Urteil
OVG 11 A 1.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0210.OVG11A1.08.0A
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Leitsätze
1. Durch die bundesgesetzliche Neuregelung des Naturschutzrechts sollen, soweit keine andere Regelung getroffen ist, Schutzgebietsverordnungen auch dann bestehen bleiben, wenn ihre bisherige Rechtsgrundlage entfällt. Nur dieses Verständnis entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt.(Rn.35)
2. Eine Beschränkung flächendeckenden Baumschutzes auf städtische Ballungsgebiete ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sachlich gerechtfertigt.(Rn.48)
3. Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist.(Rn.51)
4. Ein Schutz für sämtliche Laub- und Nadelbäume bereits ab einem Stammumfang von 40 cm ist für das Ballungsgebiet von Berlin rechtlich unbedenklich.(Rn.57)
(Rn.61)
5. Die Erhebung einer gemeindlichen Ausgleichsabgabe für nicht mögliche Ersatzanpflanzungen ist rechtlich unbedenklich.(Rn.65)
6. Eine in einer Gehölzschutzsatzung getroffene Regelung, wonach pro angefangene 15 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität mit 12 bis 14 cm Stammumfang zu pflanzen ist, ist grundsätzlich verhältnismäßig.(Rn.73)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die bundesgesetzliche Neuregelung des Naturschutzrechts sollen, soweit keine andere Regelung getroffen ist, Schutzgebietsverordnungen auch dann bestehen bleiben, wenn ihre bisherige Rechtsgrundlage entfällt. Nur dieses Verständnis entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt.(Rn.35) 2. Eine Beschränkung flächendeckenden Baumschutzes auf städtische Ballungsgebiete ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sachlich gerechtfertigt.(Rn.48) 3. Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist.(Rn.51) 4. Ein Schutz für sämtliche Laub- und Nadelbäume bereits ab einem Stammumfang von 40 cm ist für das Ballungsgebiet von Berlin rechtlich unbedenklich.(Rn.57) (Rn.61) 5. Die Erhebung einer gemeindlichen Ausgleichsabgabe für nicht mögliche Ersatzanpflanzungen ist rechtlich unbedenklich.(Rn.65) 6. Eine in einer Gehölzschutzsatzung getroffene Regelung, wonach pro angefangene 15 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität mit 12 bis 14 cm Stammumfang zu pflanzen ist, ist grundsätzlich verhältnismäßig.(Rn.73) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren neben den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Fällen auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist. Die angegriffene Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007 ist eine solche. 2. Die Antragsteller haben die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Diese beträgt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO in der seit dem 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften, die nach dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, ein Jahr ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Diese Frist haben die Antragsteller mit ihrem am 18. Februar 2008 bei Gericht ein-gegangenen Normenkontrollantrag gegen die im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 08/2007 vom 13. Juli 2007 bekannt gemachte Gehölzschutz-satzung vom 3. Juli 2007 eingehalten. 3. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen geltend, im Zusammenhang mit der Bebauung ihres im Geltungsbereich der Gehölzschutzsatzung liegenden Grundstücks von den hierin geregelten Schutzvorschriften für die Bepflanzung betroffen zu sein. Im Hinblick auf die sie beschwerenden Nebenbestimmungen im Bescheid vom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008, die zu fällenden Bäume zu ersetzen, bestimmte Neupflanzungen vorzunehmen und eine fünfjährige Anwuchspflege zu gewährleisten - das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ist nach ihren in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben im Hinblick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt -, kann das nicht ernstlich bezweifelt werden. Im Übrigen schränkt die Gehölzschutzsatzung die Rechte der Grundstückseigentümer auch unabhängig von Baumaßnahmen - und damit notwendigerweise verbundenen Eingriffen in die bestehende Bepflanzung - ein, wie beispielsweise dessen § 4 verdeutlicht, der zu Schutz- und Pflegemaßnahmen für alle geschützten Gehölze verpflichtet. Das aber genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums der Antragsteller insoweit Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 15. September 2010 - OVG 11 A 3.07 -, juris). 4. Schließlich müssen Antragsteller ihren Normenkontrollantrag auch nicht inhaltlich auf einzelne Normen der Gehölzschutzsatzung oder territorial auf ihr Grundstück beschränken (vgl. bezüglich einer Naturschutzgebietsverordnung: Urteil des Senats vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, juris Rz. 18). Dort wird weiter ausgeführt: „Ob die Ungültigkeit einzelner Normen zur Ungültigkeit der gesamten NSG-VO führt, hängt davon ab, ob das restliche Normengefüge unter Respektierung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers auch für sich bestehen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die NSG-VO oder einzelne ihrer Regelungen lediglich für einen Teil des Schutzgebietes für unwirksam zu erklären sind. In beiden Fällen lässt sich die Frage nach der Teilbarkeit regelmäßig erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung entscheiden. Auf Zulässigkeitsebene würde nur dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn offensichtlich wäre, dass der geltend gemachte Mangel sich nicht auf die NSG-VO insgesamt auswirkt und im Eigentum der Antragsteller stehende nicht betroffene Gebietsteile mit den anderen Teilen der NSG-VO nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 39; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 2000 - 3 N 2513/95 -, juris Rn 44; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00 NE -, juris Rn. 157)“. Für flächenbezogene Schutzausweisungen von Landschaftsbestandteilen auf der Grundlage von § 24 BbgNatSchG bzw. § 29 BNatSchG 2002, nunmehr aber auch § 29 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BNatSchG 2009), in der Gestalt von Baumschutzsatzungen - bzw. hier der Gehölzschutzsatzung - gilt Entsprechendes (vgl. auch das o.g. Senatsurteil vom 15. September 2010 zu Landschaftsschutzgebietsverordnungen nach § 22 BbgNatSchG). Hinzu kommt, dass die Antragsteller jedenfalls hinsichtlich künftiger Neupflanzungen von allen inhaltlichen Beschränkungen der Gehölzschutzsatzung betroffen sein dürften. B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 1. