Urteil
14 K 2326/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0805.14K2326.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 3 Unter der Teilnehmernummer des Klägers ist seit 1993 ein Rundfunkempfangsgerät registriert. Für seinen am 25. März 2002 geborenen Sohn U. beantragte der Kläger am 15. August 2006 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -RGebStV-. Auf dem Antragsformular wurde (für den Sohn) angegeben, dieser halte seit dem 1. August 2006 ein Radio und seit dem 1. Oktober 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. 4 Zur Begründung führten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom selben Tag unter dem Betreff Gebührenbefreiung für unseren Haushalt aufgrund der Behinderung unseres Sohnes (RF Merkzeichen)" ergänzend aus: Die Rundfunkteilnehmernummer, die er und seine Ehefrau in das Formular eingetragen hätten, sei diejenige, unter der der elterliche Haushalt beim Beklagten geführt werde. Da für diesen Haushalt bereits Rundfunkgebühren für die Bereithaltung eines Radios bezahlt würden, meldeten sie dieses Radio ab und bäten um Rückerstattung der für September 2006 zuviel gezahlten Gebühren. Dem Befreiungsantrag beigefügt waren Bescheide des Versorgungsamts E. vom 2. August 2006, wonach der Sohn des Klägers die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt, da er zu dem Personenkreis Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von 60 allein wegen seiner Sehbehinderung" gehört und der Grad der Behinderung des Sohnes 100 beträgt. 5 Mit Bescheid vom 26. September 2006 lehnte der Beklagte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Rundfunkgeräte in Familien, die allen Familienmitgliedern zur Verfügung stünden, würden von den Eltern bzw. dem Hausvorstand bereit gehalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV könne ein Haushaltsangehöriger nur dann befreit werden, wenn er selbst Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halte. Diese Voraussetzung erfülle der minderjährige Sohn des Klägers nicht. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf die vorgenannte Rechtslage mit, dass eine Umschreibung der von diesem angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte auf einen Haushaltsangehörigen, hier den minderjährigen Sohn, nicht zulässig sei. Unter dem 29. November 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, unter dessen Teilnehmernummer seit Oktober 2006 ein Radio und ein Fernsehgerät zu führen. 6 Zur Begründung des gegen die Ablehnung der Gebührenbefreiung fristgemäß erhobenen Widerspruchs führten der Kläger und seine Ehefrau im Wesentlichen aus: 7 Die Ablehnung verstoße gegen das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Durch die Ablehnung würden Menschen aufgrund ihres Alters im Sinne des § 1 AGG benachteiligt. Es sei nicht einzusehen, warum nicht ein Kind Radio- und Fernsehempfangsgeräte in einer Familie bereithalten" könne. In anderen Rechtsbereichen kämen solche Benachteiligungen nicht zur Anwendung. So könne ein schwerbehindertes Kind ohne Probleme Halter eines Kfz sein und damit eine Kfz-Steuerbefreiung erhalten, obwohl das Kind das Fahrzeug niemals werde fahren können. Auch erhielten Eltern eines schwerbehinderten Kindes den steuerlichen Behindertenfreibetrag für die Berechung ihrer Einkommensteuer selbst dann, wenn das Kind kein eigenes Einkommen erhalte. Auch der Beklagte behandele einen Haushalt gebührentechnisch als eine Einheit. 8 Bei der Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung für ihren Haushalt werde übersehen, dass sie als Eltern auf Grund der schweren Behinderung und der notwendigen Pflege ihres Kindes ebenfalls - mehr als Eltern von nicht- behinderten Kindern - daran gehindert würden, an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Rundfunkgebührenbefreiung solle gerade dafür einen Nachteilsausgleich schaffen. Auch würden Familien mit einem schwerbehinderten Kind gegenüber Familien mit einem schwerbehinderten Elternteil benachteiligt, weil letztgenannten Haushalten eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt würde. Auch insoweit liege eine gegen das AGG verstoßende Benachteiligung auf Grund des Alters des behinderten Familienteils vor. Die vor Inkrafttreten des AGG ergangene Rechtsprechung gebe zu dieser Problematik nichts her. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch mit eingehenden Erwägungen als unbegründet zurück. Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Grundsätzlich sei jeder Rundfunkteilnehmer zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Für Personen, die eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen erfüllen, könne eine Gebührenbefreiung gewährt werden. Lägen, wie hier, diese Voraussetzungen nicht vor, weil minderjährige Kinder nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien, bestehe weiterhin Gebührenpflicht. Darin liege keine Benachteilung im Sinne des AGG; denn die Gebührenpflicht knüpfe nicht an einen in § 1 AGG genannten Grund an, sondern bestehe gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV. 10 Der Kläger hat am 16. August 2007 Klage erhoben. 11 Er führt unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ergänzend aus: Soweit die Ablehnung der Befreiung sinngemäß darauf gestützt werde, bei dem Familienmitglied, dem das Versorgungsamt das Merkzeichen RF" zuerkannt habe, handele es sich um ein Kind, sei das nicht nachvollziehbar. Hierdurch komme es zu einer Missachtung dieses Merkzeichens, weil sich andernfalls die Frage stelle, welchen Sinn und Zweck dessen Zuerkennung auch für Kinder habe. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe ausdrücklich vor, dass Menschen auf Grund ihrer Behinderung nicht von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen werden dürften. Betroffen seien neben den Behinderten selbst im Falle eines behinderten Kindes aber auch dessen Eltern. Unter Berücksichtigung der besonderen Pflegesituation seines Kindes auf Grund von Krampfanfällen sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen und insoweit auf den Zugang zu den öffentlichen" Medien angewiesen. Genau diesem Missstand wolle das SGB IX durch das Merkzeichen RF" Rechnung tragen. Demzufolge seien die Eltern ebenfalls mittelbar in den Kreis der Nutznießer" miteinbezogen und müsse aus der Zuerkennung des Merkzeichens RF" bei Kindern im Sinne einer teleologischen Auslegung auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht der Eltern erwachsen. 12 Soweit der Beklagte darauf abstelle, ein sechsjähriges Kind habe im Allgemeinen nicht das volle Bestimmungsrecht über eine verbindliche Nutzungsregelung inne, stimme das nicht mehr mit der Wirklichkeit überein. Es sei heute fast selbstverständlich, dass selbst Fünf- und Sechsjährige spielerisch mit den Medien umgingen und ihnen auch der Umgang mit dem Radio oder Fernseher vertraut sei. Sie bestimmten selbst, wann diese Geräte jeweils genutzt werden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 15. August 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV werde innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung unter anderem gewährt, wenn ein anderer Haushaltsangehöriger nachweise, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halte. Das treffe für den minderjährigen Sohn des Klägers nicht zu. Das maßgebliche Bestimmungsrecht, über eine verbindliche Nutzungsregelung der Rundfunkempfangsgeräte zu entscheiden, obliege bei Rundfunkgeräten, die Familienmitgliedern zur Verfügung stünden, ausschließlich dem Haushaltsvorstand. Dies seien der Kläger und seine Ehefrau und ungeachtet der räumlichen Gegebenheiten nicht deren Sohn. Maßgeblich seien insoweit objektive Kriterien. Die Fähigkeit, die Geräte ein- und auszuschalten, ersetze nicht eine bewusst vorgenommene Programmauswahl. Die vorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts durch andere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und Bestimmungsrechts sei gebührenrechtlich unerheblich. Angesichts des Geburtsdatums des Sohnes des Klägers habe dieser nicht das volle Bestimmungsrecht über eine verbindliche Nutzungsregelung inne. Im Zweifelsfall bestimme der Kläger als verantwortlicher Elternteil über die Nutzung des Geräts und die Auswahl der Programme. Damit sei dessen Sohn kein rundfunkgebührenpflichtiger Teilnehmer. Es sei daher nicht erheblich, dass dieser einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung hätte, wenn er gebührenpflichtig wäre. Vielmehr könne von der Rundfunkgebührenpflicht zwingend nur der befreit werden, der selbst durch Erfüllen des Bereithaltungstatbestandes gebührenpflichtig sei. Der Kläger sei gebührenpflichtig, erfülle aber nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung. Er könne nach der Rechtslage nicht an den Vergünstigungen partizipieren, die für Personen mit Behinderungen gelten. Eine Benachteiligung des Sohnes oder des Klägers und seiner Ehefrau sei nicht erkennbar. Sobald der Sohn Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halte und folglich gebührenpflichtig würde, hätte er einen Befreiungsanspruch. Soweit der Kläger und seine Ehefrau einen Befreiungsanspruch hätten, würden sie befreit, auch innerhalb der Haushaltsgemeinschaft. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, dass sich zwischenzeitlich zwei Fernsehgeräte in dem Haushalt befänden, und zwar eines im Kinderzimmer und eines im Wohnzimmer. Ein Gerät sei im Oktober 2006 von seinem Vater übernommen worden, das andere habe ohne Nutzung in den Kellerräumen gestanden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2008 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). 22 Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 23 Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff VwGO durchgeführt worden ist. Denn mit dem Antragsformular vom 15. August 2006 wurde eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Sohn U. des Klägers begehrt. Andererseits wurde im Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom selben Tag eine Gebührenbefreiung für unseren Haushalt aufgrund der Behinderung unseres Sohnes" beantragt. 24 Letzteres berücksichtigend ist sowohl der Ablehnungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid an den Kläger ergangen. Auch hat der Kläger die Klage im eigenen Namen erhoben. Unter Zugrundelegung gewichtiger Teile seiner Argumentation, nämlich dass sein Sohn als Rundfunkteilnehmer einzustufen sei, erscheint fraglich, ob insoweit ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden ist, weil diesem gegenüber weder ein ablehnender Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Auch hätte, dem klägerischen Argumentationsansatz folgend, möglicherweise der Sohn, vertreten durch den Kläger bzw. die Eltern, Klage erheben müssen. 25 Hieraus resultierenden Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die im Haushalt des Klägers (und seiner Ehefrau - diese findet nachfolgend nicht stets gesondert Erwähnung -) vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nach Maßgabe des Befreiungsantrages vom 15. August 2006 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Insoweit ist davon auszugehen, dass hiervon der Zeitraum vom Monat nach der Antragstellung bis (mindestens) zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also von September 2006 bis Juli 2007 erfasst wird. Der vorgelegte Sozial(leistungs)bescheid gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthält keine Befristung im Sinne des § 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 RGebStV. Ob das Antrags- bzw. Klagebegehren darüber hinaus den Zeitraum bis September 2009 einschließt, wofür § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV sprechen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Nach dieser Bestimmung kann bei der Vorlage unbefristeter Bescheide die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der tatbestandlich relevanten Umstände möglich ist. Die Befreiungsvoraussetzungen bestehen jedenfalls auch für diesen Zeitraum nicht, und zwar weder für den Kläger, noch für dessen Sohn. 27 Im Haushalt des Klägers wird unstreitig seit Oktober 2006 mindestens ein, darüber hinaus zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt ein zweites Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten. 28 Der Kläger selbst kann für die hieraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht beanspruchen. 29 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV wird innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung (nur) gewährt, wenn der Haushaltsvorstand selbst (Nr. 1) oder der Ehegatte (Nr. 2.) zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Nr. 3). 30 Nach Maßgabe dieser Regelungen ergibt sich: 31 Der Kläger ist zwar rechtlich als Rundfunkteilnehmer einzustufen und damit rundfunkgebührenpflichtig gemäß § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 RGebStV. Auch ist er unzweifelhaft Haushaltsvorstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RGebStV. Er erfüllt aber in seiner Person keinen Befreiungstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1, weil er nicht dem darin benannten Personenkreis unterfällt. Das gleiche trifft auf seine Ehefrau zu. 32 Dass der minderjährige, behinderte Sohn des Klägers unstreitig zu dem Personenkreis des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zählt, begründet nach der eindeutigen Normsystematik in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV keinen Befreiungsanspruch