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Beschluss

10 N 16/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0822.10N16.21.00
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Leitsätze
Gegen die Verwaltungspraxis, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ vorzunehmen, bestehen keine Bedenken. (Rn.13) Die der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks im Sommersemester 2009 zugrundeliegende Zahl der befragten Studierenden (16.370 Befragte) ist nicht zu gering. (Rn.14) Ein zwingender Grund dafür, dass sich die Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studierenden an dem BAföG-Höchstsatz orientieren muss, folgt nicht allein aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine gesetzliche Regelung handelt. (Rn.20) Auf von ihm dem Bundeswehrkrankenhaus erwirtschaftete Einnahmen durch die Behandlung von zivilen Patienten hat der Soldat keinen Anspruch. (Rn.25) Aus den gleichen Gründen, aus denen für fiktive Ausbildungskosten, die niedriger sind als die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten, keine „Abdienquote“ anzusetzen ist, können auch andere Umstände aus der dem Studienabschluss nachfolgenden Tätigkeit für die Bundeswehr schon grundsätzlich keine Herabsetzung eines auf die fiktiven Ausbildungskosten beschränkten Erstattungsbetrages begründen. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 52.006,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Verwaltungspraxis, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ vorzunehmen, bestehen keine Bedenken. (Rn.13) Die der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks im Sommersemester 2009 zugrundeliegende Zahl der befragten Studierenden (16.370 Befragte) ist nicht zu gering. (Rn.14) Ein zwingender Grund dafür, dass sich die Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studierenden an dem BAföG-Höchstsatz orientieren muss, folgt nicht allein aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine gesetzliche Regelung handelt. (Rn.20) Auf von ihm dem Bundeswehrkrankenhaus erwirtschaftete Einnahmen durch die Behandlung von zivilen Patienten hat der Soldat keinen Anspruch. (Rn.25) Aus den gleichen Gründen, aus denen für fiktive Ausbildungskosten, die niedriger sind als die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten, keine „Abdienquote“ anzusetzen ist, können auch andere Umstände aus der dem Studienabschluss nachfolgenden Tätigkeit für die Bundeswehr schon grundsätzlich keine Herabsetzung eines auf die fiktiven Ausbildungskosten beschränkten Erstattungsbetrages begründen. (Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 52.006,38 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) in Höhe von 52.006,38 Euro für das ihm von der Bundeswehr finanzierte Medizinstudium und für die Fachausbildung Notfallmedizin, welche die Beklagte von ihm zurückfordert, nachdem sie ihn infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen hat. Die Beklagte hatte den Kläger zum 1. Januar 2001 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt und zum 5. Januar 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Gemäß seiner für einen Zeitraum von 17 Jahren abgegebenen Verpflichtungserklärung setzte die Beklagte das Dienstzeitende mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 auf den 31. Dezember 2017 fest. Durch Elternzeiten verschob es sich auf den 28. Juni 2022. Vom 2. Oktober 2001 bis zum 21. November 2007 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Fortfall der Geld- und Sachbezüge an der Technischen Universität Dresden und an der Martin-Luther-Universität Halle erfolgreich Humanmedizin. Während dieser Zeit bezog er ein Ausbildungsgeld in Höhe von mehr als 133.000 Euro. Am 5. Dezember 2007 erhielt er die Approbation als Arzt. Mit Wirkung vom 20. Dezember 2007 ernannte ihn die Beklagte zum Stabsarzt. Am 15. Juli 2008 promovierte er an der Martin-Luther-Universität Halle zum „doctor medicinae (Dr. med.)“. Vom 28. September 2009 bis zum 16. Oktober 2009 absolvierte er eine Weiterbildung im Bereich Notfallmedizin an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München. Mit Bescheid vom 4. August 2014 erkannte die Beklagte den Kläger als Kriegsdienstverweigerer an. Mit Ablauf des 24. September 2014 entließ sie ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Über die mögliche Forderung einer Erstattung der Kosten des Studiums oder der Fachausbildung nach § 56 Abs. 4 SG für den Fall einer Entlassung vor Ablauf der Verpflichtungszeit hatte die Beklagte den Kläger sowohl am 5. Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner Berufung in das Dienstverhältnis als auch am 20. August 2014 im Rahmen des Entlassungsverfahrens sowie im Entlassungsbescheid vom 4. September 2014 (S. 2) belehrt. Mit Schreiben vom 4. September 2017 wurde der Kläger zur Rückforderung von Kosten nach § 56 Abs. 4 SG angehört. Mit Leistungsbescheid vom 19. Dezember 2017 forderte die Beklagte vom Kläger eine Erstattung des von ihm durch das Medizinstudium erlangten geldwerten Vorteils sowie Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 52.054,21 Euro zurück. Dabei setzte sie anstelle des vom Kläger während seines Studiums erhaltenen Ausbildungsgeldes die niedrigeren fiktiv ersparten Aufwendungen des Klägers für sein Studium in Höhe von 51.439 Euro an, außerdem tatsächliche, um eine „Abdienquote“ geminderte Fachausbildungskosten in Höhe von 615,21 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 senkte die Beklagte den für die Fachausbildung zu erstattenden Betrag von 615,21 Euro auf 567,08 Euro und damit den Gesamtbetrag der Rückforderung auf 52.006,08 Euro ab und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vom Kläger in der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 14. April 2021) dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt es den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen bzw. dieses zu wiederholen oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 – juris Rn. 12). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers (Zulassungsbegründung, Schriftsatz vom 14. April 2021) nicht. a) Soweit der Kläger dem angefochtenen Urteil den Satz „Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte als Berechnungsgrundlage nicht die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes ‚Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland‘ herangezogen hat.“ entnehmen will (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) und rügt, „die Bemessungsgrundsätze der Verteidigung vom 22. Juli 2002 und ihrer Anlage 4 (Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte)“ seien bereits vom Grundsatz her zu beanstanden, weil die Annahme jährlicher Steigerung von 2,9 % aus dem Zeitraum 1980 – 2002 berechnet worden sei und der Berechnungszeitraum nicht den Studienzeitraum des Klägers widerspiegele, geht sein Vorbringen ins Leere. Denn der zitierte Satz findet sich in dem Urteil nicht. Auf den vom Kläger wohl gemeinten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az. 16-02-11) und die auf dieser Grundlage fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr nehmen weder der Ausgangs- oder der Widerspruchsbescheid noch das angefochtene Urteil irgendeinen Bezug. Vielmehr befasst sich das hier angefochtene Urteil gerade ausdrücklich mit der „Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom BMBF geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes ‚Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland‘ vorzunehmen“ (UA S. 10), und stellt dazu mit ausführlicher Begründung und unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats zutreffend fest, dass gegen diese Praxis keine Bedenken bestünden (UA S. 10 – 12). b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Berücksichtigung der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks sei fehlerhaft (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 – 5). Die obergerichtliche Rechtsprechung erkannt an, dass gegen die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ vorzunehmen, keine Bedenken bestehen (VGH München, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 – juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 S 3276/19 – juris Rn. 13 – 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 L 125/20 – juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 624/20 – juris Rn. 26 f. und 32 – 34 sowie Beschluss vom 25. Juni 2021 – 1 A 4584/19 – juris Rn. 35 – 37). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Insbesondere geht der Kläger fehl, wenn er meint, dass etwa in der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks im Sommersemester 2009 mit 16.370 Befragten die Zahl der befragten Studierenden im Vergleich zur Gesamtzahl von 2.121.190 im Jahr 2009/2010 Studierenden „derart gering“ sei, „dass eine Repräsentativität für alle tatsächlich Studierenden nicht angenommen werden kann“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6 f.). Nach anerkannten Grundsätzen der Statistik trifft das fachlich nicht zu. Die Repräsentativität einer Stichprobe hängt grundsätzlich nicht von der Anzahl der in ihr enthaltenen Merkmalsträger oder von deren Anteil an der Grundgesamtheit ab. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 11 f.) zutreffend ausgeführt: „Das reine zahlenmäßige Verhältnis zwischen Befragten und der Anzahl der Gesamtgruppe ist für die Repräsentativität einer Studie – wie etwa auch bei Umfragen – kein ausreichendes Qualitätsmerkmal. Bei einer repräsentativen Untersuchung geht es – in Übereinstimmung auch mit Grundsätzen der Empirie – gerade darum, dass eine relativ kleine Gruppe möglichst gut eine viel größere Gruppe repräsentieren soll, damit man nicht alle befragen muss. Repräsentativ ist eine Studie also dann, wenn eine Stichprobe in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur relevanter Merkmale möglichst ähnlich der Grundgesamtheit ist. Dies wird durch ein optimales Auswahl- und Befragungsverfahren erreicht. Bei einer sorgfältigen Auswahl der Befragten und Durchführung der Befragung wird sich das Ergebnis kaum noch ändern, auch wenn mehr oder weniger zahlreiche weitere Mitglieder der Gesamtgruppe befragt werden. Dafür, dass die bei der Sozialerhebung angewandte Befragungsmethode insbesondere im Hinblick auf Stichprobenbildung, Rücklauf und Repräsentativität fehlerhaft sein könnte, trägt der Kläger nichts Stichhaltiges vor und ist auch nichts ersichtlich … .“ Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht fachlich begründet entgegengetreten. Stattdessen hat er sich damit begnügt, der Begründung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene gegenteilige Meinung gegenüberzustellen. Außerdem entspricht die Begründung des Verwaltungsgerichts der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 6. August 2019, a.a.O., Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. April 2020, a.a.O., Rn. 16 unter Hinweis auf Grundsätze der Statistik; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2021, a.a.O., Rn. 34 sowie Beschluss vom 25. Juni 2021, a.a.O., Rn. 37). Im Übrigen genügt die vom Kläger ohne plausible Begründung als zu gering gerügte Zahl von 16.370 Merkmalsträgern aus einer Grundgesamtheit von 2.121.190 Studierenden jedenfalls der Faustregel, nach der für die Repräsentativität einer Stichprobe und die Anwendbarkeit der meisten Test- und Schätzverfahren der analytischen Statistik ein Mindestumfang von 30 Fällen pro Untergruppe (Merkmalsausprägung einer Variable) gegeben sein sollte (Steiner/Benesch, Der Fragebogen, 6. Auflage 2021, S. 20; vgl. auch Planing, Statistik Grundlagen, 2022, S. 137 [https://statistikgrundlagen.de/ebook/chapter/stichproben/]: Mindestgrößen für die Repräsentativität einer Stichprobe in der Wissenschaft n > 30, in der Marktforschung n > 50 und für bevölkerungsrepräsentative Studien n > 1.000). Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass es darauf ankommt, ob die Stichprobe in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur relevanter Merkmale die Grundgesamtheit abbildet und dass darüber die Art der Auswahl (insbesondere Zufallsstichprobe) und die Art der der Untersuchung der Stichprobe entscheidet und nicht das bloße Verhältnis der Zahl der Merkmalsträger in der Stichprobe zur Gesamtzahl der Merkmalsträger (Grundgesamtheit). Bei einer Zufallsauswahl kann mit einer kontrollierten kleinen Irrtumswahrscheinlichkeit von einer Stichprobe auf die zugrunde liegende Grundgesamtheit zurückgeschlossen werden (Mittag/Schüller, Statistik, 7. Auflage 2023, S. 47; grundsätzlich zu Datengewinnung und Auswahlverfahren dies., a.a.O., S. 35 – 58, zu nicht-zufälligen Auswahlverfahren S. 50 – 52, zum „Non-Responsefehler“ bei Befragungen S. 51). Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sind hier nach den Regeln der Statistik keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Rückgriff auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ersichtlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zu den an die genannten Sozialerhebungen anknüpfenden Bemessungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 – juris Rn. 20) in der bereits vom Verwaltungsgericht (UA S. 10) angeführten Entscheidung festgestellt, die danach vorzunehmende Berechnung trage dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung und halte sich im Rahmen des „Härtefallermessens“, welches das Gesetz dem Dienstherrn bei der Erstattungsforderung für die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer vorzeitig entlassenen Soldaten eingeräumt habe (BVerwG, Urteil vom 12. März 2020, a.a.O., Rn. 22). Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland ausdrücklich darauf angelegt sind, jedenfalls die regelmäßigen Ausgaben der Studierenden zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 2 C 8.20 – juris Rn. 20). c) Soweit der Kläger meint, nur der Höchstsatz der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) könnte der Berechnung des erlangten Vorteils dienen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5 – 8), ist diese Vorstellung abzulehnen (VGH München, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 – juris Rn. 18 – 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 S 3276/19 – juris Rn. 12). Zwingende Gründe, nach denen sich die Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studierenden an dem BAföG-Höchstsatz orientieren müsse, legt der Kläger nicht dar. Allein der Umstand, dass es sich dabei um eine gesetzliche Regelung handelt, genügt nicht. Denn das BAföG regelt nach seinem Inhalt die individuelle Ausbildungsförderung für Studierende, nicht aber die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten. Es handelt sich vielmehr um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet (OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 624/20 – juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 25. Juni 2021 – 1 A 4584/19 – juris