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen, auf der Grundlage des BbgNatSchG 2004 erlassenen Gehölzschutz-satzung vom 3. Juli 2007 vorliegend nicht nach dem zwischenzeitlich am 1. März 2010 in Kraft getretenen BNatSchG 2009 zu prüfen ist. Zwar hat der Bundesgesetzgeber hiermit - nach Änderung der grundgesetzlichen Gesetzgebungszuständigkeit von der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes auf die konkurrierende Zuständigkeit durch die Föderalismusreform 2006 - eine gesetzliche Vollregelung geschaffen, die den Bundesländern nur noch begrenzte Kompetenzen belässt (vgl. Egner in: Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, Kommentar, S.109; Hendler/Brockhoff, Die Eingriffsregelung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes, NVwZ 2010, 733 ff). Jedoch gelten landesnaturschutzrechtliche Vorschriften weiter, soweit der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des Naturschutzrechts seine Kompetenzen nicht ausgeschöpft und den Ländern weitere Regelungen überlassen oder Landesrecht unberührt gelassen hat (vgl. z.B. Egner, a.a.O., S. 110 ff.). Übergangs- und Überleitungsregelungen hat die gesetzliche Neuregelung in § 74 nur für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen geschaffen. In § 22 Abs. 2 BNatSchG 2009 ist zudem ausdrücklich geregelt, dass sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht regeln. Letzteres ist hinsichtlich der Fortgeltung von landesrechtlichen Schutzgebietserklärungen nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass es insoweit eines ausdrücklichen landesrechtlichen Legislativakts bedarf, der für das Land Brandenburg bisher nicht vorliegt. Denn dies entspräche nicht der Regelungsintention des Bundesrats mit seiner zu dieser Änderung des ursprünglichen Entwurfs führenden Empfehlung, bestehendes Landesrecht solle unberührt bleiben; vielmehr sollen, soweit keine andere Regelung getroffen ist, Schutzgebietsverordnungen auch dann bestehen bleiben, wenn ihre bisherige Rechtsgrundlage entfällt (Egner, a.a.O., S. 159 Rz. 4 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Urteil vom 18. März 1986 - 9 N 83 A5.08 -, NuR 1986, 342). Nur dieses Verständnis entspricht auch allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Rechtsverordnung und gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage: vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218, 232 f.; ferner Leibholz/Rinck, GG, Kommentar, Art. 80 Rz. 81 m.w.N.). Für die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Baumschutzsatzungen in § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG - die Regelung in Satz 1 betrifft die entsprechende Rechtsverordnung - kann demzufolge nichts anderes gelten. 2. Formelle Mängel der Satzung, d.h. Verfahrens- oder Formfehler, sind durch die Antragsteller nicht gerügt worden. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung der Satzung bzw. deren öffentliche Bekanntmachung hätte dies gemäß § 5 Abs. 4 der damals noch geltenden Gemeindeordnung Brandenburg (vgl. nunmehr § 3 Abs. 4 BbgKVerf) auch schriftlich innerhalb eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der den Mangel begründenden Tatsache erfolgen müssen. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch darüber hinaus ersichtlich. 3. Die Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007 leidet auch nicht an durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG 2004 konnten als geschützte Landschaftsbestandteile Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, d) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten oder e) wegen ihrer Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Gemäß Satz 2 konnte der Schutz auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile im ganzen Land oder in Teilgebieten erstreckt werden und kamen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 BbgNatSchG als Landschaftsbestandteile insbesondere in Betracht Einzelbäume, Baumgruppen, einseitige Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG erfolgte die Festsetzung durch Rechtsverordnung des zuständigen Fachministers bzw. der Unteren Naturschutzbehörde. Nach dessen Satz 2 bis 4 durften innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen (Schutz)Festsetzungen gemäß Abs. 1 und 2 Nr. 4 auch durch Satzungen der Gemeinden - sogen. Baum- oder Gehölzschutzsatzungen (vgl. dazu Koch/Tolkmitt, Brandenburgisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 24 Ziffer 2; s. auch Schmidt-Räntsch, in: Gassner u.a, BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 29 Rz 7; Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar, § 29 BNatSchG Rz. 9 ff., 14) - getroffen werden. Für den Inhalt dieser Satzungen war auf die allgemeinen Vorschriften in § 19 BbgNatSchG zurückzugreifen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 bestimmen die Rechtsverordnungen „den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen“. Dass dort nur von „Rechtsverordnungen“ die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Dies erklärt sich vielmehr daraus, dass Schutzgebietsausweisungen - einschließlich des Schutzes von Landschaftsbestandteilen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG) - regelmäßig durch Rechtsverordnung erfolgen und insoweit nur für den Innenbereich und den von Bebauungsplänen erfassten Bereich von Gemeinden eine Ausnahmeregelung gilt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BbgNatSchG). a) Zu Unrecht wenden die Antragsteller gegen die Gehölzschutzsatzung vom 3. Juli 2007 zunächst ein, es sei rechtswidrig, den Baumbestand Kleinmachnows im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen flächendeckend zu erfassen. Zulässig sei ein solcher Schutz nur in städtischen Ballungsgebieten mit ihren Besonderheiten dichter Besiedelung. Die Verhältnisse in Kleinmachnow seien jedoch durch eine weit geringere Besiedelung und erheblichen Waldbestand im Ort selbst bzw. in seiner Umgebung geprägt und hiermit nicht vergleichbar. Eine derartige Beschränkung flächendeckenden Baumschutzes auf städtische Ballungsgebiete ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sachlich gerechtfertigt. § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG lässt vielmehr ausdrücklich die Erstreckung von Schutzgebietsfestsetzungen auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile „im ganzen Land oder in Teilgebieten“ zu. Auch die frühere rahmenrechtliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2002 bzw. die entsprechende Regelung im vorangegangenen § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, wonach sich der Schutz „in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand“ u.a. an Bäumen erstrecken könne, ermöglichte eine landesrechtliche Regelung im Gesamtgebiet eines Landes (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303/95 -, NJW 1996, 1487, 1488, sowie bei juris, dort Rz. 7 f.). Zur Begründung wird dort ausgeführt, keineswegs lasse der Wortlaut des Gesetzes darauf schließen, „dass eine landesrechtliche Regelung für das Gesamtgebiet eines Bundeslandes auch dann unzulässig sei, wenn es … erforderlich ist, das gesamte Gebiet unter Schutz zu stellen“. Im Gegenteil ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 18 BNatSchG, dass „insbesondere im Interesse der Stadtstaaten ein umfassender Bestandsschutz für das gesamte Gemeindegebiet oder für ein ganzes Bundesland durch das Landesrecht ermöglicht, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden sollte (vgl. BT-Dr 7/3879, S. 25)“. Maßgeblich abzustellen sei deshalb auf die „Erforderlichkeit eines gebietsbezogenen Schutzes des Baumbestands“, was wiederum von den „besonderen Verhältnissen“ im jeweiligen Geltungsbereich abhänge. Hinsichtlich des Begriffs der Erforderlichkeit der Schutzausweisung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG bzw. der früheren rahmenrechtlichen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 kann dabei, da der flächendeckende Gehölzschutz sich als „Objektschutz mit Elementen des Flächenschutzes“ darstellt (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 29 Rz. 10, 16 f.), auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugegriffen werden (so auch Kolodziejcok, a.a.O., Band 1, § 29 BNatSchG 2002 Rz. 32 i.V.m. § 23 Rz. 31 ff). Danach ist, wie auch der Senat zu Landschafts- und Naturschutzgebietsverordnungen vielfach entschieden hat, die Schutzausweisung zur Erreichung des in der Rechtsvorschrift anzugebenden Schutzzwecks erforderlich, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 BNatSchG und § 1 BbgNatSchG 1992) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Der Rechtsvorschrift muss eine den naturschutzrechtlichen Grundsätzen genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie - Art. 14 Abs. 1 GG - oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - Art. 2 Abs. 1 GG - verstoßen (vgl. auch OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007 - 1 N 3.06 -, juris Rz. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei juris, dort Rz. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei juris, dort Rz. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist. Schutzwürdig sind die durch die Baumschutzsatzung als Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellten Bäume und Gehölze, wenn sie zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG benannten Schutzzwecke geeignet sind. Bei der Auswahl dieser Zwecke besteht ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 29 Rz. 16 f.; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987 - 2 B 129.86 -, NuR 1987, 323, 324 zu den entsprechenden Regelungen in §§ 18 Abs. 2 und 22 NatSchG Bln a.F.). Die Bemessung der Größe des Gebietes hängt dabei nach den obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O.) zur „gebietsbezogenen Erforderlichkeit“ im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Schutz erforderlich ist, weil der in der Satzung festgelegte Schutzgegenstand gefährdet ist. Dabei ist eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise ausreichend, dass ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist; einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht. Die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen innerhalb eines Gebietes erfordert somit keine natur- oder denkgesetzliche Unabweislichkeit der Schutzausweisung. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Bestandsaufnahme und Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., juris Rz. 60). Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 324). Die flächendeckende Erforderlichkeit des Gehölzschutzes für Kleinmachnow, d.h. die örtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gehölzbestandes, hat die Antragsgegnerin hinreichend konkret und ermessensfehlerfrei begründet. In der vorliegenden Begründung des Entwurfs der Gehölzschutzsatzung wird diesbezüglich unter Bezugnahme auf die in § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG genannten Schutzzwecke, die in § 1 Abs. 1 der Satzung auch - wie erforderlich - ausdrücklich als Satzungszwecke benannt werden, ausgeführt, dass die aus der Nähe zu Berlin und dem verstärkten Zuzug resultierende, fortdauernde rege Bautätigkeit den bisherigen Gehölzbestand gefährde. Im Rahmen der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin den erheblichen Siedlungsdruck durch stetiges Anwachsen der Bevölkerungszahl ab 1990 sowie die erhebliche Neubautätigkeit ab 1996 und die hohe Zahl von Baumfällgenehmigungsanträgen ab dem Jahre 2000 auch durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger statistischer Übersichten belegt. Dass eine flächendeckende Unterschutzstellung des Baumbestandes danach vernünftigerweise geboten sein konnte - nur dies ist, wie dargelegt, erforderlich -, ist danach nicht von der Hand zu weisen, hält sich jedenfalls innerhalb des der Antragsgegnerin insoweit zustehenden Handlungs- und Gestaltungsspielraums. Unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begründung des Entwurfs der Gehölzschutzsatzung, dass das spezifische Ortsbild Kleinmachnows, das durch großen Baumbestand und üppige Durchgrünung mit Großsträuchern und Hecken gekennzeichnet sei, zum Schutz des bisherigen Mikroklimas sowie der hohen Wohnqualität im Ort - die Regelungen gelten nur für Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der gemeindlichen Bebauungspläne, nicht aber auch für sonstige Flächen, insbesondere Wald (vgl. §§ 1 Abs.2 und 2 Abs. 5 Gehölzschutzsatzung) - erhalten bleiben solle. Denn eine derartige Zielsetzung liegt nicht nur im Rahmen zulässiger gemeindlicher Zukunfts- und Entwicklungsplanung, sondern entspricht auch dem in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG genannten Schutzzweck. Dass Kleinmachnow selbst - auch seinerzeit noch - über einen im Verhältnis zu Vorortbezirken im angrenzenden Berlin überdurchschnittlichen Grünanteil verfügt haben dürfte, was auch für seine Umgebung galt (vgl. nur die durch die Antragsgegnerin eingereichten Luftbilder aus den Jahren 1997 und 2003), stellt die Schutzbedürftigkeit des Gehölzbestandes im erfassten bebauten Bereich angesichts der dargelegten Gefahren, insbesondere durch die starke Neubautätigkeit, nicht in Frage. Gleichzeitig macht die genannte Begründung des Satzungsentwurfs mit der - auf Vermeidung von überzogenen Eigentumseingriffen gerichteten - Beschränkung auf den Schutz von Bäumen erst ab einem bestimmten Stammumfang sowie von Hecken und Sträuchern bestimmter Arten, Höhe und Länge (vgl. dazu § 2 Abs. 1 der Satzung) deutlich, dass ungeachtet des beabsichtigten, (innerörtlich) flächendeckenden Gehölzschutzes auch die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt wurden. Verfehlt ist die Annahme der Antragsteller, die Erforderlichkeit flächendeckenden bzw. umfassenden Baumschutzes sei im Hinblick auf eine Erklärung des brandenburgischen Umweltministers vom August 2009 in Zweifel zu ziehen, wonach es im Land Brandenburg während der Gültigkeit der Brandenburgischen Baumschutzverordnung vom 29. Juni 2004 (BbgBaumSchV) nicht zu gravierenden Baumverlusten gekommen sei. Die Antragsteller verkennen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass sich diese Äußerungen auf das Land Brandenburg als Ganzes beziehen bzw. es sich um Erkenntnisse im Zusammenhang mit der landesweit gültigen BbgBaumSchV handelt. Angesichts der in großen Teilen dieses Flächenlandes nur sehr dünnen Besiedelung und der dort überwiegend fehlenden Tendenz zur baulichen Verdichtung verbietet es sich, daraus Schlussfolgerungen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder den Geltungsbereich dortiger Bebauungspläne, jedenfalls - wie vorliegend - im engeren Verflechtungsbereich zu Berlin zu ziehen (so zu Recht schon Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2003 - 7 K 3385/99 -, juris Rz. 29 bis 31). Abgesehen davon, dass eine Übertragung jener landesweit bezogenen Erkenntnisse auf diesen Schutzbereich somit nicht möglich ist, liegt es auf der Hand, dass gerade dort Baumschutz tendenziell in einem anderen (weitgehenderen) Umfang geboten ist. b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Regelungen zum Schutzgegenstand in § 2 der Gehölzschutzsatzung vom 3. Juli 2007. Diesbezüglich machen die Antragsteller geltend, der Schutz für sämtliche Laub- und Nadelbäume (mit Ausnahme lediglich der meisten Obstbäume und von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes) bereits ab einem Stammumfang von 40 cm, für Eibe, Rotdorn, Stechpalme und Edeleberesche sogar von 20 cm - jeweils in 100 cm Höhe - sei nicht erforderlich. Ersichtlich unzutreffend ist zunächst die generelle Behauptung, erst ab einem Stammumfang von 80 cm, d.h. regelmäßig im Alter von 50 bis 70 