Beschluss
1 L 125/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0428.1L125.20.00
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Leitsätze
1. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.(Rn.27)
2. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, 30. März 2006, 2 C 18/05).(Rn.28)
3. Bei einem im Soldatenverhältnis begonnenen Studium setzt die Annahme eines geldwerten, dem Soldaten aus der Ausbildung für seinen weiteren beruflichen Werdegang „real und nachprüfbar“ verbleibenden Vorteils nicht den Erwerb des Studienabschlusses voraus.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.(Rn.27) 2. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, 30. März 2006, 2 C 18/05).(Rn.28) 3. Bei einem im Soldatenverhältnis begonnenen Studium setzt die Annahme eines geldwerten, dem Soldaten aus der Ausbildung für seinen weiteren beruflichen Werdegang „real und nachprüfbar“ verbleibenden Vorteils nicht den Erwerb des Studienabschlusses voraus.(Rn.30) I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten für ein von ihm im Soldatenverhältnis auf Zeit teilweise absolviertes Studium der Humanmedizin. Der 1993 geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 auf der Grundlage einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 15. Dezember 2011, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten, mit Ernennungsurkunde vom 2. Mai 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiensts der Bundeswehr eingestellt. Vom 1. Oktober 2012 bis zum 3. Juni 2015 war der Kläger unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für ein Studium der Humanmedizin an der C-Universität C-Stadt beurlaubt. Nachdem der Kläger unter dem 9. April 2015 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hatte, wurde er mit Verfügung vom 29. Mai 2015 zu einem Sanitätsregiment in W-Stadt versetzt und war dort zunächst als Sprechstundenhilfe, anschließend im Bereich Controlling tätig. Durch Bescheid vom 22. März 2016 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, durch weiteren Bescheid vom 13. Mai 2016 mit Ablauf des 25. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. In der Folgezeit setzte er sein Medizinstudium an der C-Universität C-Stadt fort. Nach Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 22. September 2016 auf, den ihm anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 25.487,41 € zu erstatten. Zugleich wurden dem Kläger eine Stundung des Schuldbetrags unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gegen Stundungszinsen in Höhe von jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB gewährt und die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich November 2045 begrenzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Während der Zeit seines Medizinstudiums habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 59.840,21 € erhalten. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer müsse er zur Vermeidung einer besonderen Härte die Kosten seiner Ausbildung jedoch nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihm aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben verbleibe. Es genüge eine abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Diese Nutzbarkeit sei hier zu bejahen, weil der Kläger das im Teilstudium erworbene medizinische Wissen dadurch nutze, dass er das Studium fortführe. Erstattungspflichtig sei deshalb der Betrag, den er selbst für die Finanzierung des Studiums hätte aufbringen müssen. Als Grundlage dieser Berechnung werde die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Danach sei für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 3. Juni 2015 von fiktiven durchschnittlichen Lebenshaltungs- und Studienkosten eines „Normalstudierenden“ in Höhe von 794 € monatlich auszugehen. Der Kläger habe mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.487,41 € zu erstatten, den er durch die Fremdfinanzierung seines Teilstudiums an Aufwendungen erspart habe und der dem wirtschaftlichen Wert dieser Ausbildung entspreche. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemachten Angaben werde die Forderung verzinslich gestundet. Da eine Ratenzahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern dürfe, werde sie zudem auf den Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2017 die Festsetzung von Stundungszinsen im Bescheid vom 22. September 2016 auf; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Am 3. Januar 2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. September 2020 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Kostenerstattungspflicht, der sich ein wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, begründe eine besondere Härte, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwinge. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssten die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus der Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben außerhalb der Bundeswehr real und nachprüfbar verblieben sei. Mehr dürfe bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung nicht abgeschöpft werden. Die von der Beklagten beanspruchte Erstattung sei hiernach rechtswidrig, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei beim Kläger kein geldwerter Vorteil aus dem nur teilweise als Soldat auf Zeit absolvierten Medizinstudium für sein weiteres Berufsleben außerhalb der Bundeswehr real und nachprüfbar entstanden. Zwar habe der Kläger das Medizinstudium nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr an der C-Universität C-Stadt fortgesetzt. Er habe es jedoch weder erfolgreich abgeschlossen, noch habe er seinen diesbezüglichen Prüfungsanspruch endgültig verloren. Ob ihm aus dem Studium und damit auch aus dem Teil des Studiums, den er als Soldat auf