Rn. 29; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 5 Bf 43/21.Z – juris Rn. 20 m.w.N.). Indessen hat ein Soldat auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keinen Anspruch darauf, dass die für ihn günstigste Berechnungsmethode gewählt wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. April 2020, a.a.O., Rn. 18). Denn bei der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es hinsichtlich der ersparten und deshalb zu erstattenden mittelbaren Ausbildungskosten darum, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. Eine Ersparnis in diesem Sinne liegt vor, wenn und soweit der Betroffene im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn er sie also selbst hätte finanzieren müssen, sei es durch Einsatz seines sonstigen Vermögens, durch Nebenjobs, durch Geltendmachen etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern oder durch Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Der Sache nach hat hier die Beklagte die Mittel für die Lebenshaltung getragen und es damit dem Kläger ermöglicht, ein zivil verwertbares Medizinstudium zu absolvieren, ohne es selbst finanzieren zu müssen. Darin – und nicht in der bloßen Ersparnis eines Minimalbedarfs – liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil für den Kläger (vgl. VGH-München, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 ZB 23.1007 – juris Rn. 18). Deshalb lassen sich nach der generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2022 – 2 C 8.20 – juris Rn. 16 m.w.N.; VGH-München, Beschluss vom 19. September 2023, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.), diese Aufwendungen am ehesten dadurch realitätsnah ermitteln, dass nicht ein Minimalwert, sondern ein Durchschnittswert zugrunde gelegt wird, folglich der Betrag, den ein „durchschnittlicher“ Student, d.h. ein außerhalb des Elternhauses lebender lediger Studierender im Erststudium, durchschnittlich für seine Lebenshaltung - insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung - ausgibt. Solche durchschnittlichen Kosten bilden die BAföG-Fördersätze gerade nicht ab (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. April 2020, a.a.O., Rn. 18). d) Aus den gleichen Gründen geht auch das Vorbringen fehl, eine realitätsnahe fiktive Berechnung erfordere, alle in diesem Kontext zusammenhängenden Faktoren heranzuziehen, zu denen auch Einnahmen bzw. „Gegenwerte“, insbesondere aus einer Nebentätigkeit, gehörten (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8 – 10). Das liegt deshalb neben der Sache, weil Einnahmen bzw. ihnen entsprechende „Gegenwerte“, die der Kläger als „Ermäßigungen, finanzielle Unterstützung des Elternhauses, Kindergeld und Steuerfreibetrag“ angibt (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10), gerade der Finanzierung der studienbedingten Lebenshaltungskosten dienen, welche die Beklagte dem Kläger durch den Soldatenstatus erspart hat. e) Soweit der Kläger meint, die Härtefallregelung „nach § 56 Abs. 4 S. 2 SG“ (gemeint: § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) verlange, wenn man die Heranziehung der BAföG-Sätze nicht akzeptiere, „das Absehen von der Rückforderung“, weil die herangezogenen Daten aus der verwendeten Berechnungsgrundlage keine für die angemessene Ermessensentscheidung fundierte Basis darstellten (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11), so geht das ebenfalls ins Leere, weil das Abstellen auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks aus den bereits angeführten Gründen (siehe oben unter II.1.b) unbedenklich ist. f) Warum eine Gleichstellung des Klägers mit Sanitätsoffizieren, „die einen nicht unerheblichen Teil ihrer Dienstzeit krank/dienstunfähig sind“, zu fordern sein soll (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11 f.), erschließt sich nicht. Bei gesundheitsbedingt dienstunfähigen Sanitätsoffizieren geht es nicht darum, auf eigene Initiative vorzeitig aus der Bundeswehr auszuscheiden und anschließend den Vorteil der bei der Bundeswehr kostenlos erhaltenen Ausbildung privat beruflich weiter zu verwerten. g) Die weiteren Ausführungen, nach denen „die Regresshaltung der Beklagten stark zu kritisieren“ sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11 f.) und „die Berechnung insgesamt zu überdenken“ sein soll (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 12 f.), zeigen keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils und schon deshalb keine Zweifel an ihrer Richtigkeit auf. Im Übrigen lässt das Vorbringen insoweit auch keinen normativen Anknüpfungspunkt erkennen. Soweit der Kläger geltend machen will, er habe durch die „zivilen Behandlungsfälle“ im Bundeswehrkrankenhaus „der Bundeswehr konkret Einnahmen erwirtschaftet“, die er anscheinend als den Erstattungsbetrag mindernd berücksichtigt wissen will, ohne einen normativen Anknüpfungspunkt zu benennen, verkennt er, dass er auf diese Einnahmen ohnehin keinen wie auch immer gearteten Anspruch hat. Im