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Urteil

1 A 793/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entlassung eines Beamten auf Probe kann gerechtfertigt sein, wenn Zweifel an dessen charakterlicher Eignung bestehen, insbesondere bei wiederholtem illoyalem und unaufrichtigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn. • Bei der Prüfung der Bewährung ist der Begriff der Bewährung und der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu beachten; hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung trifft die Beweislast den Dienstherrn, wenn gesicherte medizinische Befunde fehlen. • Wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Angaben in amtsärztlichen/betriebsärztlichen Untersuchungen können die charakterliche Eignung und damit die Bewährung erheblich beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Bewährung • Die Entlassung eines Beamten auf Probe kann gerechtfertigt sein, wenn Zweifel an dessen charakterlicher Eignung bestehen, insbesondere bei wiederholtem illoyalem und unaufrichtigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn. • Bei der Prüfung der Bewährung ist der Begriff der Bewährung und der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu beachten; hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung trifft die Beweislast den Dienstherrn, wenn gesicherte medizinische Befunde fehlen. • Wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Angaben in amtsärztlichen/betriebsärztlichen Untersuchungen können die charakterliche Eignung und damit die Bewährung erheblich beeinträchtigen. Der Kläger war seit 2002 beim Bundesversicherungsamt, 2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; die Probezeit verlängerte sich. Während der Probezeit kam es zu zahlreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, stationären Aufenthalten (auch psychiatrisch) und Untersuchungen durch den SMD sowie die B.A.D. GmbH. Das BVA zweifelte gesundheitliche Eignung, fachliche Leistung und Loyalität an; es forderte ärztliche Atteste und Einverständniserklärungen ein. Der Kläger erhob Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen und Vorwürfe gegen Personalstellen, focht Verarbeitung medizinischer Daten an und machte Mobbingvorwürfe geltend. Im Dezember 2010 ließ sich der Kläger bei der B.A.D. untersuchen, beantwortete einen Fragebogen nicht vollständig und schwieg offenbar zu psychiatrischen Behandlungen. Das BVA entzog ihm mit Bescheid vom 31.01.2011 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage der Entlassung: §34 Abs.1 Nr.2 BBG i.V.m. §11 Abs.1 BBG; Bewährung verlangt volle Eignung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. • Formelle Voraussetzungen wurden eingehalten: Anhörung, Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten waren erfolgt. • Materielle Prüfung: Gesundheits-, fachliche und charakterliche Eignung sind zu prüfen; gesundheitliche Eignung liegt in der gerichtlichen Bewertungszuständigkeit, hier aber unklar wegen unvollständiger und teils veralteter medizinischer Befunde. • Die Kammer lässt die gesundheitliche Eignung offen, weil eine hinreichend gesicherte medizinische Prognose zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit nicht vorliegt; dafür fehlt eine belastbare Tatsachenbasis und es konnte keine ergänzende fachärztliche Untersuchung erzwungen werden. • Unabhängig davon trägt die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Bewährung: Der Kläger führte wiederholt Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen und externe Beschwerden, die das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und Personalreferat nachhaltig beeinträchtigten und Loyalitätszweifel begründeten. • Das bewusste Verschweigen bzw. die unaufrichtige Angabe zu stationären und psychiatrischen Behandlungen im Anamnesebogen vor der Untersuchung der B.A.D. belegt fehlende Aufrichtigkeit; dies rechtfertigt Zweifel an der charakterlichen Eignung. • Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände (illoyales Vorgehen, rufschädigende Beschwerden, unaufrichtiges Verhalten bei Untersuchung) war die Entlassung verhältnismäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, bleibt bestehen. Der Entlassungsbescheid des BVA vom 31.01.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011) ist rechtmäßig, weil der Kläger sich in der Probezeit nicht vollumfänglich bewährt hat. Zwar lässt die Entscheidung zur gesundheitlichen Eignung wegen unzureichender medizinischer Prognose Raum für Zweifel, doch trägt die Beklagte die Entscheidung zur Entlassung jedenfalls durch die tragende Feststellung, dass die charakterliche Bewährung fehlt. Die Kammer betrachtet das wiederholte illoyale Verhalten gegenüber dem Dienstherrn und die bewusst unvollständigen/wahrheitswidrigen Angaben bei der amts-/betriebsärztlichen Untersuchung als geeignet, das für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderliche Vertrauen zu zerstören, sodass die Entlassung verhältnismäßig und rechtmäßig ist.