Beschluss
OVG 10 N 1/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0915.OVG10N1.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 30.000 Euro
bis 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 30.000 Euro bis 35.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf in der DDR zurückgelegte Zeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig und im Rahmen der Höchstgrenzenbestimmung die Beklagte ausgeschlossen hat. Der am 22. April 1953 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1972 Soldat beim Wachregiment „Felix Dzierzynski“, vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1990 Angehöriger einer Passkontrolleinheit am Grenzübergang Griebnitzsee, vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 Angehöriger der Grenztruppen sowie am 1. und 2. Oktober 1990 Angestellter des Ministeriums des Innern der DDR. Vom 3. Oktober 1990 bis zum 20. Dezember 1995 war er als Angestellter beim Bundesgrenzschutz beschäftigt, bevor er zum 21. Dezember 1995 in ein Beamtenverhältnis wechselte. Mit Bescheid vom 1. März 1996 wurde sein Besoldungsdienstalter auf den 1. Juni 1976 festgesetzt. Mit Ablauf des 30. November 2013 trat der Kläger wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Rang eines Ersten Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) in den Ruhestand. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. November 2013 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und der dabei ermittelte Ruhegehaltssatz von 41,54 v.H. nach § 14a BeamtVG vorübergehend auf 61,23 v.H. erhöht; hieraus ergab sich ein Zahlbetrag der Versorgungsbezüge von 2.992,33 Euro. Als der Kläger im Dezember 2018 das gesetzliche Rentenalter erreichte, setzte der Beklagte seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 6. November 2018 neu fest. Die Berechnung wies einen Ruhegehaltssatz von 41,54 v.H. und einen dem erdienten Ruhegehalt entsprechenden Versorgungsbezug von 2.321,49 Euro monatlich aus, aus dem sich nach Abzug eines Ruhensbetrages gemäß § 55 BeamtVG von 821,49 Euro ein Zahlbetrag vor Pflegeversicherung von 1.500,00 Euro ergab. Der Berechnung dieses Ruhensbetrages zugrunde lag eine anzurechnende gesetzliche Rente von 822,61 Euro und ein Höchstgrenzen-Vomhundertsatz von 41,56 v.H bzw. 2.322,61 Euro, der sich unter Ausschluss der Zeiten vom 22. April 1970 bis 30. September 1990 ergab. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs vom 13. November 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 hat der Kläger am 3. Mai 2019 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Zeitraum 22. April 1970 bis 30. September 1990 bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG als ruhegehaltsfähig zu verpflichten. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Solche Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen weder bezüglich der Gesetzeskonformität des Bescheides vom 6. November 2018 (dazu a.) noch bezüglich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (dazu b.) auf. a. Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Bescheid vom 6. November 2018 eine gesetzeskonforme Anwendung der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe den Höchstgrenzensatz der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BeamtVG i.V.m. § 2 Nr. 7 BeamtVÜV (in der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung – n.F. –) zutreffend mit 41,56 Prozent bestimmt und auf diesen zutreffend die Rente als Ganzes angerechnet, ohne nach Grund, Herkunft und Umfang der Rentenansprüche zu differenzieren. Der Zeitraum 22. April 1970 bis 30. September 1990 sei in die Berechnung nicht einzubeziehen, da es sich um Zeiten i.S.d. § 30 BBesG handele, deren Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig nach § 12a BeamtVG bzw. § 2 Nr. 6 BeamtVÜV n.F. ausgeschlossen sei. Der Kläger sei entgegen seiner Äußerungen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens nicht durchgängig beim Ministerium des Innern der DDR beschäftigt, sondern vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. März 1990 als Soldat beim Wachregiment „Felix Dzierzynski“ bzw. Angehöriger der Passkontrolleinheit beim Ministerium für Staatssicherheit beschäftigt und vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 Angehöriger der Grenztruppen der DDR gewesen. Es handele sich um Zeiten, die einschließlich vorausgehender Zeiten bei der Höchstgrenzenberechnung keine Berücksichtigung finden könnten. Für eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls sei nach Wortlaut und Systematik des § 30 BBesG insoweit kein Raum. Auch die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG finde auf den Kläger keine Anwendung, da er zum 31. Dezember 1991 weder Beamter gewesen sei noch als Angestellter der Beklagten in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne der Norm gestanden habe. Schließlich verhelfe die bestandskräftige Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klage nicht zum Erfolg, weil ein Gleichlauf der Besoldungs- und Versorgungsvorschriften weder gegeben noch geboten sei. aa. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Ausschlusszeiten des § 30 Abs. 1 BBesG werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger geltend macht, seine Tätigkeit sei nicht durchgängig beim Ministerium des Innern der DDR zu verorten gewesen, deckt sich dies mit den erstinstanzlichen Feststellungen. Ebenso bestätigt der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, er sei vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1972 als Soldat beim Wachregiment „Felix Dzierzynski“ und vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1990 Angehöriger der Passkontrolleinheit gewesen. Seine Bewertung, dass diese Tätigkeiten nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG „dem Ministerium für Staatssicherheit anzurechnen“ seien, entbehrt der für eine Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlichen Begründung, warum die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, welche sich im Übrigen mit der durch den BStU vorgenommenen Zuordnung deckt (vgl. https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/detail/ wachregiment-des-mfs-feliks-dzierzynski/ und https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/ detail/passkontrolleinheit-pke/, Abruf 15. September 2025). Dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die vorausgehenden Zeiten vom 22. April 1970 bis 30. September 1971 einbezogen hat, stellt der Kläger nicht in Frage. Der erstinstanzlichen Annahme, dass „der Kläger in der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Angehöriger der Grenztruppen der DDR einzuordnen gewesen sein soll“, setzt das Zulassungsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen. Auch erschüttert das begründungslose Vorbringen, es sei kein nachvollziehbarer Grund dafür gegeben, diese Zeit in die Kürzung einzubeziehen, nicht die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jegliche Zeiten als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik von der Ausschlusswirkung erfasst sind. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG und rechtfertigt sich daraus, dass auch die Tätigkeit im Nachgang der ersten freien Wahlen Folge der früheren Systemnähe der Betroffenen war. bb. Weiter ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG auf den Kläger keine Anwendung findet, der zum maßgeblichen Stichtag Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst war. Denn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, für das § 85 Abs. 1 BeamtVG eine Besitzstandswahrung vorsieht, setzt über die Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hinaus auch ein Dienstverhältnis auf öffentlich-rechtlicher Grundlage voraus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 L 56/10 –, juris Rn. 9), wie es beispielsweise bei der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich benannten Gruppe der Dienstordnungsangestellten (BT-Drs 12/5919, S. 19) der Fall war. Solche konnten bis zum Jahr 2020 insbesondere von den Sozialversicherungsträgern eingestellt werden und standen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für das jedoch kein Tarifvertrag galt, sondern auf der Grundlage der Dienstordnung die beamtenrechtlichen Grundsätze u.a. der Besoldung, Beihilfe und Versorgung Anwendung fanden (vgl. dazu das Gutachten “Das Dienstordnungsrecht der Unfallversicherungsträger“ der Wiss. Dienste des Deutschen Bundestages vom 26. März 2020 - WD 6 - 3000 - 030/20 – S. 4, 6). Anders als der Kläger hatte dieser Personenkreis zum Stichtag bereits einen versorgungsrechtlichen Besitzstand erarbeitet, der ebenso wie derjenige der Bestandsbeamten einer Überleitung bedurfte. Im Übrigen wäre selbst im Fall einer Beamtenernennung des Klägers vor dem 31. Dezember 1991 eine Kürzung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG um Zeiten der MfS-Tätigkeit erfolgt (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 4 BeamtVÜV in der Fassung vom 11. März 1991, BGBl I 630). cc. Auch die bestandskräftige Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auf den 1. Juni 1976 gebietet entgegen der Annahme des Klägers keine anderweitige versorgungsrechtliche Höchstgrenzenbestimmung. Zum einen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Besoldungs- und Versorgungsrecht ungeachtet punktueller Überschneidungen jeweils eigenen Regeln folgt. Denn während § 28 Abs. 1 ff. BBesG in Bezug auf die Erfahrungszeiten (ebenso wie zuvor § 28 Abs. 2 ff. BBesG a.F. in Bezug auf das Besoldungsdienstalter) eine differenzierte Regelung für die Anerkennung von Vordienstzeiten trifft, wird im Rahmen der versorgungsrechtlichen Höchstgrenzenberechnung zugunsten des Versorgungsempfängers grundsätzlich der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs und dem Eintritt des Versorgungsfalls in Ansatz gebracht (dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 25/15 –, juris Rn. 41 f., nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2017 - 2 BvR 1056/17 –). Angesichts dieser Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts vermag die Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zu entfalten und lassen sich daher weder aus der mit Bescheid vom 1. März 1996 festgestellten Besoldungsrechtslage noch aus der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung in die Stufen des Grundgehaltes Rückschlüsse auf die Versorgungsrechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 30. November 2013 ziehen. Zum anderen verkennt der Kläger, dass auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 1. Juni 1976 im Bescheid vom 1. März 1996 ohne gesonderte Berücksichtigung seiner vor dem 1. Oktober 1990 liegenden Beschäftigungszeiten erfolgt war. Denn obwohl es sich um Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelte, wurden diese wie Zeiten ohne Besoldung behandelt und deshalb das Besoldungsdienstalter nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres partiell hinausgeschoben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 4 BesG a.F. i.V.m. § 30 BBesG a.F). Dies erweist der Umstand, dass in Ziff. 7.3. und 10 des Bescheides lediglich der nachfolgende Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 20. Dezember 1995 i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 4 BesG a.F. einem Zeitraum mit Anspruch auf Besoldung gleichgestellt wurde. Die partielle Relevanz der Zeiten vor dem 1. Oktober 1990 für das Besoldungsdienstalter, von der in dem klägerseits zitierten Schreiben des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 1992 die Rede ist („pauschalierten Berücksichtigung zu Dreiviertel bzw. zur Hälfte“), resultierte also allein aus dem Umstand, dass nach der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Besoldungsrechtslage auch beschäftigungslose Zeiten bis zum 31. Lebensjahr voll, bis zum 35. Lebensjahr zu 3/4 und danach zur Hälfte auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Die damalige Besoldungsrechtslage ist für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang, und zur Versorgungsrechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 30. November 2013 verhält sich das vorgenannte Schreiben erkennbar nicht. dd. Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen der Rentenanrechnung auf die Höchstgrenze die Rente als Ganzes zu berücksichtigen und keine Differenzierung nach Grund, Herkunft und Umfang der Rentenansprüche zu erfolgen habe, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Zulassungsvorbringen eine solche Differenzierung vermisst, ohne jedoch zu begründen, warum eine solche geboten wäre. b. Auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Bescheid vom 6. November 2018 zugrundeliegenden Regelungen verfassungsgemäß seien, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG verstoßen, wendet sich der Kläger nicht mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Wiedergabe obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, lasse aber eine Differenzierung zu, die der Rechtfertigung durch angemessene Sachgründe bedürfe. Im Rahmen des Besoldungs- und Versorgungsrechts habe der Gesetzgeber ein weites politisches Gestaltungsermessen, innerhalb dessen er das Recht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe, weshalb die Prüfung der Gerichte sich nicht darauf erstrecke, ob es sich um die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung handele, sondern darauf beschränkt sei, ob die Abgrenzung von Lebenssachverhalten sich als evident sachwidrig erweise. Härten und Friktionen seien dabei unvermeidbar und in Kauf zu nehmen, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Nach dieser Maßgabe sei das Regelungsgefüge des §§ 12a, 55 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 7 Satz 2, Nr. 6 BeamtVÜV (n.F.) i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 BBesG verfassungsgemäß. Anlass für die Nichtberücksichtigung solcher Dienstzeiten seien begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten in dieser Zeit, aufgrund derer eine versorgungsrechtliche „Honorierung“ durch Gleichstellung mit Zeiten einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Rahmen der Versorgungsberechnung einschließlich der Höchstgrenzenbestimmung ausgeschlossen sein solle. Dass diese „rückwärtsgerichtete“ Bewertung der versorgungserhöhenden Qualität früherer Dienstzeiten auch dann gelte, wenn das Dienstverhältnis fortgesetzt werde, rechtfertige sich aus dem Vergleich zu Kollegen, denen etwa in Folge einer Observierung durch das MfS der Zugang zum öffentlichen Dienst in der DDR verwehrt geblieben sei. Die Typisierungsbefugnis sei hier umso größer, als der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende, durch ein abweichendes System vollkommen andersartig geprägte Vorgänge