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Beschluss

OVG 10 S 41/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0117.OVG10S41.22.00
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Leitsätze
Nähe zur sog. „Querdenker-Bewegung“ als Grund für die Entlassung einer Beamtin auf Probe.(Rn.71)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat am 17. Januar 2024 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2022 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nähe zur sog. „Querdenker-Bewegung“ als Grund für die Entlassung einer Beamtin auf Probe.(Rn.71) In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat am 17. Januar 2024 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2022 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die ... Antragstellerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Sie wurde ... in das genannte Beamtenverhältnis berufen und beim ... verwendet. In diesem Jahr galten dort verschiedene pandemiebedingte Vorgaben, darunter die Temperaturmessung am Eingang des Dienstgebäudes per Thermoscanner sowie das Tragen einer Maske. U.a. wegen dieser Vorgaben trat die Antragstellerin mehrfach per E-Mail an die Dienststellen des ... heran. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. Mai 2022 entließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen fehlender Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bescheid ist auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung der Antragstellerin, auf Bedenken hinsichtlich ihrer weltweiten Versetzbarkeit, ferner auf ihre erste Probezeitbeurteilung sowie auf charakterliche Eignungsmängel gestützt. Zu den letztgenannten Eignungsmängeln heißt es in dem Entlassungsbescheid u.a., dass sich im Umgang der Antragstellerin mit den vom ... verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gezeigt habe, dass die Antragstellerin wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestehe. Auf ihren entsprechenden Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Entlassungsverfügung eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Zwar ist das ausweislich des entsprechenden Abvermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 5. September 2022 mit der Ausfertigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom selben Tag an die Antragsgegnerin elektronisch versandte Empfangsbekenntnis nicht zur Akte zurückgelangt. Dies ist aber unschädlich. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. September 2022 ist am selben Tag und damit jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats zu begründen. Die Beschwerdebegründung ist am 6. Oktober 2022 (einem Donnerstag) bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dieser Eingang wahrt die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat auf die diesbezügliche Aufklärungsverfügung des Senats glaubhaft gemacht, dass ihr der erstinstanzliche Beschluss frühestens am 6. September 2022 zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Dazu hat sie – u.a. durch Herreichung einer dienstlichen Erklärung des Registrators bei dem – erklärt, dass der erstinstanzliche Beschluss am 5. September 2022 um 18.03 Uhr im elektronischen Behördenpostfach des Referats im eingegangen ist und am folgenden Tag, dem 6. September 2022, ausgedruckt, abgestempelt und sodann dem zuständigen Bearbeiter vorgelegt worden ist. Damit ist der 6. September 2022 der früheste Zeitpunkt, an dem die Antragsgegnerin die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses gegen sich als bewirkt gelten lassen muss. Denn die für eine Zustellung durch Empfangsbekenntnis erforderliche Empfangsbereitschaft kann nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden, hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, juris Rn. 12). Da bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Behörden diese erst als bewirkt gilt, wenn der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erhält und den Empfang bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1979 - 4 ER 500/79 -, juris Ls. und Rn. 1; BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R -, juris Rn. 11 m. umfass. Nachw.), ist für die erforderliche zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen, auf die Willensbildung des genannten zuständigen Bearbeiters abzustellen, welche frühestens am 6. September 2022 hat stattfinden können. Nachdem die Beschwerdebegründung, wie ausgeführt, am 6. Oktober 2022 bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, ist die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung damit gewahrt. b. Soweit die Antragstellerin meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darstelle und deswegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge, folgt der Senat dem nicht. Die 35-seitige Beschwerdebegründung stellt eingehend das dienstliche Verhalten der Antragstellerin unter Hervorhebung der von ihr an die Dienststellen des verfassten E-Mails dar, nimmt zu den hier heranzuziehenden Maßstäben für die Entlassung eines Probebeamten Stellung, misst daran die von dem Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe und verhält sich im Weiteren unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Fragen der charakterlichen sowie der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Von einer nicht hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss kann danach keine Rede sein. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Der Senat vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass zweifelhaft sei, ob die Entlassung der Antragstellerin rechtmäßig sei, so dass die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu deren Gunsten ausfalle, nicht zu teilen. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. Dazu im Einzelnen: Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Entlassungsverfügung – von der Antragstellerin unbeanstandet gelassen – auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützt. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BBG entlassen werden, wenn fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des genannten Gesetzes vorliegt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Entlassungsverfügung vom 11. Mai 2022 rechtmäßig. a. Hinsichtlich der anzulegenden Maßstäbe, an denen sich eine auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützte Entlassung von Probebeamtinnen und -beamten messen lassen muss, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde von Folgendem auszugehen: Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten und Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, juris Rn. 8). Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Der Begriff „Bewährung" gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 11 BBG inhaltlich bestimmte Konturen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Erfüllt der Beamte auf Probe eines der genannten Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - BVerwG 4 B 41.21 -, juris Rn. 12 und 16; Urteil vom 7. Mai 2019 - BVerwG 2 A 15.17 -, juris Ls. 4 und Rn. 52 ff.; Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 -, Ls. und juris Rn. 15 f.; Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, juris Rn. 18; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 9). b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2022 verfügte Entlassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. aa. In dem achtseitigen Entlassungsbescheid vom 11. Mai 2022 heißt es zur Begründung zusammengefasst u.a.: Zur Beamtin auf Lebenszeit dürfe gemäß § 11 Abs. 1 BBG nur ernannt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle und sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt habe. Gemäß § 28 Abs. 2 BLV hätten sich Beamtinnen und Beamten in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen könnten. Für die Feststellung der Bewährung gelte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab. Das ... müsse feststellen, dass sich die Antragstellerin bislang nicht bewährt habe und sich bis zum Ablauf der Probezeit prognostisch auch nicht mehr bewähren könne. In der Gesundheitsuntersuchung der Antragstellerin vom 28. Mai 2021 hätten sich ausweislich des ärztlichen Zeugnisses vom 17. Juni 2021 dauernde Bedenken an ihrer weltweiten Versetzbarkeit ergeben; das zugrunde liegende psychologische Gutachten identifiziere einen pathologischen Zustand, der insbesondere im Ausland Auswirkungen entfalten könne, die einen geordneten Dienstbetrieb potentiell gefährden würden. Aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin bestehe außerdem ein erhöhtes Risiko, dass es zu Situationen komme, in denen sie Regeln und Normen des ... nicht akzeptieren, nicht befolgen und diese ggf. auch nicht nach außen repräsentieren werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ihr im Wege der ersten regulären Probezeitbeurteilung ermitteltes Leistungsbild lediglich zur Bewertung „Leistungen genügen noch nicht vollkommen den Anforderungen“ geführt habe. Die in der dienstlichen Beurteilung und dem Gesundheitsgutachten festgestellten Defizite würden dadurch untermauert, dass es bei ihr – der Antragstellerin – an einem Einsatz im typischen Tätigkeitsbereich im Ausland fehle, obwohl die Bereitschaft zur weltweiten Einsetzbarkeit zentraler Bestandteil des Berufsbildes des ... sei. Von der ihr mitgeteilten Verwendung sei sie zurückgetreten, und aufgrund ihrer extrem kurzfristigen Mitteilung unter Nennung von bis dahin teilweise noch nicht kommunizierten Sachverhalten habe eine alternative Auslandsverwendung nicht zustande kommen können. Auch eine hinreichende charakterliche Eignung könne nicht festgestellt werden, so dass es auch deshalb an einer Bewährung fehle. Zur charakterlichen Eignung gehöre auch die Fähigkeit, dienstliche Regeln und Anweisungen befolgen zu können, die einen reibungslosen Dienstablauf sicherstellen sollten. Im Rahmen von Maßnahmen, die das im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergriffen habe, legten das Verhalten sowie Ausführungen der Antragstellerin nahe, dass sie wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestehe; die Querdenkerbewegung zeichne sich dadurch aus, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere solche der Gefahrenabwehr und -prävention im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, als überzogen und als vermeintlicher Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgelehnt würden. Eine Angehörige des, die eine solche Einstellung auch nur im Ansatz in ihrem Dienst, vor allem bei einem Einsatz im Ausland, als Repräsentantin des deutschen Staates nach außen erkennen lassen würde, würde das hohe Vertrauen der Öffentlichkeit in die Loyalität der Beamtenschaft gegenüber dem Staat, seinen Regeln und seinen Institutionen gefährden. bb. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzungsverfügung gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin demgegenüber im Wesentlichen wie folgt begründet: Zeigten sich bereits nach einem Teil der Probezeit Mängel, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, dass es zu einer Bewährung kommen könne, dann dürfe die Entlassung zwar auch schon vor dem Ablauf der Probezeit möglich sein. Die dienstlichen Beurteilungen gäben aber nichts dafür her, die Antragstellerin vorzeitig zu entlassen. Selbst die ohne Tatsachengrundlage eingeschränkte Gesamtbewertung der Zentralen Beurteilerin komme zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe sich im ersten Jahr „noch nicht in vollem Umfang bewährt“. Das allein trüge aber die Wertung nicht, sie werde sich auch in der restlichen Probezeit nicht mehr bewähren. Gleiches gelte für die Wertung im Bescheid, eine hinreichende charakterliche Eignung könne nicht festgestellt werden, so dass es auch deshalb an einer Bewährung fehle. Über die Bewährung sei regelmäßig zum Ende der Probezeit zu entscheiden. Die Feststellung, dass sich die Antragstellerin auch nicht mehr bewähren könne, finde sich im Bescheid nicht und ergebe sich auch nicht aus der Formulierung, die Ausführungen der Antragstellerin legten nahe, dass diese wesentlichen Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestünde. Entscheidend sei danach die Einschätzung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin, auf die sich die Bewährung ebenfalls beziehen müsse. Keiner Begründung bedürfe, dass ein Probebeamter mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer nicht näher bezeichneten phobischen Störung zu entlassen wäre. Es sei aber zweifelhaft, dass die Antragstellerin daran erkrankt sei. Wenn nicht schon die in der Gesundheitsakte dokumentierte Entstehung der Diagnosen die Zweifel daran begründe, dann aber der Umstand, dass der Arzt sich nicht mit der zutreffend von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt habe, ob sich die Diagnose mit dem durch die dienstlichen Beurteilungen beschriebenen Leistungsverhalten vertrage. Dem Gericht dränge sich die Richtigkeit der Diagnosen nicht auf. Die Kammer gehe davon aus, dass es für die Diagnose einer psychischen Störung – gleich wie man sie bezeichne – nicht ausreiche, dass jemand in einem konkreten Fall/einer konkreten Situation Symptome und Verhaltensweisen zeige, die dem querulatorischen Spektrum zugehörig seien, sondern dass sie wiederkehrend in verschiedenen Situationen auftreten müssten. Abgesehen von den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entlassung trage zum Abwägungsergebnis zu Gunsten der Antragstellerin bei, dass ihr Leistungsverhalten in ihrem Arbeitsumfeld der Antragsgegnerin „nicht abträglich“ gewesen sei. Umgekehrt sei die Entlassung für die Antragstellerin von erheblichem Gewicht. cc. Diese Bewertungen des Verwaltungsgerichts sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht haltbar. Die Beschwerde legt vielmehr zutreffend dar, dass der Antragsgegner von begründeten ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Bewährung der Antragstellerin jedenfalls in gesundheitlicher (1.) sowie in charakterlicher Hinsicht (2.) ausgehen durfte. Auf weitere Gesichtspunkte kommt es danach nicht an (3.). Im Einzelnen: (1.) Die gesundheitliche Eignung kann einem Bewerber nur dann abgesprochen werden, wenn bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Die entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis voraus, die in aller Regel ein Mediziner auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss. Dieser muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen fundiert einschätzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage ist unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die es dem Dienstherrn und/oder dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung jeweils eigenverantwortlich zu beantworten. Lassen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Probebeamten nicht treffen („non liquet“), geht dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 ff. sowie Ls. 2 und Rn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Ls. 2 und Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 1 A 793/13 -, juris Rn. 91). Dem trägt der Bescheid Rechnung. (a.) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung hat die Antragsgegnerin in ihrem Entlassungsbescheid auf das ärztliche Zeugnis des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr. med. x ... ... vom 17. Juni 2021 Bezug genommen, wonach sich dauernde Bedenken an der weltweiten Versetzbarkeit der Antragstellerin ergäben; das zugrunde liegende psychologische Gutachten identifiziere einen pathologischen Zustand, der insbesondere im Ausland Auswirkungen entfalten könne, die einen geordneten Dienstbetrieb potentiell gefährden würden. Aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin bestehe außerdem ein erhöhtes Risiko, dass es zu Situationen komme, in denen sie Regeln und Normen des ... nicht akzeptieren, nicht befolgen und diese ggf. auch nicht nach außen repräsentieren werde. Diese Annahme der Antragsgegnerin findet in ihren über die Antragstellerin geführten Gesundheitsunterlagen eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht erstmals 2020 auffällig wurde. Danach war der Teamleiter Personalentwicklung im ... ( ... ) per E-Mail an den Gesundheitsdienst im ... ( ... ) herangetreten, weil er sich im Hinblick auf die Resilienz der Antragstellerin „große Sorgen“ mache; es gehe um eine Kollegin, die sich schon mehrfach wegen großer Probleme, die sie mit der Temperaturmessung (einer Maßnahme des ... zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) habe, an die Personalabteilung gewandt habe, zudem habe sie nun Bedenken, den Dienst in I ... ... anzutreten. In der Mail heißt es weiter, die Antragstellerin habe die Punkte wiederholt, die sie bereits per Mail gemacht habe und diese – wie hier wörtlich wiedergegeben – noch ergänzt: „Schleichende Einschränkung der Freiheit durch Corona-Maßnahmen, erst Fiebermessen, nun noch Einchecken in der Kantine, Aufpasser, die dort die Sitzordnung überwachen. Dazu große Sorge um die ‚souveräne Europäische Union‘; sie sehe das World Economic Forum in Davos und Herrn Schwab hinter Maßnahmen, die sie als ‚great reset‘ bezeichnete und die Frau von der Leyen als Weisungsempfängerin von Herrn Schwab ausführe. Frau T ... ... stehe dagegen ein für das Grundgesetz und die ‚souveräne EU‘, sie äußere hier nur ihre Meinung, im Übrigen sei sie im Osten aufgewachsen und habe Erfahrungen mit repressiven Systemen gemacht. Appellierte mehrmals an mich: ‚Sehen Sie das denn nicht auch?!