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Urteil

OVG 10 A 8.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0325.OVG10A8.17.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis von außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümern ist gegeben, wenn in ihrer Straße mit einer planbedingten als auch erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen ist.(Rn.77) 2. Ein Bebauungsplan leidet an einem Abwägungsmangel, wenn er hinsichtlich der Belange eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers in Bezug auf die planbedingte und erhebliche Zunahme von Verkehr in der Straße, in der das Grundstück gelegen ist, gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt.(Rn.92)
Tenor
Der Bebauungsplan „G...weg 6“ der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 8. Dezember 2016, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 23. Februar 2017, neu bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 26. Juli 2018, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist jeweils hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis von außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümern ist gegeben, wenn in ihrer Straße mit einer planbedingten als auch erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen ist.(Rn.77) 2. Ein Bebauungsplan leidet an einem Abwägungsmangel, wenn er hinsichtlich der Belange eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers in Bezug auf die planbedingte und erhebliche Zunahme von Verkehr in der Straße, in der das Grundstück gelegen ist, gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt.(Rn.92) Der Bebauungsplan „G...weg 6“ der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 8. Dezember 2016, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 23. Februar 2017, neu bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 26. Juli 2018, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist jeweils hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil er zulässig (nachfolgend I.) und begründet (unter II.) ist. I. Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (1.), ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerseite nicht infolge der Umsetzung des Bebauungsplans entfallen (2.) und ist der Normenkontrollantrag fristgerecht gestellt worden (3.). 1. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks sind die Antragsteller hier antragsbefugt, weil sie geltend machen können, dass ihre aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein könnten. Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind dann abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebietes im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Eine Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. März 2020 - OVG 10 A 8.15 -, juris Rn. 59 m.w.N.). Zum Kreis der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – BVerwG 4 BN 19.04 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 53.19 –, juris Rn. 10). Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Wenn der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig ausfällt, mithin über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder wenn er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen lässt sich indessen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020, a.a.O., Rn. 10). Deshalb ist von einer abwägungsrelevanten Belästigung nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme deshalb auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Danach kann z.B. auch Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sein (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris Rn. 27). Selbst eine Lärmzunahme, die - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Die Entscheidung, ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig sind, bedarf danach einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020, a.a.O., juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis der Antragstellerseite aus § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, weil in ihrer Straße mit einer sowohl planbedingten als auch erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen ist (zur Antragsbefugnis in einem parallelen Eilverfahren vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 7 f.). Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht um einzelne hinzukommende Wohnhäuser geht, sondern nach dem Bebauungsplan 400 Wohneinheiten für 900 Bewohner entstehen sollen (zum Überschreiten der Bagatellgrenze für die Antragsbefugnis wegen planbedingten Verkehrslärms bei 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –, juris Rn. 19) und hier die J...straße, in der das Antragstellergrundstück liegt, und die parallele F...straße den G...weg, die einzige äußere Erschließungsstraße des Plangebiets, mit der H...straße verbinden und dadurch den kürzesten Weg zum Bahnhof, zum R...-Markt in der E...Straße und zum nördlich davon liegenden Ortszentrum sowie zum E...-Markt südlich der Bahnstrecke am R...Damm herstellen. Auch aufgrund der besonderen tatsächlichen Bedeutung, welche die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gerade den beiden Parallelstraßen J...straße und F...straße im Bestandsnetz ihrer Straßen für die Verkehrsanbindung des Plangebietes zugemessen hat, erscheint eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragsteller aus § 1 Abs. 7 BauGB auf Abwägung ihrer Belange als Anlieger der J...straße zumindest möglich. Diese hervorgehobene Bedeutung der Straße für den planbedingten Verkehr zeigt sich schon in der Erstreckung des Plangebietes auf die Straßenverkehrsfläche des G...wegs in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der J...- und der F...straße. Sie findet sich zum einen schon im Lageplan zur Planaufstellung (Beschlussvorlage Nr. 005/2014, Anlage, Erläuterungen zum Planaufstellungsbeschluss, Stand 12/2013, Anlage „Plan mit Geltungsbereich und Flurstücksangaben“, Aufstellungsvorgang Bd. I Fach 4) sowie zum anderen im Vorentwurf vom November 2014, dessen Begründung die beiden Einmündungen wegen ihrer Bedeutung für die Kraftverkehrserschließung des Plangebietes als „Knotenpunkte“ bezeichnet (Erläuterungen zum Vorentwurf, Stand 11/2014, BV 047/2014, S. 3, Aufstellungsvorgang Bd. I Fach 5). Die Absehbarkeit einer planbedingt erheblichen und damit abwägungsrelevanten Verkehrszunahme in der J...- und F...straße ergibt sich außerdem daraus, dass die Antragsgegnerin im Anschluss an die Hinweise und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben hat, mit dem die Auswirkungen der Verkehrsentwicklung u.a. durch den in Rede stehenden Bebauungsplan insbesondere auch hinsichtlich der durch ihn bedingten Verkehrszunahme in der J...- und F...straße untersucht wurden. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Verkehrsgutachtens vom 8. Februar 2016 (Aufstellungsvorgang Bd. I, Fach 11; Aufstellungsvorgang Bd. II, Fach 12), dass mit Blick auf „die zu erwartende Mehrbelastung im Zuge der J...- und F...straße“ die dort dominierenden Wohnfunktionen „durch die gebietsfremden Verkehre deutlich beeinträchtigt werden“ würden (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 42). Darüber hinaus folgt die Abwägungsrelevanz aus der Bezugnahme sowohl der Abwägung selbst als auch der Planbegründung auf die Ergebnisse und Empfehlungen des Verkehrsgutachtens u.a. für die Verkehrsentwicklung in der J...- und F...straße. Schließlich hat die Antragsgegnerin die besondere tatsächliche Bedeutung der J...- und der F...straße als Verbindung für den Kraftfahrzeugverkehr zum Plangebiet dadurch erkannt, dass sie im Erschließungsvertrag vom 2. Dezember 2016 mit der Beigeladenen diese beiden Straßen in eine Regelung zum Baustellenverkehr einbezogen hat. Sie sieht vor, dass der Baustellenverkehr für die Erschließung des Plangebiets ausschließlich über den G...weg mit Zufahrt über die C...-Straße zu führen ist (§ E 4 Abs. 3 Satz 1 des Erschließungsvertrages). Hingegen ist der Baustellenverkehr „über die Anliegerstraßen S...-, J...- und F...straße … gänzlich ausgeschlossen“ (§ E 4 Abs. 3 Satz 3 des Erschließungsvertrages). Danach wird das Vorbringen der Antragstellerseite den Anforderungen an eine aus § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitete Antragsbefugnis gerecht, weil sie Abwägungsmängel in Bezug auf die Verkehrserschließung des Plangebietes rügt und geltend machen kann, dass der Erschließungsverkehr des Plangebietes zu einer Mehrbelastung der J...straße durch planbedingten Kraftfahrzeugverkehr führen und dadurch die Wohnnutzung ihres Grundstücks in nicht nur geringfügiger Weise beeinträchtigen werde. Soweit die Antragsgegnerin auf die Entfernung des Grundstücks von der Grenze des Plangebiets (Einmündung der Straße in den G...weg) hinweist, kommt es darauf nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 2. Februar 2016 – 2 K 7/14 –, juris Rn. 206, und – 2 L 7/14 –, juris Rn. 206; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2015 – 2 D 35/14.NE –, juris Rn. 41). Denn nach der konkreten Lage der Straßen hier verläuft die äußere Anbindung des Plangebiets an das übrige Gemeindegebiet für den Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über den G...weg und damit in südlicher Richtung über die J...- bzw. F...straße, die als einzige Straßen im südlich des Plangebiets liegenden Siedlungsgebiet unmittelbar in den G...weg münden. 2. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerseite an der begehrten Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ist noch nicht entfallen. Vom Bestehen des Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich auszugehen. Es müssen im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, um das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen zu können. Das ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn der begehrte Rechtsschutz dem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint. Eine solche das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht“ ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – BVerwG 4 BN 15.18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Das ist bei den hier im Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, deren bauliche Nutzung den von der Antragstellerseite als Beeinträchtigung ihrer Belange geltend gemachten Erschließungsverkehr verursacht, noch nicht der Fall (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 8 f.). 3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die (erste) Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt erfolgte am 23. Februar 2017. Der Normenkontrollantrag ist knapp fünf Monate später am 14. Juli 2017 bei Gericht eingegangen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Allerdings weist der Bebauungsplan keine formellen Mängel auf. Verfahrens- oder Formfehler des Bebauungsplans liegen nicht (mehr) vor. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß erfolgt (a). Der ursprüngliche Ausfertigungsmangel ist behoben (b). Die neue Bekanntmachung am 26. Juli 2018 ist nicht zu beanstanden (c). a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerseite geltend, die Bezeichnung des Bebauungsplans verletze die Anstoßfunktion der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil eine Verwechslungsgefahr mit der Postanschrift „G...weg 6“ bestehe. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 - (BA S. 12 f.) ausgeführt, dass hier den Anforderungen genügt ist, die nach der Rechtsprechung (a.a.O., S. 12 m.w.N.) unter dem Begriff der Anstoßwirkung an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen zu stellen sind. Der Senat folgt dieser Begründung auch im vorliegenden Verfahren. Der G...weg ist als aktueller Straßenname in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin eine jedem interessierten Bürger geläufige geographische Bezeichnung. Der Zusatz einer arabischen Ziffer - etwa anstelle römischer Ziffern - entspricht offenbar der ortsüblichen fortlaufenden Nummerierung der Bebauungspläne am G...weg. Danach hat hier die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, in der die Bezeichnung des Plangebietes außerdem durch eine verkleinerte Zeichnung konkretisiert wird, für den interessierten Bürger hinreichend Sinn ergeben, um auf der Grundlage dieser Bekanntmachung entscheiden zu können, was räumlicher Gegenstand des Planvorhabens der Gemeinde sein soll und ob die Möglichkeit besteht, dass sein Grundstück hiervon betroffen ist. Die Gefahr einer Verwechslung mit einer Postanschrift besteht danach hier nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020, a.a.O., S. 13). b) Den ursprünglichen Ausfertigungsmangel beim Klammerzusatz für „DIN 4109“ auf der Planurkunde, der eine andere Ausgabe („Ausgabe Nov. 1989“) bezeichnete als das in der Sitzung der Gemeindevertretung der Beschlussfassung zugrundeliegende Austauschblatt vorsah („Ausgabe 07/2016“), hat die Antragsgegnerin behoben. Er ist in der neuen Ausfertigung vom 28. Juni 2018 beseitigt. Weitere Ausfertigungsmängel sind nicht ersichtlich. c) Die Antragsgegnerin hat in der Neubekanntmachung auch die beiden Bekanntmachungsfehler der ursprünglichen Bekanntmachung korrigiert. Die ursprüngliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23. Februar 2017 litt an zwei Bekanntmachungsmängeln. Zum einen verwies sie auf die am 21. Februar 2017 ausgefertigte und damit - wie soeben ausgeführt - hinsichtlich der Bezeichnung der Ausgabe der DIN 4109 inhaltlich unrichtige Planurkunde. Zum anderen fehlte - wie von der Antragstellerseite gerügt - ein Hinweis auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der DIN-Vorschrift, auf die sich die Textfestsetzung zu Nr. 19 bezieht. Diese Mängel sind in der neuen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 26. Juli 2018 beseitigt. Die danach bekanntgemachte Planurkunde bezeichnet die dem Satzungsbeschluss entsprechende Ausgabe der DIN-Vorschrift („Ausgabe 07/2016“). Sie erfüllt außerdem die Anforderungen der Rechtsprechung an die Eröffnung des Zugangs zu der DIN-Vorschrift für den Bürger. Insoweit folgt der Senat hier auch endgültig seiner vorläufigen Einschätzung in dem Beschluss des vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 – (BA S. 13). Ist - wie hier - der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift in den im Amtsblatt veröffentlichen Bekanntmachungstext aufgenommen worden, so ist damit den Anforderungen der Rechtsprechung genüge getan, ohne dass ein solcher Hinweis außerdem auch – wie von der Antragstellerseite gefordert – „in der Planurkunde“ enthalten sein muss (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 - OVG 10 A 12.16 -, juris Rn. 58). 2. In materieller Hinsicht bestehen gegen die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete (WA) anstelle reiner Wohngebiete (WR) keine Bedenken (nachfolgend a). Indessen leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, weil er hinsichtlich der Belange der Antragstellerseite in Bezug auf die planbedingte und erhebliche Zunahme von Verkehr in der Straße mit ihrem Grundstück gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt (unter b). Ob weitere Abwägungsmängel hinsichtlich des Lärmschutzes der Wohngebäude im Plangebiet vor den Lärmemissionen der Bundesautobahn A 10 oder hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (siehe unten c). a) Die Rüge der Antragstellerseite, bei den Festsetzungen im Bebauungsplan hätten die Wohngebiete richtigerweise als reine Wohngebiet (WR) ausgewiesen werden müssen und nicht als allgemeine Wohngebiete (WA) ausgewiesen werden dürfen, greift aus dem im bereits zitierten Eilverfahren ausgeführten Gründen nicht durch. Der Senat folgt hier den Ausführungen in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2020. Dort (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 13 f.) heißt es dazu: „Die allgemeine Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete, überwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), die sie u.a. von den (nur) dem Wohnen dienenden reinen Wohngebieten (§ 3 Abs. 1 BauNVO) unterscheidet, bleibt gewahrt. Die textlichen Festsetzungen für die allgemeinen Wohngebiete lassen bei den nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen neben den Wohngebäuden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) uneingeschränkt zu, während in reinen Wohngebieten insoweit nur Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), allgemein zugelassen wären. Auch soweit die textliche Festsetzung Nr. 1 die sonst allgemein zugelassenen Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), auf Kioske und Backshops begrenzt und andere Läden nur ausnahmsweise in einer bestimmten Größe und mit einem bestimmten Warensortiment zulässt, geht diese ausnahmsweise Zulassung bestimmter Läden … noch über die in reinen Wohngebieten ausnahmsweise vorgesehene Zulassung bestimmter Läden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) hinaus. Außerdem werden nach den textlichen Festsetzungen für die ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNVO) nur sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO); das lässt die anderen ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen der Betriebe des Beherbergungsgewerbes und der Anlagen für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BauNVO) unberührt.“ b) Indessen verstößt der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insoweit greift das Vorbringen der Antragstellerseite durch, die Antragsgegnerin habe ihre Belange, als Anlieger der J...straße nicht einer ihre Wohnnutzung beeinträchtigenden Mehrbelastung durch den Kraftfahrzeugerschließungsverkehr des Plangebiets ausgesetzt zu werden, fehlerhaft abgewogen. Wie der Senat in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss ausgeführt hat, sind nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr, vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 111 m.w.N.). Eine solche Abwägungsdisproportionalität liegt hier vor, weil der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 15). Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin hier in ihrer Abwägung den von ihr als abwägungserheblich erkannten Belangen der Antragstellerseite nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen und gegen das Gebot der Konfliktlösung verstoßen, indem sie am 8. Dezember 2016 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst hat, ohne den Konflikt im Plan gelöst oder (wenigstens außerhalb der Planfestsetzungen) eine Lösung des vom Bebauungsplan geschaffenen Verkehrskonflikts sichergestellt zu haben. Obwohl von der Antragsgegnerin in der Begründung der Abwägung (Abwägungstabelle, Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) die Kappung der Verbindung des G...wegs mit der J...straße und der F...straße zur Berücksichtigung der abwägungsrelevanten Belange der Anlieger dieser beiden Straßen mehrmals als „wesentlicher Vorschlag des Gutachtens“ erkannt wird (Abwägungstabelle, a.a.O., S. 12 zu B1 unter 7., S. 13 zu B2 unter 1., S. 22 zu B5, S. 23 zu B7, S. 24 zu B9 unter 1., S. 26 zu B11, ebd. zu B12 unter 2. und S. 27 zu B13 unter 1.) und sie ausführt, die Gemeindevertretung habe in ihrem Beschluss vom 7. Juli 2016 „die Gutachterziele befürwortet“ (z.B. Abwägungstabelle, a.a.O., S. 23 zu B7), heißt es an den entsprechenden Stellen weiter lediglich, die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes ließen die Umsetzung der Gutachtervorschläge zu, und die Kappung sei „ohne Änderung der Festsetzungen“ und „durch einen Beschluss der Gemeindevertretung sowie Anordnung der Verkehrsbehörde möglich“. Um welche als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen es sich dabei handeln und warum und wie sie außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sein sollen, ergibt sich daraus nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 15 f.). In ihren weiteren Ausführungen zu Stellungnahmen, die während der Öffentlichkeitsbeteiligung auf den Verkehrskonflikt in der J... und F...straße hingewiesen hatten, räumt die Antragsgegnerin sogar ein, dass die Einzelheiten der Umsetzung weiterhin „zu prüfen“ seien (Abwägungstabelle, a.a.O., S. 13 zu B2 unter 1., S. 22 zu B5, ebd. zu B6 unter 2., S. 23 zu B7, ebd. zu B8 unter 1., S. 24 zu B9 unter 1., S. 26 zu B11, ebd. zu B12 unter 2. und S. 27 zu B13 unter 1.), also zum Zeitpunkt der Abwägung immer noch ungeklärt waren. Auch die Planbegründung (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) führt zur Frage der Abbindung des G...wegs nordwestlich der Jahnstraße lediglich aus, die konkrete Variante dieser Abbindung werde „noch erarbeitet und von der Gemeindevertretung beschlossen werden“ (Planbegründung, a.a.O., S. 22). Dabei hatte das Verkehrsgutachten (Aufstellungsvorgang Bd. I, Fach 11, und Bd. II, Fach 12) schon zehn Monate zuvor darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Sachverständigen „mit weichen Maßnahmen die Verhinderung einer Nutzung der J...- und F...straße durch den Erschließungsverkehr des Rahmenplangebietes nicht in ausreichendem Maße möglich“ und „allein eine Erhöhung der Durchfahrtswiderstände nicht ausreichend“ sei (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 42). Wie dennoch eine Konfliktlösung im Sinne der zur Abwägung zitierten Erwägungen der Antragsgegnerin „ohne Änderung der Festsetzungen“ und „durch einen Beschluss der Gemeindevertretung sowie Anordnung der Verkehrsbehörde möglich“ sein soll, bleibt unklar. Die Antragsgegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt offenbar keine näheren Vorstellungen zur Konfliktlösung außerhalb der Planfestsetzungen entwickelt. Zugleich lässt dies die bauliche Nutzung des Plangebietes mit dem dadurch erzeugten Kraftfahrzeugverkehr zu, bevor die nach der Planbegründung für die äußere Verkehrserschließung vorgesehene „Hauptzu- und Abfahrt … von der C...