zu Gunsten des Klägers. Vielmehr folgt aus diesen Regelungen, dass es zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich nicht ausreicht, wenn ein beliebiges Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft eines der in Satz 1 der Vorschrift genannten Merkmale erfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines behinderten Kindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 - (soweit ersichtlich unveröffentlicht), VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1638 - juris, und zusammenfassend Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 38 ff. 34 Das gilt sowohl für das im Kinderzimmer befindliche Rundfunkempfangsgerät (Fernsehgerät) als auch und erst recht für das im Wohnzimmer vorhandene. 35 Auch für den Sohn U. liegen die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vor. 36 Dieser gehört zwar zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis. Für den Sohn ist als anderer Haushaltsangerhöriger" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV aber nicht der Nachweis erbracht worden, dass er im streitigen Zeitraum selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. 37 Das kann ohnehin allenfalls für das im Kinderzimmer befindliche Fernsehgerät (und Radio) angedacht werden. Für das im Wohnzimmer vorhandene Fernsehgerät dürfte eine solche Annahme auch unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers von vornherein ausscheiden. Einer genaueren Differenzierung bedarf das vorliegend indessen nicht. 38 Denn nach gesicherter Rechtsprechung ist der erforderliche Nachweis, dass der Sohn des Klägers die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, für Kinder dieses Alters nicht zu erbringen. Das gilt auch hier. 39 Das Tatbestandsmerkmal Bereithalten zum Empfang" ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV das wesentliche Merkmal zur Bestimmung des Rundfunkteilnehmers. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn mit dem Empfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). 40 Das Bereithalten zum Empfang bzw. die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer setzt dabei zwar weder das bürgerlich-rechtliche Eigentum am jeweiligen Empfangsgerät noch die volle Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person voraus, wohl aber die tatsächliche, von einem entsprechenden natürlichen Willen getragene und rechtlich abgesicherte Befugnis, innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, aber auch mit Außenwirkung, über die Haltung und Nutzung von Empfangsgeräten zu bestimmen. 41 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, soweit ersichtlich unveröffentlicht. 42 Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, ist in diesem Zusammenhang die von einzelfallbezogenen Absprachen bzw. - in Konfliktsituationen - von den möglicherweise komplexen und schwer durchschaubaren konkreten Machtverhältnissen" innerhalb der Haushaltsgemeinschaft abhängige Frage, wer über Häufigkeit und Dauer des Rundfunk- und Fernsehempfangs bestimmt bzw. das Programm auswählt,...ein wesentliches, aber beileibe nicht das einzige oder ausschlaggebende Kriterium für das Merkmal des Bereithaltens" bzw. die Eigenschaft des Rundfunkteilnehmers. Bedeutsamer ist insoweit, wer innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft die Entscheidung trifft bzw. verbindlich treffen kann, überhaupt ein Rundfunk- oder Fernsehgerät anzuschaffen bzw. gegebenenfalls auch wieder abzuschaffen, und wer nach außen mit der verantwortlichen Wahrnehmung der mit der Eigenschaft eines Rundfunkteilnehmers verbundenen Rechtspflichten wie der Entrichtung der Rundfunkgebühr... oder der Anzeige empfangsbereiter Geräte (§ 3 Abs. 1 und 2 RGebStV) betraut ist." 43 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -. 44 Diese aus der Rundfunkteilnehmereigenschaft erwachsenden Rechte und Pflichten können (neben dem Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatten) regelmäßig (nur) volljährige Personen außenwirksam und verantwortlich wahrnehmen. Das kann für erwachsene Haushaltsangehörige, im Einzelfall ggf. auch für bereits wirtschaftlich selbständige Jugendliche zutreffen, nicht aber für Kinder. 45 OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 - in Bezug auf ein zehnjähriges Kind (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). 