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Beschluss

2 B 109/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen bloßer grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist abzuweisen, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu beantworten ist. • §55 BeamtVG sichert durch die Verknüpfung mit der Mindestversorgung nach §14 Abs.4 BeamtVG, dass die Gesamtversorgung nach Art.33 Abs.5 GG mindestens die amtsunabhängige Mindestversorgung erreicht. • §12a BeamtVG in Verbindung mit §30 BBesG kann dazu führen, dass Zeiten der Tätigkeit in der DDR nicht ruhegehaltfähig sind und damit eine niedrigere Höchstgrenze der Versorgungsbezüge zur Anwendung kommt. • Die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge gemäß §55 BeamtVG verletzt nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar, soweit sie Überversorgung vermeidet und unterschiedliche rechtliche Rahmenlagen der Versorgungssysteme berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Kein Revisionszulassungsgrund: Anrechnung von Renten und Nichtberücksichtigung DDR‑Dienstzeiten bei Versorgungsberechnung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen bloßer grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist abzuweisen, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu beantworten ist. • §55 BeamtVG sichert durch die Verknüpfung mit der Mindestversorgung nach §14 Abs.4 BeamtVG, dass die Gesamtversorgung nach Art.33 Abs.5 GG mindestens die amtsunabhängige Mindestversorgung erreicht. • §12a BeamtVG in Verbindung mit §30 BBesG kann dazu führen, dass Zeiten der Tätigkeit in der DDR nicht ruhegehaltfähig sind und damit eine niedrigere Höchstgrenze der Versorgungsbezüge zur Anwendung kommt. • Die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge gemäß §55 BeamtVG verletzt nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar, soweit sie Überversorgung vermeidet und unterschiedliche rechtliche Rahmenlagen der Versorgungssysteme berücksichtigt. Der Kläger, ehemals Grenzbeamter, Volkspolizist und von 1988–1990 inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, war später in den Polizeidienst des beklagten Landes übernommen und bis 2001 Beamter. Er bezieht eine Altersrente von 831,59 € und fordert höhere Versorgungsbezüge. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab und berechnete die Versorgungsbezüge unter Anrechnung der Zeiten beim Ministerium für Staatssicherheit gemäß §12a BeamtVG und §55 BeamtVG. Dabei führte die Anwendung der Regeln zu einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit und letztlich zu einer Versorgungsleistung, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestsätze und der Anrechnung der Rente zu einer Zahlung von 364,85 € führt. Der Kläger rügt, die Regelungen verstoßen gegen Art.3 Abs.1 GG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG). Er verlangt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen. • Die Beschwerde ist nur mit Hinblick auf grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) erhoben; dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beantworten lässt. • §55 Abs.2 BeamtVG in Verbindung mit §14 Abs.4 BeamtVG gewährleistet, dass die Gesamtversorgung zumindest die beamtenrechtliche Mindestversorgung erreicht und damit dem amtsangemessenen Versorgungsgebot nach Art.33 Abs.5 GG genügt. • §12a BeamtVG i.V.m. §30 BBesG knüpft an frühere Tätigkeitszeiten an und führt dazu, dass bei späterem Übergang in ein Beamtenverhältnis vordienstliche DDR-Zeiten nicht ruhegehaltfähig sind; dies kann zu einer geringeren Höchstgrenze der Versorgungsbezüge führen. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nach §55 BeamtVG verfassungsgemäß sein kann, weil der Dienstherr durch Verweis auf Leistungen aus anderer öffentlicher Kasse seine Alimentationspflicht insoweit ordnen darf, um Überversorgung zu vermeiden. • Angesichts der beim Kläger insgesamt nur knapp 12 versorgungsrechtlich relevanten Jahre ist die unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Personen, die gar keine Beamtenversorgung erhalten, sind anders zu behandeln, weil sie keine Versorgungsleistungen des Dienstherrn beziehen. • §30 BBesG und die Systematik von §12a BeamtVG verfolgen den Zweck, dienstzeitlich hervorgehobene Nähe zum DDR‑Herrschaftssystem nicht besoldungssteigernd bzw. versorgungssteigernd zu berücksichtigen; dies ist verfassungsgemäß und berührt nicht die Mindestversorgungspflicht des Dienstherrn. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind hier nicht erfüllt; somit bleibt die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bestand. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein zulassungsfähiger Revisionsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Frage entweder schon höchstrichterlich geklärt ist oder sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt. Die Anwendung von §12a BeamtVG i.V.m. §30 BBesG und §55 BeamtVG ist verfassungsgemäß und führt vor dem Hintergrund der kurzen versorgungsrechtlich relevanten Dienstzeit des Klägers nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung. Die Systematik des Gesetzes stellt sicher, dass jedenfalls die amtsunabhängige Mindestversorgung gewahrt bleibt; eine weitergehende Revision ist daher nicht zuzulassen.