‘“. Der Gesundheitsdienst im ... leitete daraufhin eine (erste) Untersuchung der Antragstellerin ein. In dem entsprechenden Untersuchungsauftrag hieß es, es bestünden Zweifel, ob aktuell bei der Antragstellerin die für eine Auslandsverwendung erforderliche gesundheitliche Eignung vorliege, gleichzeitig werde um Stellungnahme hinsichtlich der allgemeinen gesundheitlichen Tauglichkeit der Antragstellerin für den ... unabhängig vom Einsatzort gebeten. Dies führte ausweislich des Konsils des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr. x ... ... vom 3. Juli 2020 zu dem Befund, dass die Antragstellerin zwar u.a. eine „ausgeprägte Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und Kämpfen für das, was sie für rechtlich und moralisch richtig hält“, zeige, „dabei sthenisch und stark anankastisch (erzählt weitschweifig und detailliert, ist schwer zu unterbrechen)“ sei, und den Blick dafür verliere, „wie ihre Vorstellungen von falsch und richtig im sozialen Kontext einzuordnen“ seien, sich aber „klinische Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen, Derealisation/Depersonalisation“ nicht fänden. Das Konsil kam danach zu dem Schluss, dass die Antragstellerin „gesundheitlich tauglich für I ... ... “ und „gesundheitlich tauglich für den allgemeinen ... “ sei. Dem schloss sich die Ärztin im Gesundheitsdienst des ... Q ... ... am 15. Juli 2020 an. Nachdem die Antragstellerin am 15. Februar 2021 trotz bestehender Maskenpflicht für das Betreten des ... im dortigen Eingangsbereich wahrheitswidrig angegeben hatte, von der Maskenpflicht befreit worden zu sein, ohne dass eine solche Befreiung durch den Gesundheitsdienst des ... erteilt worden wäre, hielt der Arzt im Gesundheitsdienst des ... Dr.x ... ... in einem unter dem selben Tag gefertigten Vermerk über die Antragstellerin fest, der beschriebene Vorfall belege eine „klare Persistenz in den Verhaltensweisen, die bereits im Konsil vom 03.07.20 beschrieben wurden (Neigung zum Rechthabenwollen, sthenisch-anankastisches Kämpfen für ihre Sichtweise, Unwillen sich auf ihr Gegenüber einzustellen etc.)“; das Verhaltensmuster bestehe fort, und dies „trotz mehrfacher und deutlicher Anstöße zur Verhaltenskorrektur (Gespräche mit Personalstelle, Gespräche mit Gesundheitsdienst)“. Weiter heißt es, die Antragstellerin zeige mit ihrem Beharren darauf, im Haus keine Maske zu tragen, nicht nur, dass sie bestehende Regeln missachte, sondern auch, dass sie dabei die Gefährdung anderer in Kauf nehme. Zusammengenommen lasse sich daraus festhalten, dass der zuvor diagnostizierte Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung sich zur diagnostischen Gewissheit erhärte, so dass von einer manifesten Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-narzisstischen Zügen auszugehen sei. Da solche pathologischen Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Sicherheit im Inland, insbesondere aber auch im Ausland hätten, stehe die gesundheitliche Eignung für die Beamtenlaufbahn im ... grundsätzlich in Frage. Auf der Grundlage einer Untersuchung der Antragstellerin vom 31. Mai 2021 und eines weiteren ärztlichen Konsils des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr.x ... ... vom 1. Juni 2021 hielt der Arzt im Gesundheitsdienst des ... Dr.x ... ... am 2. Juni 2021 fest, dass bei der Antragstellerin eine „Angststörung ICD-10 F40.9“ sowie eine „Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.0“ zu diagnostizieren seien. Dies wird in dem entsprechenden ausführlichen Konsil plausibel weiter begründet. So sei die Antragstellerin zu vier Themenbereichen – „1) Die ‚geplatzte‘ Versetzung nach I ... ..., 2) Das Betreten der Zentrale des ... ohne Maske, 3) Die Art und Weise des Vertretens ihrer Positionen, 4) Angstsymptome“ – nachexploriert worden. Der Hintergrund und die Feststellungen zu diesen „Themenbereichen“ werden im Folgenden in der „Anamnese“ eingehend weiter dargelegt. Zu dem Themenbereich „Das Betreten der Zentrale des ... ohne Maske“ heißt es dabei unter anderem: „Sie wähnt sich mit diesem Vorgehen im Recht. Jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. […] Den entscheidenden Punkt aber, nämlich das im Haus vorherrschenden Maskengebot, blendet sie trotz ausführlicher Nachfragen meinerseits thematisch völlig aus. Auch die Frage, warum das Maskengebot besteht, nämlich vor allem um andere nicht zu gefährden, scheint ihr von alleine nicht zugänglich zu sein. Es ist ihr dann aber auch argumentativ nicht näherzubringen. Als ich ihr diesen Punkt zu erläutern versuche, gesteht sie ihn nicht zu, sondern argumentiert auf verschiedene Weisen dagegen. Ein Einlenken von ihrer Seite in der Frage des Maskengebots zeigt sich bis zum Ende des Gesprächs nicht, sie beharrt weiter darauf, dass ihre Position richtig ist. […] Auch die Tatsache, dass sie mit ihrem Verhalten Regeln missachtet hat (Umgang mit dem Maskengebot), erkennt sie nicht an. Im Gegenteil, sie legt hier argumentativ nach, bis ich das Thema wechsle. Aus meiner Sicht nimmt sie mit dieser unverrückbaren Haltung, zwar nicht der Gesinnung nach, aber durch die Tat, eine zumindest potentielle Gefährdung anderer in Kauf. Auch im Nachhinein fehlt hierfür jede Einsicht“. In der „Bewertung der anamnestischen Angaben“ heißt es in dem Konsil vom 1. Juni 2021 weiter wie folgt: „Hinsichtlich der Versetzungsfrage I ... ... zeigt sich im Nachhinein eine geringe allgemeine Belastbarkeit, was eine Auslandsverwendung angeht. Die Belastbarkeit ist faktisch geringer als es zum Zeitpunkt des letzten Gespräches sichtbar war. Bereits im Konsil vom 03.07.2020 hatte sich der V.a. eine Persönlichkeitsakzentuierung gefunden. In der Zwischenzeit gab es mehrere Gesprächssituationen mit dem Gesundheitsdienst und der Personalstelle und Erfahrungen, die zu einer Selbstreflektion und möglichen Korrektur hätten Anlass geben können. Eine solche Änderung hat nicht stattgefunden. Die Patientin zeigt weiterhin die bereits beschriebene Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und sthenisch-anakastischen Einsatz für das, was sie für rechtlich und/oder moralisch richtig hält. Sie ist auf ihre eigene Sicht auf die Dinge eingeengt und überhöht diese Sicht. Diese offenkundig stabile und nicht korrigierbare Persönlichkeitsdisposition trägt paranoid-querulatorische sowie in gewissem Umfang narzisstische Züge. Es finden sich allerdings keine Anzeichen für antisoziale/dissoziale Züge, so dass eine Persönlichkeits-Cluster-Störung schwereren Ausmaßes nach derzeitigem Stand eher nicht vorliegt. Der Störungswert bemisst sich auch am Grad der sozialen Störung. Bisher beschränkt sich das Störungsmoment auf Themen im Kontext der Corona-Maßnahmen. Allerdings ist das Beharren auf dem Recht der ‚freien Meinungsäußerung‘ und dessen, was sie darunter versteht, bei ihr etwas Grundlegendes, was sich auch in anderen Situationen zeigen dürfte, wenn die aktuell recht dominante Corona-Thematik wieder in den Hintergrund rückt. Zu Bedenken im Zusammenhang mit dieser Persönlichkeitsstörung ist zudem der Umstand, dass sie sich rechtlich und/oder moralisch legitimiert sieht, eine Regelmissachtung zu begehen (hier gegen das Maskengebot). Der Regelverstoß ist zwar vergleichsweise klein, ist aber insofern für die Beurteilung des psychologischen Störungswertes von Gewicht, als sie als Bundesbeamtin nach innen und nach außen Regeln auch dann zu vertreten hat, wenn diese nicht immer ihrer persönlichen Überzeugung entsprechen mögen. Die Angststörung war bisher nicht bekannt. Sie scheint im Zusammenhang der Corona-Pandemie, also nach Eintritt in das ..., neu aufgetreten. Am ehesten lässt sie sich als eine isolierte phobische Störung bewerten. Laut Anamnese zum Vermeidungsverhalten besteht Störungswert. Eine Therapiemotivation äußert sie bisher nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Störung auch eine funktionale Bedeutung hat, um keine Maske tragen zu müssen, wobei offen bleibt, wie hoch der Bewusstseinsgrad für diese Funktionalität ist.“ Das Konsil enthält sodann die folgende Zusammenfassung: „1. Es besteht aktuell eine verringerte Belastbarkeit hinsichtlich Auslandsentsendungen (siehe I ... ... ). 2. Es besteht aktuell eine Angsterkrankung mit Vermeidungsverhalten, deren tatsächliche Relevanz aufgrund ihres Kontextes (Vermeidung von Maskentragen, das sie gleichzeitig auch aus ideologischen Gründen ablehnt) nicht eindeutig einordenbar ist und die bislang nicht behandelt ist. Eine Auslandsentsendung ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht zu empfehlen und wäre auch für den nächsten DO höchstens eingeschränkt, also an therapeutisch gut versorgten DOs, möglich. 3. Es liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung vor, mit einer Konstellation von beharrlich-kämpferischem Eintreten für die Richtigkeit ihrer eigenen Meinung, Neigung Kleinigkeiten zu Großem aufzubauschen, Verlieren des Blicks für das Wesentliche und aus einer egozentrischen Sicht heraus mangelndem Verständnis für die Perspektiven und berechtigten Interessen anderer. Dies führte im vorliegenden Fall auch dazu, dass sie einen Regelbruch auch im Nachhinein als legitimiert sieht und den zentralen Kern des Unrechts (potentielle Gefährdung anderer) nicht hinreichend erkennt.“ Das Konsil schließt mit folgendem Fazit: „Die psychologisch-gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Beamtin im ... mit weltweiter Rotation sind demnach nicht gegeben.“ (b.) Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht die gesundheitliche Eignung im Hinblick auf die gegenwärtige und künftige Laufbahn des mittleren ... abgesprochen. Die vorstehend genannten Mediziner haben das Ausmaß der Einschränkungen der Antragstellerin nachvollziehbar festgestellt und deren voraussichtliche Bedeutung für ihre Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen, die ihrerseits den Maßstab bilden, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 18), hinreichend fundiert eingeschätzt. Wie dem erläuternden Vermerk des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr. x ... ... vom 30. September 2022 zu entnehmen ist, erfolgen die Untersuchungen bei dem Gesundheitsdienst des ... durch einen Arzt bzw. eine Ärztin, der bzw. die in der Regel über einen allgemeinärztlichen, internistischen, arbeits- oder tropenmedizinischen Hintergrund verfügt. Hinsichtlich der auch im Falle der Antragstellerin hinzugezogenen Konsile heißt es zur weiteren Erläuterung in dem genannten Vermerk, es könne anlassbezogen ein psychologisches/psychiatrisches Konsil herangezogen werden, wenn dies fachlich angezeigt sei; das psychologische/psychiatrische Konsil erfolge bei einem/r Psychologen/in oder Psychiater/in im Referatsteil ... (Psychosoziale Beratungsstelle) und gehe in den Untersuchungsabschluss der primär untersuchenden Ärztin bzw. des primär untersuchenden Arztes ein. Den hiernach aufgestellten Diagnosen – hier eine „Angststörung ICD-10 F40.9“ sowie eine „Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.0“ – enthalten auch die diesbezüglichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Die Anknüpfungstatsachen sind in dem Konsil vom 1. Juni 2021 („Anamnese“, „4 Themenbereiche“ mit Ausführungen im Einzelnen S. 1 bis 3) im Einzelnen niedergelegt und vorstehend auszugsweise wiedergegeben. Die Befundtatsachen finden sich ebenfalls in dem Konsil vom 1. Juni 2021 („Bewertung der anamnestischen Angaben“, S. 3 f.), auch insoweit wird auf den vorstehend wiedergegebenen Auszug verwiesen. Weitere ausführliche Befundtatsachen finden sich in dem im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzend hergereichten Vermerk des Arztes im Gesundheitsdienst Dr.x ... ... aus Juli 2022, in dem es insoweit auszugsweise wie folgt heißt: „Dr. K ... ... erläutert hierzu zunächst, dass in einer Untersuchung im Gesundheitsdienst des ... nicht zwangsläufig alle der sieben genannten Kriterien der ICD-10 F60.0 abgefragt werden. So wird z.B. nicht erfasst, ob im Sinne von Kriterium 5 ‚häufig ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners‘ besteht, da dieses Kriterium keine erkennbare Relevanz für die gesundheitliche Eignung für den ... aufweist. Von den verbleibenden sechs Kriterien treffen nach Einschätzung Dr. K ... ... mindestens drei zu. Die Zuordnung der in dem Konsil vom 1. Juni 2021 festgehaltenen Symptombeschreibungen zu den Kriterien nach iCD-10 F60.0 ist wie folgt: ICD-10 F60.0 Kriterium 3: Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden. Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass die Patientin immer wieder auch tendenziell paranoide Untertöne anschlägt, die darauf deuten, dass sie eine größere negative Entwicklung wahrnimmt. Sie wird zitiert damit, dass sie Phänomene der Entmenschlichung wahrnimmt und dass dies Vorläufer am Anfang eines Prozesses seien. Sie sehe die Zeichen an verschiedenen Stellen. Sie habe Hannah Arendt gelesen. Daher sei ihr klar, dass auf solche Zeichen reagiert werden müsse. ICD-10 F60.0 Kriterium 4: Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass sie sich mit ihrem Vorgehen (Vorfall, bei dem sie ohne Maske in die Zentrale ging) im Recht wähnt, dass ihr jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt, ferner, dass sie den Punkt, dass im Haus ein Maskengebot besteht, trotz ausführlicher Nachfragen thematisch völlig ausblendet. Auch auf den Versuch den Punkt des bestehenden Maskengebots zu erläutern, gesteht sie ihn nicht zu, sondern argumentiert auf verschiedene Weisen dagegen. Ein Einlenken von ihrer Seite in der Frage des Maskengebots zeigt sich bis zum Ende des Gesprächs nicht, sie beharrt weiter darauf, dass ihre Position richtig ist. Auch die Tatsache, dass sie mit ihrem Verhalten Regeln missachtet hat (Umgang mit dem Maskengebot}, erkennt sie nicht an. im Gegenteil, sie legt hier argumentativ nach. Auch im Nachhinein fehlt hierfür jede Einsicht. ICD-10 F60.0 Kriterium 6: Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, das sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass ihr eine ausführliche Rückmeldung zur Angemessenheit bzw. Unangemessenheit im gegebenen Kontext des ... gegeben wird. Ihr wird erläutert, dass es sowohl außerhalb als auch innerhalb des ... geeignete Debattenräume gebe, aber der von ihr gewählte Kontext kein Debattenraum sei. Diese Rückmeldungen weist sie von sich. Sie beharrt auf der Position, dass es wichtig sei, seine Meinung früh und klar zu vertreten, auch in diesem Kontext, und dass sie damit niemandem schade. Das Ausmaß finde sie nicht übertrieben und sehe sie als nicht störend. Sie habe der Personalstelle lediglich eine Mail geschrieben. Im Konsil wird angemerkt, dass dies deutlich von der Schilderung der Personalstelle abweicht, dass auf jede Mail eine weitere folgt und die Vorgänge dadurch sehr stark anwachsen. Weiter wird im Konsil berichtet, dass sie missionierend, belehrend und rechthaberisch auftritt (wörtliches Zitat: ‚Lesen Sie Hannah Arend!‘, sinngemäße Zitate; ‚Glauben sie nicht dass...? Meinen sie denn nicht dass...?‘, ‚Ich habe Staatsrecht / das Grundgesetzt studiert, ich weiß daher, dass das gegen das Grundgesetz verstößt‘). Sie malt dem Diagnostiker - ohne dass er ihr dazu einen Anlass gibt - zum besseren Verständnis ein Diagramm auf, auf dem sie Überschneidungen zwischen den drei Bereichen ‚Virus/Angst‘, ‚Zukunft‘ und ‚Demokratie‘ mit Kreisen visualisiert. ICD-10 F60.0 Kriterium 7: Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt Im Konsil wird beschrieben, dass sie erneut Bezug auf die bereits im früheren Gespräch vorgebrachten Argumente nimmt, dass vieles von dem, was sie zur Zeit wahrnehme, für Prozesse der ‚Entmenschlichung‘ (z.B. Piktogramme) und ‚Entdemokratisierung‘ spreche. Sie beruft sich u.a. auf Hannah Arendt und auf ihre eigene DDR-Biographie und zieht Parallelen zu den Vorläufern totalitärer Regime - ohne diesen Begriff selbst zu gebrauchen.“ Die vorliegende medizinische Diagnose erläutert schließlich auch die Untersuchungsmethoden und legt ihre Hypothesen sowie deren Grundlagen hinreichend offen. Diese ergeben sich jedenfalls aus dem ergänzend hergereichten Vermerk des Arztes im Gesundheitsdienst Dr.x ... ... aus Juli 2022, mit dem dieser zugleich zu dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 Stellung genommen hat, wonach dem Verwaltungsgericht die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung „in Kenntnis der dafür nötigen Kriterien der ICD-10 F60.0 gewagt“ erscheine, wenn man bedenke, „dass dafür von den sieben Kriterien wohl mindestens drei vorliegen“ müssten. Aus den hierauf bezogenen Ausführungen des Arztes Dr.x ... ... in seinem Vermerk aus Juli 2022 ergeben sich jedenfalls auch hinreichende Erkenntnisse zu den Untersuchungsmethoden, ihren Hypothesen und Grundlagen; in dem genannten Vermerk heißt es insoweit wie folgt: „Dr.x ... ... erläutert, dass die Zuordnung einer Anzahl von Kriterien (Symptomen) zu Diagnose-Kategorien dem Ansatz einer kategorialen Diagnostik folgt. Er weist darauf hin, dass der Ansatz kategorialer Diagnostik im Bereich der Persönlichkeitsstörungen grundsätzlich problembehaftet ist. So legt beispielsweise die diagnostische Kategorie F60.0 in der ICD-10 den inhaltlichen Störungsschwerpunkt auf den Bereich der ‚paranoiden‘ Symptome und Verhaltensweisen, weniger auf ‚querulatorische‘ – wenngleich die querulatorische Persönlichkeitsstörung der betreffenden diagnostischen Kategorie F60.9 ebenfalls zugerechnet wird. Diese Schwerpunktsetzung der ICD-10 bildet sich in den Inhalten der sieben vom Gericht angesprochenen Kriterien ab. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens von Kriterien allein schon dann geringer, wenn die in einem konkreten Fall gezeigten Symptome und Verhaltensweisen eher dem querulatorischen als dem paranoiden Spektrum zugehörig sind. Grundsätzlich sind Probleme, die mit dieser Art der kategorialen Diagnostik im Bereich von Persönlichkeitsstörungen einhergehen, in der Wissenschaft gut bekannt und weitreichend diskutiert, was auch dazu geführt hat, dass in der neuen ICD-11 im Bereich der Persönlichkeitsstörungen die diagnostischen Unterkategorien weitestgehend entfallen und an ihre Stelle eine dimensionale Diagnostik tritt, die dem Kontinuum zwischen Normalität und Persönlichkeitspathologie besser gerecht werden soll. Die ICD-11 ist im Gesundheitssystem gegenwärtig aber noch nicht in Kraft, so dass diagnostische Codes noch anhand der ICD-10 vergeben werden, auch wenn dies die Wirklichkeit nur teilweise abbildet. Neben den genannten inhaltlichen Kriterien (Art der Verhaltensauffälligkeiten) ist für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zudem von entscheidender Bedeutung, ob das beobachtete Verhalten das formale Kriterium zeitlicher Konsistenz erfüllt. Dass das Kriterium der Konsistenz erfüllt ist, ergibt sich in der Zusammenschau aus folgenden Gelegenheiten eigener Beobachtung bzw. ergänzend aus Quellen der Fremdbeobachtung: Erstes Konsil von Dr.x ... ..., datierend vom 03.07.2020: Dem Konsil vorangegangen war die Sorge der Personalstelle, dass Frau T ... ... der geplanten Entsendung nach I ... ... nicht gewachsen sein könnte, und der Wunsch nach Ausschluss, dass die ggü. der Personalstelle auffällig gewordenen Kommunikations- und Verhaltensweisen einen ernsthafteren psychiatrischen Hintergrund, z.B. im Sinne einer wahnhaften Erkrankung, haben. Bereits in diesem ersten Konsil wird ‚eine ausgeprägte Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und Kämpfen für das, was [Frau T ... ... ] für rechtlich und moralisch richtig hält‘ beschrieben. Ferner wird berichtet, sie ‚verliert den Blick dafür, wie ihre Vorstellungen von falsch und richtig im sozialen Kontext einzuordnen sind‘ und es wird erwähnt, dass ‚manche ihrer Begriffe und Ideen‘ [...] ‚nach üblichen Maßstäben verschroben oder übertrieben‘ sein mögen. Eine wahnhafte Erkrankung wurde nicht diagnostiziert. Zusammenfassend wird dort aber bereits eine erste, zu diesem Zeltpunkt aufgrund fehlender Verlaufsbeobachtung noch konservativ formulierte diagnostische Einordnung der Symptome als ‚V.a. Persönlichkeitsakzentuierung‘ vorgenommen. Vermerk in der Gesundheitsakte vom 15.02.2021: Dr.x ... ... fasst darin (in Kooperation mit Dr.x ... ... Arzt im Gesundheitsdienst des ..., als Ergebnis der Besprechung in der Ärzterunde des ... Gesundheitsdienst) die med. Auswertung einer Begegnung Dr. P ... ... mit Frau T ... ... vorn selben Tag zusammen, bei der Dr. P ... ... vom Wachschutz des ... hinzugezogen wurde, als Frau T ... ... das Haus betreten wollte. Aus dieser Interaktion festhaltend wurden eine ‚Neigung zum Rechthabenwollen, sthenisch-anankastisches Kämpfen für ihre Sichtweise,‘ und ‚Unwillen sich auf ihr Gegenüber einzustellen‘ beschrieben. Es wurde ferner festgehalten, dass ‚trotz mehrfacher und deutlicher äußerer Anstöße zur Verhaltenskorrektur (Gespräche mit Personalstelle, Gespräche mit Gesundheitsdienst)‘ das Verhalten fortbesteht. Konsil von Dr. K ... ... datierend vom 01.06.2021, hierzu s.o. Mündliche Berichte und E-Mail-Verkehr von Ärzten im Gesundheitsdienst zur Interaktion zwischen Frau T ... ... und dem Gesundheitsdienst zu Coronafragen / E-Mail-Verkehr und mündliche Berichte der Personalstelle zur Interaktionen zwischen Frau T ... ... und der Personalstelle: Inhaltlich ergeben sich daraus ergänzende Anschauungsbeispiele für die in den Konsilen bereits beschriebenen Arten von Verhaltensauffälligkeiten. Zusammengenommen ergibt die Verlaufsbeobachtung ein konsistentes und änderungsresistentes Muster der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten. Bei Vorliegen der inhaltlichen Symptomkriterien und Persistenz des Verhaltens im Verlauf ist davon auszugehen, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ergänzend erläutert Dr. K ... ..., dass das Ziel einer psychologisch/psychiatrischen Untersuchung durch den Gesundheitsdienst im ... nicht primär darin liegt, eine ICD-10-Diagnose zu erstellen, sondern vielmehr darin festzustellen, ob die gesundheitlichen Eignung für den ... vorliegt, bzw. andernfalls die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen dieser Eignung zu erfassen. Zweitens äußert das Gericht die Vermutung, die Diagnose der nach ICD-10 F40.0 nicht näher bezeichneten phobischen Störung werde daraus abgeleitet, dass Frau T ... ... keine Maske tragen wollte. Hierzu stellt Herr Dr. K ... ... fest, dass die Frage, ob die Patientin eine Maske tragen wolle oder nicht, kein Kriterium für die Diagnosestellung einer Angststörung ist. Die Diagnosestellung gründet sich im vorliegenden Fall auf folgende Anhaltspunkte: Die von der Patientin selbst so bezeichnete ‚Angst‘, also eine Symptomatik, die auftrete, wenn sie eine Maske trage. Aus dem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des Auslösens der Symptome durch bestimmte Stimulusbedingungen (hier: Masketragen) ergibt sich die Einordnung als phobische Störung. Die von der Patientin geschilderte initiale Auslösesituation (sie habe beobachtet, wie eine Frau, die eine Maske getragen habe, fast gestorben sei). Für phobische Störungen ist das Vorhandensein einer initialen Auslösesituation in der Entstehungsgeschichte typisch, wenn auch nicht als Diagnosekriterium zwingend erforderlich. Die Anamnese zum Vermeidungsverhalten, derzufolge die Patientin diverse Situationen, wie Einkaufen oder öffentliche Verkehrsmittel meidet, da sie mit Masketragen und folglich mit dem antizipierten Auftreten von Angst verbunden sind. Diese Situationen haben Relevanz für die Alltagsbewältigung. Aus diesem Vermeidungsverhalten und den damit verbundenen Einbußen der Alltagsbewältigung ergibt sich maßgeblich der Störungswert, der ein Kriterium für die Vergabe einer Diagnose darstellt. Für die Differentialdiagnose: die von der Patientin verneinte Nachfrage nach Generalisierung auf andere Bereiche. Da die Generalisierung fehlt kommt die wichtigste DD einer Agoraphobie nicht in Betracht. Die diagnostische Einordnung als ‚spezifische (isolierte) Phobie‘ wäre hier ebenfalls denkbar. Da sich die beschriebene Auslösesituation ‚Masketragen‘ oder eine mit ihr vergleichbare Auslösesituation in der Beschreibung der ICD-10 F40.2 (spezifische (isolierte) Phobie) aber nicht wiederfindet, war hier zunächst konservativ der Code für die ‚nicht näher bezeichnete phobische Störung ICD-10 F40.9‘ gewählt worden. Das von der Patientin vorgelegte externe internistische Attest vom 18.08.20, welches ‚Panikattacken‘ (wenngleich ohne näheren diagnostischen Code und ohne Beschreibung von dazugehörenden Symptomen) benennt. Dr. K ... ... merkt zu der Diagnose einer Angsterkrankung allerdings auch an, dass diese Diagnose wesentlich auf von der Patientin selbst berichteten Punkten beruht. Gleichzeitig hat die Diagnose für die Patientin erkennbar auch funktionale Aspekte. Validierende eigene Symptombeobachtungen des Diagnostikers aus der medizinischen/psychologischen Untersuchungssituation (in der die Patientin eine Maske trägt) oder fremdanamnestisch validierende Symptombeobachtungen liegen zur Diagnose der Angststörung nicht vor. Die Validität dieser Diagnose muss daher als begrenzt betrachtet werden.“ (c.) Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht die Frage der gesundheitlichen Eignung im Ergebnis anders bewertet, mangelt es bereits an der Angabe eines Maßstabes, an dem es seine Bewertungen misst. Soweit es bemängelt, dass „der Arzt sich nicht mit der zutreffend von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt hat, ob sich die Diagnose mit dem durch die dienstlichen Beurteilungen beschriebenen Leistungsverhalten verträgt“, und nach dem „laienhaften“ Verständnis des Gerichts sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung in verschiedenen Lebenssituationen zeigen müsse, weil „etwa von einer Neigung zu ständigem Groll die Rede ist und von einer starken Neigung, Erlebtes zu verdrehen, oder von einer ständigen Selbstbezogenheit oder von ungerechtfertigten Gedanken an Verschwörungen in aller Welt“ und dies der Antragstellerin aber wohl „allenfalls in Bezug auf die Maskenpflicht und die Temperaturmessung vorzuhalten“ wäre, wenn man übergehe, dass sich „etwa gegen eine Temperaturmessung vor den Augen von Kollegen gute Gründe anführen“ ließen, und das Konsil 106-9 vom 1. Juni 2021 nichts anderes anführe und so beim „nicht ausreichend medizinisch gebildeten Gericht“ den Eindruck entstehen lasse, dass hier „eine sei es auch randständige Position pathologisiert wird“, kann dem nicht gefolgt werden. Es erschließt sich schon nicht, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht einerseits sein „laienhaftes Verständnis“ bzw. seine nicht „ausreichende medizinische Bildung“ bzw. seine „fehlende Sachkunde“ in kurzer Abfolge gleich mehrfach ausdrücklich hervorhebt, es dann aber offenkundig dieses laienhafte Verständnis an die Stelle der ausführlichen Einschätzungen setzt, die der Arzt im Gesundheitsdienst des ... Dr.x ... ... im Rahmen der Konsile bzw. Vermerke vom 3. Juli 2020, 15. Februar 2021 und 1. Juni 2021, d.h. über einen längeren Zeitraum, gewonnen hat und die der Arzt im Gesundheitsdienst des ... _ Dr.x ... ... als überzeugend erachtet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch in der Sache vermögen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts gegenüber den plausiblen Feststellungen der beiden genannten Ärzte nicht zu überzeugen. Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, „der Arzt“ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich die Diagnose mit dem durch die dienstlichen Beurteilungen beschriebenen Leistungsverhalten der Antragstellerin „verträgt“, fehlt schon jede Begründung dazu, warum sich die von den Medizinern getroffenen Diagnosen im dienstlichen Leistungsverhalten widerspiegeln oder sonst zeigen müssten. Dem entsprechend hat auch der Arzt im Gesundheitsdienst des ... Dr. K ... ... in seinem mit der Beschwerdebegründung hergereichten Vermerk vom 30. September 2022 ausgeführt, es sei dort bekannt gewesen, dass die dienstliche Beurteilung durch die direkte Vorgesetzte gut ausgefallen sei, dies erscheine aber für die hier betreffenden Verhaltens- und Erlebnisweisen nur begrenzt aussagekräftig. In dem ärztlichen Konsil vom 1. Juni 2021 ist im Übrigen – wie vorstehend bereits wiedergegeben – ausdrücklich festgehalten, dass sich der Störungswert der Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin „bisher“ auf Themen im Kontext der Corona-Maßnahmen beschränke, allerdings das Beharren auf dem Recht der „freien Meinungsäußerung" und dessen, was die Antragstellerin darunter verstehe, bei ihr etwas Grundlegendes sei, was sich mutmaßlich auch in anderen Situationen zeigen werde („zeigen dürfte“), wenn die aktuell recht dominante Corona-Thematik wieder in den Hintergrund rücke. Auch danach ist es plausibel, dass der von dem Verwaltungsgericht geforderte Abgleich der gefundenen Diagnosen mit dem in den dienstlichen Beurteilungen attestierten Leistungsverhalten aus medizinischer Sicht nicht zwingend war. Dass sich nach dem „laienhaften“ Verständnis des Gerichts eine paranoide Persönlichkeitsstörung „in verschiedenen Lebenssituationen“ zeigen müsse, widerlegt die ärztlichen Annahmen damit ebenfalls nicht, denn danach kann sich eine solche Störung zunächst auf einen Bereich oder eine Thematik beschränken. Da die Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin ferner „etwas Grundlegendes“ sei, besteht im Übrigen Grund zu der Annahme, dass sie sich jedenfalls zukünftig auch in anderen Lebenssituationen zeigen könnte. Dass hier schließlich eine „sei es auch randständige Position pathologisiert“ werde, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Wie vorstehend eingehend dargestellt ist, haben die beiden Mediziner im Gesundheitsdienst des ... _ ihre Einschätzung insbesondere über die Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin unter sorgfältiger Beobachtung und Dokumentation der entsprechenden weiteren Entwicklung dieser Störung getroffen. Während sie noch nach Maßgabe des Konsils vom 3. Juli 2020 über die Antragstellerin zwar manche ihrer „Begriffe und Ideen“ für „nach üblichen Maßstäben verschroben oder übertrieben“ hielten, dem aber noch keinen Krankheitswert beimaßen („Klinische Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen, Derealisation/Depersonalisation finden sich aber nicht“), änderte sich dies nach den Feststellungen in dem Vermerk vom 15. Februar 2021 („klare Persistenz in den Verhaltensweisen“, „Verhaltensmuster besteht fort“) und schließlich in dem Konsil vom 1. Juni 2021 („liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung vor“). Dies belegt, dass die genannten Ärzte im Gesundheitsdienst des ... den „Begriffen und Ideen“ und damit den Positionen der Antragstellerin zunächst offen gegenüberstanden, sie ihr diese also ohne Annahme eines Krankheitswertes zunächst zugestanden haben, und erst bei weiterer Verfestigung der daraus erwachsenen Haltung dem einen Krankheitswert beigemessen haben, und auch dies erst auf der Grundlage ärztlicher Beratung im Rahmen eines (weiteren) Konsils. Von einer „Pathologisierung“ einer „randständigen Position“ kann danach, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht die Rede sein. Anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung. Soweit diese darauf abhebt, die Feststellungen des Arztes Dr. K ... ... „insbesondere zum Kommunikations- und Sozialverhalten“ der Antragstellerin stünden „in diametralem Gegensatz“ zu den persönlichen Eindrücken, die die Kolleginnen und Kollegen gewonnen hätten, die mit der Antragstellerin jahrelang zusammengearbeitet hätten, entbehrt dies der Substanz. Weder ist angeführt, welche Kolleginnen und Kollegen welche Beobachtungen über die Antragstellerin gemacht haben sollen, noch wird deutlich, warum „Beobachtungen“ der Kolleginnen und Kollegen die über einen längeren Zeitraum getroffenen und dokumentierten fachärztlichen Feststellungen sollten in Frage stellen können. Soweit die Beschwerdeerwiderung – wie das Verwaltungsgericht – darauf abhebt, dass die ärztlichen Feststellungen unplausibel seien, weil sich Auffälligkeiten der Antragstellerin lediglich in einer konkreten Situation gezeigt hätten, gilt das vorstehend zu der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts Ausgeführte. (2.) Unabhängig davon durfte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in ihrem Entlassungsbescheid vom 11. Mai 2022 zu Recht auch von einer mangelnden Bewährung der Antragstellerin in charakterlicher Hinsicht ausgehen, wobei insoweit – wie eingangs (unter 2.a.) ausgeführt – für die Feststellung der Nichtbewährung bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn genügen. Solche begründeten ernsthaften Zweifel sind nach Lage der Dinge hier gegeben. Im Einzelnen: (a.) Der Entlassungsbescheid hebt insoweit darauf ab, dass das Verhalten und die Ausführungen der Antragstellerin, die diese im Zusammenhang mit Covid-19-Bekämpfungsmaßnahmen der Antragsgegnerin gezeigt habe, nahelegten, dass sie wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestehe, wobei sich die Querdenkerbewegung dadurch auszeichne, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere solche der Gefahrenabwehr und -prävention im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, als überzogen und als vermeintlicher Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgelehnt würden. Auch insoweit hat das Werturteil der Antragsgegnerin, wonach von begründeten ernsthaften Zweifeln an der (charakterlichen) Eignung der Antragstellerin auszugehen sei, innerhalb des oben – unter 2.a. – aufgezeigten rechtlichen Rahmens Bestand. (b.) Die sog. „Querdenker-Bewegung“ ist ausweislich der Feststellungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass hat zu zweifeln, mit dem Beginn der Coronapandemie und der Durchsetzung staatlicher Beschränkungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Lage entstanden; insoweit sei es in Deutschland nicht nur zu gesellschaftlichen Diskussionen und legitimen Protestaktionen gegen diese Maßnahmen gekommen, sondern in einigen Fällen seien die öffentlich geäußerten Meinungen oder Aktionen von Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen über einen solchen legitimen Protest hinausgegangen und hätten tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgewiesen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 116: „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“). Die Akteure dieses Phänomenbereichs zielen dabei ausweislich der im Verfassungsschutzbericht 2021 getroffenen Feststellungen darauf ab, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen, machen demokratische Entscheidungsprozesse und Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative verächtlich, sprechen ihnen öffentlich die Legitimität ab und rufen zum Ignorieren behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf. Diese Form der Delegitimierung erfolge über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen; hierdurch könne das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, a.a.O). Gängige, durch Angehörige des Delegitimierungsspektrums rezipierte Verschwörungserzählungen sind ausweislich der Feststellungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 unter anderem Narrative wie beispielsweise der „Great Reset“ oder Erzählungen über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“. Den beiden Verschwörungserzählungen sei dabei gemein, dass vermeintlich mächtigen Einzelpersonen oder den „Eliten“ allgemein unterstellt werde, sie würden die Umsetzung einer neuen Ordnung anstreben und aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise die Coronapandemie, als Mittel zur Erreichung dieser Ziele einsetzen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 117). Dahingehende Äußerungen von Beamten stellen, wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst klargestellt hat, einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht dar (grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 17 ff. für den Fall eines Soldaten im Ruhestand; zur „nahtlosen“ Übertragung dieser Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder vgl. Gärditz, JZ 2023, 1082, 1086). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Hierbei handelt es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26). Aus ihr folgt auch, dass Beamtinnen und Beamte dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität schulden. Sie sind zur Verfassungs- und Staatstreue auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 20). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass weder der Staat noch die Gesellschaft ein Interesse an unkritischen Beamtinnen und Beamten haben. Äußerungen der hier in Rede stehenden Art lassen sich indes nicht auf eine polemisch-überspitzte Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung reduzieren, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch erfasst wäre (dazu i.E. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 35 ff.