-Straße“ (Planbegründung, a.a.O., S. 21) „einschließlich eines Kreisverkehrs an der Einmündung C...-Straße“ (Planbegründung, a.a.O., S. 22) endgültig hergestellt ist. Der planbedingte Konflikt bleibt damit zu Lasten der Anlieger der J...straße und der F...straße auch auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst. Damit werden die Belange der Anlieger der J...- und F...straße, in ihrer Wohnnutzung nicht durch plangebietsbedingten Kraftfahrzeugverkehr unzumutbar beeinträchtigt zu werden, ausgeblendet. Die Lösung des im Verkehrsgutachten aufgezeigten Konflikts zwischen der in diesen Straßen vorherrschenden Wohnnutzung und dem erheblichen planbedingten Mehrverkehr von Kraftfahrzeugen wird auf unbestimmte Zeit verschoben, ohne dass in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses am 8. Dezember 2016 die - von der Gemeindevertretung fünf Monate zuvor in ihrem Beschluss vom 7. Juli 2016 geforderte - Prüfung der Umsetzung der im Erschließungskonzept des Verkehrsgutachtens vorgesehenen Abbindung des G...wegs nordwestlich der J...straße abgeschlossen gewesen wäre und ohne dass die dem Planbeschluss zugrundeliegende Begründung der Abwägung oder die Planbegründung überhaupt irgendeine Lösung des Konflikts außerhalb der Festsetzungen erkennen ließen. Für die drei anderen Wegeverbindungen des Plangebiets zum vorhandenen Wohngebiet in südwestlicher Richtung trifft hingegen schon der Plan selbst ausdrücklich Festsetzungen, indem er sie in ihrer Zweckbestimmung als Verkehrsflächen einschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, BA S. 16 f.). Dieser Einschätzung im zitierten Beschluss des Senats ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2021, S. 3 - 9) weiterhin zu folgen. Sowohl die Abwägung als auch die Planbegründung lassen offen, wie eine Konfliktlösung außerhalb des Plans konkret aussehen und wann sie erfolgen soll. Sie verweisen sogar auf eine weitere - und damit zum Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses nicht abgeschlossene - Prüfung einer Konfliktlösungsmöglichkeit. Wie oben bereits ausgeführt, heißt es in der Abwägungstabelle (Anlage 1 zur DS 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) zu den Stellungnahmen der Anlieger der J...straße und der F...straße, die Einzelheiten der Umsetzung seien „zu prüfen“. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung der Konfliktlösung zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war (s.o.). In der Planbegründung (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) wird ausdrücklich „das Vorhalten einer ausreichend dimensionierten Fahrbahn wie im Bestand“ als weiterhin „erforderlich“ erachtet „für den Zeitraum bis zum Abschluss der Erschließung des Wohngebiets einschließlich eines Kreisverkehrs an der Einmündung C...-Straße“ (Planbegründung, a.a.O., S. 22). Das zielt offensichtlich darauf, den Plan vorläufig zu verwirklichen, ohne den Verkehrskonflikt zu lösen und ohne die äußere Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr ausschließlich über die Anbindung an die C...Straße zu sichern, obwohl dies allein der von der Planbegründung vorgesehenen äußeren Erschließung des Plangebietes für den Kraftfahrzeugverkehr, nämlich durch den Kreisverkehrsanschluss des G...wegs an die C...Straße, entspräche. In gleicher Weise setzt sich der gleichzeitig mit dem Planbeschluss gefasste Beschluss zur Verkehrsführung über die von der Planbegründung ausschließlich vorgesehene äußere Kraftverkehrserschließung hinweg und stellt die Konfliktlösung hintan. Er sieht eine bloße Fahrbahnverengung an den Einmündungen der J...- und F...straße in den G...weg vor - und damit das Offenhalten dieser beiden Straßen für den planbedingten Erschließungsverkehr. Das entspricht nicht dem Verkehrsgutachten, dessen Empfehlung der Abbindung der beiden Straßen vom G...weg sowohl von der Abwägung als auch von der Planbegründung als „wesentlicher Vorschlag des Gutachtens“ anerkannt wird. Insbesondere widerspricht es auch der Einschätzung des Gutachtens, dass „weiche Maßnahmen“ wie die „Erhöhung der Durchfahrtwiderstände“ gerade nicht ausreichten (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 42 f.). Damit bestätigen diese Beschlüsse gerade, dass zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Konfliktlösung noch nicht „sichergestellt“ war, wie dies aber die angeführte Rechtsprechung für eine Lösung außerhalb des Bebauungsplans ausdrücklich verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 48). Denn die Gemeinde darf die Lösung eines planbedingten Konflikts nur dann in ein anderes Verfahren verweisen, wenn der Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann. Dies setzt voraus, dass sich die Gemeinde überhaupt eine konkrete Vorstellung davon macht, in welchem Maße Nutzungskonflikte auftreten und wie diese gelöst werden könnten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016, a.a.O.). Eine solche konkrete Vorstellung fehlte hier der Gemeindevertretung, als sie am 8. Dezember 2016 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Verkehrsführung fasste. Stattdessen beschloss sie, die Kraftverkehrserschließung des Plangebietes über die J...- und F...straße für einen nicht konkret eingegrenzten Zeitraum zu ermöglichen. Die Gemeindevertretung hatte zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung nicht nur keine konkrete Vorstellung von der Lösung des Konflikts, sondern hat eine Lösung - offenbar bewusst - auf einen nach dem Beginn der Planverwirklichung liegenden Zeitpunkt aufgeschoben. Damit ist der durch den Bebauungsplan hervorgerufene Konflikt des planbedingt erhöhten Erschließungsverkehrs und seiner Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung der Grundstücke der Anlieger in der J...- und F...straße zu Lasten der betroffenen Anlieger - wie hier der Antragstellerseite - nicht gelöst, sondern geradezu heraufbeschworen worden und letztlich auch tatsächlich jahrelang ungelöst geblieben. Die durch diese Beschlussfassung nahegelegte Absicht der Antragsgegnerin, den Plan zunächst ohne Konfliktlösung zu vollziehen, bestätigt mehr als ein Jahr später die Begründung des Beschlusses ihrer Gemeindevertretung vom 15. Februar 2018 zur Polleranlage. Indem sie die Befürchtung der Belastung der vorhandenen Wohngebiete durch den erheblichen Mehrverkehr zwischen den Wohngebieten der Bebauungspläne „G...weg 6“ bzw. „G...weg 7“ und dem Zentrum in der einleitenden Formulierung erst für die Zeit „[n]ach Fertigstellung der Wohngebiete“ erkennen will, verschiebt sie die Konfliktlösung sogar auf den Zeitpunkt der vollständigen Planverwirklichung. Das Festhalten an einem Planvollzug ohne Konfliktlösung wird auch im letzten Satz des zweiten Absatzes der Begründung deutlich. Trotz der beschlossenen Errichtung eines Pollers, „der nur vom Linienbus oder Rettungswagen abgesenkt werden kann“, heißt es dort weiter, die Durchfahrt sei dennoch weiterhin „aufrecht zu erhalten“, und zwar „für den Bau des Kreisverkehrs C...-Straße/G...weg“, dessen Verwirklichung weiterhin zeitlich ungewiss war. Die von der Antragsgegnerin angeführte Inbetriebnahme der Polleranlage ab 27. November 2020 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020), drei Jahre und neun Monate nach dem Inkraftsetzen des Bebauungsplans, zeigt ebenfalls, dass zu dem fast vier Jahre zurückliegenden Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses eine Konfliktlösung nicht „sichergestellt“, sondern zu Lasten der Antragstellerseite offengeblieben war. So ist der Bebauungsplan mehrere Jahre lang vollzogen worden, ohne den im Verkehrsgutachten aufgezeigten Konflikt zu lösen. Besonders anschaulich zeigen dies von der Antragstellerseite (Schriftsatz vom 31. Juli 2019, S. 2 f. mit Anlage Ast 4) eingereichte Bildschirmausdrucke von „Facebook“-Einträgen, aus denen hervorgeht, dass sich nunmehr auch die Bewohner des Plangebiets nach dem Vorbild der Antragstellerseite zu einer Bürgerinitiative zusammenschließen wollen, um ihre entgegengesetzten Vorstellungen durchzusetzen und die Kraftverkehrsanbindung des Plangebiets über die J...- und F...straße offen zu halten. Von einer vorausschauenden Betrachtung, mit der die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses am 8. Dezember 2016 die Umsetzung von als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt hätte, kann nach alledem keine Rede sein. Damit hat die Antragsgegnerin zwischen den abwägungsrelevanten Belangen der Verkehrserschließung des Plangebiets und der Beeinträchtigung der Wohnnutzung der Grundstücke der Anlieger der J...- und F...straße, wie hier der Antragstellerseite, einen Ausgleich vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Anlieger außer Verhältnis steht. Diese Gewichtigkeit ergibt sich u.a. aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrsgutachten und aus der Abwägungstabelle, die mehrfach die Abbindung des G...wegs von der J...straße und der F...straße als wesentlichen Vorschlag des Gutachtens anerkennt und hervorhebt. Danach liegt hier eine Abwägungsdisproportionalität vor. Sie liegt hier nicht schon allein darin, dass sich der Plangeber für eine Konfliktlösung außerhalb der Planfestsetzungen entschieden hat, obwohl er zum Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses und des Vorentwurfs das südliche Teilstück des G...wegs bis zu den Einmündungen der J...- und der F...straße als für die Kraftverkehrserschließung des Plangebiets wichtige „Knotenpunkte“ in das Plangebiet einbezogen hatte. Sie ergibt sich aber daraus, dass die Formulierungen sowohl der Abwägung (die „Kappung der Verbindung des G...wegs mit der J...- und F...straße, ein wesentlicher Vorschlag des Gutachtens,“ sei „durch einen Beschluss der Gemeindevertretung sowie Anordnung der Verkehrsbehörde möglich“, Abwägungstabelle, a.a.O., S. 13, 22 und 26 f.) als auch der Planbegründung („Die konkrete Variante der Abbindung wird noch erarbeitet und von der Gemeindevertretung beschlossen werden.“ Planbegründung, a.a.O., S. 21) auf eine zeitliche Verzögerung der Konfliktlösung zulasten der betroffenen Anlieger der J...- und F...straße für einen nicht näher bestimmten Zeitraum zielen, um eine bauliche Nutzung des Plangebiets zu ermöglichen, der die J...- und F...straße als Erschließungsstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr dienen, bis „irgendwann“ der in der Planbegründung eigentlich – und dem Verkehrsgutachten entsprechend - als dauerhafte äußere Kraftverkehrserschließung des Plangebiets vorgesehene Kreisverkehrsanschluss des G...wegs an die C...