Beschluss
1 LA 156/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0507.1LA156.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob eine "glänzende" und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden ist, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen. 2. Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. 3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 11).
Entscheidungsgründe
1. Bei der Beurteilung, ob eine "glänzende" und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden ist, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen. 2. Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. 3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 11).