Übrigen geht es allein um die fiktiven eigenen Aufwendungen für das Studium, die ihm die Bundeswehr erspart hat. Im Gegensatz zu einer Erstattung der tatsächlich von der Bundeswehr aufgewandten Ausbildungskosten, hier in Gestalt des Ausbildungsgeldes, die abzüglich der Abdienquote beim Kläger deutlich mehr als den hier nur streitigen Erstattungsbetrag für die ihm fiktiv erspart gebliebenen Ausbildungskosten ausmachen würden (zur Vergleichsberechnung vgl. Leistungsbescheid vom 19. Dezember 2017, S. 3 – 6 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018, S. 8 – 10), hat im Fall eines Kriegsdienstverweigerers bei der Beschränkung des Erstattungsbetrages auf die von ihm fiktiv ersparten Ausbildungskosten seine nachfolgende berufliche Tätigkeit als approbierter Arzt und besoldeter Soldat in der Bundeswehr ohnehin keine Bedeutung. Aus den gleichen Gründen, aus denen für fiktive Ausbildungskosten, die – wie hier – niedriger sind als die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten, keine „Abdienquote“ anzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 15), können auch andere Umstände aus der dem Studienabschluss nachfolgenden Tätigkeit für die Bundeswehr schon grundsätzlich keine Herabsetzung eines auf die fiktiven Ausbildungskosten beschränkten Erstattungsbetrages begründen. Zu den persönlich ersparten Aufwendungen eines Soldaten für das von seinem Dienstherrn finanzierte Studium stehen sie ebenfalls in keinem Bezug und können sich daher gegenüber einem auf diese Kosten gerichteten Rückforderungsbegehren nicht anspruchsmindernd auswirken (vgl. jeweils für die Abdienquote ausführlich UA S. 16 – 19 sowie OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 435/20 – juris Rn. 19). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 13 f.). Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret bezeichnet werden und erklärt wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das gelingt dem Kläger nicht. Er macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche hinsichtlich der Aspekte der Bemessungsgrundlage der fiktiven Kosten von zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Halle ab, habe sich mit der Fragestellung des Rückgriffs auf die Regeln des BAföG zur Bestimmung der fiktiven Kosten eines Studiums nur ungenügend auseinandergesetzt und sei bezüglich der weiteren Ausbildungskosten und deren Rechtfertigung auf wesentliche Tatsachen nicht eingegangen, sondern habe über relevant heranzuziehende Tatsachen vollkommen geschwiegen und lasse eine detaillierte und substantiierte Auseinandersetzung im gebotenen Maße vermissen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 13 f.). Dieses Vorbringen betrifft – wie der Kläger ausdrücklich selbst einräumt – „Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14), die nach den Ausführungen oben zu II.1. indessen nicht gegeben sind. Damit weist die Rechtssache aus den gleichen Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. 3. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beimessen will (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14), hat er sie nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2023 – OVG 10 N 61/20 – juris Rn. 33). Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er meint, auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Umfang der während der Ausbildung ersparten Lebenserhaltungskosten sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Förderungssätze ermitteln lasse, die das BAföG vorsehe, macht aber schon keine Angaben dazu, auf welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts er sich bezieht. Was sich insoweit aus den von ihm angegebenen Entscheidungen und Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt als grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ergeben soll, legt das Zulassungsvorbringen nicht näher dar. Im Übrigen zeigt der Kläger mit seiner eigenen Formulierung („notfalls“) schon selbst auf, dass die Ermittlung ersparter Ausbildungskosten anhand der BAföG-Sätze lediglich eine zulässige Möglichkeit im Ausnahmefall darstellt und keineswegs stets geboten ist, insbesondere nicht anstelle anderer von der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannter Ermittlungsmethoden, wie sie die Beklagte hier in zulässiger Weise angewandt hat (siehe oben unter II.1). Außerdem weist der Kläger auf eine von ihm nach Datum und Aktenzeichen angegebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hin, in welcher der dort in Rede stehende Leistungsbescheid „wegen der Ermessensfehlerhaftigkeit aufgehoben“ worden sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14). Auch dieser bloße Hinweis auf das Ergebnis einer anderen erstinstanzlichen Entscheidung in einem anderen Verfahren lässt für den vorliegenden Fall eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, die den oben angegebenen Anforderungen genügt, nicht einmal ansatzweise erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).