abweichende Fragen stellen. Eine komplizierte Studienlage besteht ebenfalls nicht, sondern alle medizinisch-fachlichen Äußerungen stimmen hinsichtlich der bisher fehlenden Nachweise über einen Nutzen der Protonentherapie überein. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der GBA noch keine Entscheidung über den Nutzen der Protonentherapie getroffen hat und es damit möglich erscheint, dass die Protonentherapie zukünftig als Behandlungsmethode für Prostatakarzinome durch den GBA wissenschaftlich anerkannt werden könnte. Denn wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt an, in dem einem Beihilfeberechtigten die beihilfefähige Aufwendung entsteht und sich in ihrer Höhe nicht mehr ändert (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 2012 – BVerwG 5 C 4.12 –, juris Rn. 12 m.w.N., und vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 36.02 –, juris Rn. 29). Maßgeblich ist vorliegend die Sach- und Rechtslage Ende Januar 2018, als der Kläger seine Therapie abgeschlossen hatte. Eine Anerkennung der Protonentherapie durch den GBA, die nach derzeitigem Sachstand nicht vor Ende 2021 zu erwarten ist, könnte sich nicht mehr zugunsten des Klägers auswirken. Auch eine Änderung der S3-Leitlinie aufgrund etwaiger zukünftiger Studien zur Protonentherapie bei einem Prostatakarzinom hätte für den vorliegenden Fall keine Auswirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).