Beschluss
OVG 11 N 69.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1122.OVG11N69.10.0A
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RGebStV, wonach innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt wird, wenn der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten (gebührenbefreiten) Personenkreis gehört, liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Rundfunkempfangsgeräte in der Regel gemeinsam zum Empfang bereithalten, wobei die Regelung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV korrespondiert, der auch Zweitgeräte von Ehegatten privilegiert. Daher genügt es, wenn einer der beiden Ehepartner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, um dem Ehepaar insgesamt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihnen gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren.(Rn.5)
2. Diese Erwägung ist nicht ohne weiteres auf andere Haushaltsmitglieder übertragbar.(Rn.5)
3. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkempfangsgerät nicht ausüben können, sind nicht Rundfunkteilnehmer. (Rn.6)
4. Ein behinderter Mensch kann einem Haushaltsangehörigen den in seiner Person begründeten Befreiungsanspruch nicht mit der Folge „vermitteln“, dass dieser von der eigenen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wäre.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 300,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RGebStV, wonach innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt wird, wenn der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten (gebührenbefreiten) Personenkreis gehört, liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Rundfunkempfangsgeräte in der Regel gemeinsam zum Empfang bereithalten, wobei die Regelung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV korrespondiert, der auch Zweitgeräte von Ehegatten privilegiert. Daher genügt es, wenn einer der beiden Ehepartner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, um dem Ehepaar insgesamt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihnen gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren.(Rn.5) 2. Diese Erwägung ist nicht ohne weiteres auf andere Haushaltsmitglieder übertragbar.(Rn.5) 3. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkempfangsgerät nicht ausüben können, sind nicht Rundfunkteilnehmer. (Rn.6) 4. Ein behinderter Mensch kann einem Haushaltsangehörigen den in seiner Person begründeten Befreiungsanspruch nicht mit der Folge „vermitteln“, dass dieser von der eigenen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wäre.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 300,- EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung, dass ihr in ihrem Haushalt lebender minderjähriger (zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2008 14-jähriger) Sohn zu 100 % schwerbehindert sei und das Merkzeichen "RF" zuerkannt bekommen habe. Ihre hierauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. September 2010 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO benennt die Klägerin nicht. Soweit ihren allgemeinen Einwänden gegen das angefochtene Urteil die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, hat sie diesen Zulassungsgrund nicht dargetan. Die Klägerin macht geltend, dass ihr Sohn gegenüber anderen Personen, die Rundfunkgebührenbefreiung erlangen könnten, grundgesetzwidrig - ihres Erachtens einschlägige Verfassungsnormen benennt die Klägerin nicht - benachteiligt werde. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin die auf Gebührenbefreiung gerichtete Klage nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, sondern im eigenen Namen erhoben hat und deshalb nur die Verletzung eigener Rechte, nicht aber dritter Personen, auch nicht ihres Sohnes, geltend machen kann (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus liegen die geltend gemachten Diskriminierungen sowohl in Bezug auf ihre Person als auch in Bezug auf ihren Sohn nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Benachteiligung liege bereits darin, dass ein Ehegatte, ohne selbst Haushaltsvorstand zu sein und ein Rundfunkgerät bereitzuhalten, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könne. Diesem Einwand ist nicht zu folgen; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird mit ihm nicht aufgezeigt, weil es an wesensgleichen Sachverhalten fehlt. Der von der Klägerin angesprochenen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RGebStV, wonach innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt wird, wenn der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten (gebührenbefreiten) Personenkreis gehört, liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Rundfunkempfangsgeräte in der Regel gemeinsam zum Empfang bereithalten, wobei die Regelung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV korrespondiert, der auch Zweitgeräte von Ehegatten privilegiert. Daher genügt es, wenn einer der beiden Ehepartner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, um dem Ehepaar insgesamt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihnen gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, § 6 RGebStV, Rz. 38). Bei anderen Haushaltsangehörigen kann dagegen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rundfunkempfangsgerät gemeinsam bereitgehalten wird. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV von ihnen den Nachweis der Teilnehmereigenschaft, also des eigenen Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang, fordert, und als Rechtsfolge nur die eigene Gebührenbefreiung des Betreffenden regelt, diese aber nicht auf andere prinzipiell gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmer innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erstreckt. Die "zweite Diskriminierung" sieht die Klägerin darin, dass ihr Sohn aufgrund seiner Behinderung eine Programmauswahl nicht treffen könne und deshalb unabhängig von seinem Alter nicht in der Lage sei, ein Rundfunkempfangsgerät bereitzuhalten und damit Rundfunkteilnehmer zu sein. Auch diesem Einwand kann nicht beigetreten werden; insbesondere wird mit ihm kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufgezeigt. Wie bereits dargelegt wird einem anderen Haushaltsangehörigen (als dem Ehegatten), der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt, wenn er nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, also Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist. Ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber innehat. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Verfügungsgewalt derjenige innerhalb der Haushaltsgemeinschaft hat, der über Häufigkeit und Dauer des Rundfunk- und Fernsehempfangs bestimmt bzw. das Programm auswählt, was häufig schwer festzustellen sein wird, oder ob es darauf ankommt, wer innerhalb der Haushaltsgemeinschaft die Entscheidung darüber trifft bzw. verbindlich treffen kann, ob überhaupt ein Rundfunk- oder Fernsehgerät angeschafft wird und wer nach außen mit der verantwortlichen Wahrnehmung der mit der Eigenschaft des Rundfunkteilnehmers verbundenen Rechtspflichten wie der Entrichtung der Rundfunkgebühren oder der Anzeige empfangsbereiten Geräte betraut ist (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urt. vom 5. August 2008 - 14 K 2326/07 -, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, bei Juris, Rz. 40, 41). Der Sohn der Klägerin hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt hinsichtlich keiner der beiden genannten Varianten inne. Dies mag im vorliegenden Fall sowohl in seinem Alter als auch unabhängig hiervon und damit möglicherweise vorrangig in seiner Behinderung begründet liegen. Gleichwohl stellt die Vorschrift nicht hierauf, sondern in nicht diskriminierender Weise auf objektive Kriterien ab, die auch bei nicht behinderten Volljährigen gleichermaßen zur Anwendung gelangen. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV knüpft nicht an das Alter und erst recht nicht an eine etwaige Behinderung des anderen Haushaltsangehörigen, sondern daran an, ob der Betreffende nachweislich rechtswirksam das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht ausüben kann und damit prinzipiell gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer wäre. Dieses Erfordernis ist - nicht zuletzt auch zur Vermeidung von Missbrauchsfällen - sachlich gerechtfertigt. Aber auch dann, wenn der Sohn der Klägerin prinzipiell gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer wäre, könnte er den in seiner Person begründeten Befreiungs-anspruch, wie bereits angesprochen, nicht der Klägerin mit der Folge „vermitteln“, dass diese von ihrer eigenen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wäre. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV regelt die Gebührenbefreiung nur „innerhalb“ und nicht für die gesamte Haushaltsgemeinschaft. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt (vgl. Begr. zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abghs-Drs. 15, 3369, S. 38; vgl. auch VG Gelsenkirchen, a.a.O., bei Juris RZ. 26 ff; a.A. wohl VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2008, - RO 3 K 07.01402 -, bei Juris, dort insbes. Rz. 17, 18). Soweit die Klägerin schließlich eine weitere Diskriminierung darin sieht, dass ihr Sohn "persönlich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnte, ohne selbst ein Rundfunkgerät zum Empfang vorzuhalten, wenn er in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII untergebracht wäre", fehlt es an einer Begründung dieses Einwandes und damit bereits an der für die Begründung des Berufungszulassungsantrags erforderlichen Darlegung des in Betracht kommenden Berufungszulassungsgrundes. Im Übrigen läge es hier erst Recht auf der Hand, dass die Klägerin aus einem solchen Sachverhalt keinen Anspruch auf Befreiung von ihrer eigenen Gebührenpflicht herleiten könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).