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Urteil

4 CN 5/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bekanntmachung einer erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss nur auf umweltbezogene Informationen hinweisen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Entwurfs beziehen. • Ergibt sich ein offenkundiger redaktioneller Widerspruch zwischen zeichnerischer Darstellung und textlicher Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs, ist dieser durch Auslegung zu bereinigen. • Die Gemeinde darf Konfliktbewältigungsmaßnahmen in das nachfolgende Verfahrensstadium verlagern, sofern bei vorausschauender Betrachtung deren sachgerechte Durchführung dort sichergestellt werden kann. • Die Festsetzung eines Mischgebiets ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil in der Nähe ein allgemeines Wohngebiet bestehe; Mischgebietstypische Immissionen sind zulässig. • Die Ausweisung einer schmalen Verkehrsfläche ist nicht unwirksam, wenn dadurch kein wirtschaftlich relevanter Baulandentzug eintritt.
Entscheidungsgründe
Bekanntmachung der erneuten Auslegung, Auslegung bei redaktionellen Widersprüchen und Abwägung bei Umwandlung in Mischgebiete • Die Bekanntmachung einer erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss nur auf umweltbezogene Informationen hinweisen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Entwurfs beziehen. • Ergibt sich ein offenkundiger redaktioneller Widerspruch zwischen zeichnerischer Darstellung und textlicher Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs, ist dieser durch Auslegung zu bereinigen. • Die Gemeinde darf Konfliktbewältigungsmaßnahmen in das nachfolgende Verfahrensstadium verlagern, sofern bei vorausschauender Betrachtung deren sachgerechte Durchführung dort sichergestellt werden kann. • Die Festsetzung eines Mischgebiets ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil in der Nähe ein allgemeines Wohngebiet bestehe; Mischgebietstypische Immissionen sind zulässig. • Die Ausweisung einer schmalen Verkehrsfläche ist nicht unwirksam, wenn dadurch kein wirtschaftlich relevanter Baulandentzug eintritt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ehemals als Geschäftsgebiet ausgewiesenen Grundstücks mit Gewerbehof in Hamburg. Die Gemeinde hat für das Quartier den Bebauungsplan L. 53 aufgestellt und das Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet festgesetzt; in der Umgebung wurden Teile in allgemeines Wohngebiet umgewandelt. Die Planung bezweckte eine gemischte Nutzungsstruktur mit zusätzlichem Wohnraum; im Plangebiet hatte sich Wohnnutzung bereits entwickelt, klassische Gewerbenutzung bestand überwiegend nur noch auf dem Grundstück der Antragstellerin. In der erneuten öffentlichen Auslegung machte die Antragstellerin Einwendungen, u.a. wegen unvollständiger Hinweise auf umweltbezogene Informationen und wegen formaler Fehler im räumlichen Geltungsbereich. Sie rügte ferner Abwägungsfehler, Voreingenommenheit zugunsten eines Investors, Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und beanstandete die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche. Das Oberverwaltungsgericht wies den Normenkontrollantrag ab; die Revision der Antragstellerin blieb erfolglos. • 1) Bekanntmachung und Umweltinformationen: Nach § 3 Abs.2 Satz2 BauGB ist bei erneuter Auslegung nur auf solche umweltbezogenen Informationen hinzuweisen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Entwurfs beziehen; fehlt es an solchen Informationen, genügt die Angabe von Ort und Dauer der Auslegung. Eine teleologische Reduktion des Wortlauts ist zulässig, um widersprüchliche Verhaltensanweisungen zu vermeiden. • 2) Unionsrecht: Die Plan-UP-RL steht der einschränkenden Auslegung nicht entgegen; Art.6 verlangt Zugänglichmachen von Entwurf und Umweltbericht und frühzeitige Beteiligung, nicht aber mehrfaches Wiederholen der Informationen. • 3) Räumlicher Geltungsbereich: Gemäß § 9 Abs.7 BauGB sind zeichnerische und textliche Festsetzungen auszulegen; offenkundige redaktionelle Fehler in der Flurstücksbezeichnung sind durch Auslegung zu berichtigen. • 4) Abwägung und Voreingenommenheit: Ein bloßes Indiz für private Interessen des Investors reicht nicht, um einen Abwägungsausfall nach § 214 Abs.3 BauGB festzustellen; das Oberverwaltungsgericht hat eine Gesamtkonzeption der Gemeinde zur Schaffung von Wohnraum festgestellt und keine hinreichenden Anhaltspunkte für Voreingenommenheit gefunden. • 5) Gebot der Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG): Gemeinden dürfen Konfliktlösungen teilweise in nachfolgende Verfahrensschritte verlagern, sofern deren sachgerechte Lösung dort voraussichtlich sichergestellt werden kann; Mischgebietsfestsetzungen rechtfertigen die Zumutbarkeit mischgebietstypischer Immissionen gegenüber Wohnnutzungen. • 6) Straßenverkehrsfläche und Baulandentzug: Die Ausweisung eines schmalen Verkehrsflächenstreifens ist nicht unwirksam, wenn er wirtschaftlich irrelevant ist und kein unmittelbarer Baulandentzug gegeben ist; unterschiedliche Begriffsverständnisse zum Baulandentzug bleiben im Rahmen vertretbar. Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet; das Oberverwaltungsgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Die beanstandeten Verfahrens- und Festsetzungsfehler liegen nicht vor: Die erneute Auslegungsbekanntmachung genügte den Anforderungen, weil keine umweltbezogenen Informationen zu den geänderten Teilen vorlagen; ein redaktioneller Fehler im Geltungsbereich wurde durch Auslegung bereinigt; es besteht kein Abwägungsfehler oder Voreingenommenheit zu Gunsten eines Investors. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht verletzt, weil die Planung mischgebietstypische Immissionen berücksichtigt und eine sachgerechte Lösung in nachfolgenden Verfahren möglich ist. Die ausgewiesene Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin führt nicht zu einem wirtschaftlich relevanten Baulandentzug, sodass die Planfestsetzung weiterhin wirksam bleibt.