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Beschluss

OVG 10 N 63/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0915.OVG10N63.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. September 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungs-gerichts Frankfurt (Oder) vom 12. September 2023 für die erste und zweite Rechtsstufe auf über 65.000 Euro bis 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. September 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungs-gerichts Frankfurt (Oder) vom 12. September 2023 für die erste und zweite Rechtsstufe auf über 65.000 Euro bis 80.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf in der DDR zurückgelegte Zeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig und im Rahmen der Höchstgrenzenbestimmung die Beklagte ausgeschlossen hat. Der am 12. August 1953 geborene Kläger war vom 15. Mai 1974 bis zum 28. Februar 1990 mit einer Studienunterbrechung beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und vom 1. März 1990 bis 30. September 1990 bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Am 1. und 2. Oktober 1990 war er beim Ministerium des Innern der DDR tätig und vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Dezember 1995 als Angestellter beim Bundesgrenzschutz beschäftigt, bevor er zum 22. Dezember 1995 in ein Beamtenverhältnis wechselte. Mit Bescheid vom 25. Januar 1996 wurde sein Besoldungsdienstalter auf den 1. August 1976 festgesetzt. Mit Ablauf des 31. März 2014 trat der Kläger wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Rang eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in den Ruhestand. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2014 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und der dabei ermittelte Ruhegehaltssatz von 42,14 v.H. nach § 14a BeamtVG vorübergehend auf 59,42 v.H. erhöht; hieraus ergab sich ein Zahlbetrag der Versorgungsbezüge von 2.353,45 Euro. Nachdem der Kläger im März 2019 das gesetzliche Rentenalter erreicht hatte, setzte der Beklagte seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 11. März 2019 vorläufig und mit Bescheid vom 3. Mai 2019 endgültig ab April 2019 neu fest. Die endgültige Berechnung wies einen Ruhegehaltssatz von 42,14 v.H. und einen dem erdienten Ruhegehalt entsprechenden Versorgungsbezug von 1.967,61 Euro monatlich aus, aus dem sich nach Abzug u.a. eines Ruhensbetrages gemäß § 55 BeamtVG von 740,86 Euro ein Zahlbetrag der Versorgungsbezüge von 1.208,04 Euro ergab. Der Berechnung dieses Ruhensbetrages zugrunde lag eine anzurechnende gesetzliche Rente von 741,32 Euro und ein Höchstgrenzen-Vomhundertsatz von 42,15 v.H bzw. 1.968,07 Euro, der sich unter Ausschluss der Zeiten vom 12. August 1970 bis 30. September 1990 ergab. Nach Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 11. März 2019 und vom 9. Mai 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 hat der Kläger am 20. Februar 2020 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf die vorgenannten Zeiten sowie zur verzinsliche Erstattung des einbehaltenen Rentenwertes zu verpflichten. Mit Urteil vom 12. September 2023 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Solche Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen weder bezüglich der Gesetzeskonformität der Bescheide vom 11. März 2019 und vom 9. Mai 2019 (dazu a.) noch bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (dazu b.) oder sonstigem höherrangigem Recht (dazu c.) oder bezüglich eines über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Versorgungsanspruchs (dazu d.) auf. a. Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Bescheiden eine gesetzeskonforme Anwendung der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen zugrunde liege. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insbesondere davon ausgegangen, dass infolge der vom Kläger im Dezember 1981 wiederaufgenommenen Tätigkeit für das MfS alle davorliegenden Zeiten von einer versorgungsrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. aa. Zu Unrecht meint der Kläger, Zeiten, die nicht unter § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG fielen – hier konkret die Zeiten vom 12. August 1970 (der Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 10. September 1972 (der Aufnahme einer Berufstätigkeit außerhalb der öffentlichen Verwaltung) oder bis zum 1. April 1973 (dem Beginn des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen) –, seien bereits nicht von der besoldungsrechtlichen