für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland habe normativ erfassen und bewerten müssen und es ihm zulässigerweise darum gegangen sei, der Rechtssicherheit abträgliche Abgrenzungsprobleme durch eine pauschale Regelung zu vermeiden; dies umfasse auch die Befugnis, nach der Wiedervereinigung erzielte Renten in die besondere Kappung der Höchstgrenze einzubeziehen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu bewerten, ob diese Regelung ideal oder alternativlos sei, es genüge, dass sie sich nach dem Maßstab der Verfassung jedenfalls mit Blick auf die Zeiten beim MfS und den Grenztruppen als vertretbar erweise. Gegen den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab eines weiten Wertungsspielraums, der nur bei willkürlichen Ungleichbehandlungen ohne sachlich vertretbaren Grund überschritten sei, wendet sich der Kläger nicht, und seine Einwendungen gegen die Annahme, dass die politisch gewollte Nichtberücksichtigung DDR-systemnaher Vorzeiten einen sachgerechten Differenzierungsgrund darstelle, bleiben ohne Erfolg. Dazu im Einzelnen: Entgegen der Annahme des Klägers, die auch den im Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen beiden Stellungnahmen von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff zugrunde liegt, ist das Bestehen einer Überversorgung nicht die einzige zulässige Legitimation für eine Ruhensregelung. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der dem Gesetzgeber eingeräumte Regelungsspielraum darüber hinausgeht und auch andere sachgerechte Gründe eine Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen, wenn ihm dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen statt allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Leitsatz 4 und Rn. 109; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris Rn. 114; Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris Rn. 9). Mit diesem abstrakten Maßstab und der Konkretisierung, dass dies „jedenfalls dann der Fall“ sei, wenn Bereiche nur schwer verständlicher Begünstigungen bzw. unerwünschter Leistungskumulation betroffen seien (Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 109), „vor allem dann“, wenn der Gesetzgeber unerwünschte Vergünstigungen abbaue oder der Änderung für die Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblicher Umstände Rechnung trage (Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris Rn. 114), gibt das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, dass die Fallgruppe der Überversorgung zwar einen verbreiteten, aber keineswegs den einzigen Anwendungsfall sachlich gerechtfertigter Kürzung der Versorgungsbezüge darstellt. Entgegen der klägerseits in Bezug genommenen Stellungnahmen von Prof. Wolff stellt der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte in der Vergangenheit DDR-systemnahe Tätigkeiten i.S.d. § 30 BBesG ausgeübt hat, einen sachgerechten Grund nicht nur dafür dar, diese und die Vorzeiten nach § 12a BeamtVG/ § 2 Nr. 7 BeamtVÜV (a.F.) von der Ruhegehaltsfähigkeit auszunehmen, sondern auch dafür, die Höchstgrenze der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG/ § 2 Nr. 8 BeamtVÜV (a.F.) um diese Zeiträume zu verringern. Der vom Gesetzgeber gewählte Bezugspunkt des Regelungsgefüges von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG ist die dem Ruhestandsbeamten im Nachgang der Anrechnung verbleibende Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die durch Gesetz vom 23. März 1993 (BGBl. I 1993 S. 342) eingeführte Regelung des § 12a BeamtVG mit Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2442) nachträglich um die Änderung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG ergänzt hat und dies damit begründet hat, dass die Einbeziehung solcher Zeiten in die Berechnung der Höchstgrenze dem Zweck des § 12a BeamtVG zuwiderliefe (BT-Drs 12/ 5919, S. 18), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht allein die für das Ruhegehalt maßgeblichen Zeiträume, sondern vielmehr die für die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente maßgeblichen Zeiträume auf Zeiten außerhalb von § 30 BBesG begrenzen wollte. Dementsprechend ist die Bundesregierung auch späteren Bestrebungen des Bundesrates, der systemnahen Tätigkeit vorgelagerte Zeiten in die Höchstgrenzenermittlung einfließen zu lassen (BT-Dr. 14/7223 S. 7), mit der Begründung entgegengetreten, dass die bestehende Regelung Folge einer anlässlich der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffenen Grundsatzentscheidung sei (BT-Drs 14/7257, S. 1). Eine solche Anknüpfung ist zulässig, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtsangemessenheit anhand der Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 123). Bezogen auf diese Gesamtversorgung trifft – entgegen den Stellungnahmen von Prof. Wolff – auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109/09 -, juris Rn. 14) zu, dass der Gesetzgeber lediglich