-Straße endgültig hergestellt und in Betrieb genommen ist. Damit wurde kein noch eben vertretbarer Ausgleich vorgenommen zwischen den Belangen der Kraftverkehrserschließung des Plangebiets und den Belangen der Anlieger der J...- und F...straße, von einer planbedingten und erheblichen Zunahme des Kraftverzeugverkehrs durch den Erschließungsverkehr des Plangebiets verschont zu werden. Soweit die Antragsgegnerin in der auch von ihr zitierten Rechtsprechung zum Konfliktlösungsgebot das Wort „letztlich“ unterstreicht (Schriftsatz vom 27. Februar 2021, S. 5) und meint, der Konflikt sei hier durch die Verlagerung auf eine Lösung außerhalb des Plans nicht „letztlich“ ungelöst geblieben, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung „bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt“ sein muss (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Danach muss der Plangeber die außerhalb des Plans liegenden Konfliktlösungsmaßnahmen zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits „erkannt“ und damit „sichergestellt“ (nicht notwendigerweise auch schon verwirklicht) haben und darf sie nicht - wie hier - einer weiteren Prüfung der Konfliktlösungsmöglichkeiten vorbehalten, um die Stufe der Planverwirklichung durch bauliche Nutzung des Plangebiets schon ohne Verwirklichung von Konfliktlösungsmaßnahmen beschreiten zu können. Das verbietet sich hier deshalb, weil es sich bei der in der Planbegründung vorgesehenen Kreisverkehrsanbindung an die C...-Straße als ausschließlich in nördlicher Richtung des G...wegs zu bewirkende allgemeine Kraftverkehrsanbindung des Plangebiets an das Straßennetz der Gemeinde um die äußere Verkehrserschließung handelt und damit um eine gesetzlich notwendige Voraussetzung der baulichen Nutzung eines Bebauungsplangebietes (§ 30 Abs. 1 BauGB, „und die Erschließung gesichert ist“). Sie muss bereits zum Zeitpunkt des Beschreitens der Stufe der Planverwirklichung - und nicht erst später - erfüllt sein und kann als außerhalb des Plans liegende Lösung hier auch nicht durch die Verwirklichung der Planfestsetzungen erfüllt werden, wie das etwa bei einer Konfliktlösung auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens durch entsprechende Regelungen in der Baugenehmigung der Fall wäre. Deshalb hilft ein Verweisen auf „das nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren“ (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2021, S. 6), hier gerade nicht weiter, zumal hier der Konflikt nicht „dort lösbar“ (ebd.) ist, sondern vielmehr gerade durch das Erteilen von Einzelgenehmigungen und deren Verwirklichung entsteht und sich mit deren Zunahme verstärkt. Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn die Antragsgegnerin geltend macht, mit dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss sei durch „die Begriffe ‚Netztrennung‘, ‚Kappung‘ und ‚Abbindung‘", die „nach dem sachlich-fachlichen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck konkret für eine baulich physische Unterbrechung der Straßennetzstruktur stehen“, eine Konfliktlösung hinreichend bestimmt „beschlossen worden“ (Schriftsatz vom 27. Februar 2021, S. 7). Sie beruft sich auf die eine Konfliktverlagerung rechtfertigende Beschränkung der „nach dem Konkretisierungsgrad der Planung verfügbaren Detailkenntnisse“ im Sinne der Rechtsprechung, nach der die „Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs“ erst dann überschritten seien, „wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen“ (Schriftsatz vom 27. Februar 2021, S. 5; jeweils Herv. d. Antragsgegnerin). Soweit sie damit andeutet, es sei unschädlich, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Detailkenntnisse über die Lösung des hier in Rede stehenden Konflikts verfügbar gewesen seien und nur die „konkrete Variante der Abbindung“ noch zu erarbeiten und lediglich „Einzelheiten der Umsetzung zu prüfen“ gewesen seien (Schriftsatz vom 27. Februar 2021, S. 6), überzeugt dies nicht. Welche besonderen Detailkenntnisse im Planungsstadium trotz des zum Verkehrsgutachten am 7. Juli 2016 fünf Monate vor dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss dem Bürgermeister erteilten Prüfauftrags nicht verfügbar gewesen sein sollen und hier die zeitliche Verschiebung der Konfliktlösung ohne entsprechende Verschiebung der Inkraftsetzung des Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, erschließt sich daraus nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, was die Gemeindevertretung zum Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschluss etwa daran gehindert hätte zu beschließen, dass die Kreisverkehrsanbindung des G...wegs im Norden und die Abbindung des G...wegs im Süden zur J...- und F...straße hin als notwendige Voraussetzungen der Kraftverkehrserschließung des Plangebiets vor der Umsetzung des Bebauungsplans und dem Erteilen von Baugenehmigungen zu verwirklichen sind. Die von der Antragsgegnerin selbst zitierte Rechtsprechung verweist darauf, dass sich im Übrigen das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach richte, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspreche (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - BVerwG 4 BN 32.13 -, juris Rn. 34, zit. im Schriftsatz vom 27. Februar 2021, S. 5). Denn das städtebauliche Erfordernis der auf Dauer angelegten und gesicherten Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB umfasst auch die äußere Kraftverkehrserschließung des Plangebiets. Diese soll aber nach der Planbegründung dauerhaft durch die Kreisverkehrsanbindung des G...wegs an die C...-Straße gewährleistet und damit erst durch diese - nördliche - Anbindung zu einer im gesetzlichen Sinne gesicherten Erschließung werden. Danach ist die mit der Abwägung und der Satzung beschlossene vorläufige Kraftverkehrserschließung des Plangebiets über die - südliche - Anbindung des G...wegs an die J...- und F...straße auch nicht in einer die Konfliktverlagerung rechtfertigenden Weise mit den sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebenden Erfordernissen der städtebaulichen Ordnung vereinbar und entspricht nicht dem Gebot gerechter Abwägung der - hier insoweit außer Acht gelassenen - privaten Interessen der Anlieger der J...- und F...straße mit den öffentlichen Belangen. c) Soweit die Antragstellerseite neben diesem Verstoß gegen das Konfliktlösungsgebot geltend macht, Belange des Lärmimmissionsschutzes der Wohnbebauung im Plangebiet oder Belange der Niederschlagsentwässerung des Plangebiets seien unzureichend ermittelt und damit fehlerhaft abgewogen worden, ist über dieses Vorbringen hier nicht zu entscheiden. Zum einen ist es nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder - wie hier - der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Wie sich aus der Antwort der Antragsgegnerin auf die entsprechende gerichtliche Anfrage ergibt, fehlt es hier an einer solchen fristgerecht gegenüber der Gemeinde erhobenen förmlichen Rüge. Bei dem in der Formulierung der Antragstellerseite geltend gemachten Mangel handelt es sich um eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn mit dem Vorbringen, die Belange des Lärmimmissionsschutzes der im Plangebiet liegenden Wohnbebauung seien „unzureichend ermittelt und damit fehlerhaft abgewogen“ worden (Schriftsatz der Antragstellerseite vom 4. Oktober 2019, S. 1 Rn. 1) bzw. das Problem der Regenentwässerung beruhe „auf fehlerhaften und unzureichenden Grundlagenermittlungen“ (a.a.O., S. 6 Rn. 15) macht die Antragstellerseite geltend, dass die Antragsgegnerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange des Lärmimmissionsschutzes im Plangebiet bzw. der Regenentwässerung des Plangebiets im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet habe. Ein solcher Mangel wird nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist. Diese Frist ist hier am 26. Juli 2019 abgelaufen, weil der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung vom 26. Juli 2018 keine Mängel aufweist und insbesondere auf die hier relevante Fehlergruppe des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinweist. Die von der Antragstellerseite selbst in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2018 gegenüber der Antraggegnerin erhobenen Rügen (vgl. Antragsbegründung vom 2. Februar 2018, Anlage Ast 1) betreffen nicht diese beiden Rügen. Der Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 zur weiteren Antragsbegründung, der erstmals diese Rügen enthält, ist erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen. Im Übrigen macht er die Rügen auch nicht „gegenüber der Gemeinde“ (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geltend, sondern richtet sich an das Gericht, was nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - BVerwG 4 BN 16.19 -, juris Rn. 9). Wie sich aus der Antwort der Antragsgegnerin auf die entsprechende gerichtliche Anfrage ergibt, fehlt es hier auch an unmittelbar gegenüber der Gemeinde fristgerecht erhobenen förmlichen Rügen Dritter, auf die sich die Antragstellerseite wegen der „inter omnes“-Wirkung solcher Rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9) berufen könnte. Zum anderen kommt es auf etwaige Abwägungsfehler bei den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen der Bundesautobahn bzw. bei der Regenentwässerung des Plangebiets hier nicht entscheidungserheblich an, weil bereits ein Verstoß gegen das Konfliktlösungsgebot hinsichtlich des planbedingten Kraftfahrzeugverkehrs in der J...- und F...straße vorliegt. d) Der festgestellte Abwägungsfehler betrifft die äußere Verkehrserschließung des Plangebietes und erfasst damit den gesamten Bebauungsplan, ohne dass etwa ein räumlich oder sachlich abgrenzbarer Teil von der Unwirksamerklärung auszunehmen wäre (zu den Voraussetzungen, unter denen Mängel einzelner Festsetzungen zu einer bloßen Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans führen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 65). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller möchten den Bebauungsplan „G...weg 6“ der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin für unwirksam erklären lassen. Sie sind Eigentümer des Wohngrundstücks J...straße in dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsgebiet der Gemeinde. Die Straße verläuft parallel zur F...straße und verbindet den G...weg, die Erschließungsstraße des Plangebiets, mit der H...straße. Die nördliche Grenze des Siedlungsgebiets zum Plangebiet verläuft u.a. entlang der Südseite des G...wegs an den Einmündungen der beiden Parallelstraßen. Das Grundstück der Antragsteller ist etwa 366 m von der Grenze des Plangebiets entfernt. Antragsgegnerin ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin, deren Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2016 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „G...weg 6“ fasste. Die Beigeladene ist Eigentümerin der meisten Grundstücke im Plangebiet. Am 2. Dezember 2016 schloss sie mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag und einen Erschließungsvertrag jeweils zum Bebauungsplan „G...weg 6“. Der in Rede stehende Bebauungsplan betrifft ein ca. 17,64 ha großes Gebiet, das überwiegend der Beigeladenen und im Übrigen der Antragsgegnerin gehört. Der Plan setzt vor allem mehrere allgemeine Wohngebiete fest, außerdem insbesondere zwei eingeschränkte Gewerbegebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“. In den allgemeinen Wohngebieten sollen insgesamt 400 Wohneinheiten für 900 Bewohner entstehen. Der an der Nordostgrenze im Plangebiet verlaufende G...weg ist die einzige Straße zur äußeren Erschließung des Plangebiets für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr, über die das restliche Siedlungsgebiet der Gemeinde zu erreichen ist, und zwar in nordwestlicher Richtung über die C...-Straße, in die der G...weg jenseits des Plangebiets einmündet, und in südöstlicher Richtung über die J...straße und die F...straße, deren Einmündungen in den G...weg noch im Plangebiet liegen. Jenseits des G...wegs und außerhalb des Plangebiets verläuft im Abstand von 100 m bis 220 m zum Plangebiet und zum G...weg die Autobahn (BAB A 10 - „Berliner Ring“). Den G...weg setzt der Bebauungsplan auf der gesamten innerhalb des Plangebiets verlaufenden Länge als Straßenverkehrsfläche fest, ohne eine nähere Zweckbestimmung zu treffen, auch zwischen der südlichen Zufahrt zu den geplanten Wohngebieten und den Einmündungen der J...straße und der F...straße. Drei weitere Wegeverbindungen des Plangebiets mit dem südlich angrenzenden Bereich setzt der Plan als „Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung“ fest. Zwei dieser Verbindungen sind mit dem Zusatz „F“ als „Fuß- und Radweg“ gekennzeichnet, die dritte Verbindung mit „FR“ als „Fuß-/Radweg + Rettungsfahrzeuge“. Neben den zeichnerischen Festsetzungen enthält der Plan u.a. folgende Textfestsetzungen: „11. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. … 19. Zum Schutz vor Lärm ist in den Allgemeinen Wohngebieten und den eingeschränkten Gewerbegebieten ein resultierendes Schalldämmmaß RIw, res nach DIN 4109 (Ausgabe 07/2016) bei den Außenbauteilen (Wand, Fenster, Lüftung, Dach) von zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen von 35 dB(A) einzuhalten.“ In ihrer Sitzung am 13. Februar 2014 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „G...weg 6“. Nach dem daraufhin erstellten Vorentwurf von November 2014, den die Gemeindevertretung am 4. Dezember 2014 billigte, sollte das Plangebiet das der Beigeladenen gehörende Flurstück der Flur „und den angrenzenden Teil des G...weges bis zur Einmündung in die F...straße umfassen“, um dadurch die planungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen, „den südöstlichen Teil des G...wegs mit den Knotenpunkten J...straße und F...straße … zu gestalten“ (Erläuterungen zum Vorentwurf, Stand 11/2014, Aufstellungsvorgang Bd. I, Fach 5, Anlage BV 047/2014, S. 3). Während einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu diesem Vorentwurf vom 5. Januar 2015 bis zum 6. Februar 2015 gingen 20 Stellungnahmen ein, von denen die meisten auf die durch das Plangebiet entstehenden Verkehrsprobleme hinwiesen, insbesondere auf die erhöhte Verkehrsbelastung der J...straße und der F...straße. Daraufhin holte die Antragsgegnerin ein Verkehrsgutachten ein. Das Gutachten vom 8. Februar 2016 (S..., Verkehrsgutachten für die verkehrliche Standortbewertung und Verkehrsfolgenabschätzung für die Umsetzung des Rahmenplans G...weg - Abschlussbericht, Aufstellungsvorgang Bd. I, Fach 11, und Bd. II, Fach 12) betraf den von der Gemeindevertretung am 4. Dezember 2014 beschlossenen Rahmenplan G...weg. Das Gebiet des Rahmenplans umfasste die Bebauungspläne „G...weg 6“ und „G...weg 7“. Der in Rede stehende Bebauungsplan „G...weg 6“ nahm den überwiegenden Teil dieses Rahmenplangebietes ein. Das Verkehrsgutachten führte u.a. aus, dass aus verkehrsplanerischer Sicht die zu erwartende Mehrbelastung im Zuge der J...- und F...straße als problematisch einzuschätzen sei, u.a. weil in beiden Straßen die Wohnfunktionen dominierten und diese durch die gebietsfremden Verkehre deutlich beeinträchtigt werden würden. U.a. aus diesem Grund solle eine Erschließung des Neubaugebietes unter Nutzung der F... und/oder J...straße vermieden werden. Stattdessen sei eine Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs im Hauptstraßennetz anzustreben. Angesichts der Straßennetzstruktur sei mit weichen Maßnahmen die Verhinderung einer Nutzung der J...- und F...straße durch den Erschließungsverkehr des Rahmenplangebietes nicht in ausreichendem Maß möglich. Verschiedene Beispiele aus anderen Städten zeigten, dass allein eine Erhöhung der Durchfahrtswiderstände nicht ausreiche. Um die Nutzung der J...- und F...straße durch den Erschließungsverkehr des Rahmenplangebietes effektiv unterbinden zu können, werde stattdessen eine Netztrennung im Zuge des G...weges nordwestlich der Einmündung J...straße empfohlen (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 42 f.). Diese Netztrennung würde den Erschließungsverkehr im Hauptstraßennetz bündeln und gebietsfremde Durchgangsverkehre in den angrenzenden Wohngebieten vermeiden. Im Zuge der J...- und F...straße würden keine Erschließungsverkehre des Rahmenplangebietes abgewickelt werden. Entsprechend ergäben sich keine Zusatzbelastungen in Gebieten mit dominierender Wohnfunktion. Dazu hieß es weiter (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 43): „Mit Umsetzung der Netztrennung im Zuge des G...weges erfolgt eine strikte Trennung der Erschließungsstraßennetze. Für den Kfz-Verkehr existiert keine Fahrtmöglichkeit in die südöstlich angrenzenden Gebiete. Dies ist zur Vermeidung von Durchgangsverkehren notwendig.“ Da das Erschließungskonzept des Gutachtens die Ein- und Ausfahrt zum Rahmenplangebiet G...weg für den Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über den Knotenpunkt C...Straße/G...weg vorsehe, sei eine leistungsfähige Anbindung sehr wichtig. Aus verkehrsplanerischer Sicht am effektivsten sei hierbei die Umgestaltung des Knotenpunktes zu einem kleinen Kreisverkehr (Verkehrsgutachten, a.a.O., S. 63). Ein überarbeiteter Entwurf des Bebauungsplans, den die Gemeindevertretung am 18. Februar 2016 billigte, wurde vom 4. März 2016 bis 5. April 2016 u.a. zusammen mit dem Verkehrsgutachten öffentlich ausgelegt und die Öffentlichkeit beteiligt. Die meisten der 13 Stellungnahmen, darunter auch von der Antragstellerseite, forderten die Umsetzung des Verkehrsgutachtens oder rügten die Flächendarstellung des G...wegs als Straßenverkehrsfläche ohne Abtrennung der J...straße und der F...straße. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 nahm die Gemeindevertretung das Verkehrsgutachten „zustimmend zur Kenntnis“ und forderte den Bürgermeister auf, die Vorschläge des Gutachtens auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen, insbesondere u.a. die Netztrennung im Zuge des G...wegs nordwestlich der Einmündung der J...straße sowie den Kreisverkehr G...weg/C...Straße. Am 8. Dezember 2016 fasste die Gemeindevertretung den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „G...weg 6“ (Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18). Der beschlossene Bebauungsplan enthielt keine Festsetzungen zur Abtrennung des Erschließungsverkehrs des Plangebietes im G...weg in südöstlicher Richtung vor der Einmündung Einmündung der J...straße. Für die drei südwestlichen Wegeverbindungen zu dem zwischen Plangebiet und H...straße liegenden Bereich setzte er Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung fest. Zur Beschlussvorlage lag für die Textfestsetzungen auf der Planurkunde ein im Kopf mit dem Vermerk „geändert, bitte austauschen“ versehenes Austauschblatt vor („Zu ANLAGE 2 zur DS 084/2016“, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18), das für die Textfestsetzung zu Nr. 19 hinter der Angabe „DIN 4109“ anstelle des ursprünglich vorgesehenen Klammerzusatzes „(Ausgabe Nov. 1989)“ den neuen Klammerzusatz „(Ausgabe 07/2016)“ vorsah und durch Fettdruck hervorhob. Die beschlossene Abwägung (Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung führte zu den das Verkehrsgutachten betreffenden Stellungnahmen aus (Abwägungstabelle, a.a.O., S. 13 zu B2 unter 1., S. 23 zu B7 unter 3., S. 24 zu B9 unter 1., S. 26 zu B11, S. 27 zu B13 unter 1., entsprechend auch S. 12 zu B1 unter 6. und 7.): „Die bisherigen Festsetzungen des B-Planentwurfs lassen die Umsetzung der Gutachtervorschläge … zu. So ist ohne Änderung der Festsetzungen zum Beispiel auch die vielfach von Anwohnern gewünschte Kappung der Verbindung des G...wegs mit der J...- und F...straße, ein wesentlicher Vorschlag des Gutachtens, durch einen Beschluss der Gemeindevertretung sowie Anordnung der Verkehrsbehörde möglich.“ Die Planbegründung (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 084/2016, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18) verwies zum Verkehrsgutachten auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Juli 2016, das Gutachten „zur Kenntnis zu nehmen und die Verwaltung aufzufordern, die dort gemachten Vorschläge auf ihre Umsetzbarkeit zu überprüfen“ (Planbegründung, a.a.O., S. 22). Weiter führte sie aus (a.a.O., S. 22): „Insbesondere für den Zeitraum bis zum Abschluss der Erschließung des Wohngebiets einschließlich eines Kreisverkehrs an der Einmündung C...Straße ist das Vorhalten einer ausreichend dimensionierten Fahrbahn wie im Bestand erforderlich, um den Verkehr auch über das Gewerbegebiet zu führen. Die konkrete Variante einer Abbindung wird noch erarbeitet und von der Gemeindevertretung beschlossen werden. … Da durch Textfestsetzung bestimmt werden soll, dass die Einteilung des Straßenlands nicht durch den B-Plan geregelt wird, ist die konkrete Ausbauplanung der Straßenverkehrsflächen nicht durch den B-Plan vorgegeben. Damit ist ohne Änderung der Festsetzungen zum Beispiel auch die vielfach von Anwohnern gewünschte Kappung der Verbindung des G...wegs mit der J...- und F...straße, ein wesentlicher Vorschlag des Gutachtens, durch einen Beschluss der Gemeindevertretung sow[e]ie Anordnung der Verkehrsbehörde möglich.