46 Ab welchem Alter in Anwendung dieser Grundsätze Ausnahmen zu erwägen sein mögen, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn ein zum Zeitpunkt der Antragstellung erst vierjähriges, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sechsjähriges und zum Ende des vorliegend in den Blick zu nehmenden Bewilligungszeitraumes siebenjähriges, zudem behindertes Kind kann und darf nicht über die Anschaffung eines Fernsehgeräts und dessen Aufstellung (im Kinder- und/oder Wohnzimmer) entscheiden und ist hiernach offensichtlich nicht Rundfunkteilnehmer i.S.d. genannten Bestimmungen, und zwar auch dann nicht, wenn das Gerät im Kinderzimmer" steht und das Kind über die Einschaltung bestimmter Sendungen selbst bestimmen" kann. 47 Auch wenn der Sohn des Klägers nunmehr in einem Alter ist, in dem er selbst Rundfunkempfangsgeräte nutzen kann - eine Annahme, die aufgrund der einschlägigen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Behinderung des Kindes eher nicht zutreffen dürfte -, folgt im übrigen auch aus dem gesetzlichen Erziehungs- und Sorgerecht der Eltern, dass diesen die verbindliche Entscheidungsgewalt darüber zukommt, wann, wie lange und wie oft ihr Sohn die Geräte nutzt und welche Programme ausgewählt werden und dieser auch deshalb nicht Rundfunkteilnehmer ist. Das gilt unabhängig von seiner Behinderung. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 - a.a.O. sowie im Ergebnis (aus neuerer Zeit) auch VG Göttingen, Urteil vom 30. November 2006 - 2 A 13/06 - und VG Ansbach, Urteil vom 24. Juli 2007- AN 5 K 07.00922 - für eine dreizehnjährige Tochter, jeweils juris. 49 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 RGebStV gebietet keine andere Bewertung. Der Einwand des Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die vorgenannten Grundsätze ließen sich mit dieser Regelung nicht in Einklang bringen, weil hiernach ausdrücklich für in stationären Einrichtungen untergebrachte Kinder (und Jugendliche) nach näherer Maßgabe eine Rundfunkgebührenbefreiung bewilligt würde, verfängt nicht. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob - was aus dieser Norm möglicherweise abzuleiten sein könnte - Kinder im Falle ihrer Unterbringung in stationären Einrichtungen zu Recht als Rundfunkteilnehmer eingestuft werden, die bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wären. Im übrigen erscheint bei der gebotenen typisierenden Betrachtung eine unterschiedliche Bewertung der Rundfunkteilnehmer- eigenschaft von in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnenden Kindern gegenüber in stationären Einrichtungen untergebrachten durchaus tragfähig möglich. 50 Hiernach handelt es sich auch vorliegend bei beiden im Haushalt des Klägers vorhandenen Fernsehgeräten (und den Radiogeräten) um sog. Familiengeräte, die allein dem Kläger bzw. den Eltern als Haushaltsvorstand zuzurechnen sind. 51 Ist mithin nicht der Nachweis erbracht (und ein solcher aus rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit auch nicht möglich), dass der Sohn des Klägers Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält bzw. Rundfunkteilnehmer ist, scheidet (auch) für diesen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV aus. 52 Eine Befreiung kommt auch nicht aufgrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Der Kläger bzw. sein Sohn haben schon einen dafür erforderlichen Antrag nicht (ausdrücklich) gestellt. Selbst wenn ein solcher aufgrund der umfänglichen ergänzenden Darlegungen des Klägers im Widerspruchsverfahren unterstellt würde, lägen die Voraussetzungen nicht vor, weil kein atypischer Härtefall i.S.d. Bestimmung gegeben ist. Der Normgeber hat die Problematik, dass (nur einzelne) Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, durchaus gesehen und in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV einer abgestuften Regelung zugeführt. Diese abschließende Regelung kann grundsätzlich nicht durch die Härtefallregelung ausgehöhlt werden 53 VG Göttingen, Urt. vom 30. November 2006 - 2 A 13/06 -, VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 -, jeweils a.a.O. 54 Dies gilt auch für den Kläger, weil nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass er durch besondere, gerade in seiner individuellen Situation begründete Umstände in besonderer Weise schutzwürdig wäre, die eine Gebührenbefreiung rechtfertigen könnten. 55 Weder das AGG noch Verfassungsrecht gebieten eine andere Sichtweise. Auch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch. 56 Ziel des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es gemäß dessen § 1, Benachteiligungen aus Gründen u.a. einer Behinderung oder des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. 