den Grundgedanken des § 30 Abs. 1 BBesG aufgegriffen habe, DDR-systemnahe Tätigkeiten von einer besoldungssteigernden Berücksichtigung auszuschließen, „indem die vorgenannten Zeiten ebenfalls nicht versorgungssteigernd wirken sollen“. Denn würden Zeiten i.S.d. § 30 BBesG lediglich zum Ausschluss der Ruhegehaltsfähigkeit nach § 12a BeamtVG führen, so würde dies zwar die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 BeamtVG erdienten Versorgungsbezüge begrenzen, im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG würde für die regelmäßig nach Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Zeiten i.S.d. § 30 BBesG dann aber ein fiktiver Versorgungsbedarf unterstellt, welcher aus der für diese Zeiten regelmäßig erworbenen Rentenanwartschaft auch jedenfalls in Teilen gedeckt werden kann, sodass dem Betroffenen insgesamt eine höhere Gesamtversorgung verbliebe als hätte er in diesen Zeiten nicht gearbeitet. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Gründe, aus denen die für das Besoldungsrecht sachgerechte Erwägung (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 – juris Rn. 54 ff.), dass Zeiten, während derer und vor denen der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb besoldungssteigernd berücksichtigt werden sollen, nicht auf die dem Ruhestandsbeamten verbleibende Gesamtversorgung übertragen werden dürfte. Insbesondere führt das Regelungsgefüge des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG nicht zu einer Ungleichbehandlung von „Nachdienstzeiten“, in denen der Betroffene nach dem 3. Oktober 1990 Altersversorgungsansprüche erworben hat und die keinen Anknüpfungspunkt zu „inkriminierten Abzugszeiten aus der DDR“ mehr aufweisen. Ausweislich der Versorgungsbescheide sind dem Kläger alle ab 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeiten gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten und – zuzüglich des Zeitraums 1. und 2. Oktober 1990 – auch auf die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG angerechnet worden. Die nachfolgende Anrechnung der für diesen Zeitraum erworbenen Rentenansprüche auf die Höchstversorgung ist daher nicht Folge der Regelung des § 12a BeamtVG, sondern vielmehr Folge der aus der Parallelität von Renten- und Versorgungsanwartschaft resultierenden Überversorgung (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –). Entgegen der Ansicht des Klägers führt das Regelungsgefüge des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG auch nicht zu einer Abkopplung von der allgemeinen Erhöhung der Alterseinkünfte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wird der Kläger von künftigen Erhöhungen sowohl des Rentenanspruchs als auch der Beamtenversorgung profitieren, die jeweils regelmäßig ansteigen. Dass die Gesamtversorgung dabei insgesamt nur in dem Maß ansteigt wie die Beamtenversorgung angehoben wird, ist keine Folge der Regelung des § 12a BeamtVG, sondern bei sämtlichen Beamten mit Mischversorgung i.S.d. § 55 BeamtVG der Fall. 2. Der weiter geltend gemachte Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist ebenfalls nicht dargetan. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil der Kläger schon keine konkreten Fragen benennt, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen würden. Vielmehr führt er einzelne Umstände auf, auf deren Grundlage er den streitgegenständlichen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erachtet, welche jedoch – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen. 3. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Daran fehlt es hier, nachdem der Kläger schon keine konkreten Fragen benennt, sondern lediglich eine vermeintliche Ungleichbehandlung mit anderen Mischversorgungsfällen geltend macht und pauschal auf zwei Stellungnahmen von Prof. Wolff Bezug nimmt. Im Übrigen sind die maßgeblichen Rechtsfragen des Falls, wie vorstehend unter 1. dargestellt, bereits obergerichtlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz1, Abs. 3 Satz1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und den Empfehlungen der Tz. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025 (https://www.bverwg.de/recht-sprechung/streitwertkatalog), denen der Senat folgt. Danach ist in Streitigkeiten um die Höhe der Versorgung, bei der es sich um monatlich wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge anzusetzen, sofern nicht der begehrte Gesamtbetrag geringer ist. Unter Zugrundelegung des Begehrens, den Zeitraum 22. April 1970 bis 30. September 1990 bei der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen, wäre dem Kläger ab dem Dezember 2018 ein um 821,49 Euro höherer Versorgungsbezug zu gewähren; hieraus resultiert für 36 Monate zuzüglich der in den sechs Monaten bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge der erstinstanzlich zugrundegelegte Gesamtbetrag von 34.502,58 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).