Jahren, begründeten Bäume nennenswerte ökologische Vorteile für ihre Umgebung. Soweit sich die Antragsteller insoweit auf Günther (Baumschutzrecht, Monographie 1994, S. 28) berufen, wird dieser auch falsch zitiert. Denn dort heißt es nur, solchen Bäumen komme „besonders großer ökologischer und landschaftsgestalterischer Wert“ zu. Die weitere Behauptung der Antragsteller, bei Bäumen geringeren Stammumfangs bestehe die besondere Gefahr der Entwurzelung und des Abbrechens, wurde weder substantiiert noch belegt. Zudem ist die Antragsgegnerin dem mit der ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung entgegengetreten, maßgeblich für diese Gefahren seien, wie auch das Sturmtief „Kyrill“ im Januar 2007 gezeigt habe, vielmehr Kronenfülle und Standort des Baumes. Die Unterschreitung der Schutzschwelle eines Stammumfangs von 80 cm hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Entwurfs der Gehölzschutzsatzung mit den örtlichen Besonderheiten gerechtfertigt. Neben den o.g. allgemeinen Gründen (enger Verflechtungsraum zu Berlin, fortdauernde rege Bautätigkeit mit daraus resultierenden Gefahren für den bisherigen Gehölzbestand) heißt es dort - speziell bezogen auf den jüngeren Baumbestand -, es sei auch „zunehmend alter Baumbestand zu ersetzen, so dass nachwachsende Gehölze frühzeitig unter Schutz gestellt werden müssen, um das Ortsbild und die von den Gehölzen ausgehenden Wohlfahrtswirkungen zu erhalten“, bzw. es gelte auch „den Nachwuchs zu sichern“. Ergänzend bzw. klarstellend hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 5. März und 5. Dezember 2008 unwidersprochen auf eine Häufung witterungsbedingter Baumverluste und Fällungen hingewiesen, die es geböten, dem „Baumnachwuchs“ besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Auch sei der derzeitige Baumbestand „am Überaltern“, so dass die jüngere Baumgeneration „bereits ab 40 cm Stammumfang weit reichende Bedeutung gewinne und deshalb schutzwürdig“ sei. Diese Erwägungen halten sich nicht nur im Rahmen des bei der Schutzausweisung bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielraumes, sondern vermögen die Erforderlichkeit einer Schutzschwelle für Bäume auch unterhalb von 80 cm Stammumfang ohne weiteres zu belegen. Dass die zitierte Begründung des Entwurfs der Gehölzschutzsatzung noch von einer Schutzschwelle von 60 cm ausgegangen war, während die Satzung selbst dann einen Stammumfang von 40 cm festgelegt hat - die vorangegangene Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2001 hatte einen noch niedrigeren Wert von 30 cm bestimmt -, führt ungeachtet des Fehlens einer insoweit vorliegenden seinerzeitigen ausdrücklichen schriftlichen Begründungsergänzung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass diese Absenkung das Ergebnis einer langwierigen Diskussion im Rahmen des Satzungsgebungsverfahrens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 war und dies v.a. mit den Niederschriften der Sitzungen der Gemeindevertretung vom 22. Februar, des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten vom 30. Mai, des Hauptausschusses vom 20. Juni und nochmals der Gemeindevertretung vom 27. Juni 2007 hinreichend belegt. Maßgeblicher Beweggrund für diese Herabsetzung sei hiernach letztlich die Erwägung gewesen, auch jüngere Bäume, unter anderem auch die Ersatzpflanzungen, zu erhalten. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), insbesondere des o.g. Urteil vom 29. April 2003, der Schwellenwert von 40 cm Stammumfang für den engen Verflechtungsraum zu Berlin, zu dem Kleinmachnow zähle, als rechtlich unbedenklich angesehen wurde. Zweifel daran, dass dies die tragenden Gründe für die Festsetzung des Schwellenwertes auf 40 cm waren, hat der Senat nicht, da auch die vorliegende schriftliche Begründung von dem Grundanliegen zeugt, die zur Erreichung der Schutzziele angestrebte Erhaltung möglichst vieler Bäume insbesondere auf Baugrundstücken und die Sicherung des Nachwuchses mit den sich aus der Rechtsprechung - insbesondere aus dem ausdrücklich zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2003 - ergebenden, zunächst strenger interpretierten rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Auch in den zitierten Schriftsätzen vom 5. März und 5. Dezember 2008 sowie im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 (betreffend die Erteilung der Fällgenehmigung mit Nebenbestimmungen an die Antragsteller) finden sich entsprechende Erwägungen. Dort heißt es im Anschluss an die Gründe für die Festlegung einer Schutzschwelle von 40 cm Durchmesser für Bäume: „Die Neufassung der Gehölzschutzsatzung … dokumentiert deutlich den politischen Willen der Gemeindevertreter zu einer auf die Bedürfnisse des Ortes abgestimmten Baumschutzsatzung. In diesem Zusammenhang wurde die Problematik des Ansatzes der Schutzschwelle vehement diskutiert. Hierbei wurde erkannt, dass in Kleinmachnow der vorhandene alte Baumbestand naturgemäß nicht ewig erhalten werden kann, so dass mit dem langfristigen Blick auch Bäume im Alter von ca. 20 Jahren mit einem geringeren Stammumfang schutzwürdig sind“. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Antragsteller, einzelne Gemeinderatsmitglieder hätten ihnen gegenüber auf Nachfrage erklärt, auch insoweit sei es damals politischer Wille gewesen, den Zuzug nach Kleinmachnow zu beschränken, ist unsubstantiiert und belegt im Übrigen nicht, dass dies der maßgebliche Grund für den Umfang der Schutzbestimmungen in der Gehölzschutzsatzung war. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin durch ihren Bürgermeister vielmehr ausdrücklich erklärt, derartige Erwägungen seien für den Satzungsbeschluss nicht tragend gewesen. Die genannten Erwägungen lassen vor dem Hintergrund des Handlungs- und Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin Ermessensfehler nicht erkennen und sind auch hinreichend tragfähig, die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Baumbestandes bereits ab einer Schutzschwelle von 40 cm zu begründen. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) ist hiermit nicht verbunden, zumal diesen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Satzung ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zusteht und darüber hinaus nach dessen Absatz 2 im Einzelfall auch noch eine Befreiung im Fall des Vorliegens einer unzumutbaren Härte und überwiegender Gründe des Gemeinwohls erteilt werden kann. Die Annahme der Antragsteller, durch die Gehölzschutzsatzung werde ein „generelles Veränderungsverbot, das den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überlässt“ (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O., S. 1487) angeordnet, ist angesichts dessen verfehlt. c) Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der Antragsteller, im Land Brandenburg bzw. im BbgNatSchG gebe es für die Erhebung einer gemeindlichen Ausgleichsabgabe im Falle nicht möglicher Ersatzpflanzungen keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insoweit berufe man sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 zum Geschäftszeichen 5 K 2175/04. Diese Annahme ist, wie der Senat im hierzu ergangenen Berufungsurteil vom heutigen Tage zum Geschäftszeichen 11 B 32.08 entschieden hat, unzutreffend. Zwar ist dieses Urteil zum Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (BbgNatSchG 1992) ergangen, während der streitgegenständlichen Gehölzschutzsatzung vom 3. Juli 2007 das Brandenburgische Naturschutzgesetz