57 Es kann offen bleiben, ob die vorstehend in Rede stehende Konstellation überhaupt dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes - vgl. § 2 Abs. 1 AGG, vornehmlich Nr. 6 (soziale Vergünstigungen) oder Nr. 7 (Bildung) - unterfällt, wofür vieles spricht. Denn eine an das Alter oder eine Behinderung anknüpfende gegenwärtige Diskriminierung ist weder unmittelbar noch mittelbar feststellbar (vgl. § 3 Abs. 1 u. 2 AGG). 58 Das in Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ergangene AGG stellt eine weitere Ausgestaltung des in der Verfassung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) schon seit 1994 ausdrücklich verankerten Benachteiligungsverbots für Behinderte dar. Entsprechend diesem Gebot soll dieser Personenkreis gefördert werden. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, RdNr. 37. 60 Dem könnte es möglicherweise widersprechen, wenn behinderte Kinder als Rundfunkteilteilnehmer Rundfunkgebühren zahlen müssten. Eine solche Verpflichtung besteht nach den vorstehenden Ausführungen indessen regelmäßig gerade nicht, weil entweder bereits die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflichtigkeit zu verneinen ist oder aber die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1, vornehmlich Nrn. 7 und 8, RGebStV eingreifen können. 61 Es trifft nicht zu, dass die Zuerkennung des RF-Merkzeichens i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV für behinderte Kinder bzw. Jugendliche sinnlos sei", wie der Kläger meint. 62 Allerdings kann sein Sohn derzeit aus den dargestellten Gründen nicht als Rundfunkteilnehmer eingestuft werden und diesem folglich keine Rundfunkgebühren-befreiung bewilligt werden. Diese Beurteilung kann jedoch in einigen Jahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen, und zwar ggf. auch vor Eintritt seiner Volljährigkeit. Zwar würde in diesem Fall regelmäßig eine Gebührenpflicht schon aufgrund des Zweitgeräteprivilegs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV entfallen. Das gilt aber nur für den Fall, dass die Einnahmen seines Sohnes den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigen. Ist das nicht der Fall und wird der Jugendliche mithin rundfunkgebührenpflichtig, wirkt sich der RF-Vermerk auch zu Gunsten Minderjähriger aus. Eine solche Annahme ist bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht prinzipiell ausgeschlossen, weil auch die Einnahmen Behinderter, die in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Rundfunkteilnehmern leben, durchaus den einfachen Sozialhilfesatz übersteigen können, etwa in Gestalt von (Unfall) Rentenleistungen. 63 Eine unterschiedliche Behandlung volljähriger und minderjähriger Haushaltsangehöriger knüpft auch nicht an die Behinderung i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 AGG an, sondern resultiert aus der von anderen Kriterien abhängigen rechtlichen Bewertung, ob der Betreffende als Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV einzustufen ist oder nicht. 64 Soweit in diesem Zusammenhang das Alter Berücksichtigung findet, stellt auch dies keine (mittelbare) Diskriminierung i.S.d. AGG dar, weil hierin schon keine Benachteiligung Minderjähriger in besondere Weise gegenüber anderen Personen" liegt (§ 3 Abs. 2 AGG). Jedenfalls wären die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV bzw. die Kriterien zur Bestimmung der Rundfunkteilnehmereigenschaft durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG), so dass kein rechtserheblicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorläge. Denn diese Regelungen dienen dem Schutz Minderjähriger, indem diese unabhängig vom individuellen Rundfunk- und Fernsehkonsum im Einzelfall regelmäßig nicht den grundsätzlichen Verpflichtungen eines Rundfunkteilnehmers in Gestalt insbesondere der Gebühren- oder sonstiger (Anzeige)-Pflichten unterfallen. 65 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des (nachvollziehbaren) höheren Betreuungsaufwandes des Klägers und seiner Ehefrau für ihren Sohn gerechtfertigt. 66 Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass ihm (und seiner Ehefrau) generell eine Teilhabe am öffentlichen Leben ebenso oder in zumindest vergleichbarer Weise verwehrt ist, wie dem Behinderten selbst, deren Beeinträchtigungen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7/8 RGebStV bzw. § 1 AGG Rechnung tragen sollen. 