Beschluss
OVG 10 S 17/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1211.OVG10S17.25.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2025 wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2., jeweils die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2024 anzuordnen, werden abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 2/3 der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als Gesamtschuldner. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2025 unberührt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2025 wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2., jeweils die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2024 anzuordnen, werden abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 2/3 der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als Gesamtschuldner. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2025 unberührt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als Gesamtschuldner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. 1. Die beiden Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Ihre Grundstücke (Antragsteller zu 1.: Flst. 3, F str. 2; Antragstellerin zu 2.: Flst. 7, F str. 2a) sind unmittelbar an der westlichen Straßenbegrenzungslinie der F straße in Frankfurt (Oder) mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen genehmigt, auf einem zur Oder hin liegenden Grundstück an der östlichen Straßenbegrenzungslinie ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten zu errichten, das in den Bereichen, die den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegen, dreigeschossig gebaut werden soll. 2. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren stattgegeben und mit dem angefochtenen Beschluss (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. April 2025 – VG 7 L 543/24 –) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der beiden Antragsteller gegen die Baugenehmigung angeordnet. Sie hätten bezüglich des auch ihren Grundstücken gegenüber bestehenden Abstandsflächenverstoßes eine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten, weil sich die erteilte Abweichung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) vom Abstandsflächengebot nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgBO derzeit als rechtsfehlerhaft darstelle. Aufgrund der Aktenlage bestünden erhebliche Zweifel, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Abweichung gegeben seien. Nach Auffassung der Kammer hätte es hier weiterer Ermittlungen etwa durch Anforderung einer aussagekräftigen Verschattungsstudie bedurft, um zu klären, ob die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Soweit der Antragsgegner eine Stellungnahme der Beigeladenen zur Beschattungssituation eingeholt habe, beschränke sich diese auf eine Wiedergabe von Schlussfolgerungen als Ergebnis einer Untersuchung, die so nicht nachvollziehbar sei. Es fehle an einer Verschattungsstudie auch im Vergleich zur Bestandsbebauung bzw. zu einer mit § 6 Abs. 2 BbgBO konformen Bebauung, die dem Antragsgegner die nachvollziehbare Abwägung ermöglichen würde (BA S. 12 – 14). Das Begehren einer weiteren Antragstellerin (ehemalige Antragstellerin zu 3.) für ihr ebenfalls auf der westlichen Straßenseite liegendes und nördlich angrenzendes Grundstück (Flst. 127 bzw. C -Str. 1 – 2) hat das Verwaltungsgericht hingegen als unbegründet abgelehnt (BA S. 5 – 12). Von der Bebauung ihres Grundstücks gehe ein qualitativ und quantitativ mindestens vergleichbarer Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BbgBO aus, der in seinem Ausmaß die gerügte Verletzung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen sogar deutlich übersteige (BA S. 7 – 9). Es sei auch keine Verletzung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes aus § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG (BA S. 5 – 7) oder drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts (BA S. 9 – 11), etwa des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, gegeben. Soweit der Beschluss den Anträgen der Antragsteller zu 1. und zu 2. stattgegeben hat, richten sich dagegen die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. II. Die rechtzeitig erhobenen und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auf der Grundlage des – im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden – Beschwerdevorbringens abzuändern. Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragsteller zu 1. und zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer – nunmehr aussichtslos erscheinenden – Widersprüche abzulehnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene machen im Wesentlichen geltend, dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehlen einer Verschattungsstudie auch im Vergleich zur Bestandsbebauung bzw. zu einer mit § 6 Abs. 2 BbgBO konformen Bebauung durch die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Dokumentation und den Prüfvermerk abgeholfen zu haben. Die bereits vorhandene Abstandsflächenüberschreitung der Wohngebäude der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit einer Fläche von 3,99 m² könne auch die Beigeladene für sich in Anspruch nehmen. Die nachgereichte Verschattungssimulation weise insoweit nach, dass sich auch bei einem als „Variante 1“ dargestellten hypothetischen Vorhaben mit einer niedrigeren Westwand und einer – gegenüber der genehmigten deutlich geringeren – simulierten Abstandsflächenüberschreitung von 3,10 m² nichts an der Verschattung der Wohngebäude der Antragsteller ändere und sich eine entsprechende Verschattung schon aus der bereits vorhandenen – südlich an das Vorhabengrundstück anschließenden – Bebauung auf dem Grundstück H ergebe. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Obwohl die genannten Unterlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorgelegen haben, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (nachfolgend unter 1.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen, insbesondere den von den Antragstellern zu 1. und zu 2. im Übrigen geltend gemachten Gründen richtig (nachfolgend sodann unter 2.). Dazu im Einzelnen: 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungs-frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Das Beschwerdeverfahren ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind in der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2020 – OVG 10 S 52/20 – juris Rn. 26; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 146 Rn. 82, jeweils m.w.N.). a) Der Antragsgegner hat innerhalb der für ihn am 12. Mai 2025 (Montag) abgelaufenen Frist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 2. Mai 2025) den vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend gerügten Mangel behoben. Er hat dargelegt, dass – wie auf den beigefügten Sonnenstandsbildern aus dem Programm www.sonnenverlauf.de erkennbar – der Schattenwurf je nach Sonnenstand im Jahr unterschiedlich groß sei, aber die in der Verschattungssimulation zugrunde gelegte Veränderung des geplanten Baukörpers mit einer annähernd rechtskonformen (hypothetischen) Abstandsflächenüberschreitung von 3,10 m² über die Straßenmitte hinaus die Verschattung der Ostfassade der Gebäude der Antragsteller zu 1. und zu 2. gegenüber der genehmigten Überschreitung unverändert lasse. Trotz der Höhenveränderung der Trauflinie ändere sich nämlich die für die Verschattung maßgebliche Firsthöhe nicht. Die neue Bauzeichnung des Objektplans (Anlage V1-1) erfasse die Tiefe der ermittelten Abstandsflächen zutreffend. Bei der Beschattungssimulation sei außerdem festgestellt worden, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen einen Schattenwurf auf die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und zu 2. über das ganze Jahr hinweg fast konstant im Zeitraum von Sonnenaufgang bis ca. 10.00 Uhr vormittags erzeuge. Anschließend beeinflusse das geplante Gebäude die Besonnung der Grundstücke nicht mehr. Weiterhin sei festzustellen gewesen, dass bereits das den Antragstellergrundstücken schräg gegenüberliegende – an das Vorhabengrundstück südlich anschließende – Bestandsgebäude, H 3, durch seine Firsthöhe von 14,50 m eine Verschattung der Wohngebäude der Antragsteller zu 1. und zu 2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis 10.00 Uhr vormittags verursache. Die der Beschwerdebegründung des Antragsgegners beigefügten Unterlagen bestätigen dieses Vorbringen. Sie umfassen neben den bereits genannten Sonnenstandsbildern zum einen Bauzeichnungen für die „Variante 1“ genannte hypothetische Alternativplanung der den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und zu 2. zugewandten Westseite des Vorhabens mit deutlich geringerer als der genehmigten Wandhöhe (Anlage V1-1: Objektplan – Darstellung neuer Abstandsflächen; Anlage V1-2: Ansichten von Westen; Anlage V1-3: Schnitt A-A; Anlage V1-4: Schnitt B-B; Anlage V1-5: Schnitt C-C; Anlage V1-6: Schnitt D-D) und zum anderen eine vom Entwurfsverfasser und dem Vertreter der Beigeladenen unterzeichnete „Stellungnahme zur Beschattungssituation“ vom 23. April 2025 (vgl. Beschwerdebegründung des Antragsgegners, a.a.O., Anlage) sowie einen „Prüfvermerk“ des Abteilungsleiters technische Bauaufsicht im Bauamt des Antragsgegners vom 29. April 2025. Der zuletzt genannte Prüfvermerk führt aus, bei der geprüften Variante 1 ergebe sich eine aus der Stellungnahme vom 23. April 2025 und dem Objektplan (Anlage V1-1) ersichtliche Abstandsflächenüberschreitung durch das Vorhaben von 3,10 m². Die vorliegenden Bauzeichnungen (neue Schnitte A-A, B-B, C-C und D-D) seien hinsichtlich der Tiefe der ermittelten Abstandsfläche geprüft worden. Danach sei diese Tiefe richtig ermittelt worden und werde im Objektplan (Anlage V1-1) richtig dargestellt. Die Lage der neuen Schnitte entspreche der Darstellung im Lageplan vom 6. November 2023 zur Baugenehmigung (VVG BI. 260). Die im Prüfvermerk genannten Bauzeichnungen belegen die Ausführungen des Antragsgegners, nach denen die Verringerung der Wandhöhe des Vorhabengebäudes auf ein Maß, bei dem die Abstandflächenüberschreitung mit 3,10 m² derjenigen entspreche, die – mit 3,99 m² – von den gegenüberliegenden Häusern der beiden Antragsteller ausgehe, keine Auswirkungen auf die Firsthöhe des Vorhabens habe. Außerdem umfassen die fristgerecht nachgereichten Unterlagen die bereits erwähnte Besonnungs- bzw. Verschattungsdokumentation aus dem Internetportal www.sonnenverlauf.de für das Kalenderjahr 2025 mit 12 farbigen Luftbildern, auf denen jeweils der Sonnenverlauf und die Schattenlinie eingetragen sind (Beschwerdebegründung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Mai 2025, Anlage). Die 12 Blätter der Dokumentation sind jeweils auf das Datum des 21. eines jeden Monats und die dem Vorhaben zugewandte Ostfassade der Bebauung der Grundstücke der beiden Antragsteller bezogen. Die jeweils durch einen schwarzen Balken dargestellte Schattenlinie beginnt in einer Höhe von 13 m am südlichsten Punkt der Dachfirstlinie des genehmigten Vorhabens (Oberkante bei 11,65 m bis 12 m, vgl. Ansichten von Westen, VVG 287) bzw. der in den neuen Bauzeichnungen dargestellten Vorhabenalternative mit geringerer Abstandsflächenüberschreitung (Oberkante ebenfalls bei 11,65 m bis 12 m, vgl. Ansichten von Westen / Variante 1, Beschwerdebegründung des Antragsgegners, a.a.O., Anlage V1-2). Die Schattenlinie setzt also unmittelbar am Nordende der an das Vorhaben südlich anschließenden Bestandsbebauung auf der Ostseite der Straße an, deren Firstlinie nach den Bauzeichnungen (Ansichten von Westen, jeweils a.a.O.) erkennbar höher und nach dem genannten Prüfvermerk vom 28. April 2025 bei 14,50 m liegt. Soweit danach die Länge der Schattenlinie an den angegebenen Tagen in den sieben Monaten von September bis März bis zum nördlichsten Punkt der Straßenseite der gegenüberliegenden Grundstücke der beiden Antragsteller oder darüber hinaus reicht (21. Januar 2025, 21. Februar 2025, 21. September bis 21. Dezember 2025, vgl. Beschwerdebegründung des Antragsgegners, a.a.O., Anlage Berechnung Sonnenverlauf), liegen diese Grundstücke ab der jeweils angegebenen Ortszeit (jeweils zwischen 09.10 Uhr am 21. Dezember 2025 und 10.32 Uhr am 21. September 2025) nicht mehr auf der Schattenseite dieser Linie. Soweit nach der dargestellten Sonnenverlaufsberechnung die Schattenlinie in den fünf Monaten von April bis August am jeweiligen Stichtag kürzer ausfällt (21. April 2025 bis 21. August 2025), liegt das südliche Grundstück, das der Antragstellerin zu 2. gehört, ebenfalls nicht mehr auf der Schattenseite dieser Linie, während die kürzere Schattenlinie das nördlich anschließende Grundstück des Antragstellers zu 1. ab der jeweils angegebenen Ortszeit (jeweils zwischen 09.33 Uhr am 21. Juni 2025 und 10.06 Uhr am 21. April 2025) schon nicht mehr erreicht. Zu der Situation, die sich aus der Bestandsbebauung ohne Verwirklichung des Vorhabens ergibt, erläutert der Prüfvermerk, der Unterzeichner habe die bereits bestehende Auswirkung durch das vorhandene, südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Gebäude H 3 (Flur, Flurstück ) ermittelt. Dieses Gebäude mit einer Firsthöhe von 14,50 m beeinflusse die Gebäude der beiden Antragsteller hinsichtlich der Belichtung und der Verschattungssituation ebenfalls. Mit Hilfe der genannten Software sei festgestellt worden, dass bereits auch hier in der Zeit von Sonnenaufgang bis ca. 10.00 Uhr eine Verschattung der beiden Gebäude erfolge. Mit seinen Ausführungen und den sie belegenden Unterlagen hat der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht gerügten Mangel des Fehlens einer