vom 26. Mai 2004 zugrunde liegt. Insoweit gilt jedoch nichts anderes. In diesem Urteil heißt es wie folgt: Zwar trifft es zu, dass das BbgNatSchG … eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung von Ausgleichsabgaben für den Fall der Beseitigung geschützter Gehölze - und darüber hinaus auch zur Anordnung von Ersatzpflanzungen - im Rahmen gemeindlicher Baumschutzsatzungen nicht enthielt. Dort war in § 24 Abs. 3 Satz 2 nur geregelt, dass Landschaftsbestandteile - dazu gehörten insbesondere auch Einzelbäume und sonstige Gehölze (§ 24 Abs. 2) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden durften. Der zulässige Schutzzweck wiederum war in § 24 Abs. 1 aufgeführt und gleichzeitig geregelt, dass sich die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung auf das ganze Land oder Teilgebiete erstrecken konnte. Darüber hinaus galten auch für derartige (Gehölz)Schutzausweisungen die allgemeinen inhaltlichen Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, wonach Rechtsverordnungen - bzw. wie vorliegend auf gemeindlicher Ebene Satzungen - „den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote“ zu bestimmen hatten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im BbgNatSchG für die Erhebung einer - als Nebenbestimmung zu einer Fällgenehmigung festgesetzten - baumschutzsatzungsrechtlichen Ausgleichsabgabe bedurfte es jedoch ebenso wie für eine Ersatzpflanzanordnung nicht. Vielmehr genügten die genannten Regelungen, da sie vor dem Hintergrund des dieses Gesetz beherrschenden - und den rahmenrechtlichen Regelungen in § 19 BNatSchG 2002 folgenden - Kompensationsgrundsatzes zu verstehen und auch entsprechend auslegungsfähig sind. Damit aber waren sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 574) auch inhaltlich hinreichend in dem Sinne vorgeformt, dass für den Normadressaten dieser Eingriff bereits aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, d.h. vorliegend aus § 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG, vorhersehbar war. Ausdruck gefunden hatte der Kompensationsgrundsatz vor allem in den damals geltenden Vorschriften für Eingriffe in Natur und Landschaft, namentlich in §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 1 BbgNatSchG (im Wesentlichen gleich: §§ 12 Abs. 2 und 15 BbgNatSchG 2004). Danach waren unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen und war in dem Falle, dass eine Ersatzmaßnahme nach der Art des Eingriffs nicht möglich war oder der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen konnte, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Aber auch im früheren § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BbgNatSchG (vgl. nunmehr § 72 Abs. 7 und 10 BbgNatSchG 2004) war vorgesehen, dass bei der Zulassung von Ausnahmen für die in Abschnitt 5 gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden“ konnten. Zwar ist keine dieser Regelungen unmittelbar auf die in einer Satzung gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 BbgNatschG geregelten Fälle anwendbar. Sie zeigen indes, dass eine mittels Nebenbestimmung zu regelnde möglichst zeit- und ortsnahe Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen bzw. Schäden ein grundlegendes Prinzip des Naturschutzrechts ist. Es gestattet „eine Flexibilisierung des aus dem Bestandsschutz resultierenden Verschlechterungsverbots, das im Wege des Naturalausgleichs in Einklang gebracht werden soll mit aktiven Gestaltungsinteressen“ (Vosskuhle, Das Kompensationsprinzip, 1999, S. 390, zit. nach Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntzsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rn 6). Dem entspricht es, eine Fällung an sich bestandsgeschützter Bäume - etwa zur Ermöglichung der Errichtung eines Gebäudes - zuzulassen und die dadurch eintretenden Beeinträchtigungen durch Ersatzpflanzungen oder eine insoweit zweckgebundene Abgabe auszugleichen oder jedenfalls zu mindern. Zu Recht weist der Beklagte mit der Berufungsbegründung darauf hin, dass eine derartige (Schadens)Ausgleichsabgabe keine Steuer oder auch nur steuerähnliche Abgabe ist, für die eine eventuell weitergehende inhaltliche Vorformung durch den Gesetzgeber erforderlich sein könnte. Vom Ansatz her ähnlich, jedenfalls im Ergebnis gleich, sieht das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteile vom 16. Juli 1991 - 10 A 2447.88 -, NuR 1992, 93, und vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021.92 -, NuR 1994, 253, 256; dies generell auf entsprechende Regelungen anderer Bundesländer übertragend: Günther, Baumschutzrecht, Monographie 1994, Rz. 153) die Regelung in § 45 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach die Gemeinden „durch Satzung den Schutz des Baumbestandes … regeln“, als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Ersatzmaßnahmen und Geldzahlungen an. Dieses Verständnis lege nicht nur der Wortlaut der Bestimmung nahe, vielmehr diene es auch der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 1 des Gesetzes, da der Schutz des Baumbestandes „mittelbar“ auch durch Ersatzpflanzungen und zweckgebundene Ausgleichszahlungen bewirkt werde. Soweit sich das streitgegenständliche verwaltungsgerichtliche Urteil demgegenüber auf eine Entscheidung des VGH Kassel (Beschluss vom 28. Mai 1993 - 3 TH 710.93 -, NuR 1994, 247) zum früheren § 118 Abs. 2 Satz 2 Hess. Bauordnung beruft, wonach „die Beseitigung von Bäumen der Genehmigung bedürfe“, verkennt es die gegenüber dem Naturschutzrecht mit seinem Entwicklungsgebot und dem Kompensationsgrundsatz unterschiedliche Zielrichtung des Bauordnungsrechts. d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass § 8 Abs. 4 Satz 1 der Gehölzschutzsatzung die Ersatzbepflanzung auf „standortgerechte Gehölze, wie in der Anlage 1 der Satzung aufgeführt“, beschränkt. Die Auffassung der Antragsteller, darin liege ein Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzender unverhältnismäßiger Eingriff, vermag der Senat nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die durchaus umfangreiche Liste zulässiger Ersatzpflanzungen eine gewisse Auswahl zulässt, hält sich der ihr zugrunde liegende Zweck, heimischen standortgerechten Pflanzen aus ökologischen Gründen den Vorzug zu geben, im Rahmen zulässigen gemeindlichen Gestaltungsermessens. Sachgerecht erscheint diese Regelung auch vor dem Hintergrund, dass bei standortgerechten Pflanzen der erstrebte Anwuchserfolg am ehesten sichergestellt ist. Im Übrigen dürfte auch das beseitigte Gehölz regelmäßig ein einheimisches gewesen sein. Zutreffend weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass sich diese Regelung nur auf Ersatzpflanzungen bezieht und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Satzung Rücksicht auf die Wünsche der Verpflichteten genommen werden solle sowie in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden könnten. e) Im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende Gestaltungsermessen sind auch die Festsetzungen in § 8 Abs. 2 und 3 Gehölzschutzsatzung zum Umfang der Ersatzpflanzung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist entgegen der Annahme der Antragsteller keineswegs nur eine Regelung zulässig, nach der im Falle der Beseitigung eines Baumes als Ersatz nur ein neuer zu pflanzen ist. Auch insoweit berufen diese sich zu Unrecht auf Günther (a.a.O., Rz. 154). Dort wird vielmehr nur die Auffassung vertreten, unverhältnismäßig wäre es, eine