Zeit absolviert habe, ein realer und nachprüfbarer geldwerter Vorteil für sein weiteres Berufsleben entstehen werde, sei noch nicht absehbar. Bei einem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs sei ein derartiger Vorteil nicht feststellbar. Ein nicht erfolgreich beendetes Medizinstudium lasse sich wirtschaftlich nicht verwerten, da insbesondere auch kein anderer Beruf im medizinischen oder gesundheitlichen Bereich ersichtlich sei, für den als Qualifikation das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ausreichend sei oder in der Praxis üblicherweise als ausreichend angesehen werde. Hinlängliche berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten habe der Kläger während des Studiums dann nicht erworben. Zwar hätten die als Soldat auf Zeit absolvierten Anfangssemester für ihn zu dem Vorteil geführt, dass er das Studium nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung seiner bisherigen Leistungen an der C-Universität C-Stadt habe fortsetzen können. Ein realer und nachprüfbarer geldwerter Vorteil für das weitere Berufsleben setze in einer Konstellation der vorliegenden Art indes den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums voraus. Die Auffassung der Beklagten, dass auch eine Teilausbildung unabhängig von ihrem Abschluss immer eine Erstattungspflicht begründe, führe zu Wertungswidersprüchen. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsstandpunkts müsse ein Kriegsdienstverweigerer, der frühzeitig einen erfolgreichen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stelle, Ausbildungskosten erstatten, auch wenn er die Ausbildung später endgültig nicht bestehe, wohingegen ein Kriegsdienstverweigerer, der mit dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung bis zum endgültigen Verlust seines Prüfungsanspruchs abwarte, keine Kosten erstatten müsse, obwohl er für die Beklagte sehr viel höhere Kosten verursache und die der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Studienkapazitäten länger in Anspruch genommen habe. Er stünde damit deutlich besser als derjenige, der - wie der Kläger - frühzeitig auf sein Gewissen gehört und dies angezeigt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Sanitätsoffizier-Anwärtern militärischer Dienst nur in sehr geringem Umfang zu leisten sei und das Medizinstudium an einer zivilen Hochschule absolviert werde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Beklagte mit der Einstellung des Klägers als Sanitätsoffizier-Anwärter das Risiko des erfolgreichen Studienabschlusses übernommen habe. Gelinge einem Offizieranwärter der Studienabschluss nicht, so seien die Aufwendungen erfolglos geblieben und bestehe keine Erstattungspflicht. Daran könne sich aber nicht dadurch etwas ändern, dass der Soldat als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen werde. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausschließlich auf den beruflichen Nutzen durch die genossene Ausbildung abzustellen. Daraus ergebe sich eine Beschränkung der Kostenerstattungspflicht nicht nur in Fällen, in denen die Ausbildung allein militärische Fähigkeiten vermittele. Es gehe auch nicht um Erfahrungen, die theoretisch in irgendeinem Zusammenhang genutzt werden könnten. Maßgeblich sei vielmehr, was mit der Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich erreicht werden könne (bessere Einstellungschancen, höheres Entgelt). Die Möglichkeit, die Ausbildung im Zivilleben fortzusetzen oder sie gegebenenfalls auf eine andere Ausbildung anrechnen zu lassen, genüge als wirtschaftlicher Nutzen nicht. Andernfalls wären die durch die Ausbildung ersparten Kosten in jedem denkbaren Fall zu ersetzen, was eine Schlechterstellung von Kriegsdienstverweigerern nach sich zöge. Von ihnen müsste die Beklagte danach auch im Fall einer bereits fehlgeschlagenen Ausbildung eine Kostenerstattung fordern, auch wenn bei einer Fortsetzung des Dienstes als Soldat auf Zeit diese Ausbildung gar nicht nutzbar wäre oder die Dienstzeit nicht auf die Verpflichtungszeit festgesetzt und deshalb eine frühzeitige Entlassung durch Zeitablauf erfolgen würde. Der Abhängigkeit der Kostenerstattungspflicht des Klägers von dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums lasse sich auch nicht der drohende Ablauf der Verjährungsfrist entgegenhalten. Der fehlende Studienabschluss zwinge die Beklagte gegenwärtig noch nicht zum vollständigen Verzicht auf einen Kostenausgleich. Ihr bleibe es unbenommen, den Erstattungsbetrag dem Grunde nach bereits durch Bescheid gegenüber dem Kläger geltend zu machen und die Forderung bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu stunden, verbunden mit der Regelung, dass bei einem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs ein vollständiger Erlass gewährt werde. Es könnten auch andere Möglichkeiten gewählt werden, sofern gewährleistet sei, dass der Kläger, sofern er seinen Prüfungsanspruch verloren habe, nicht mehr in Anspruch genommen werde. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2020 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte, der der Zulassungsbeschluss am 8. Februar 2021 zugestellt wurde, hat die Berufung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: Dem Kläger sei ein geldwerter Vorteil aus dem als Soldat auf Zeit nur teilweise absolvierten Medizinstudium für sein weiteres Berufsleben außerhalb der Bundeswehr real und nachprüfbar entstanden. Die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium erlangten Vorteil solle sicherstellen, dass der Betroffene durch die Erstattungspflicht nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgehalten werde. Der Vorteil aus dem Studium, den die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen habe, bestehe nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen oder im Gegenwert für die während der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der ehemalige Soldat nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr tatsächlich nutze, sondern in der Ersparnis der Aufwendungen für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung. Der Rückforderung stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Studium nicht abgeschlossen habe. Auch aus einem noch nicht beendeten oder sogar abgebrochenen Studium verbleibe dem Studierenden ein realer und nachprüfbarer Vorteil für sein weiteres Berufsleben infolge des Erwerbs allgemeiner, im zivilen Bereich ohne Einschränkung verwendbarer Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbesserten oder ihm den Einstieg in eine andere Ausbildung erleichterten. Ob das mit dem Teilstudium vermittelte Wissen tatsächlich genutzt werde, sei unerheblich. Entscheidend sei nur, dass der frühere Soldat die während seiner Dienstzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst im zivilen Berufsleben nutzbringend einsetzen könne. Der Kläger habe durch sein fünf Semester im Soldatenverhältnis betriebenes Studium der Humanmedizin Fachwissen erworben, das er nicht nur im fortgesetzten Medizinstudium habe nutzen können, sondern das auch in weiteren Berufen aus dem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder gesundheitlichen Bereich verwertbar sei und ihm zumindest erhöhte Einstellungschancen in gewissen Bereichen verschaffe. Insoweit komme es auf abstrakte, nicht konkrete Vorteile für das spätere Berufsleben an. Wollte man darauf abheben, ob der Betroffene nach seiner Entlassung tatsächlich einen Nutzen aus der Ausbildung bei der Bundeswehr ziehe, hätte dieser es durch die Wahl seines weiteren Ausbildungs- oder Berufswegs in der Hand, der drohenden Erstattungspflicht zu entgehen. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils sei es demnach irrelevant, ob das Studium abgeschlossen werde oder nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 9. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG - in der hier maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des Art. 6 Nr. 21 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl I S. 1147) am 9. August 2019 geltenden Fassung bei Erlass des Widerspruchsbescheids - muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG sind im Streitfall erfüllt. Die militärische Ausbildung des Klägers als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war mit einer Ausbildung an einer (zivilen) Universität (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA) in der Fachrichtung Humanmedizin, d. h. mit einem Studium verbunden (vgl. zum Begriff des Studiums BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, juris Rn. 17). Die Entlassung des Klägers nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als solche auf eigenen Antrag. b) Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten für das Studium oder die Fachausbildung festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 16 f., vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 36, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 13). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ sich unter anderem auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 16, und vom 12. März 2020, a. a. O. m. w. N.). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 24, und vom 12. März 2020, a. a. O.). Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 12, vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 15). Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 15, und vom 12. März 2020, a. a. O.). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 17, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 16). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 18, und vom 12. März 2020, a. a. O.). aa) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze angenommen, die Beklagte habe vom Kläger bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Kostenerstattung deshalb (noch) nicht verlangen dürfen, weil das im Soldatenverhältnis begonnene Medizinstudium des Klägers (im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) noch nicht erfolgreich abgeschlossen (gewesen) sei. Der Kläger hat in dem von ihm über einen Zeitraum von mehr als fünf Semestern auf Kosten der Beklagten betriebenen Studium an der C-Universität C-Stadt Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf medizinisch-naturwissenschaftlichem Gebiet erlangt, die für ihn im weiteren Berufsleben ohne Einschränkung nutzbar sind und damit objektiv einen erheblichen Vorteil darstellen (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über den Studienverlauf und die Studienleistungen des Klägers zwischen dem Wintersemester 2012/2013 und dem Wintersemester 2014/2015). Dem Umstand, dass der Kläger das Studium nicht im Soldatenverhältnis beendet hat, ist von der Beklagten im Rahmen des Härtefallermessens dadurch Rechnung getragen worden, dass der Ermittlung der ersparten Aufwendungen nur der konkrete Zeitraum des Teilstudiums zugrunde gelegt wurde. Die Annahme eines geldwerten, dem Soldaten aus der Ausbildung für seinen weiteren beruflichen Werdegang „real und nachprüfbar“ verbleibenden Vorteils setzt nicht den Erwerb des Studienabschlusses voraus. Werden dem Soldaten durch das mit seiner militärischen Ausbildung verbundene Studium Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die er nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr für zivilberufliche Zwecke nutzen kann, so liegt darin ein Vorteil, der billigerweise einen wirtschaftlichen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn fordert, der die Ausbildungskosten vergeblich aufgewendet hat. Das gilt auch dann, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Soldaten „nur im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung“ in zivilen Bereichen verwertbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, juris Rn. 33). Auch die Anrechenbarkeit von Studienzeiten und Studienleistungen bei einer etwaigen späteren Fortsetzung des Studiums bildet eine vorteilsbegründende Verwendungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982, a. a. O. Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 11; OVG NW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 89; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 9 K 2562/14.F -, juris Rn. 34). Dass das nicht zu Ende geführte Studium es dem Soldaten berufs- und ausbildungsrechtlich für sich allein nicht ermöglicht, unmittelbar die von ihm angestrebte oder auch eine andere bestimmte (regulierte) Berufstätigkeit aufzunehmen, rechtfertigt es im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung der Schaffung eines sachgerechten Interessen- und Vorteilsausgleichs nicht, die Rückzahlungsverpflichtung nicht oder - wie es das Verwaltungsgericht für richtig hält - sie vorläufig bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Studiums nicht eingreifen zu lassen. Sachliche Gründe, die für die erstinstanzliche These sprechen, dass „nicht bereits ein Vorteil für die weitere Berufsausbildung ausreichend“ sei, um auf einen nach § 56 Abs. 4 SG erstattungsfähigen geldwerten Vorteil schließen zu können, sind nicht erkennbar. Aus der Schutzwirkung des Art. 4 Abs. 3 GG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die Abschöpfung des durch das Teilstudium erlangten (partiellen) Vorteils, bemessen nach den Aufwendungen, die der Soldat selbst für ein entsprechendes ziviles (Teil-) Studium hätte aufbringen müssen, stellt - nicht anders als in den Fällen des erfolgreich abgeschlossenen Studiums - sicher, dass die Heranziehung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (im Ergebnis ebenso - die Kostenerstattungspflicht bei Teilausbildungen bejahend - etwa HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 -1 A 867/17 -, juris Rn. 19 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 29 f.; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 12. November 2019 - B 5 K 18.201 -, juris Rn. 29 ff.). Indem das Verwaltungsgericht die Rückforderungsberechtigung des Dienstherrn an das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der studienabschließenden Prüfung knüpfen will, macht es die Ausgleichspflicht von dem konkreten weiteren Lebenslauf des ausgeschiedenen Soldaten und von der tatsächlichen Nutzung des durch die Ausbildung erworbenen, auch für eine militärische Verwendung bedeutsamen Vorteils abhängig. Das ist mit dem Regelungsansatz des § 56 Abs. 4 SG nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 35). Im Übrigen hat der Kläger bereits durch Fortsetzung seines Studiums unter Anerkennung erbrachter Leistungen einen tatsächlichen Nutzen aus der Teilausbildung gezogen. Die in dem angefochtenen Urteil behaupteten „Wertungswidersprüche“ beruhen auf der unzutreffenden Prämisse eines zu engen Vorteilsbegriffs. bb) Zu den ersparten Aufwendungen, die auch in Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Anerkennung des Soldaten auf Zeit als Kriegsdienstverweigerer erstattungsfähig sind, gehören neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 21 f., vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 19 und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 18 f.). Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 20, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 19). Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der vom Kläger für den Studienzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 3. Juni 2015 ersparten (mittelbaren) Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012“ ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 20. April 2020 - 4 S 3276/19 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14 ff.). Nach dieser Sozialerhebung beliefen sich die Lebenshaltungs- und Studienkosten eines „Normalstudierenden“ in Deutschland unter Berücksichtigung von acht ausgewählten Ausgabenpositionen (Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto/öffentliche Verkehrsmittel, Krankenversicherung/Arztkosten/Medikamente, Telefon/Internet/Rundfunk- und Fernsehgebühren/Porto, Freizeit/Kultur/Sport) in dem hier in Rede stehenden Zeitraum durchschnittlich auf insgesamt 794 € monatlich. Diesen Betrag hat die Beklagte der Bemessung der Kostenerstattung beim Kläger zugrunde gelegt. cc) Die Erstattungsforderung der Beklagten gegen den Kläger war nicht um eine sog. Abdienquote zu vermindern. Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O. Rn. 52 f., und Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 13). Eine solche Sondersituation besteht offenkundig nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit, der - wie der Kläger - wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und bei dem die Erstattungspflicht, wie dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung umfasst, sondern der Höhe nach auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O. Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 L 91/19 -, BA S. 10 ff.). Eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet, liegt hier gleichfalls ersichtlich nicht vor (s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O. Rn. 15). dd) Auch die im angefochtenen Bescheid zur Ausgestaltung der Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers getroffenen Maßgaben halten sich im Rahmen des Ermessensspielraums der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O. Rn. 37 ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.