Verschattungsstudie auch im Vergleich zur Bestandsbebauung bzw. zu einer mit § 6 Abs. 2 BbgBO „konformen“ – der Abstandsflächenüberschreitung durch die Bebauung der Antragstellergrundstücke entsprechenden – Bebauung behoben und für die Abweichung und für seine Annahme, das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde dennoch nicht verletzt, eine plausible Begründung geliefert und die ihr zugrunde liegenden Umstände belegt. Aus den Bauzeichnungen ist ersichtlich, dass eine Verringerung der Höhe der westlichen Gebäudewand des Vorhabens, die zu einer etwas geringeren Abstandflächenüberschreitung der Straßenmitte führen würde, als sie bereits von der bestehenden Bebauung der Antragstellergrundstücke ausgeht, nicht zu einer niedrigeren Firsthöhe führen würde, und dass wegen des Satteldachs gerade die parallel zur Straße in Nord-Süd-Richtung verlaufende Firsthöhe für die Besonnung bzw. Verschattung maßgebend ist. Zudem ist in den das gesamte Kalenderjahr erfassenden 12 Farbausdrucken aus dem Internetportal www.sonnenverlauf.de ohne Weiteres zu erkennen, dass die an der Straße liegenden und dem Vorhabengrundstück auf der gegenüberliegenden Seite zugewandten Ostfassaden der Gebäude auf den Grundstücken der beiden Antragsteller bei einer Firsthöhe („Objekthöhe“) von 13,00 m, welche etwas höher als die des Vorhabens wäre, an den angegebenen Tagen ab etwa 10.00 Uhr vormittags westlich der als schwarzer Balken eingetragenen Schattenlinie oder jenseits ihres Endes liegen, also nach diesem Zeitpunkt von der Sonne beschienen werden. Der erkennende Senat konnte dies in dem o.a. Internetportal für das gesamte Kalenderjahr 2025 ebenfalls nachvollziehen. Der Rückgriff auf das genannte Internetportal zur Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe für die Prüfung, ob ein Vorhaben einem Nachbargrundstück Licht und Sonne nimmt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (VGH München, Urteil vom 18. November 2020 – 15 B 20.679 – juris Rn. 37 und Beschluss vom 13. September 2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris Rn. 33; ebenso für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sonnenlichtreflektionen glasierter Dachziegel, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 1 LA 156/24 – juris Rn. 18). Danach berührt die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO erteilte Abweichung von § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgBO (Baugenehmigung vom 1. August 2024, S. 3 – 5, Abweichungen zu 1.) die nachbarlichen Belange der beiden Antragsteller hinsichtlich der ausreichenden Belichtung und Besonnung ihrer Grundstücke schon deshalb nicht, weil die für die Berechnung der Abstandsfläche relevante Wandhöhe an der Westseite des Vorhabens keinen Einfluss darauf hat und sich an der für die Belichtung bzw. Besonnung hingegen relevanten Firsthöhe auch bei deutlich niedrigerer Höhe der Westwand des Vorhabens nach „Variante 1“, die zu einer etwas kleineren Abstandsflächenüberschreitung als der von den Antragstellerhäusern ausgehenden führen würde, nichts ändern würde. Im Übrigen würde die Höhe der Firstlinie des Vorhabens angesichts der noch höheren südlich angrenzenden Bestandsbebauung mit einer 14,50 m hohen Firstlinie ohnehin zu keiner ins Gewicht fallenden größeren Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Besonnung der Antragstellergrundstücke führen. Ungeachtet der Irrelevanz der Abstandsflächenüberschreitung für die Besonnung bzw. Belichtung ist insoweit auch durch die Firsthöhe des Vorhabens und unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme keine Beeinträchtigung der Rechte der beiden Antragsteller erkennbar. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeerwiderung zur vermeintlichen Verschattung (Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Juni 2025, S. 5 f.) das Eckgrundstück C -Straße 1 – 2/Ecke F straße bzw. die ihm gegenüberliegenden Bereiche 4 und 5 des Vorhabens (vgl. Objektplan, VVG Bl. 272, und Ansichten von Westen, VVG Bl. 287; Beschwerdebegründung des Antragsgegners, a.a.O., Ansichten von Westen / Variante 1, Anlage V1-2) betreffen, sind sie ohne Bedeutung, weil der von der ehemaligen Antragstellerin zu 3. für jenes Grundstück gestellte Antrag schon durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts endgültig abgelehnt worden ist und sie dagegen keine Beschwerde erhoben hat. b) Das Gleiche wie für die Beschwerdebegründung des Antragsgegners gilt für die Beschwerdebegründung der Beigeladenen (Schriftsatz vom 14. Mai 2025), die sie