Regelung § 30 BBesG erfasst, an welche die versorgungsrechtlichen Berücksichtigung anknüpfe. Eine solche Beschränkung der zeitlichen Reichweite der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Denn § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfasst alle „Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind“, und auch die damit in Bezug genommene Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG modifiziert lediglich die Rechtsfolgen des § 28 BBesG, ohne diesen in ihren Tatbestand aufzunehmen (dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 25/15 –, juris Rn. 40 f., nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2017 - 2 BvR 1056/17 –). Kein anderes Verständnis der Regelung gebietet der Umstand, dass in dem klägerseits in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/87 – (Rn. 47, 51, 52) in Bezug auf die Regelung des § 30 BBesG im Allgemeinen und des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG im Besonderen von “Dienstzeiten“, „Zeiten im öffentlichen Dienst“ oder „Vordienstzeiten“ im Vorfeld einer Tätigkeit für das MfS gesprochen wird. Denn im dort entschiedenen Fall streitgegenständlich war lediglich eine solche Vordienstzeit bei der Volkspolizei (vgl. Rn. 14, 57), und zu anderen als Vordienstzeiten verhält sich die Entscheidung nicht. Entsprechendes gilt für die klägerseits weiter in Bezug genommene Kommentierung dieser Entscheidung. Unabhängig davon wäre eine Übertragung der besoldungsrechtlichen Sonderregelung des § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG auf den Ausschluss der Ruhegehaltsfähigkeit nach § 12a BeamtVG/ § 2 Nr. 7 BeamtVÜV (a.F.) und die Höchstgrenzenkappung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG/ § 2 Nr. 8 BeamtVÜV (a.F.) ein systemfremder Eingriff in die Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts. Denn während § 28 Abs. 1 ff. BBesG in Bezug auf die Erfahrungszeiten (ebenso wie zuvor § 28 Abs. 2 ff. BBesG a.F. in Bezug auf das Besoldungsdienstalter) eine differenzierte Regelung für die Anerkennung von Vordienstzeiten trifft, wird im Rahmen der versorgungsrechtlichen Höchstgrenzenberechnung zugunsten des Versorgungsempfängers grundsätzlich der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs und dem Eintritt des Versorgungsfalls in Ansatz gebracht (dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 25/15 –, juris Rn. 41 f., nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2017 - 2 BvR 1056/17 –). bb. Nichts anderes folgt entgegen der Annahme des Klägers aus der mit Bescheid vom 25. Januar 1996 erfolgten Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auf den 1. August 1976. Angesichts der Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts entfaltet diese Festsetzung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Der klägerseits vermisste „Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 1-3 BBesG in der im Zeitpunkt des Versorgungsbescheides … maßgeblichen Fassung …“ war gleichfalls entbehrlich, da im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine besoldungsrechtliche Erfahrungszeitenfestsetzung mehr vorzunehmen, sondern unmittelbar über die Ausschlusszeiten i.S.d. § 12a BeamtVG/ § 2 Nr. 7 BeamtVÜV (a.F.) i.V.m. § 30 BBesG zu entscheiden ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Gleichlauf von Besoldungsdienstalter und ruhegehaltsfähiger Dienstzeit „für ihn selbstverständlich“ gewesen sei und die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auf den 1. August 1976 ein „schutzwürdiges Vertrauen auf die Berechnung seiner Höchstgrenze auf den 1. August 1976 als Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ begründen müsse, sind rechtliche Anknüpfungspunkte, die ein solches regelungsbereichsübergreifendes Vertrauen rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen und angesichts der divergierenden Regelungssystematik von Besoldungs- und Versorgungsfestsetzung auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon war – wie das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers zutreffend erkannt hat – schon die Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 25. Januar 1996 auf den 1. August 1976 ohne gesonderte Berücksichtigung seiner vor dem 1. Oktober 1990 liegenden Beschäftigungszeiten erfolgt, denn obwohl es sich um Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelte, wurden sie wie Zeiten ohne Besoldung behandelt und deshalb das Besoldungsdienstalter nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres partiell hinausgeschoben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 4 BesG a.F. i.V.m. § 30 BBesG a.F). Dies erweist der Umstand, dass in Ziff. 7.3. und 10 des Bescheides lediglich der nachfolgende Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 21. Dezember 1995 i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 4 BesG a.F. einem Zeitraum mit Anspruch auf Besoldung gleichgestellt wurde. b. Das Verwaltungsgericht ist, bezugnehmend auf obergerichtliche Rechtsprechung weiter davon ausgegangen, dass die den Bescheiden vom 11. März 2019 und 9. Mai 2019 zugrundeliegenden Regelungen verfassungsgemäß seien. Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, dazu im Einzelnen: aa. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darauf verwiesen, dass der besoldungsrechtliche Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für das MfS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris) verfassungsgemäß sei. Dies wird mit dem Zulassungsvorbringen und der darin zitierten Stellungnahme des Petitionsausschusses vom 21. Juni 2017 (Pet 1-18-06-2013-033670), die ihrerseits Passagen des Gutachtens von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff "Die Absenkung der Versorgung bei Beamten mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet gem. § 14 Abs. 5 BeamtVG und § 12a BeamtVG" von April 2010 wiedergibt (insoweit Ziff. 31), im Besonderen auch nicht in Abrede gestellt. bb. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die nachträgliche Einführung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BeamtVG durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2442) zulässig gewesen sei. Zum einen sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch kein Beamter gewesen, zum anderen hindere Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht aus Gründen, die im System der Altersversorgung lägen, dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt würden oder entfielen. Auch diese Änderungsbefugnis stellt der Kläger nicht grundsätzlich in Abrede, und soweit er im Einzelfall einen Hinderungsgrund darin sieht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm mit der Verbeamtung das Vertrauen ausgesprochen habe, ist dies zu einem Zeitpunkt – am 22. Dezember 1995 – geschehen, als die vorgenannte Regelung bereits erlassen war, und mithin mit der Maßgabe einer infolge DDR-systemnaher Tätigkeiten begrenzten Gesamtversorgung erfolgt. cc. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass das Regelungsgefüge des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das Gebot amtsangemessener Versorgung verstoße: Der Dienstherr könne sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte anderer öffentlicher Kassen verweise, die – wie hier die Rente des Klägers – ebenfalls der Existenzsicherung zu dienen bestimmt seien (u.a. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 90). Die Untergrenze der Alimentation sei nicht unterschritten, da jedem Beamten, auch dem Kläger, bei wirtschaftlicher Betrachtung, d.h. in Ansehung der aus Ruhegehalt und Rente bestehenden Gesamtversorgung, zumindest die im Dienst der Bundesrepublik Deutschland erdiente Versorgung und die amts(un)abhängige Mindestversorgung verbleibe. Der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht damit den verfassungsrechtlichen Maßstab amtsangemessener Versorgung verkannt habe, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger gibt insoweit umfangreiche Passagen zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wieder (Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – und Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –), aus denen er den Maßstab ableiten will, dass eine Versorgung nicht schon dann amtsangemessen sei, wenn die Mindestversorgung gesichert sei, sondern nur dann, wenn sie mindestens das Versorgungsniveau eines im Tätigkeitsrang und in der Beschäftigungsdauer vergleichbaren Arbeitnehmers erreiche, ohne dass dabei auf personenbezogene Umstände wie die historisch oder politisch bewertete Vita des Beamten abgestellt werden dürfe. Ein solcher Rechtssatz wird in den vom Kläger wiedergegebenen Passagen der vorgenannten Entscheidungen jedoch nicht aufgestellt. Diese führen zwar aus, dass die Alimentation grundsätzlich amts- und nicht personenbezogen sei, das zuletzt bekleidete Amt deshalb den Maßstab für die Angemessenheit der Versorgung bilde (2 BvL 11/04, Rn. 36), das Leistungsprinzip weiter verlange, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit bzw. die