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Fragen vertiefend Gärditz, JZ 2023, 1082, 1083). Äußerungen etwa dahin, dass staatliche Eingriffsmaßnahmen, die zur Bekämpfung des COVID-19-Virus ergriffen wurden, gegen Menschenrechte verstießen und auf eine staatliche Diktatur oder einen gesellschaftlichen Kollaps hinausliefen bzw. bereits zu einer Diktatur geführt hätten, bzw. durch die Maßnahmen solle eine „Neue Weltordnung" begründet werden, gehen über die noch zulässige Kritik hinaus; denn sie enthalten darüber hinaus den Vorwurf, die Bundesregierung strebe unter Bruch der Verfassung eine Diktatur an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 26 und 27). (c.) Tendenzen bzw. Anklänge, die über eine bloße Kritik an den Corona-Maßnahmen des ... _ hinausgehen und eine Nähe zu der so beschriebenen „Querdenker-Bewegung“ zeigen, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auch im Hinblick auf entsprechende Äußerungen bei der Antragstellerin gesehen; dies legt die Beschwerde unter ausführlicher Darstellung des E-Mail-Verkehrs der Antragstellerin mit den Dienststellen des ... und unter Hinweis auf das mit ihr am 16. Februar 2021 geführte Personalgespräch zutreffend dar. Danach hat die Antragstellerin wiederholt Äußerungen getätigt, denen der Vorwurf entnommen werden kann, die Antragsgegnerin bewege sich mit ihren Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19-Virus in die Richtung einer Diktatur. In ihrer E-Mail vom 8. Juni 2020 an das Referat ... heißt es zu der seinerzeitigen pandemiebedingten Vorgabe des ... von Temperaturmessungen am Eingang des Dienstgebäudes u.a.: „Zudem sehe ich die Gefahr einer schleichenden Gewöhnung an chinesische Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen […]. Lieber Herr K., wir leben in einem freiheitlichen und demokratischen Staat mit mündigen Bürgern“. In ihrer weiteren Mail an das Referat ... vom 18. Juni 2020 zu dieser Thematik heißt es insoweit: „Auch der Schutz von Dritten sollte uns niemals vergessen lassen, dass wir in einem demokratischen Staat mit mündigen Bürgern leben. Ich wünsche mir von ganzem Herzen, dass die Diktatur Chinas hier nicht als Vorbild für die getroffenen Entscheidungen stand“. Diese Wendungen lassen – wenngleich in versteckter, nämlich auch belehrend wirkender und der Antragsgegnerin das diesbezügliche Urteilsvermögen absprechender Form („lieber Herr K., wir leben…“; „sollte uns niemals vergessen lassen“) – den Vorwurf erkennen, die Antragsgegnerin habe sich mit der Anordnung ihrer Maßnahmen die Diktatur Chinas zum Vorbild genommen bzw. sie verkenne, dass man in einem freiheitlichen und demokratischen Staat lebe. Dies findet sich in vergleichbarer Form auch in der E-Mail der Antragstellerin vom 15. März 2021, mit der diese zu einem Personalgespräch vom 16. Februar 2021 Stellung genommen hat, und in der es am Ende heißt: „(Anmerkung: Zudem sollte man natürlich bei jeder Art von Maßnahmen die in dem jeweiligen Land geltende Werteordnung und Regierungsform zu Grunde legen, um die Verhältnismäßigkeit bewerten zu können. In einem freiheitlich und demokratisch orientierten Land ist die Schmerzgrenze für eventuelle Überschreitungen wohl eher erreicht als in diktatorisch geführten Staaten)“. Dies enthält den gegenüber der Antragstellerin bzw. gegenüber dem Adressaten der E-Mail erhobenen Vorwurf, sie bzw. er missachte mit seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die hierzulande „geltende Wertordnung und Regierungsform“, verkenne die hierzulande („in einem freiheitlich und demokratisch orientierten Land“) geltende „Schmerzgrenze für eventuelle Überschreitungen“ und verstoße deswegen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit einher geht der weitere Vorhalt der Antragstellerin, die Corona-Maßnahmen der Antragsgegnerin bzw. des ... _ verstießen gegen Menschenrechte bzw. die von den Maßnahmen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden dadurch zu bloßen Objekten herabgewürdigt. Dies findet sich bereits in der E-Mail vom 8. Juni 2020 („Auch sehe ich den Art. 1 des GG nicht ausreichend gewürdigt“) und durchgehend auch in weiteren E-Mails der Antragstellerin (E-Mail vom 16. Juni 2020: „Die Mitarbeiter des ... werden auf Seite 3 als Messobjekte bezeichnet“, „Objekt steht für: … entmenschlichtes Wesen …“; E-Mail vom 22. Juni 2022: „Da es sich hier um gravierende Einschnitte in die Würde des Menschen und § 1 GG handelt“; E-Mail vom 16. Februar 2021 betr. Piktogramm: „Hinweisschilder rücken die Maske als zentralen Punkt in den Vordergrund der Aufmerksamkeit des Betrachters. Der Mensch als Individuum spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Die fehlenden Augen verstärken zudem die objektifizierte Darstellung…Täglich wird vermittelt, dass die Maske einen höheren Stellenwert als der Mensch einnimmt“). In den Verwaltungsvorgängen finden sich zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorwürfe bzw. Vorhalte auch der inneren Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 39 und 41) der Antragstellerin entsprechen. So heißt es in ihrer E-Mail vom 15. März 2021 wie folgt: „In unserem Gespräch im Juli traf ich keine abgeschlossenen Feststellungen, ich teilte Ihnen lediglich meine Besorgnis über teils schleichende und vielleicht nicht immer demokratiefreundliche Prozesse mit. Hier betonte ich vor allem die fehlende Gewaltenteilung. Die Praxis entsprach und entspricht in diesem Punkt nicht mehr dem, was ich nur wenige Wochen zuvor für die Prüfung in Staatsrecht als Grundpfeiler der Demokratie weiterhin vertieft hatte“. Entsprechende Anhaltspunkte zur diesbezüglichen inneren Überzeugung der Antragstellerin finden sich auch in dem Konsil des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr.x ... ... vom 1. Juni 2021; darin heißt es u.a. wie folgt: „Auf ihren Umgang mit ihren Positionen angesprochen, erläutert Frau T ... ... diese noch einmal. Sie nimmt erneut Bezug auf die bereits im früheren Gespräch vorgebrachten Argumente, dass vieles von dem, was sie zur Zeit wahrnehme, für Prozesse der ‚Entmenschlichung‘ (z.B. Piktogramme) und ‚Entdemokratisierung‘ spreche. Sie beruft sich u.a. auf Hannah Arendt und auf ihre eigene DDR-Biographie und zieht Parallelen zu den Vorläufern totalitärer Regime - ohne diesen Begriff selbst zu gebrauchen. Ihre Kritik bleibt daher durch die Vergleiche teils eine indirekte Kritik. Ich gebe ihr Rückmeldung, dass sie (a) hier nach meiner Einschätzung im Ausmaß übertreibt und eine Kleinigkeit aufbauscht, gerade auch durch die Parallele mit Hannah Arendt, die zu zum Dritten Reich geforscht hat, und dass sie sich in der sehr detaillierten Auseinandersetzung mit der Personalstelle, z.B. über Masken-Piktogramme und weitere Punkte, (b) nicht den passenden Rahmen oder das passende Forum für die ihr wichtige freie Meinungsäußerung als Bürgerin gesucht hat. Es gebe außerhalb und innerhalb des ... Debattenräume, aber der von ihr gewählte Kontext sei kein Debattenraum. Diese Rückmeldungen weist sie von sich […]. Dabei schlägt sie immer wieder auch tendenziell paranoide Untertöne an, die darauf deuten, dass sie eine größere negative Entwicklung wahrnimmt (sinngemäße Zitate: ‚Entmenschlichung usw., das sind die Vorläufer, die am Anfang eines solchen Prozesses zu erkennen sind‘, ‚Die Zeichen sehe ich an verschiedenen Stellen; ich habe Hannah Arendt gelesen‘, ‚auf solche Zeichen muss man möglichst früh reagieren‘)“. Schließlich finden sich in den Vorgängen über die Antragstellerin weitere Hinweise, die auf eine Nähe zu der sog. „Querdenker-Bewegung“ schließen lassen, und zwar in Bezug auf die oben unter (b.) erwähnten Narrative des „Great Reset“ sowie Erzählungen über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“, denen zufolge vermeintlich mächtige Einzelpersonen die Umsetzung einer neuen Ordnung anstreben und aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise die Coronapandemie, als Mittel zur Erreichung dieser Ziele einsetzen würden (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 117). Das Verbreiten solcher Narrative lässt nach den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht nur auf eine Nähe zur „Querdenker-Bewegung“ schließen, sondern weckt auch für sich genommen Bedenken an der Treuepflicht des Beamten. Denn es gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten, politisch delegitimierungsgeeignete Behauptungen nicht öffentlich ins Blaue hinein aufzustellen, sondern sich der Vertretbarkeit der eigenen Annahmen in geeigneter Weise zu versichern (vgl. Gärditz, JZ 2023, 1082, 1085, auch S. 1086: „verfassungsfeindliche Kontrafaktizität“). Ob die Antragstellerin die genannten Narrative auch öffentlich verbreitet hat, kann dahinstehen; im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Äußerungen jedenfalls gegenüber den Dienststellen des ... ist die Annahme eine Nähe zur „Querdenker-Bewegung“ auch von daher gerechtfertigt. In der Mail des Teamleiters Personalentwicklung im ... ( ... ) an die Leiterin des Gesundheitsdienstes im ... vom 1. Juli 2020 heißt es insoweit wie folgt: „Frau T ... ... wiederholte die Punkte, die sie bereits per Mail gemacht hatte und ergänzte diese noch: Schleichende Einschränkung der Freiheit durch Corona-Maßnahmen, erst Fiebermessen, nun noch Einchecken in der Kantine, Aufpasser, die dort die Sitzordnung überwachen. Dazu große Sorge um die ‚souveräne Europäische Union‘; sie sehe das World Economic Forum in Davos und Herrn Schwab hinter Maßnahmen, die sie als ‚great reset‘ bezeichnete und die Frau von