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Beschluss

OVG 10 S 1/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0116.OVG10S1.23.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung, mit der eine Satzung außer Vollzug gesetzt worden ist, wird durch die Ausfertigung und Bekanntmachung eines erneuten Satzungsbeschlusses nicht gegenstandslos. Vielmehr erstreckt sich die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung auch auf die neu ausgefertigte und bekanntgemachte Fassung der Satzung. (Rn.13) 2. Will die Gemeinde erreichen, dass die Satzung vollzogen werden kann, muss sie einen Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung, mit der eine Satzung außer Vollzug gesetzt worden ist, wird durch die Ausfertigung und Bekanntmachung eines erneuten Satzungsbeschlusses nicht gegenstandslos. Vielmehr erstreckt sich die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung auch auf die neu ausgefertigte und bekanntgemachte Fassung der Satzung. (Rn.13) 2. Will die Gemeinde erreichen, dass die Satzung vollzogen werden kann, muss sie einen Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. (Rn.13) Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 35.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 22. November 2022 (OVG 10 S 34/22), mit welchem der Senat den Grünordnungsplan „Trainierbahn Neuenhagen“ vom 29. Oktober 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 25. März 2021, wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers vorläufig außer Vollzug gesetzt hat. Im Anschluss an den Senatsbeschluss fertigte die Antragsgegnerin den benannten Grünordnungsplan erneut aus und machte diesen in ihrem Amtsblatt vom 22. Dezember 2022 erneut bekannt. Daraufhin hat die Antragstellerin am 4. Januar 2023 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2022 beantragt. Die Antragstellerin meint, die erneute Bekanntmachung und Ausfertigung sei weiterhin fehlerhaft. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 22. November 2022 (Az.: OVG 10 S 34/22) abzuändern und die Satzung der Antragsgegnerin über den Grünordnungsplan „Trainierbahn Neuenhagen" vom 29. Oktober 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 25. März 2021 und vom 22. Dezember 2022, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, die erneute Ausfertigung und Bekanntmachung des Grünordnungsplans sei ordnungsgemäß und die vom Senat beanstandeten Mängel damit geheilt. II. Der Antrag ist unzulässig und daher zu verwerfen. Zwar ist ein Antrag analog § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Indes fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Der Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 22. November 2022 den Grünordnungsplan „Trainierbahn Neuenhagen“ vom 29. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dieser Beschluss beansprucht weiterhin Geltung und erstreckt sich ohne Weiteres auch auf den Grünordnungsplan in seiner neuen Bekanntmachung. Der Grünordnungsplan ist dementsprechend auch nach seiner neuen Ausfertigung und Neubekanntmachung weiterhin außer Vollzug gesetzt. Für eine neuerliche Außervollzugssetzung besteht danach kein Bedürfnis. Eine einstweilige Anordnung, mit der eine Satzung außer Vollzug gesetzt worden ist, wird durch die Ausfertigung und Bekanntmachung eines erneuten Satzungsbeschlusses nicht gegenstandslos. Vielmehr erstreckt sich die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung auch auf die neu ausgefertigte und bekanntgemachte Fassung der Satzung. Will die Gemeinde erreichen, dass die Satzung vollzogen werden kann, muss sie einen Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen (so im Hinblick auf ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für einen Bebauungsplan: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2012 – 1 NE 12.259 –, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. August 2001 – 1 MN 1194/01 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 18. Juli 1997 – 1 M 3210/97 –, juris Rn. 8; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 - juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 MN 39/15 –, juris Rn. 14). Denn durch die erneute Ausfertigung und Bekanntmachung ist keine neue Satzung entstanden. Vielmehr ist der ursprüngliche Grünordnungsplan vom 29. Oktober 2020 nur einer Neubekanntmachung unterworfen worden, was aber nichts daran ändert, dass es sich bei ihm um dieselbe Satzung handelt, die vom Senat bereits vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Auch die Parallele zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen spricht hierfür. Ändert die Behörde einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehbarkeit ausgesetzt worden ist, ab, ohne ihn aufzuheben oder neu zu erlassen, wird er von der Bindungswirkung des Aussetzungsbeschlusses erfasst. Dementsprechend verhilft der Erlass einer Nachtragsbaugenehmigung, durch die die ursprüngliche, durch das Gericht ausgesetzte Baugenehmigung ergänzt oder verändert wird, dem Bauherrn noch nicht zu einer ausnutzbaren Baugenehmigung; vielmehr dauert die aufschiebende Wirkung bis zu einer Abänderungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO fort (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2012 – 1 NE 12.259 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Jäde ZfBR 2012, 538). Gegen die gegenteilige Ansicht (a.a.O.) streiten nach Auffassung des Senats in erster Linie Aspekte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nach der neuen Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist jedenfalls im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB zu differenzieren. Es kommt nach dieser Auffassung nicht darauf an, ob die im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederholten Verfahrensschritte ihrerseits fehlerfrei durchgeführt werden; allein die Tatsache, dass sie anders durchgeführt werden als im vom Gericht monierten Verfahren, führe dazu, dass die Unwirksamkeitserklärung des Gerichts nicht mehr greift. Nur dann, wenn die gerügten Verfahrensschritte identisch mit der Ausgangsentscheidung wiederholt werden (wenn z.B. nach einer Unwirksamkeitserklärung wegen Fehlern im Abwägungsvorgang der Vorgang mit einer wortgleichen Planbegründung wiederholt wird oder wenn das Gericht eine bestimmte Bekanntmachungsform als nicht ortsüblich gerügt hat, die Bekanntmachung im ergänzenden Verfahren aber wiederum in der gerügten Form erfolgt) soll man dies i.d.R. anders sehen müssen. Unabhängig davon, welcher Anwendungsbereich dem § 80 Abs. 7 VwGO im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO noch verbleiben würde, wenn man dieser differenzierten Ansicht folgt, bei der durch nicht einmal notwendig eine „Heilung“, sondern einfach „andere Wiederholung“ die „neue“ Satzung vom Beschluss des Gerichts nicht mehr erfasst würde, bedingt dies ein Vorziehen der Prüfung, ob denn nun eine „Heilung“ oder jedenfalls eine „Wiederholung auf andere Weise“ erfolgt ist und verschiebt das Risiko für diese Frage zu Lasten des bisher obsiegenden Antragstellers, der sich stets fragen müsste, ob diese Behebung jetzt weitreichend genug ist, um überhaupt einen neuen Antrag zu rechtfertigen oder ob ihm insoweit eine entgegenstehende Rechtskraft bzw. mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegenzuhalten wäre. Im Übrigen lässt diese Auffassung auch Zweifel an der Reichweite des ursprünglichen Beschlusses des Gerichtes. Strebt keiner der Beteiligten ein Abänderungsverfahren bzw. ein neues Antragsverfahren an, so bliebe unklar, ob die frühere Außervollzugssetzung nun angesichts der Weite der „Heilung“ noch gilt oder nicht. Das damit entstehende (prozessuale) Risiko muss indes demjenigen zugeordnet werden, der zunächst eine rechtswidrige Satzung erlassen hat und meint, diese nachträglich geheilt zu haben. Er muss folglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen, wenn er die nach wie vor geltende Außervollzugsetzung beseitigen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).