Zahl der Dienstjahre in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlage (2 BvR 1387/02, Rn. 107) und Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung des Wertes der erbrachten Leistung im Rahmen der Besoldung die Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer (ebd. Rn. 129) und im Rahmen der Versorgung die Einkommensverhältnisse vergleichbarer Rentenempfänger seien (ebd. Rn. 130). Einschränkend heißt es dort jedoch weiter (ebd. Rn.114), dass der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum habe und Art. 33 Abs. 5 GG nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiere, sondern der Gesetzgeber sie kürzen dürfe, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei, was „vor allem“ dann der Fall sein könne, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaue. Insoweit nimmt das Bundesverfassungsgericht Bezug auf seinen Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 ff., in dem es den Rechtssatz aufgestellt hatte, dass der Dienstherr sich seiner Alimentationspflicht durch Verweis auf Renteneinkünfte entlasten dürfe (Rn. 90), selbst dann, wenn die der Rente zugrunde liegenden Zeiten ihrerseits nicht ruhegehaltsfähig seien (Rn. 117). Weiter hatte es dort ausgeführt, dass die Amtsangemessenheit anhand der Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente zu beurteilen (Rn. 123 f.) und dem Leistungsprinzip bereits dann Rechnung getragen sei, wenn die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG zugrunde zu legende ruhegehaltsfähige Dienstzeit entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes die tatsächlich im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit nicht unterschreite (Rn. 125). Entspricht die Bezug genommene Entscheidung 2 BvR 933/82 damit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung und verhalten sich die klägerseits wiedergegebenen Passagen der Entscheidungen 2 BvL 11/04 und 2 BvR 1387/02 nicht zur Frage der Amtsangemessenheit der Mindestversorgung, so ist nicht dargetan, dass das Bundesverfassungsgericht dort einen dem erstinstanzlichen Maßstab widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Dass sich, wie der Kläger meint, aus der „detaillierten Kritik von Wolff“ unter der von Verwaltungsgericht zitierten Fundstelle ZBR 2011, 145 , der vorgenannten Stellungnahme des Petitionsausschusses und einem weiter angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – ein abweichender Maßstab ergeben würde, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. dd. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das Regelungsgefüge des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung trage. Es stehe dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpfe, sofern diese sich auf einen einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen ließen. Verfüge der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum, so sei ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lasse, die Regelung also willkürlich erscheine. Eine weite Typisierungsbefugnis folge hier daraus, dass der Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vor der Aufgabe gestanden habe, zahlreiche in der Vergangenheit liegende, durch ein abweichendes System vollkommen andersartig geprägte Vorgänge für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen, damit verbundene Härten im Einzelfall seien hinzunehmen. Der sachliche Differenzierungsgrund für die Beschränkung auf Zeiten nach dem Ende einer „inkriminierten“ Tätigkeit i.S.d. § 30 BBesG im Rahmen der Höchstgrenze der Gesamtversorgung aus Rente und Versorgung liege hier nicht in einer Vermeidung der Überalimentation aufgrund doppelt berücksichtigter Zeiten oder unabgestimmten Versorgungssysteme, sondern in der politisch gewollten und verfassungsrechtlich gerechtfertigten Nichtberücksichtigung „inkriminierter“ Vorzeiten aus der DDR als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für eine Versorgung aus öffentlichen Kassen in der Bundesrepublik Deutschland. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht, selbst für Mindestversorgung beziehende Kurzzeitbeamte ohne die Chance, längere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten aufzubauen, denn § 12a BeamtVG greife lediglich den verfassungsgemäßen Normzweck des § 30 BBesG auf, DDR-systemnahe Tätigkeiten von einer besoldungssteigernden Berücksichtigung für das Besoldungsdienstalter auszuschließen, „indem die vorgenannten Zeiten ebenfalls nicht versorgungssteigernd wirken sollen“ (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109/09 -, juris Rn. 14). Die Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die in der DDR nicht oder außerhalb von § 30 BBesG gearbeitet hätten, rechtfertige sich daraus, dass diese das System nicht durch ihre Tätigkeit gestützt hätten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung verlören die betroffenen Beamte maximal den Wert ihrer gesetzlichen Rente, die im Wesentlichen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR gewährt werde, was für diese Gruppe nicht als sachwidrig angesehen werden könne. Rechtstechnisch werde dieser Verlust dadurch bewirkt, dass der Anspruch auf Rentenzahlung ungeschmälert bestehen bleibe, während ein entsprechender Teil der Versorgung ruhe. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der durch ihn vorzunehmenden Gesamtbetrachtung diese gesetzestechnische Form der Berücksichtigung gewählt habe, stehe ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Gegen den vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstab eines weiten Wertungsspielraums, der nur bei willkürlichen Ungleichbehandlungen schlechthin ohne vernünftigen, einleuchtenden Grund überschritten sei, wendet sich der Kläger nicht. Seine gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die politisch gewollte Nichtberücksichtigung DDR-systemnaher Vorzeiten einen sachgerechten Differenzierungsgrund darstelle, erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Dazu im Einzelnen: (1) Entgegen der Annahme des Klägers, die auch den im Zulassungsvorbringen zitierten Passagen des Gutachtens Wolff von April 2010 zugrunde liegt, ist das Bestehen einer Überversorgung nicht die „einzige und zwingende Legitimation für eine Ruhensregelung“. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der dem Gesetzgeber eingeräumte Regelungsspielraum darüber hinausgeht und auch andere sachgerechte Gründe eine Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen, wenn ihm dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen statt allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Leitsatz 4 und Rn. 109; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris Rn. 114; Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris Rn. 9). Mit diesem abstrakten Maßstab und der Konkretisierung, dass dies „jedenfalls dann der Fall“ sei, wenn Bereiche nur schwer verständlicher Begünstigungen bzw. unerwünschter Leistungskumulation betroffen seien (Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 109), „vor allem dann“, wenn der Gesetzgeber unerwünschte Vergünstigungen abbaue oder der Änderung für die Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblicher Umstände Rechnung trage (Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris Rn. 114), gibt das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, dass die Fallgruppe der Überversorgung zwar einen verbreiteten, aber keineswegs den einzigen Anwendungsfall sachlich gerechtfertigter Kürzung der Versorgungsbezüge darstellt. (2) Entgegen der Annahme des Klägers stellt der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte in der Vergangenheit DDR-systemnahe Tätigkeiten i.S.d. § 30 BBesG ausgeübt hat, einen sachgerechten Grund nicht nur dafür dar, diese und die Vorzeiten nach § 12a BeamtVG/ § 2 Nr. 7 BeamtVÜV (a.F.) von Ruhegehaltsfähigkeit auszunehmen, sondern auch dafür, die Höchstgrenze der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG/ § 2 Nr. 8 BeamtVÜV (a.F.) um diese Zeiträume zu verringern. (a) Der vom Gesetzgeber gewählte Bezugspunkt des Regelungsgefüges von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG ist die dem Ruhestandsbeamten im Nachgang der Anrechnung verbleibende Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die durch Gesetz vom 23. März 1993 (BGBl. I 1993 S. 342) eingeführte Regelung des 12a BeamtVG mit Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2442) nachträglich um die Änderung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG ergänzt hat und dies damit begründet hat, dass die Einbeziehung solcher Zeiten in die Berechnung der Höchstgrenze dem Zweck des § 12a BeamtVG zuwiderliefe (BT-Drs 12/ 5919, S. 18), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht allein die für das Ruhegehalt maßgeblichen Zeiträume, sondern vielmehr die für die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente maßgeblichen Zeiträume auf Zeiten außerhalb von § 30 BBesG begrenzen wollte. Dementsprechend ist die Bundesregierung auch späteren Bestrebungen des