der Leyen als Weisungsempfängerin von Herrn Schwab ausführe. Frau T ... ... stehe dagegen ein für das Grundgesetz und die ‚souveräne EU‘, sie äußere hier nur ihre Meinung, im Übrigen sei sie im Osten aufgewachsen und habe Erfahrungen mit repressiven Systemen gemacht“. Ähnliches findet sich in dem Gesprächsvermerk des ... vom 12. März 2021 über ein Personalgespräch mit der Antragstellerin am 16. Februar 2021, wo es insoweit heißt: „In diesem Zusammenhang hatte Frau T ... ... . in einem Personalgespräch am 1.7.2020 mir gegenüber geäußert, dass sie die Corona-Maßnahmen sehr kritisch sehe […]. Damals hatte Frau T ... ... . dazu ferner ausgeführt: Sie sehe einen Zusammenhang zum „Great Reset“ des Weltwirtschaftsforums (World Economic Forum – WEF) in Davos, das einen radikalen Umbau der westlichen Demokratien plane; dazu erhielte EU-KommPräs´in von der Leyen bereits Weisungen von Herrn Schwab, dem Leiter des WEF. Ich hatte diesen Zusammenhang damals ausdrücklich in Zweifel gezogen […]“. Auch die nachfolgende Äußerung der Antragstellerin in der E-Mail vom 15. März 2021, sie habe diese Aussage, welche sie nicht belegen könne, nicht in direkter Form getroffen, anzumerken sei jedoch, dass Frau von der Leyen den „Great Reset“ in öffentlichen Ansprachen bewerbe, stellt keine Abkehr von dieser Position dar. Auf der Grundlage des sich aus den vorgenannten Anhaltspunkten und Hinweisen ergebenden Gesamtbildes durfte die Antragsgegnerin zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass die Antragstellerin wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestünde, und von daher auch begründete ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Bewährung der Antragstellerin in charakterlicher Hinsicht hegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie insoweit davon ausgegangen ist bzw. davon ausgeht, dass eine Angehörige des ..., die eine solche Einstellung auch nur im Ansatz in ihrem Dienst, vor allem bei einem Einsatz im Ausland, als Repräsentantin des deutschen Staates nach außen erkennen lassen würde, das hohe Vertrauen der Öffentlichkeit in die Loyalität der Beamtenschaft gegenüber dem Staat, seinen Regeln und seinen Institutionen gefährden würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, schulden Beamtinnen und Beamte dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität, und zwar auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 20), wie sie insbesondere mit der Corona-Pandemie gegeben war. „Narrenfreiheit“ (Gärditz, a.a.O., S. 1087) seines Personals kann der Staat sich in seiner solchen Situation nicht leisten. Diese Loyalität gilt nicht nur gegenüber der Bundesregierung als solcher, sondern auch in Bezug auf die Tätigkeit konkreter Organe oder Amtswalter (vgl. dazu Gärditz, JZ 2023, 1082, 1085), hier in Bezug auf die Tätigkeit des ... . Im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin und auf ihre diesbezügliche innere Haltung darf die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die Antragstellerin es ungeachtet ihrer Bedenken an den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an dieser notwendigen Loyalität hat fehlen lassen und sie auch zukünftig in vergleichbaren Konfliktsituationen nicht aufbringen wird. (d.) Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, über die Bewährung sei regelmäßig (erst) zum Ende der Probezeit zu entscheiden, setzt es sich schon in Widerspruch zu seiner einige Sätze zuvor getroffenen Feststellung, dass die Entlassung auch schon vor dem Ablauf der Probezeit möglich sei, wenn sich bereits nach einem Teil der Probezeit Mängel zeigten, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, dass es zu einer Bewährung kommen könne. Letztgenannte Feststellung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Zwar entspricht es dem Wesen der (laufbahnrechtlichen) Probezeit, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit seine Eignung zu beweisen, und die auch dem Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht gebietet es, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen; dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1985 – BVerwG 2 CB 25.84 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Davon ist in nicht zu beanstandender Weise auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Sie hat auch angenommen, dass die von ihr gesehenen Mängel nicht behebbar erscheinen. Hinsichtlich der mangelnden Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht stellt der Entlassungsbescheid auf das Gesundheitszeugnis vom 17. Juni 2021 ab, wonach dauernde Bedenken an der weltweiten Versetzbarkeit der Antragstellerin gegeben seien (S. 2 des Bescheides vom 11. Mai 2022), und führt aus, dass aufgrund dieser dauerhaft mangelnden Eignung bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden müsse, dass eine Lebenszeitverbeamtung in der Laufbahn des mittleren ... _ für die Antragstellerin nicht mehr in Frage kommen könne (S. 3 des Bescheides). Hinsichtlich der mangelnden Bewährung in charakterlicher Hinsicht hält der Entlassungsbescheid insoweit fest, dass eine grundlegende Änderung des Verhaltens der Antragstellerin aufgrund der Vehemenz und Wiederholung ihrer Aussagen bzw. an den Tag gelegten Haltung nicht zu erwarten sei, so dass ein weiteres Abwarten auch insofern weder sachgerecht noch erforderlich sei (S. 8 des Bescheides). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf abhebt, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin nichts dafür hergäben, sie vorzeitig zu entlassen, und dass die Gesamtbewertung der Zentralen Beurteilerin, die Antragstellerin habe sich im ersten Jahr „noch nicht in vollem Umfang bewährt“, die Wertung nicht trüge, sie werde sich auch in der restlichen Probezeit nicht bewähren, verkennt es, dass der Entlassungsbescheid zuvörderst auf Zweifel an der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung und die dies tragenden Tatsachen, nicht jedoch in erster Linie auf die seinerzeit vorliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin abgestellt hat (vgl. S. 3, 6. Absatz des Entlassungsbescheides: „Ergänzend weise ich darauf hin…“). Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Erwägungen des Entlassungsbescheides zu den Zweifeln an der charakterlichen Eignung schließlich meint, es sei „fernliegend“, den im Entlassungsbescheid wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin „diese Qualität“ beizumessen und es sei anzuerkennen, dass Vorbehalte gegen eine Maskenpflicht verbreitet, aber weder demokratiefeindlich noch staatsdelegitimierend seien, verkennt es, dass bei den Äußerungen und der dahinter liegenden Haltung der Antragstellerin von einem bloßen „Vorbehalt gegen eine Maskenpflicht“ keine Rede mehr sein kann, sondern dass ihr Verhalten wegen der damit gezeigten Nähe zur sog. „Querdenker-Bewegung“ bereits – was für die Entlassung einer Probebeamtin oder eines Probebeamten genügt und vom Verwaltungsgericht offensichtlich ebenfalls verkannt wird – ernsthafte Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung aufwirft. Schließlich folgt auch nichts anderes aus den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung. Soweit sie meint, die Entlassung der Antragstellerin ziele nicht auf deren charakterliche, sondern auf deren „politische“ Eignung, geht dies fehl; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den hier heranzuziehenden Maßstäben (unter vorstehend (b.)) verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin ferner auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. September 2021 verweist, geht dies am vorliegenden Sachverhalt vorbei, weil die Antragstellerin nicht lediglich berechtigte Kritik hinsichtlich eines Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geäußert hätte, sondern – wie vorstehend ausgeführt – Äußerungen getätigt hat, die bereits Zweifel an der Einhaltung ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht begründen. Warum im Weiteren kritische Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier oder die zitierte Erklärung der Bundesregierung zum „Radikalenerlass“ an dem vorstehenden Befund etwas ändern sollen, wird nicht hinreichend deutlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die zitierten Ausführungen einer Rezension zu einem Buch von Klaus Schwab mit dem Titel „4. industrielle Revolution“. (3.) Darauf, ob auch die weiteren von der Antragsgegnerin im Entlassungsbescheid vom 11. Mai 2022 herangezogenen Gesichtspunkte – Bewertungen in ihrer dienstlichen Beurteilung oder ihr Verhalten im Zusammenhang mit ihrer beabsichtigt gewesenen Verwendung in I ... ... – die Entlassung der Antragstellerin rechtfertigen, kommt es nach alledem nicht (mehr) an. Gleiches gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, zu Gunsten der Antragstellerin sei anzuführen, dass ihr Leistungsverhalten in ihrem Arbeitsumfeld der Antragsgegnerin „nicht abträglich“ gewesen sei. Ein „nicht abträgliches“ Leistungsverhalten vermag die dargestellten gesundheitlichen Eignungsmängel sowie die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht zu kompensieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).