“ Außerdem führt die Planbegründung unter „Nr. 2.5 - Verkehr und Erschließung“ zu den Festsetzungen aus (a.a.O., S. 22, Unterstr. im Original): „Die Festsetzung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radwege sowie ein Weg für Rettungsfahrzeuge) erfolgt in der Planzeichnung in Verbindung mit der Zeichenerklärung. Außerdem wird eine Textfestsetzung getroffen, die klarstellt, dass die konkrete Einteilung der Straßenverkehrsflächen wie z.B. Fahrbahn, Geh- und Radwege, Stellplätze und auch Sperrung für den KFZ-Verkehr nicht bereits im einzelnen im Bebauungsplan, sondern erst in der konkretisierenden Ausführungsplanung erfolgt. Textfestsetzung Nr. 11: ‚Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans.‘“ In derselben Sitzung fasste die Gemeindevertretung außerdem einen Beschluss über die Verkehrsführung. Danach sollten die J...straße und die F...straße jeweils vor der Einmündung zum G...weg auf eine Breite von 3 m „wirkungsvoll“ eingeengt werden. Zugleich müsse eine Ausfahrtmöglichkeit für Feuerwehr- und Müllfahrzeuge gewährleistet werden (Niederschrift zur Sitzung der Gemeindevertretung, S. 8, Aufstellungsvorgang Bd. III, Fach 18). Abschließend hieß es dort: „Die endgültige Verkehrsführung wird von der Gemeindevertretung spätestens bis zur Fertigstellung des Kreisverkehrs an der C...Straße beschlossen und umgesetzt.“ Die Ausfertigung der Planurkunde durch den Bürgermeister vom 21. Februar 2017 enthielt in der Textfestsetzung zu Nr. 19 die Angabe „DIN 4109“ mit dem Klammerzusatz „(Ausgabe Nov. 1989)“. In dieser Fassung wurde die Satzung am 23. Februar 2017 im Amtsblatt der Gemeine veröffentlicht (Amtsblatt der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin, Nr. 3 vom 23. Februar 2017, S. 7). Der Normenkontrollantrag ist am 14. Juli 2017 bei Gericht eingegangen. Nach Antragseingang bei Gericht hat die Antragstellerseite mit Schreiben vom 2. Februar 2018 gegenüber der Antragsgegnerin mehrere „Rügen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB“ erhoben, die inhaltlich dem Schriftsatz vom selben Datum an das Gericht zur Begründung des Normenkontrollantrags entsprechen. Am 15. Februar 2018 hat die Gemeindevertretung die „Errichtung einer Polleranlage mit Durchfahrtmöglichkeit für Bus- und Rettungsverkehr (absenkbare Poller)“ beschlossen und in der Begründung ausgeführt, nach Fertigstellung der Wohngebiete G...weg 6 und 7 werde befürchtet, dass es erheblichen Mehrverkehr zwischen diesen Wohngebieten und dem Zentrum geben werde, der vorhandene Wohngebiete belaste. Das vorliegende Verkehrsgutachten (Verkehrsfolgenabschätzung für die Umsetzung des Rahmenplans G...weg) empfehle die Abbindung des G...wegs in Richtung der bestehenden Wohngebiete. Der G...weg könne von der C...Straße kommend vor der J...straße mit einem versenkbaren Poller versehen werden, der nur vom Linienbus oder Rettungswagen abgesenkt werden könne. Insbesondere für den Bau des Kreisverkehrs C...Straße/G...weg sei jedoch die Durchfahrt aufrecht zu erhalten. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 9. August 2018 hat das Straßenverkehrsamt des Landkreises Märkisch-Oderland in Straußberg die Errichtung versenkbarer Poller quer zur Fahrbahn im G...weg an der Ecke J...straße zur Abbindung des G...wegs verfügt, außerdem das Aufstellen des Verkehrszeichens VZ 357-50 (durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radverkehr) an der B...straße und an der J...straße, um auf die Sperrung aufmerksam zu machen. Am 21. Juni 2019 ist die VOB-Abnahme der Polleranlage und die Inbetriebnahme erfolgt. Am 21. August 2019 ist die Polleranlage außer Betrieb genommen worden und nach Angaben der Antragsgegnerin am 27. November 2020 wieder in Betrieb gegangen. Am 28. Juni 2018 ist der Bebauungsplan mit aktualisierten Verfahrensvermerken nochmals ausgefertigt und am 26. Juli 2018 - unter rückwirkender Inkraftsetzung zum 23. Februar 2017 - neu bekannt gemacht worden (Amtsblatt der Gemeine Neuenhagen bei Berlin, Nr. 8 vom 26. Juli 2018, S. 1). In der neu ausgefertigten Planurkunde ist in der textlichen Festsetzung zu Nr. 19 hinter der Angabe „DIN 4109“ der Klammerzusatz „(Ausgabe 07/2016)“ eingefügt worden. Zur Begründung ihres am 14. Juli 2017 (s.o.) bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller vor, als Eigentümer eines Grundstücks in der Nachbarschaft des Plangebiets antragsbefugt zu sein. Sie könnten geltend machen, dass der Plangeber ihre Belange des Schutzes gesunder Wohnverhältnisse und der Erhaltung der Funktion der J...straße als reine Wohnerschießungsstraße anstelle der faktischen Umwandlung zu einer Haupterschließungsstraße verkannt habe. Insbesondere befürchteten sie als Anlieger der J...straße eine zusätzliche Lärmbelastung durch den planbedingten Kraftfahrzeugverkehr, welche die Antragsgegnerin nicht ermittelt habe, weil das Verkehrsgutachten von der Annahme einer Netztrennung zwischen dem neuen Wohngebiet und der F...straße und J...straße ausgehe, die der Bebauungsplan aber gerade nicht vorsehe. Mit der Lärmzunahme seien außerdem eine Verschlechterung des Wohnumfelds, eine zusätzlich gesteigerte Verkehrsunsicherheit und Stress der Anwohner als für die Abwägung beachtliche Belange verbunden. Die Rechtsprechung bejahe eine Antragsbefugnis bei solchen Fallgestaltungen schon bei einer Zunahme von 200 Fahrzeugen am Tag. Hier komme es nach Annahme der Antragsgegnerin in beiden Straßen zu 550 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie erfülle nicht die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßfunktion“. Die Bezeichnung „G...weg 6“ sei verwirrend, weil sie nahelege, dass es sich bei dem Plangebiet um das Grundstück mit der Postanschrift „G...weg 6“ handele. Daran ändere nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2009, OVG 2 A 16.07) auch die Planskizze nichts, wenn - wie hier - die Öffentlichkeit schon aus dem Titel entnehmen könne, dass bestimmte Flächen von der Bebauungsplanung nicht betroffen seien und deshalb die Gefahr bestehe, dass sich der interessierte Bürger allein schon wegen der irreführenden Planbezeichnung in der Überschrift des Bekanntmachungstexts abwende und den weiteren Bekanntmachungstext nebst Abdruck der Geltungsbereichskarte gar nicht mehr studiere. Wenn sich - wie hier - mehrere Bebauungsplangebiete in derselben Straße befänden, biete allein der Straßenname keine Unterscheidung der verschiedenen Plangebiete. Außerdem sei der Bebauungsplan nicht nach § 10 Abs. 3 BauGB wirksam bekannt gemacht worden. Wenn eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweise, wie hier die textliche Festsetzung Nr. 19 auf die DIN 4109, müsse diese DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitgehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen werden. In der Planurkunde fehle jedoch jeglicher Hinweis, dass und wo die DIN 4109 eingesehen werden könne. In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragstellerseite, von planbedingtem Verkehr und dessen Auswirkungen wie zum Beispiel Lärm und Feinstaub verschont zu bleiben, unzureichend ermittelt. Denn das Verkehrsgutachten behandele die Belastungen bei einer Nutzung des G...wegs Richtung Süden ausdrücklich nicht, da es sich gegen eine solche Erschließung ausspreche. Daneben habe die Antragsgegnerin auch die öffentlichen Belange an einer geordneten verkehrlichen Erschließung und der Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse in den beiden reinen Erschließungsstraßen J...straße und F...straße nicht ermittelt, in die Abwägung eingestellt und angemessen mit anderen Belangen abgewogen. Mangels einer Erschließung in (süd-)westlicher Richtung führe der kürzeste und direkteste Weg Richtung Gemeindezentrum und S-Bahnhof über die süd(öst)lich vom Plangebiet gelegenen reinen Wohnerschließungsstraßen J...straße und F...straße. Diese Straßen seien in ihrer Breite und Funktion als reine Erschließungs- und Wohnstraßen für die Aufnahme von Verkehr aus anderen Gebieten gar nicht geeignet. Schon derzeit würden die J...- und F...straße zur Erschließung anderer Baugebiete sowie des Gewerbegebietes östlich der Autobahn A10 genutzt werden, so dass die Verkehrssituation auch schon heute die gesunden Wohnverhältnisse der Anwohner dieser Straßen beeinträchtige. Für die Variante des nach Süden offengehaltenen G...wegs habe der Plangeber fehlerhaft von Ermittlungen durch ein (weiteres) Verkehrsgutachten abgesehen. Außerdem habe der Plangeber die einzelnen planerischen Belange nur unangemessen untereinander und gegeneinander abgewogen. Nach dem Verkehrsgutachten der S... hätte eine Erschließung des Neubaugebiets unter Nutzung der F...- und/oder J...straße vermieden werden sollen und stattdessen eine Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs im Hauptstraßennetz angestrebt werden müssen. Bei ihrem Abwägungs- und Satzungsbeschluss erwähne die Gemeindevertretung zwar die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens, doch fehlten weiteren Angaben zum Umgang mit dem Verkehrsgutachten. Zur Umsetzung der Abbindung des G...wegs sei auch im städtebaulichen Vertrag und im Erschließungsvertrag nichts geregelt. Auch sonst habe die Antragsgegnerin keine verkehrlichen Anordnungen getroffen oder die Abbindung des G...wegs baulich vorgenommen. Danach habe die planerische Abwägung der Verkehrsbelange und der privaten Belange der Antragstellerseite durch den Plangeber keine dauerhafte Lösung des Konflikts des Durchgangsverkehrs durch die Wohngebietserschließungsstraßen J...straße und F...straße gefunden. Die bloße Möglichkeit, den G...weg Richtung Süden abzubinden, und die Ankündigung des Plangebers, die Umsetzung durch Anordnung entsprechender Verkehrszeichen zu prüfen, löse diesen planerischen Konflikt nicht. Wegen der zeichnerischen Festsetzung des G...wegs als durchgehende - nicht abgebundene - öffentliche Verkehrsfläche bis zur J...- und F...straße wäre eine Abbindung straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich nach In-Kraft-Treten des angefochtenen Bebauungsplans gar nicht zulässig, weil sie nach der Rechtsprechung gegen diese Festsetzung des Bebauungsplans als höherrangige Satzung verstieße. Obwohl der Plangeber mit der Bezugnahme auf das Verkehrsgutachten in der Planbegründung dokumentiert habe, dass ihm der planerische Konflikt bewusst gewesen sei, habe er dennoch aus den recht eindeutigen Feststellungen des Verkehrsgutachtens, wonach die Erschließungsstraßen J...