fristgerecht vor der für sie am 16. Mai 2025 ablaufenden Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereicht hat. Ihr sind ebenfalls die o.a. Farbausdrucke für den Sonnenverlauf (Beschwerdebegründung der Beigeladenen, a.a.O., Anlage 1) und der Prüfvermerk des Bauamtes des Antragsgegners vom 29. April 2025 (a.a.O., Anlage 2) beigefügt. Auch inhaltlich stimmt sie im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Antragsgegners überein. c) Nachdem der Antragsgegner und die Beigeladene hinreichende Belege dafür vorgelegt haben, dass das Vorhaben weder im Vergleich zur südlich anschließenden und bereits vorhandenen Bebauung noch im Vergleich zu einer – bei hypothetisch niedrigerer Westwand – etwas geringeren Überschreitung der Abstandsflächen durch die geplanten Gebäude als durch die Gebäude der Antragsteller die Belichtung bzw. Besonnung ihrer Grundstücke wesentlich verschlechtern werde, bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsteller (Beschwerdeerwiderung, Schriftsatz vom 17. Juni 2025, S. 5) nicht des Beibringens einer weitergehenden „fachgutachterlichen Ermittlung und Bewertung“ durch den Antragsgegner. Die Antragsteller, die insoweit die Darlegungslast für Umstände tragen, die ihr Antragsbegehren dennoch stützen und das Beschwerdevorbringen widerlegen könnten, haben keine weiteren Anhaltspunkte im Einzelnen näher benannt, nach denen das Vorhaben zu einer nicht schon von der Bestandsbebauung ausgehenden Verschattung und insoweit unzumutbaren Verkürzung der Besonnungsdauer ihrer Grundstücke führen könnte. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Wenn sich – wie hier – die Beschwerdegründe als berechtigt erweisen, reicht dies allein nicht für den Erfolg der Beschwerde aus. Eine Stattgabe durch das Beschwerdegericht setzt vielmehr voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – OVG 10 S 30/23 – juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 14 CS 25.1065 – juris Rn. 81; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 146 Rn. 115, jeweils m.w.N.). Indessen ist das hier ebenfalls der Fall. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen – insbesondere nicht aus den weiteren von den beiden Antragstellern vorgetragenen – Gründen als im Ergebnis richtig. a) Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. rügen, die Baugenehmigung verletze wegen der Ein- und Ausfahrten für die Garagen und der Absenkung des Bordsteins auf der Straßenseite ihrer Grundstücke ihr „subjektives Recht darauf, auf dem Gehweg vor ihren Häusern durch Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder beeinträchtigt zu werden“ (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 11 – 13), greift dies aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 3. (BA S. 11 f.), mit denen sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht näher auseinandersetzen, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit des kurzzeitigen Überfahrens des Gehweges zur Nutzung der Garagen im Bauvorhaben nicht aus der Baugenehmigung ergebe, sondern nach Straßenrecht regele (BA S. 11 f.). Dem setzten die beiden Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Die Rüge, der neu zu errichtende Gehweg auf der – ihren Grundstücken gegenüberliegenden – östlichen Seite der Straße entspreche „in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen von Gehwegbreiten im öffentlichen Straßenraum“ (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 13), lässt schon nicht erkennen, welche subjektiven Nachbarrechte der Antragsteller dies betreffen soll. Ungeachtet dessen kommt den Maßangaben in den angeführten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06), auf welche die Antragsteller mit „den gesetzlichen Anforderungen von Gehwegbreiten“ möglicherweise anspielen, keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu. Die darin empfohlenen Breiten für die einzelnen Entwurfselemente stellen im Kern nur Orientierungswerte dar, die als Hilfe bei Planung und Entwurf nicht starr angewandt zu werden brauchen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Unterschreiten der üblichen Breite durchaus vertretbar sein kann, wenn bei beengten Verhältnissen anderenfalls auf Gehflächen verzichtet werden müsste (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2010 – 6 CS 10.408 – juris Rn. 16), etwa wegen der – wie wohl hier – historisch gewachsenen Struktur einer Anbaustraße. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, in welchen Nachbarrechten die Antragsteller beeinträchtigt werden könnten, wenn auf der gegenüberliegenden Seite bestimmte Gehwegbreiten nicht eingehalten werden oder wenn als mittelbare Folge Dritte kurzfristig die öffentliche Verkehrsfläche des Gehwegs vor ihrem jeweiligen Haus in Anspruch nehmen, weil die Fahrzeugstellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht anders zu erreichen sind. Das Vorbringen, die Überlappung von Abstandsflächen sei unzulässig, die Höhen der Gebäude seien abzusenken und auf die Bebauung im „Teilbereich 5“ sei „gänzlich zu verzichten“ (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 13 f.), bleibt ohne Substanz und geht hinsichtlich des nördlichen Teils des Vorhabens im Bereich 5 (vgl. Objektplan, VVG Bl. 272, und Ansichten von Westen, VVG Bl. 287) schon deshalb ins Leere, weil dieser Bereich nicht gegenüber den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und zu 2. liegt und seine Bebauung ihre Nachbarrechte ersichtlich nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des diesem Bereich gegenüberliegenden Grundstücks der (vormaligen) Antragstellerin zu 3. hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Antragstellerin zu 3. hat den Beschluss nicht angefochten. Im Übrigen gilt insoweit für die von den Antragstellern gerügte Überdeckung der Abstandsflächen (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 13 f.) nichts anderes als für die Überschreitung der Abstandsflächen, mit der sie einhergeht und der für die Besonnung bzw. Belichtung ihrer Grundstücke – wie bereits ausgeführt – keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. b) Das Vorbringen, die beiden Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss im Bereich 1 des Vorhabens (Amtlicher Lageplan, VVG Bl. 198, Amtlicher Lageplan-Ausschnitt, VVG Bl. 199, Ansichten von Westen, VVG Bl. 287, Grundriss 1. Obergeschoss, VVG Bl. 277, und Grundriss 2. Obergeschoss, VVG Bl. 278) gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. verkürzten „den Abstand zu den gegenüber liegenden Gebäuden in unzumutbarer Weise“, bleibt ebenfalls ohne Substanz. Nach ihrer in den Grundrissen angegebenen Breite (jeweils 2,70 m) und Tiefe (jeweils 1,20 m) und ihrem Abstand von deutlich mehr als 2 m zur gegenüberliegenden Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. (vgl. o.a. Lagepläne) bleiben sie gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BbgBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht und verkürzen den Abstand grundsätzlich nicht „in unzumutbarer Weise“. c) Hinsichtlich einer Überschwemmungsgefahr (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 14 f.) hat bereits das Verwaltungsgericht u.a. selbständig tragend („Hinzu kommt …“, BA S. 6) darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Kellergeschoss im Bereich der Garagenanlage einen Hochwasserrückhalteraum vorsehe, dessen Volumen von 79,5 m³ den gegenüber dem unbebauten Vorhabengrundstück (Hochwasserrückhalteraum von 66,35 m³) eintretenden Retentionsverlust mehr als ausgleiche. „Im Übrigen“ sei weder dargetan noch erkennbar, dass durch das Bauvorhaben, das im Strömungsschatten der vorhandenen Bebauung liege, das Wasserströmungsverhalten im Hochwasserfall erheblich verändert werde (BA S. 6). Auf keine dieser beiden selbständig tragenden Erwägungen gehen die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 17. Juni 2025, S. 14 f.) oder in deren Ergänzung (Schriftsatz vom 4. August 2025) ein. d) Der gesetzlich vorgesehene brandschutztechnische Mindestabstand zwischen Gebäuden ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 7; Schriftsatz vom 4. August 2025, S. 2 f.) gewahrt. Das ergibt sich bereits aus der Begründung der Baugenehmigung (Baugenehmigung vom 1. August 2024, S. 4). Sie stützt sich auf § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Danach müsse der brandschutztechnische Abstand zwischen zwei Gebäuden mindestes 5 m betragen. Der Abstand zwischen den vorhandenen Gebäuden westlich der F straße und dem geplanten Vorhaben östlich der F straße betrage mindestens 5,57 m, so dass der erforderliche Brandschutzabstand zwischen der vorhandenen Bebauung und dem geplanten Vorhaben eingehalten werde. Diese Begründung trifft zu. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO ist das Ausführen der Gebäudeabschlusswand als Brandwand ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich dabei um einen brandschutztechnischen Mindestabstand. Wie die Rechtsprechung anerkennt, geht das Brandschutzkonzept des Gesetzgebers mit dieser Regelung davon aus, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 – juris Rn. 38 sowie Beschluss vom 17. Februar 2016 – OVG 10 N 22.14 – juris Rn. 4, jeweils zur weitgehend entsprechenden Vorschrift in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO a.F.; Beschluss vom 11. Juli 2018 – OVG 2 S 50.17 – juris Rn. 13 zur entsprechenden Regelung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln; vgl. auch Kühnel/Gollwitzer, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2025, Art. 28 Rn. 39). Die Voraussetzungen dieser brandschutzrechtlichen Sonderregelung sind hier gegeben. Der Abstand zwischen den Vorhabengebäuden auf der Ostseite und den Antragstellerhäusern auf der Westseite der Straße beträgt mindestens 5,57 m (Amtlicher Lageplan-Ausschnitt, VVG Bl. 199, engste Stelle: 1,08 m + 1,57 m + 0,60 m + 2,32 m = 5,57 m). Auf der Fläche zwischen den Gebäuden sind nach den baurechtlichen Vorschriften keine künftigen Gebäude zulässig, weil es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die bestimmungsgemäß auf Dauer nicht überbaubar ist, wie die Einrechnung in die von einer Bebauung freizuhaltenden Abstandsflächen in § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgBO zeigt. Das genügt (vgl. Otto, Öffentliches Baurecht II, 8. Auflage 2023, § 5 Rn. 7). e) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften insbesondere auch dazu dienten, einen ausreichenden Sozialabstand zu gewährleisten, der insbesondere dem Schutz der Privatsphäre gegen „übermäßige Einsichtnahmen und Lärm“ und „vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft“ diene (Schriftsatz der Antragsteller vom 4. August 2025, S. 3). Insoweit habe der Antragsgegner die vorhabenbedingten Auswirkungen weder ermittelt noch ausreichend gewürdigt (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 8; Schriftsatz vom 4. August 2025, S. 3 f.). Sie legen nicht näher dar, inwieweit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls die vorhabenbedingte Abstandsflächenüberschreitung und -überdeckung den Schutz ihrer Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen (Beschwerdeerwiderung, a.a.O., S. 8) beeinträchtigen können sollen. Diese besonderen Umstände liegen darin, dass der durch das Abstandsflächenrecht erfasste Raum des mutmaßlich möglichen Beobachtens und Belauschens privater Lebensäußerungen hier nach den zur streitigen Baugenehmigung gehörenden Lageplänen (Amtlicher Lageplan, VVG Bl. 198, und Amtlicher Lageplan-Ausschnitt, VVG Bl. 199) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor den Grundstücken der Antragsteller endet und selbst an der engsten Stelle mehr als 1 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt ist (Amtlicher Lageplan-Ausschnitt, VVG Bl. 199: 1,08 m), also weder die Grenze der Grundstücke der beiden Antragsteller erreicht noch die – offenbar die Flurstücksgrenze zur öffentlichen Straße etwas überschreitende – Außenwand der Wohngebäude, die das Leben der Bewohner bereits weitgehend vor der Wahrnehmung von außen abschirmt. Welche abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Antragsteller hinsichtlich des Sozialabstands die Abstandsflächenüberschreitung bzw. -überdeckung der – wie bereits ausgeführt – mindestens 5,57 m von den Antragstellerhäusern entfernt geplanten Vorhabengebäude hier inwieweit dennoch beeinträchtigen können soll und warum, ist weder von den beiden Antragstellern dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß des Vorhabens gegen das aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den beiden Antragstellern sind auch im Übrigen weder im Einzelnen näher vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht hinsichtlich des im Beschluss abgelehnten Antrags für das an das Grundstück des Antragstellers zu 1. nördlich angrenzende Eckgrundstück darauf hingewiesen, dass die erhebliche Dichte der geplanten Bebauung auf dem Vorhabengrundstück zwischen der F straße und der parallelen Straße H hier prägende Vorbilder auf den sich südlich anschließenden Grundstücken habe und die Enge der Bebauung zwischen den Antragstellergrundstücken und dem Vorhabengrundstück durch die bestehende Straße und die überwiegend straßennahe Bebauung auch auf der westlichen Seite der F straße einschließlich der Gebäude der Antragsteller mit vorgegeben werde (vgl. BA S. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil diese in der ersten Instanz einen Antrag gestellt und sich so auf einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der zweiten Instanz insoweit als Beschwerdeführerin obsiegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).