Bundesrates, der systemnahen Tätigkeit vorgelagerte Zeiten in die Höchstgrenzenermittlung einfließen zu lassen (BT-Dr. 14/7223 S. 7), mit der Begründung entgegengetreten, dass die bestehende Regelung Folge einer anlässlich der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffener Grundsatzentscheidung sei (BT-Drs 14/7257, S. 1). Eine solche Anknüpfung ist zulässig, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtsangemessenheit anhand der Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 123). Bezogen auf diese Gesamtversorgung trifft – entgegen der Annahme des Klägers und der von ihm in Bezug genommenen Passagen der Stellungnahme des Petitionsausschusses (dort S. 3) und des Gutachtens Wolff (dort Ziff. 31) – auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109/09 -, juris Rn. 14) zu, dass der Gesetzgeber lediglich den Grundgedanken des § 30 Abs. 1 BBesG aufgegriffen habe, DDR-systemnahe Tätigkeiten von einer besoldungssteigernden Berücksichtigung auszuschließen, „indem die vorgenannten Zeiten ebenfalls nicht versorgungssteigernd wirken sollen“. Denn würden Zeiten i.S.d. § 30 BBesG lediglich zum Ausschluss der Ruhegehaltsfähigkeit nach § 12a BeamtVG führen, so würde dies zwar die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 BeamtVG erdienten Versorgungsbezüge begrenzen, im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG würde für die regelmäßig nach Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Zeiten i.S.d. § 30 BBesG dann aber ein fiktiver Versorgungsbedarf unterstellt, welcher aus der für diese Zeiten regelmäßig erworbenen Rentenanwartschaft auch jedenfalls in Teilen gedeckt werden kann, sodass dem Betroffenen insgesamt eine höhere Gesamtversorgung verbliebe als hätte er in diesen Zeiten nicht gearbeitet. (b) Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers und der von ihm zitierten Ziff. 32 des Gutachtens Wolff ergeben sich auch keine Gründe, aus denen die für das Besoldungsrecht sachgerechte Erwägung (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris Rn. 54 ff.), dass Zeiten, während derer und vor denen der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb besoldungssteigernd berücksichtigt werden sollen, nicht auf die dem Ruhestandsbeamten verbleibende Gesamtversorgung übertragen werden dürfte. Insbesondere führt das Regelungsgefüge des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG i. V. m. § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG nicht zu einer Reduzierung der versorgungsrechtlichen Anerkennung von „einwandfreien Dienstzeiten“ oder einer Entwertung nach dem 3. Oktober 1990 erworbener rentenrechtlicher Pflichtversicherungszeiten. Ausweislich der Versorgungsbescheide sind dem Kläger alle ab 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeiten gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten und – zuzüglich des Zeitraums 1. und 2. Oktober 1990 – auch auf die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG angerechnet worden. Die Anrechnung der für diesen Zeitraum erworbenen Rentenansprüche auf die Höchstversorgung ist daher nicht Folge der Regelung des § 12a BeamtVG, sondern Folge der aus der Parallelität von Renten- und Versorgungsanwartschaft resultierenden Überversorgung (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –). Entgegen der Annahme des Klägers liegt in der Einbeziehung von der DDR-systemnahen Tätigkeit vorausgehenden, beschäftigungslosen Zeiten auch keine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die in der DDR nicht gearbeitet haben, da in beiden Fällen ohne Tätigkeit kein System gestützt worden sein könne. Die Einbeziehung solcher Vorzeiten ist sachgerecht, denn die darin zum Ausdruck kommende, für MfS-Angehörige unwiderlegliche (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG) Vermutung, dass sich die für die angenommene Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet haben müsse, ist nachvollziehbar, vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 25/15 –, juris Rn. 32). Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht in der Einbeziehung des Zeitraums ab dem 12. April 1990, dem Datum der Bildung der ersten demokratisch frei gewählten Regierung unter dem Ministerpräsidenten de Maizière, gegenüber Personen, die dieser Regierung angehörten und für diesen Zeitraum versorgungsberechtigt sind (§ 21 Abs. 3 Satz 3 BMinG). Denn im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums hat der Gesetzgeber nachvollziehbar angenommen und danach differenziert, dass die Tätigkeit der von § 30 BBesG erfassten Personen, anders als die Tätigkeit der frei gewählten Minister, Nachwirkung ihrer früheren Systemnähe war. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass aufgrund der Tätigkeit des Klägers für das MfS erworbene Rentenanwartschaften bereits durch das AAÜG eine Kürzung auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet erfahren haben. Denn im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums steht es dem Gesetzgeber frei, Zeiten, in denen der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, zur Gänze und nicht nur soweit diese zu überdurchschnittlichen Rentenanwartschaften geführt haben, von der aus Ruhegehalt und Rente bestehenden Gesamtversorgung auszunehmen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass der Kläger, hätte er nach dem 3. Oktober 1990 eine vergleichbare Tätigkeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ausgeübt oder hätte er unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung beantragt, ggf. eine höhere Altersversorgung beanspruchen könnte. Denn insoweit ist die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass Personen, die allein rentenberechtigt sind, keine Versorgungsleistungen eines Dienstherrn beziehen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 B 109/09 –, juris Rn. 13). ee. Das Verwaltungsgericht hat schließlich, bezugnehmend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 78 f.), angenommen, dass eine Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoße. Insoweit geht auch das Zulassungsvorbringen nicht von einer Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes aus. c. Der Kläger legt auch keinen sonstigen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. aa. Der angenommene Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK vom 20. März 1952 ist nicht dargelegt. Unterstellt, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, nach Abs. 1 dieser Regelung und einer zur ihr ergangenen Entscheidung des EGMR (EGMR , Urteil vom 12. April 2006, – Nrn. 65731/01 und 65900/01, Stec u.a./Vereinigtes Königreich) „aus beiden Bereichen – seiner von ihm beitragsfinanzierten Rente und der steuerfinanzierten, erdienten beamtenrechtlichen Versorgung – einen eigenständigen Eigentumsanspruch“ hat, würde daraus nicht per se folgen, dass „seine Eigentumsrechte … mithin unzulässig beeinträchtigt“ sind, wie das Zulassungsvorbringen dies apodiktisch behauptet. Denn nach Art. 1 Abs. 2 dieser Regelung bleibt es dem Mitgliedstaat unbenommen, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält. bb. Ebenso rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, nach dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 (C-4/02 und C-5/02 [ECLI:EU:C:2003:583], Hilde Schönheit und Silvia Becker) gelte auch für Beamte die Betrachtungsweise, dass jede Stunde Arbeitszeit gleichsam eine bestimmte Versorgungsanwartschaft auslösen müsse, nicht die von ihm begründungslos gezogene Schlussfolgerung, dass ein Beamter aus diesem Grund nicht auf Alterseinkommen aus Berufszeiten vor dem Beamtenverhältnis verwiesen werden darf. d. Das Verwaltungsgericht ist schließlich davon ausgegangen, dass der Kläger keine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Versorgung beanspruchen kann. aa. Erfolglos wendet sich der Kläger insoweit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er aus der mit Bescheid vom 25. Februar 2014 erfolgten vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes keinen Anspruch auf endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge in dieser Höhe ableiten könne. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Regelungswirkung des Bescheides, der eine entsprechende Befristung bzw. auflösende Bedingung enthalte, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rentenzahlung begrenzt sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe weder nach der Gesetzeslage noch könne er aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes hergeleitet werden. Diesem komme für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums keine selbständige Bedeutung zu. Auch fehle ein tatsächlicher Vertrauenstatbestand, da der Bescheid ausdrücklich darauf hinweise, dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur vorübergehend sei, sie mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfalle, die Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde und er den regulären Ruhegehaltssatz benenne. Sollte der Kläger darauf vertraut haben, dass