67 Auch für die Eltern behinderter Kinder gibt es regelmäßig hinreichende Möglichkeiten, eine solche Teilhabe etwa durch Inanspruchnahme familiärer oder professioneller Hilfe bzw. durch Hilfe im Freundes- und Bekanntenkreis zu verwirklichen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm solches verwehrt wäre. Dass derartige Möglichkeiten nur unter erschwerten Bedingungen eröffnet sein mögen, gebietet keine andere Bewertung. 68 Im übrigen unterscheidet sich die Situation des Klägers insoweit im Ergebnis nicht wesentlich von der vieler Eltern mit Kleinst- und Kleinkindern, denen für die nicht unerhebliche, ggf. durchaus eine viele Jahre umfassende, Zeitspanne einer intensiven Betreuungsnotwendigkeit ihrer Kinder eine Teilhabe am öffentlichen Leben nur sehr eingeschränkt eröffnet ist und denen ebenfalls keine Gebührenbefreiung eingeräumt wird. Würden der Kläger und seine Ehefrau entsprechend ihrem Antrag für die in ihrem Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte von der für sie bestehenden Rundfunkgebührenpflicht aufgrund der Behinderung ihres Sohnes" befreit, wäre vielmehr zu erwägen, ob nicht als Folge der Behinderung ihres Kindes für sie als Rundfunkteilnehmer rundfunkgebührenrechtlich günstigere Folgen erwüchsen, als wenn ihr Kind nicht behindert wäre. Darin könnte möglicherweise eine umgekehrte Diskriminierung" liegen, die zu verhindern, das AGG ebenfalls intendiert 69 Vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 1. November 07 - L 3 AS 158/06 -, juris, Leitsatz 5. 70 Das bedarf hier letztlich aber keiner Entscheidung. 71 Auch Verfassungsrecht erfordert keine andere Bewertung. 72 Es liegt weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Familien mit einem schwerbehinderten Elternteil/erwachsenen Haushalts- angehörigen vor (Art 3 Abs. 1, Abs. 3 GG), noch ein Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie (Art. 6 GG). 73 Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind. 74 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004- 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, 379 m.w.N.. 75 Ein Ehepaar gilt für Familiengeräte aus guten Gründen (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung gemeinsam als Haushaltsvorstand bzw. gemeinsam als Rundfunkteilnehmer. Deshalb ist es folgerichtig, wenn für den Fall, dass bei einem von diesen ein Befreiungsgrund vorliegt, die Gebührenpflicht entfällt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 RGebStV). 76 Die Eigenschaft, gemeinsam Rundfunkteilnehmer zu sein, trifft auf andere Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, auch wenn sie der Familie angehören, bei typisierender Betrachtung gerade nicht generell zu. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, auch zur Vermeidung von - vorliegend ausgeschlossenen - Missbrauchsfällen, diesen anderen Haushaltsangehörigen nur, aber gerade auch dann, wenn diese den Nachweis der Rundfunkteilnehmereigenschaft erbracht haben und in ihrer Person Befreiungstatbestände erfüllen, eine Gebührenbefreiung zu gewähren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV). 77 Eine solche Ungleichbehandlung" knüpft überdies, wie schon angemerkt, nicht allein an das Alter und erst recht nicht an eine etwaige Behinderung des anderen Haushaltsangehörigen, sondern daran an, ob der Betreffende rechtswirksam das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht ausüben kann, das für die Einstufung eines prinzipiell gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmers unerlässlich ist. 78 Es liegt mithin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. ein sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung im Einzelfall vor. 79 Vgl. VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 a.a.O., m.w.Nw. 80 Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder ein Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es in anderen Rechtsgebieten möglicherweise an differenzierenden Regelungen wie im RGebStV fehlt und Minderjährigen und/oder Behinderten bzw. deren Familienangehörigen weitreichend Vergünstigungen gewährt werden mögen. Insbesondere ist vorstehend nicht zu entscheiden, ob minderjährige und schwerbehinderte Kinder von den Straßenverkehrsbehörden zu Recht als Halter eines Kfz eingetragen werden, wie der Kläger vorträgt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten er bzw. sein Sohn daraus im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche ableiten. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 82