- und F...straße die Erschließungslast des neuen Plangebiets nicht tragen könnten und daher vom G...weg abgebunden werden müssten, keine weiteren Konsequenzen abgeleitet. Da die verkehrlichen Belange im Rahmen der planerischen Abwägung des Bebauungsplans nur dann in einen angemessenen Ausgleich mit anderen Belangen gebracht werden könnten, wenn der G...weg, die J...straße und F...straße voneinander getrennt werden würden, stelle sich nur die Frage, ob der planerische Konflikt noch auf der Ebene des Bebauungsplans hätte gelöst werden müssen oder aber auf andere Ebenen und Verfahren außerhalb des Bebauungsplanverfahrens habe verlagert werden dürfen. Eine Verlagerung sei nur zulässig, wenn die zeitlich nachfolgende Umsetzung der Netztrennung tatsächlich gesichert sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Bebauungsplan im Abschnitt der Netztrennung eine öffentliche Verkehrsfläche vorsehe und die Antragsgegnerin die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises nicht zu bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen verpflichten könne. Eine straßenrechtliche Einziehung des südlichen Teilstücks des G...wegs komme ebenfalls rechtlich nicht in Betracht. Im Ergebnis löse der Bebauungsplan die Konflikte der äußeren Erschließung des sehr großen Wohngebiets nicht auf. Weder sehe er die vorgeschlagene Netztrennung vor und sichere diese ab noch enthalte er eine tragfähige Abwägung der ohne diese Netztrennung betroffenen Interessen. Eine Verlagerung der Lösung der durch den Bebauungsplan begründeten Konflikte in rechtlich unsichere Drittmaterien sehe das Planungsrecht nicht vor. Die fehlende Umsetzung spreche für sich. Damit habe der Plangeber den zentralen Konflikt der äußeren Erschließung und des daraus resultierenden Verkehrs gerade nicht gelöst, sondern einfach nur ignoriert. Die Antragsgegnerin habe tatsächlich nicht vorgegeben, wie die baulich-physische Abbindung des G...wegs von der J...- und F...straße einerseits und die weitere Befahrung und Nutzung andererseits in einem gerechten Ausgleich gewährleistet werden sollten. Sie habe diesen Konflikt offengelassen, weil sie die Frage aktuell nicht lösen könne. Soweit sie meine, eine Konfliktverlagerung auf ein dem Plan nachfolgendes Verwaltungshandeln sei nur dann ausgeschlossen, wenn praktisch feststehe, dass eine Lösung nicht gefunden werden könne, treffe dies nicht zu. Vielmehr müsse - mit den für prognostische Entscheidungen geltenden Besonderheiten - als sicher zu erwarten sein, dass der Konflikt gelöst werde. Es reiche nicht aus, dass eine Konfliktlösung nicht ausgeschlossen werden könne, sondern möglich sei. So sei die Formulierung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen dürfe, „wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt“ sei (Schriftsatz vom 19. März 2021, S. 6 Rn. 17, Herv. d. Ast.). In der Planbegründung finde sich auf S. 22 nur die Feststellung, eine dauerhafte Abbindung sei nicht möglich, weil bis zum Abschluss der Erschließung des Wohngebiets das Vorhalten einer ausreichend dimensionierten Fahrbahn wie im Bestand erforderlich sei. Auch aktuell gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Verkehrsführung über die J...- und F...straße möglich sei. Selbst fünf Jahre nach der Festsetzung sei nicht absehbar, wann und sogar ob der geplante Kreisverkehr errichtet werde. Dies erscheine vielmehr sogar offen. Indessen sei ein absenkbarer Poller mit einer physischen Netztrennung nicht vergleichbar. Dies zeige auch die tatsächliche Situation vor Ort. Nach alledem sei klar, dass die Antragsgegnerin nicht lediglich die konkrete Ausführung einer im Grundsatz gesicherten Lösung in ein nachgeordnetes Verwaltungsverfahren verlagert habe. Sie habe schlicht keine Vorstellungen gehabt, wie sie eine Netztrennung hätte bewirken sollen, welche die verschiedenen Anforderungen an den fortbestehenden Verkehr hätte abdecken können. Mit dem Auftrag an die Verwaltung, gleichwohl eine Netztrennung zu bewirken, habe sie den Konflikt weder gelöst noch die erforderliche Prognoseentscheidung getroffen oder sich mit der erforderlichen Gewissheit von einer Lösung überzeugt. In einem Schriftsatz vom 4. Oktober 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, macht die Antragstellerseite weitere Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Gebietscharakter sei fehlerhaft als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Richtigerweise handele es sich um ein reines Wohngebiet. Ausweislich der Festsetzungen zu WA 1 bis WA 3 seien ausschließlich Wohnzwecke zulässig. Zusammen mit den bereits errichteten, ausschließlich Wohnzwecken dienenden WA-4-Mehrfamilienhäusern liege der Charakter eines reinen Wohngebiets vor. Diese richtigerweise zu treffende Festsetzung der Art der Nutzung als reines Wohngebiet habe auch Auswirkungen auf die nach DIN 18005 maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den von der Bundesautobahn ausgehenden Lärm. Im Planungsverfahren habe die Antragsgegnerin außerdem zum einen entscheidende Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich des Lärmschutzes der im Plangebiet liegenden Wohnbebauung und zum anderen die Auswirkungen der Festsetzungen für die Regenentwässerung unzureichend ermittelt und damit fehlerhaft abgewogen. Beim Lärmschutz habe die Antragsgegnerin zwar erkannt, dass von der in unmittelbarer Nähe verlaufenden Autobahn A 10 schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Sie habe sich in ihrer Begründung jedoch allein auf ein schalltechnisches Gutachten der I... vom Mai 2001 bezogen. Das Gutachten sei aber vor dem sechsspurigen Ausbau der A 10 erstellt worden und schon aufgrund des beträchtlichen Zeitablaufs von 15 Jahren im Jahr 2016 längst überholt gewesen. Die I... habe in ihrem Schallschutzgutachten im Jahr 2001 auch nur zweigeschossige, aber gerade keine viergeschossige Bebauung in den Baufeldern nahe der Autobahn begutachtet. Die mangelhafte Ermittlung der relevanten Belange könne auch nicht durch die DIN-Festsetzungen im Bebauungsplan „geheilt" werden. Die in den Festsetzungen sowie auf S. 24 der Begründung zitierte DIN Vorschrift 4109 besage lediglich, wie auf Basis der Außenschallpegel passive Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise die Dicke der Wände und die Art der Fenster - berechnet werden müsse. Das enthebe offensichtlich nicht von der Notwendigkeit, den relevanten Beurteilungspegel als Grundlage einer solchen Berechnung überhaupt zu bestimmen. Eine dafür notwendige gebäude- und geschossgenaue Berechnung liege aber nicht vor. Bei den Auswirkungen der Festsetzungen für die Regenentwässerung habe die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter und unzureichender Grundlagenermittlungen nicht bedacht, dass auftretendes Regenwasser aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur schlecht oder gar nicht versickere und entsprechend abgeleitet werden müsse. Der Bebauungsplan habe das Problem zwar erkannt, seine Lösung jedoch nicht an die bestehenden Verhältnisse außerhalb des Plangebietes angepasst. Deshalb komme es bereits jetzt bei stärkeren Regenfällen regelmäßig dazu, dass das abschüssig vom Baugebiet ablaufende Regenwasser die Autobahnunterführung zum Gewerbegebiet überflute und diese dadurch nicht mehr passierbar sei. Außerdem seien die vorhandenen Abwasserkanäle im Gebiet der Antragsgegnerin, in die das Oberflächenwasser aus dem Bebauungsgebiet bei Überflutung der Straßenräume abgeleitet werde, hierfür nicht dimensioniert. Deshalb werde Wasser aus den Abwasserkanälen an anderer Stelle im Gemeindegebiet an die Oberfläche bzw. in die Häuser der Anwohner gedrückt. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 8. Dezember 2016, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 23. Februar 2017, neu bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 26. Juli 2018 und rückwirkend zum 23. Februar 2017 in Kraft gesetzt, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Hinsichtlich der Antragsbefugnis weist sie auf die Entfernung des Grundstücks der Antragsteller zum G...weg hin. Zunächst meint sie, man werde trotz der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme auf Grund der bestehenden Grundverkehrsbelastung und des Interesses der Antragstellerseite an der Vermeidung einer Verkehrszunahme eine Abwägungserheblichkeit nicht ganz von der Hand weisen können (Schriftsatz vom 13. Juli 2018, S. 11 f.). Im weiteren Verfahren macht sie geltend, bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung werde im Ergebnis der Grad der Abwägungsrelevanz wegen geringfügiger Lärmerhöhung und mangels hinzutretender konkreter Umstände nicht erreicht (Schriftsatz vom 10. April 2019, S. 1 f.). Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Verfahrens- und Formfehler lägen nicht vor. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei die Anstoßfunktion nicht durch eine verwirrende Bezeichnung des Bebauungsplans verletzt worden. Die Antragstellerseite habe die von ihr angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2009 - OVG 2 A 16/07 -) unzureichend erfasst. Hier sei der Straßenname „G...weg“ eine ortsübliche geografische Bezeichnung. Nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls und der danach bestehenden Verkehrsanschauung im Gebiet der Antragsgegnerin sei auch die Verwendung der Zahl „6“ nicht verwirrend, weil für das Ortserweiterungsgebiet am G...weg bereits die Bebauungspläne G...weg 2 bis G...weg 5 aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der Verkündung der Satzung im Amtsblatt habe sie den Bebauungsplan „G...weg 6" am 26. Juli 2018 im Amtsblatt neu bekannt gemacht und rückwirkend zum 23. Februar 2017 in Kraft gesetzt. Es liege auch kein Abwägungsfehler vor. Die Antragsgegnerin habe im vorliegenden Fall eine Kombination aus Selbstbindungsbeschluss und nachfolgendem Verwaltungsverfahren gewählt und beides - entgegen den Darlegungen der Antragstellerseite - entsprechend in die Abwägung eingestellt und sachgerecht abgewogen. Mit dem Beschluss vom 7. Juli 2016 habe die Antragsgegnerin das Verkehrsgutachten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern diesem ausdrücklich zugestimmt und die Gemeindeverwaltung aufgefordert, die konkrete Umsetzung zu prüfen. Die Antragsgegnerin habe dadurch das Ob der Umsetzung der im Verkehrsgutachten empfohlenen Maßnahmen beschlossen und die Gemeindeverwaltung beauftragt, das Wie der Umsetzung zu prüfen. Eine Sicherung verkehrslenkender Maßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan komme bereits mangels Ermächtigungsgrundlage in § 9 BauGB nicht in Betracht. Die Netztrennung könne durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen oder durch ein Teil-Einziehungsverfahrens für die Gemeindestraße G...weg gemäß § 8 BbgStrG erfolgen. Der Durchführung dieser nachfolgenden Verwaltungsverfahren stehe die Festsetzung der Flächen des G...wegs als öffentliche Verkehrsfläche nicht entgegen. Denn für die öffentliche Verkehrsfläche sei weder eine besondere Zweckbestimmung noch eine Einteilung der Verkehrsflächen festgesetzt. Das Verkehrsgutachten und den Beschluss vom 7. Juli 2016 habe die Antragsgegnerin in der Behandlung der einzelnen Stellungnahmen der Bürger ausdrücklich zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dabei habe sie zutreffend darauf hingewiesen, dass eine straßenverkehrsrechtliche Umsetzung des Beschlusses auf der Grundlage des zu beschließenden Bebauungsplans G...weg 6 möglich sei. Darüber hinaus habe sie in Verbindung mit dem Satzungsbeschluss zugleich beschlossen, spätestens zum Baubeginn der Erschließungsarbeiten für das Wohngebiet 6 die J...straße und die F...straße jeweils vor der Einmündung zum G...weg auf eine Breite von 3 m wirkungsvoll einzuengen. Diese Maßnahme sei im Jahr 2017 mit Beginn der Erschließungsarbeiten im Plangebiet G...weg 6 ausgeführt worden. In konsequenter Fortschreibung ihres Verhaltens habe die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 15. Februar 2018 auf Grund der Prüfung der Gemeindeverwaltung beschlossen, wegen des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs zwischen den Neubaugebieten am G...weg über die J...