Ersatzpflanzung mit identischem oder nahezu identischem Mindestumfang zu verlangen, beides solle vielmehr in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Eine generelle Relation von 1 zu 1 verkennt jedenfalls, dass die einem Baum zukommenden ökologischen Wirkungen bekanntlich typischerweise mit seinem Alter und seiner Größe und damit auch dem Stammumfang deutlich zunehmen, so dass der Ersatz eines Baumes mit weit größerem Stammumfang auch nicht annähernd durch einen Jungbaum mit wesentlich geringerem Stammumfang ersetzt werden kann (vgl. das zitierte Beispiel bei Bruns, Kommunale Baumschutzsatzungen leben weiter, NZBau 2010, 232, wonach für die Fällung einer freistehenden hundertjährigen Buche ca. 2.700 junge Bäume gepflanzt werden müssen, um bei der Fotosynthese dieselbe CO²-Menge zu verbrauchen bzw. Sauerstoffmenge zu produzieren). Angesichts dieser unterschiedlichen „ökologischen Wertigkeit“ wird allgemein anerkannt und als zulässig angesehen, die Zahl festzusetzender Ersatzpflanzungen bzw. einer Ausgleichsabgabe an den Stammumfang des beseitigten Baumes anzuknüpfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778.94 -, juris Rz. 22; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2008 8 A 10976.07 -, juris Rz. 37; so auch die Musterbaumschutzverordnungen/-satzungen diverser Bundesländer, z.B. Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen). Dass die seitens der Antragsgegnerin in der Gehölzschutzsatzung getroffene Regelung, wonach pro angefangene 15 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität mit 12 bis 14 cm Stammumfang zu pflanzen sei, grundsätzlich ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig ist, vermag der Senat angesichts der genannten unterschiedlichen „ökologischen Wertigkeit“ und des Umstandes, dass Bäume hiernach regelmäßig erst ab einem Stammumfang von 40 cm geschützt und damit zu ersetzen sind, nicht zu erkennen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Umfang der Ersatzpflanzung je nach Vitalität und Zustand des entfernten Gehölzes mit prozentualen Abschlägen im Einzelfall deutlich gemindert wird und dass von der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 der Satzung in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Belange des Gehölzschutzes gewahrt blieben. Ausweislich der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2007 (TOP 6.2, S. 7) sollte mit der dort angeregten Ergänzung des § 8 Abs. 4 um „zusätzliches Ermessen“ eine Entlastung solcher Eigentümer von Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen ermöglicht werden, deren Grundstücke stark mit Bäumen bewachsen sind. f) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Antragsteller gegen die Regelung in § 8 Abs. 5 der Gehölzschutzsatzung, wonach die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung erst dann als erfüllt gilt, wenn diese fünf Jahre nach Pflanzung einen guten Zustand aufweist, die Pflege in diesem Zeitraum zu gewährleisten ist und nicht angewachsene Ersatzpflanzungen nachzupflanzen sind. Dass Günther (a.a.O., Rz. 155), auf den sie sich berufen, meint, es spreche viel dafür, auf derartige Regelungen, wie es sie in manchen gemeindlichen Satzungen für zwei Jahre gebe, zu verzichten, da sie kaum zu überwachen seien, steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass derartige Praktikabilitätserwägungen einer schwierigen Kontrolle rechtlich schon nicht zwingend sind, ist es angesichts der gebotenen Zielsetzung der Ersatzpflanzung, einen entsprechenden Anwuchs erfolg sicherzustellen, nicht zu beanstanden, einen Zeitraum zu wählen, der dies regelmäßig gewährleisten wird. Die Antragsgegnerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach den dortigen ortsspezifischen meteorologischen Beobachtungen, beispielsweise auch im Hinblick auf langanhaltende Trockenheitsphasen wie im letzten Sommer, ein Anwachszeitraum von fünf Jahren keineswegs überzogen sei. Der Anregung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu folgen, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen, sieht der Senat angesichts der überzeugenden Darlegungen der Antragsgegnerin keine Veranlassung, zumal der märkische Sandboden bekanntlich keine hohe Wasserspeicherfähigkeit besitzt und massive Trockenheitsschäden bei unterbleibender Wässerung deshalb gerade bei jungen Gehölzen naheliegen. g) Rechtlich unbedenklich sind schließlich auch die Regelungen in § 8 Abs. 6 Gehölzschutzsatzung zum Umfang der im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung festzusetzenden Ausgleichsabgabe. Insoweit machen die Antragsteller zunächst geltend, dass es unzulässig sei, insoweit auf den vollen „Wert der beseitigten Gehölze“ abzustellen; maßgeblich müsse vielmehr der Wert der Ersatzpflanzung sein. Hierfür könnte in der Tat sprechen, dass die Ausgleichsabgabe nur im Falle der Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung verlangt werden darf und - als Äquivalent - an deren Stelle tritt. Da der Wert der beseitigten Bäume, soweit er überhaupt messbar ist, regelmäßig weit höher liegen dürfte, würden Grundstückseigentümer, denen eine Ersatzpflanzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, andernfalls unter Umständen erheblich schlechter gestellt. Ob es dafür hinreichende sachliche Differenzierungsgründe gibt, kann aber vorliegend letztlich dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin bemisst die Ausgleichsabgabe letztlich nach den Kosten der Ersatzpflanzung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nämlich dargelegt, Ausgangspunkt der Berechnung der Ausgleichsabgabe sei der Wert des beseitigten Baums insoweit, als dessen Stammumfang Ausgangsgröße für die Ermittlung der anstehenden Ersatzpflanzungen sei, so dass die Höhe der Ausgleichszahlung letztlich die Kosten der Ersatzpflanzung widerspiegele. Dieser Berechnungsmodus sei ständige Praxis und habe bereits für die Vorgängerregelung der hier streitgegenständlichen Satzung gegolten. Insoweit werde auch auf die Berechnung im Baumfällgenehmigungsbescheid für die Antragsteller vom 13. September 2007 verwiesen, der eingangs der mündlichen Verhandlung dem Gericht in Kopie vorgelegt wurde. Dafür, dass nur eine derartige Berechnung - ungeachtet des o.g. missverständlichen Wortlauts - dem Willen des Satzungsgebers entsprach, dürfte auch der Umstand sprechen, dass es im Anschluss hieran heißt „zuzüglich 40% dieses Wertes für ersparte Pflanz- und Anwuchspflege“. Eine derartige Bemessung knüpft aber regelmäßig an den Wert der Ersatzpflanzung, die erspart wird, an. Auch die seitens der Antragsteller beanstandete Kostenhöhe der ersparten Pflanz- und Anwuchspflege in § 8 Abs. 6 der Gehölzschutzsatzung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Dass dort statt der von ihnen für zulässig gehaltenen Pauschale von 30% eine solche von 40% festgesetzt ist (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 16. Juli 1991, a.a.O., S. 94), hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auch damit begründet, dass ein nachgepflanzter Baum ca. zehn Mal pro Jahr zu wässern sei. Im Hinblick auf die vorgeschriebene fünfjährige Pflegedauer, deren Länge aus den oben genannten Gründen für die Zulässigkeit einer entsprechenden Nachpflanzpflicht nach § 8 Abs. 5 der Satzung nicht zu beanstanden ist, erscheint die Höhe der Pauschale, die nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die untere Grenze der sich aus den ihr vorliegenden Rechnungen