die Erhöhung der Herstellung der Amtsangemessenheit diene, sei sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe bis zum Beginn der Rentenzahlung eine amtsangemessene Versorgung erhalten und „unter Vertrauensschutz seine Lebensführung darauf ausrichten“ dürfen, stellt er dem lediglich seine eigene, anderslautende Bewertung entgegen, ohne sich – wie es für eine schlüssige Darlegung ernsthafter Zweifel erforderlich wäre – mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Ebenso lässt der Vortrag, vorübergehend könne eine Regelung nur dann sein, wenn ihre Voraussetzungen unsicher oder prüfungsbedürftig seien, hier aber habe die Anrechnung der Rente auf die Versorgung schon die ganze Zeit festgestanden, die gebotene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum zeitlich begrenzten Regelungsgehalt des Bescheides vermissen. bb. Ohne Erfolg reklamiert der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine Rente als anrechnungsfreie Höherversicherung i.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG außer Ansatz bleiben müsse. Diese beruhe auf erhöhten Beiträgen, die er von 1974 bis 1990 in das Sonderversorgungssystem des MfS eingezahlt habe, und da es einer unzulässigen sozialen Doppelbestrafung gleichkäme, Rentenansprüche, die bereits durch das AAÜG abgesenkt worden seien, ein weiteres Mal auf die Versorgung anzurechnen, seien diese Renten in analoger Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG von der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG auszunehmen. Auch insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es im Beamtenrecht ausgeschlossen sei, eine Versorgung außerhalb der gesetzlichen Regelungen bzw. in analoger Anwendung von Vorschriften zu gewähren. cc. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, er begehre keinen analogen Leistungsanspruch, sondern wolle „die ihm eigentlich zustehende Versorgung lediglich frei von Nachteilen au(s) verfassungswidrigen Regelungen erhalten“, geht er aus den vorgenannten Gründen von unzutreffenden Annahmen aus. 2. Unter Berücksichtigung dessen liegt der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil der Kläger schon keine konkreten Fragen benennt, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen würden. Unabhängig davon war der von ihm angeführte Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils nicht der Schwierigkeit der Rechtslage, sondern vielmehr dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, den klägerseits in Abrede gestellten Umstand darzulegen, dass die Rechtslage bereits obergerichtlich geklärt und danach von der Rechtmäßigkeit des Bescheides und Verfassungsmäßigkeit der ihm zugrundeliegenden Regelungen auszugehen ist. 3. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Daran fehlt es hier, nachdem der Kläger schon keine konkreten Fragen benennt, deren Beantwortung „noch immer und aktuell tausende Beamte“ betreffen sollen, und die maßgeblichen Rechtsfragen des Falls, wie dargestellt, bereits obergerichtlich geklärt sind. Auch daraus, dass sich die Regelungslage in den Bundesländern „diametral auseinanderentwickelt habe“, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die bundesgesetzliche Regelung „nicht mehr haltbar“ wäre. Vielmehr verdeutlicht das lediglich, dass innerhalb des weiten Regelungsermessen des jeweiligen Versorgungsgesetzgebers mehr als eine Lösung sachgerecht sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz1, Abs. 3 Satz1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und den Empfehlungen der Tz. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025 (https://www.bverwg.de/recht-sprechung/streitwertkatalog), denen der Senat folgt. Danach ist in Streitigkeiten um die Höhe der Versorgung, bei der es sich um monatlich wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge anzusetzen, sofern nicht der begehrte Gesamtbetrag geringer ist. Unter Zugrundelegung des vollumfänglichsten Begehrens, das festgesetzte Besoldungsdienstalter als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und die nach § 30 Abs. 1 BBesG ausgeschlossenen Zeiten auf die Höchstgrenze der Gesamtversorgung anzurechnen, wäre dem Kläger ab dem 1. April 2019 ein um 1.415,60 Euro höherer Versorgungsbezug zu gewähren; hieraus resultiert für 36 Monate zuzüglich der in den elf Monaten bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ein Gesamtbetrag von 66.533,20 Euro. Die erstinstanzliche Festsetzung wird in Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).