- und F...straße zum Zentrum eine Polleranlage mit Durchfahrtmöglichkeit für Bus- und Rettungsverkehr (absenkbare Poller) zu errichten. Damit sei sichergestellt, dass mit der Errichtung der absenkbaren Poller der aus dem Plangebiet zusätzlich zu erwartende Verkehr nicht über die J...- und F...straße abgewickelt werden könne und werde. Damit werde den Belangen der Antragstellerseite gemäß der Abwägungsentscheidung Rechnung getragen. Der auf Grund einer summarischen Prüfung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 - festgestellte Abwägungsfehler in der Fallgruppe der Abwägungsdisproportionalität bestehe nach vertiefender Prüfung nicht. Soweit der Senat auf eine Konfliktlösung im Bebauungsplan abstelle und auf die Festsetzung von Verkehrsflächen mit eingeschränkter Zweckbestimmung für die drei Wegeverbindungen in südwestlicher Richtung hinweise, stünden dem tatsächliche Umstände entgegen, welche die Antragsgegnerin im Planverfahren festgestellt habe. Zum einen sei für den Zeitraum bis zum Abschluss der Erschließung des Wohngebiets einschließlich eines Kreisverkehrs an der Einmündung C...Straße das Vorhalten einer ausreichend dimensionierten Fahrbahn wie im Bestand erforderlich. Zum anderen solle entsprechend dem Verkehrsgutachten die Buslinie künftig von der C...Straße über den G...weg nach Norden in das Gewerbegebiet nordöstlich der Autobahn A 10 geführt und die Hauptradroute auf dem G...weg erhalten und das Rahmenplangebiet auch über diese Radroute an die Hauptradroute in der F...straße angebunden werden. Außerdem dienten die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts angeführten Festsetzungen nicht einer Netztrennung zu angrenzenden Straßen. Denn es handele sich um Verbindungswege in den das Plangebiet nach Süden abgrenzenden parkartigen Grünzug, von dem aus weitere Verbindungswege in weitere Wohngebiete führten. In ihrer Abwägungsentscheidung und in der Planbegründung habe die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine baulich physische Abbindung der Verbindung des G...wegs mit der J...- und F...straße in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu erfolgen habe. Dem Verkehrsgutachten entsprechend habe sie mit der Netztrennung, Kappung oder Abbindung die baulich physische Unterbrechung der Durchfahrtsmöglichkeit für den Kraftfahrzeugverkehr zur Konfliktlösung bestimmt. Damit sei der Verkehrskonflikt in zulässiger Weise durch den Selbstbindungsbeschluss vom 7. Juli 2016 und dessen Einstellung in die Abwägung auf das nachfolgende Verwaltungshandeln der Gemeinde in Verbindung mit der Straßenverkehrsbehörde verlagert worden. Es sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch absehbar gewesen, dass sich der Verkehrskonflikt in dem nachfolgenden Verfahren für eine verkehrsrechtliche Anordnung sachgerecht lösen lassen werde. Anhaltspunkte oder Belange, die einer Netztrennung im Bereich des G...wegs durch eine baulich physische Unterbrechung der Straßennetzstruktur beeinträchtigt worden wären oder dieser entgegengestanden hätten, seien weder im Verkehrsgutachten aufgezählt noch in den Beteiligungsverfahren vorgebracht worden noch sonst ersichtlich gewesen. Die Beigeladene beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Der Normenkotrollantrag sei mangels hinreichend substantiiert vorgetragener Umstände für eine Antragsbefugnis schon nicht zulässig. Die Funktion der J...- bzw. F...straße als Wohnerschließungsstraße betreffe den Kreis der potentiellen Nutzer der öffentlichen Straße und gehöre nicht zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerseite. Eine abwägungsrelevante Lärmbelastung des Antragstellergrundstücks der sei wegen der in der Planbegründung vorgesehenen Kappung der Verbindung zwischen dem Plangebiet und der J...- bzw. F...straße schon rein faktisch ausgeschlossen. Doch auch ohne diese bauliche Trennung sei die prognostizierte Verkehrszunahme in der J...- bzw. F...straße zu geringfügig. Im Planverfahren sei die Bekanntgabe der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtmäßig gewesen. Durch die Verwendung eines bekannten Straßennamens könne die Bezeichnung des Plangebietes beim Leser nicht den Eindruck erwecken, dass die Planung einen ihn nicht interessierenden Bereich betreffe. Zusätzlich stelle der mit der Bekanntmachung veröffentlichte Lageplan die Lage und Grenzen des Plangebiets genau dar. Die von der Antragstellerseite geltend gemachte Gefahr der Verwechslung mit einer Postanschrift bestehe nicht. Ein konkretes Bauvorhaben mit der Bezeichnung „G...weg 6“ werde im Plangebiet nicht verwirklicht. Der gerügte Fehler der Bekanntmachung der Satzung mit Blick auf die DIN-Vorschrift sei mit der Neubekanntmachung geheilt worden. Hinsichtlich der Abwägung seien die betroffenen Belange nicht unzureichend ermittelt worden. Die zu erwartende Verkehrsbelastung der Anliegerstraßen J...straße und F...straße seien erkannt, die Auswirkungen der Planumsetzung und die Lösungsmöglichkeiten durch das Verkehrsgutachten ermittelt und in der planerischen Abwägung umfassend berücksichtigt worden. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens seien in der Planbegründung ausdrücklich aufgegriffen und damit zum Bestandteil der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin gemacht worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Konfliktlösungsgebot vor. Der Plangeber habe bei seiner Beschlussfassung von einer späteren Lösung des Konflikts ausgehen können. Das Verkehrsgutachten habe Vorschläge zur Lösung der in der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken unterbreitet. Auch ohne dass die vorgeschlagenen Maßnahmen - insbesondere die Unterbrechung der Verbindung zu dem Wohngebiet der Antragstellerseite - zu jenem Zeitpunkt hätten umgesetzt werden können, habe der Plangeber die Umsetzung dieser Maßnahmen zulässigerweise einem späteren Verfahren überlassen dürfen. Eine verbindliche Zusicherung des für die Anordnung von einzelnen verkehrslenkenden Maßnahmen zuständigen Landkreises habe bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gerade nicht vorliegen können, da eine Entscheidung über die konkreten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt noch nicht getroffen gewesen sei. Schließlich zeige die weitere Entwicklung, dass die Verlagerung der Konfliktlösung auf das Verwaltungsverfahren sachgerecht gewesen sei. Denn am 15. Februar 2018 habe die Gemeindevertretung die Sperrung der Durchfahrt zwischen G...weg und J...straße/F...straße beschlossen. Der Landkreis habe die erforderlichen Anordnungen bereits erlassen und die Polleranlage sei errichtet worden. Damit sei der mögliche Lärmkonflikt - wie im Bebauungsplanverfahren auch vorgesehen - im nachfolgenden Verfahren aufgelöst worden. Es liege keine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vor, sondern eine zulässige Konfliktbewältigung außerhalb des Bebauungsplans. In der Begründung des Bebauungsplans und in der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin sei die nötige Konfliktbewältigung sichergestellt. Grundlage der Beschlussfassung sei die im Verkehrsgutachten auf S. 41 ff. dargestellte Netztrennung nordwestlich der Einmündung der J...straße in den G...weg für den Kraftfahrzeugverkehr gewesen. Die Antragsgegnerin sei mit dieser Beschlussfassung exakt den Empfehlungen des Gutachtens gefolgt, ebenso für die zentrale und ausschließliche Erschließung des Plangebietes über den Knotenpunkt C...-Straße/G...weg durch Herstellung eines hinreichend leistungsfähig ausgebauten Kreisverkehrs. Die Antragsgegnerin habe auch die notwendigen Schritte zur Verwirklichung des Kreisverkehrs eingeleitet. Sie habe in § 6 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 5. Dezember 2016 mit der Beigeladenen deren Kostenbeteiligung auf der Grundlage einer „Kostenannahme für die Herstellung des Kreisverkehrs vom 25.08.2016“ vereinbart. Außerdem sei die Abbindung des G...wegs verwirklicht worden. Mit der Zustimmung des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland seien eine versenkbare Polleranlage errichtet und die erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt worden. Hinsichtlich des Schallschutzes im Plangebiet fehle der Antragstellerseite schon die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Betroffen seien allein die Bewohner des Plangebietes und nicht die Antragstellerseite. Außerdem falle die Abweichung gegenüber den 90er Jahren wegen nunmehr in viergeschossiger Bauweise geplanten Gebäuden geringer aus. Nach der am 1. September 2003 in Brandenburg in Kraft getretenen Änderung der Bauordnung seien (auch) Staffel- und Dachgeschosse als Vollgeschoss zu werten. Daher dürfe maximal ein zusätzliches Geschoss errichtet werden. Darüber hinaus entspreche die Textfestsetzung zu Nr. 19 den für den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans maßgeblichen Empfehlungen zum Schallschutz, auch nach dem a...-Gutachten vom 24. April 2020. Ein Güteverfahren von Oktober bis Dezember 2019 ist ergebnislos verlaufen. Die Vollziehung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans hat der Senat in einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ausgesetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -). Nach einer entsprechenden gerichtlichen Anfrage vom 16. März 2021 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis einschließlich 26. Juli 2019 bei ihr keine Schreiben mit förmlichen Rügen gegen den Bebauungsplan eingegangen seien, die den Belang der Verkehrslärmemissionen der Bundesautobahn in Verbindung mit dem Lärmschutz der Grundstücke im Plangebiet oder den Belang der Regenentwässerung beträfen (Schriftsatz vom 23. März 2021). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Ordner) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz OVG 10 S 5/20 (1 Band) Bezug genommen.