ergebenden Pfle-geaufwendungen darstelle, nicht übersetzt. Nicht zu beanstanden ist bei der Bemessung der Ausgleichsabgabe auch der Ansatz der „jeweils geltenden Mehrwertsteuer“. Denn die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Ausgleichsabgabe zu etwa 70% für Aufträge an Fremdfirmen verwandt werde, so dass auch Umsatzsteuer anfalle. Dass demnach ein kleinerer Anteil der Abgabe von etwa 30% mittels Vergabe von Aufträgen an den Bauhof, einen gemeindeeigenen Betrieb, verwendet wird und insofern Umsatzsteuer nicht anfällt, stellt dies nicht in Frage, da ein Gesetz-, aber auch ein Satzungsgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und er hierbei eine verhältnismäßig weit gehende Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.). h) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich noch geltend, die Gehölzschutzsatzung sei insofern rechtswidrig und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie auch Robinien und Traubenkirschen schütze, obwohl der Kommunalpolitische Arbeitskreis der SPD Kleinmachnow, der der Bürgermeister von Kleinmachnow angehöre, im Mai 2006 beschlossen habe, diese Bäume „als artfremde Gewächse“ zurückzudrängen. Abgesehen davon, dass derartige Parteibeschlüsse die Antragsgegnerin nicht binden können, bezieht sich dieser - vom Antragsteller selbst vorgelegte - Beschluss nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf den sogen. Bannwald. Für Wald gilt die Gehölzschutzsatzung aber ebenso wenig wie für den Außenbereich, in dem der Bannwald nach der unwidersprochen gebliebenen Erwiderung der Antragsgegnerin liegt (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 5 der Satzung). Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die dort beschlossene Zurückdrängung von Robinie und Traubenkirsche im Bannwald eine unterschiedliche Behandlung schon deshalb zu rechtfertigen vermag, weil insoweit ein anderes Ordnungsregime gelte. So sei eine geordnete forstliche Entwicklung zugunsten eines gleichmäßigen artenreichen Mischwaldes, bestehend aus ortstypischen Gehölzen, eine für Wald zulässige Zielstellung (vgl. nur § 4 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG Brandenburg vom 20. April 2004: Schaffung und Erhaltung eines überwiegenden Anteils standortheimischer/standortgerechter Baum- und Straucharten; als standortheimisch gilt eine wildlebende Pflanze, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet). Demgegenüber dürften, was vorliegend der Fall sei, für den innerörtlichen Gehölzschutz andere Kriterien als bedeutsam festgelegt werden, etwa der Gesichtspunkt, dass bestimmte Baumarten außerhalb des Waldes aufgrund des Nahrungsangebots für Tiere und ihrer ökologischen Bedeutung durchaus ihren (schützenswerten) Platz haben. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht erkennbar. Verfehlt ist schließlich auch das Vorbringen der Antragsteller, der Kommunalpolitische Arbeitskreis der SPD habe damals ferner beschlossen, es solle keine weitere Bebauung stattfinden, man könne sich deshalb nicht des Eindrucks erwehren, auch mit der Gehölzschutzsatzung solle das Ziel umgesetzt werden, keine weitere (private) Bautätigkeit zuzulassen. Denn auch dieser Beschluss bezieht sich eindeutig nur auf den sogen. Bannwald. Soweit die Antragsteller anschließend geltend machen, auf der anderen Seite würden zwei Investoren großzügig Abholzungsgenehmigungen erteilt, was die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Gehölzbestandes in Frage stelle und Art. 3 Abs. 1 GG verletze, hat die Antragsgegnerin dem unwidersprochen entgegengehalten, dass die den Investoren in zwei Baugebieten erteilten Fällgenehmigungen durchweg auf das Notwendige beschränkt gewesen und auch dort Ersatzpflanzgebote erfolgt sowie Ausgleichsabgaben festgesetzt worden seien. Im Übrigen ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darauf hinzuweisen, dass es keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gibt (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1079 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142, 166, und BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, 157). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007 (nachfolgend: Gehölzschutzsatzung), die im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 08/2007 vom 13. Juli 2007 bekannt gemacht worden und am folgenden Tage in Kraft getreten ist. Die Antragsteller sind seit Ende September 2007 gemeinschaftliche Eigentümer des im Bereich der Gehölzschutzsatzung liegenden Grundstücks R_____ in Kleinmachnow. Im Rahmen der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück beantragten sie die Erteilung einer Fällgenehmigung für diverse Bäume, die ihnen durch Bescheid vom 13. Sep-tember 2007 u.a. mit den Nebenbestimmungen erteilt wurde, die zu fällenden Bäume wieder zu ersetzen, bestimmte Neupflanzungen vorzunehmen und eine fünfjährige Anwuchspflege sowie Baumschutzmaßnahmen für den verbleibenden Baumbestand zu gewährleisten. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 als unbegründet zurück. Nach Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Potsdam die hiergegen erhobene Klage 4 K 252/08 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt; ferner sei einem gegen entsprechende baumschutzrechtliche Regelungen im Baugenehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch seitens des Landkreises abgeholfen worden. Mit dem am 18. Februar 2008 eingegangenen und begründeten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Gehölzschutzsatzung sei materiell rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 14 GG. Denn § 24 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz vom 26. Mai 2004 (BbgNatSchG) ermächtige schon nicht, den gesamten gemeindlichen Baumbestand unter Schutz zu stellen, wie dies vorliegend durch § 2 Abs. 1 der Satzung für „alle Laub- und Nadelbäume“ erfolgt sei. Dies stehe auch nicht in Einklang mit der rahmenrechtlichen Regelung in § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BNatSchG 2002), der eine Beschränkung auf den gesamten Bestand nur in bestimmten Gebieten zulasse. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine landesrechtliche Baumschutzregelung auch für das Gesamtgebiet eines Stadtstaates zulässig. Das könne jedoch nur für städtische Ballungsräume mit ihren Besonderheiten dichter Besiedlung gelten und sei zumindest auf die Verhältnisse in Kleinmachnow nicht übertragbar. Diese seien bei einer schon nicht mit Berlin oder anderen Großstädten vergleichbaren Besiedlungsdichte durch einen hohen Waldbestand sowohl in der Umgebung als auch im Gemeindegebiet selbst gekennzeichnet. Jedenfalls aber sei ein derart umfassender Baumschutz nicht mit dem „Erforderlichkeitsgrundsatz“ vereinbar, der eine Schutzgebietsausweisung nur zulasse, wenn Landschaftsbestandteile besonders schutzwürdig und -bedürftig seien. Dies belege im Übrigen auch eine Erklärung des brandenburgischen Umweltministers von August 2009, wonach es im Land Brandenburg während der Gültigkeit der Brandenburgischen Baumschutzverordnung vom 29. Juni 2004 (BbgBaumSchV) nicht zu gravierenden Baumverlusten gekommen sei, Unter diesem Gesichtspunkt sei auch der Schutz für sämtliche Laub- und Nadelbäume (mit Ausnahme lediglich der meisten Obstbäume und von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes) bereits ab einem Stammumfang von 40 cm, für Eibe, Rotdorn, Stechpalme und Edeleberesche sogar von 20 cm - jeweils in 100 cm Höhe - rechtlich zu beanstanden. Denn üblicher- und zulässigerweise werde auf einen Stammumfang von 80 cm, den die meisten Baumarten erst im Alter von 50 bis 70 Jahren erreichten, ggf. auch von 60 cm, abgestellt, da erst Bäume ab einer gewissen Größe nennenswerte ökologische Vorteile für ihre Umgebung begründen könnten und unterhalb dieser Schwelle auch die Gefahr der Entwurzelung und des Abbrechens der Bäume bestehe. Ob man diese Schutzschwelle bei einem nur sehr geringen Baumbestand unterschreiten dürfe, könne wegen der geschilderten Verhältnisse in Kleinmachnow dahinstehen. Im Übrigen hätten ihm einzelne Gemeinderatsmitglieder erklärt, die Absenkung der Schutzschwelle des Stammumfangs auf 40 cm sei erfolgt, weil man den Zuzug nach Kleinmachnow habe beschränken wollen. Das jedoch sei eine unzulässige sachfremde Erwägung. Zudem stehe die Gehölzschutzsatzung in Widerspruch zu Maßnahmen und Zielen der Gemeinde, so dass weder die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung vorliege noch Art. 3 GG gewahrt sei. Denn ausweislich einer Sitzung des Kommunalpolitischen Arbeitskreises der SPD Kleinmachnow vom 16. Mai 2006 solle der Bestand an Robinien und Traubenkirschen „als artfremde Gewächse“ zurückgedrängt werden und weitere Bebauung nicht erfolgen. Gleichwohl würden auch diese Bäume geschützt und für Investoren großzügige Abholzgenehmigungen erteilt. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 6. Oktober 2008 zum Geschäftszeichen 5 K 2175/04 zutreffend entschieden habe, gebe es zudem im Land Brandenburg bzw. im BbgNatSchG für die Erhebung einer gemeindlichen Ausgleichsabgabe im Falle nicht möglicher Ersatzpflanzungen keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Auch werde in § 5 der Gehölzschutzsatzung ein rechtswidriges „generelles Veränderungsverbot“ ausgesprochen, das zudem im „freien Ermessen der Gemeinde“ stehe. Rechtlich zu beanstanden seien ferner - die Beschränkung der Ersatzpflanzung auf Pflanzen einer der Satzung beigefügten Pflanzliste, - die vorgeschriebene Anzahl nachzupflanzender Gehölze (pro angefangene 15 cm Stammumfang ein Baum mittlerer Baumschulqualität mit 12 bis 14 cm Stammumfang), - das Nachpflanzgebot bei Nichtanwachsen während eines 5-Jahres- statt des üblichen 2-Jahres-Zeitraums und - bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe die Bemessung am Wert des beseitigten Gehölzes anstelle der Kosten der Ersatzpflanzung und die Ansetzung von ersparten Pflanz- und Anwuchspflegekosten mit pauschal 40% zuzüglich Mehrwertsteuer statt der üblichen 30% des Nettowertes des Baumes. Die Antragsteller beantragen, die Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht unter Vorlage einer Vielzahl von Statistiken, u.a. zur Entwicklung der örtlichen Einwohnerzahl sowie der Bau- und Baumfällgenehmigungsanträge der letzten Jahre, und von - unmittelbar vor bzw. in der mündlichen Verhandlung eingereichten - Unterlagen zum Satzungsgebungsverfahren im Wesentlichen Folgendes geltend: Die flächendeckende Unterschutzstellung des gesamten Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sogen. Innenbereich) sowie des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen sei vorliegend nicht zu beanstanden, weil Kleinmachnow keine ländliche Gemeinde sei, sondern unmittelbar an Berlin angrenze und deshalb Vorort-Charakter aufweise. Insbesondere sei seit der Wiedervereinigung ein fortdauernder starker Siedlungsdruck durch erheblichen Anwohnerzuzug und enorme Neubautätigkeit zu verzeichnen. Zum Ausdruck gekommen sei dies u.a. in der Vielzahl von Anträgen auf Baumfällgenehmigungen. Hierdurch sei der als besonders schützenswert angesehene Charakter des Ortes, nämlich seine starke Durchgrünung, gefährdet gewesen. Im Übrigen falle der weitaus überwiegende öffentliche Grünflächenanteil am Gemeindegebiet als Wald gar nicht in den Anwendungsbereich der Gehölzschutzsatzung oder sei Gemeinbedarfs-, Sport- und Wasserfläche und damit nicht als „begrünt“ anzusehen. Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung könne auch nicht unter Hinweis auf eine Erklärung des brandenburgischen Umweltministers vom August 2009 in Frage gestellt werden. Denn diese beziehe sich auf das Land Brandenburg als Ganzes und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der für ganz Brandenburg geltenden BbgBaumSchV. Verfehlt sei ferner der Verweis auf die Ergebnisse der Sitzung des Kommunalpolitischen Arbeitskreises der SPD am 16. Mai 2006. Denn die dort beschlossenen Maßnahmen bezögen sich allein auf den sogenannten Bannwald, für den die Gehölzschutzsatzung aber gerade nicht gelte. Dieser sei ferner Außenbereich, in dem Bautätigkeit unzulässig sei. Zudem seien die den Investoren in zwei Baugebieten erteilten Fällgenehmigungen durchweg auf das Notwendige beschränkt gewesen und auch dort Ersatzpflanzgebote erfolgt sowie Ausgleichsabgaben festgesetzt worden. Hinsichtlich der beschlossenen Zurückdrängung von Robinie und Traubenkirsche im Bannwald sei eine unterschiedliche Behandlung schon deshalb gerechtfertigt, weil eine geordnete forstliche Entwicklung diese Zielstellung zugunsten eines gleichmäßigen artenreichen Mischwaldes, bestehend aus ortstypischen Gehölzen, durchaus verfolgen dürfe und dies auch nicht ungewöhnlich sei. Demgegenüber hätten beide Baumarten außerhalb des Waldes aufgrund des Nahrungsangebots für Tiere und ihrer ökologischen Bedeutung durchaus ihren (schützenswerten) Platz. Die Herabsetzung der ursprünglich ins Auge gefassten Schutzschwelle für Bäume von 60 cm auf 40 cm Stammumfang während des Satzungsgebungsverfahrens sei - so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - das Ergebnis langwieriger Diskussionen in den gemeindlichen Gremien gewesen. Dies belegten die nunmehr nachgereichten Unterlagen. Maßgeblich sei neben dem Umstand, dass Kleinmachnow in einem „engen Verflechtungsraum“ mit Berlin liege, für den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) eine derartige Schutzschwelle als unbedenklich anzusehen sei, letztlich die Erwägung gewesen, auch jüngere Bäume, unter anderem auch die Ersatzpflanzungen, zu erhalten. Keineswegs sei es darum gegangen, den Zuzug nach Kleinmachnow einzuschränken. Im Übrigen sei der Stammumfang entgegen der Annahme der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr unerheblich. Maßgeblich hierfür seien, wie auch das Sturmtief „Kyrill“ im Januar 2007 gezeigt habe, vielmehr Kronenfülle und Standort des Baumes. Das Nachpflanzgebot für einen 5-Jahres-Zeitraum sei im Hinblick auf eigene langjährige ortsspezifische meteorologische Beobachtungen gerechtfertigt gewesen, was beispielsweise auch die langanhaltende Trockenheit des letzten Sommers gezeigt habe. Ausgangspunkt der Berechnung der Ausgleichsabgabe sei der beseitigte Baum insoweit, als dessen Stammumfang Ausgangsgröße für die Ermittlung der anstehenden Ersatzpflanzungen sei. Anschließend würden die Abschläge für Vitalitätsminderungen berücksichtigt. Letztlich spiegele die Höhe der Ausgleichszahlung somit nur die Kosten der Ersatzpflanzung wider. Die Abgabe selbst werde für entsprechende Nachpflanzungen einschließlich Anwuchspflege verwendet, die hinsichtlich größerer Aufträge, d.h. zu etwa 70%, an Fremdfirmen vergeben werde, wobei auch Umsatzsteuer anfalle. Der Ansatz für Pflanz- und Anwuchspflege berücksichtige eine ca. zehnmalige Wässerung der Bäume pro Jahr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.