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Urteil

8 A 10976/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verbindung einer Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder, wenn diese unmöglich ist, einer Ersatzzahlung ist durch § 5 Abs.5 i.V.m. Abs.7 der BaumschutzVO Mainz von einer (zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden) Rechtsvorschrift gedeckt. • Die Bestimmung der Höhe einer Ersatzzahlung setzt die vorherige, nachvollziehbare Feststellung von Art und Umfang der erforderlichen Ersatzpflanzung voraus; die Verordnung kann die Bemessung an der Funktionsleistung des entfernten Baumes ausrichten, verlangt dann aber eine sorgfältige naturschutzfachliche Einzelfallbewertung. • Eine unbestimmte Einbeziehung von Kosten der 'Unterhaltung' in die Ersatzzahlung führt nur zur Teilnichtigkeit der betreffenden Verordnungsformel; die Regelung bleibt insoweit wirksam, als die Ersatzzahlung die Pflanzkosten erfasst. • Fehlt dem Auflagebescheid die inhaltliche Begründung, aus der Art und Umfang der Ersatzpflanzung nachvollziehbar hervorgehen, ist die Auflage aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ersatzzahlung für Baumfällgenehmigung: Ermächtigung vorhanden, Auflage wegen Begründungsmangel aufgehoben • Die Verbindung einer Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder, wenn diese unmöglich ist, einer Ersatzzahlung ist durch § 5 Abs.5 i.V.m. Abs.7 der BaumschutzVO Mainz von einer (zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden) Rechtsvorschrift gedeckt. • Die Bestimmung der Höhe einer Ersatzzahlung setzt die vorherige, nachvollziehbare Feststellung von Art und Umfang der erforderlichen Ersatzpflanzung voraus; die Verordnung kann die Bemessung an der Funktionsleistung des entfernten Baumes ausrichten, verlangt dann aber eine sorgfältige naturschutzfachliche Einzelfallbewertung. • Eine unbestimmte Einbeziehung von Kosten der 'Unterhaltung' in die Ersatzzahlung führt nur zur Teilnichtigkeit der betreffenden Verordnungsformel; die Regelung bleibt insoweit wirksam, als die Ersatzzahlung die Pflanzkosten erfasst. • Fehlt dem Auflagebescheid die inhaltliche Begründung, aus der Art und Umfang der Ersatzpflanzung nachvollziehbar hervorgehen, ist die Auflage aufzuheben. Die Klägerin begehrte die Wiederherstellung einer Auflage in einer Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Entfernung von zehn geschützten Bäumen erlaubt und als Ersatz 21 Laub-/Obstbäume oder alternativ ein Ersatzgeld von 4.500 € auferlegt worden war. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Grundstücks mit ökologisch wertvollem Baumbestand; die Stadt erteilte die Baugenehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Auf Widerspruch der Beigeladenen hob der Stadtrechtsausschuss die Ersatzzahlung auf; die Klägerin klagte erfolglos und legte Berufung ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Baumschutzverordnung eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und hinreichend bestimmte Regelungen zur Bemessung von Ersatzzahlungen enthält sowie ob die konkrete Auflage hinreichend begründet war. • Zulässigkeit der Auflage: Die Verordnung wird durch die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestehende Ermächtigungsgrundlage des Landespflegegesetzes gedeckt; der nachfolgende Wegfall der Ermächtigungsnorm berührt die Wirksamkeit der Verordnung nicht automatisch. • Auslegung Landesnaturschutzgesetz: § 23 LNatSchG enthält keine abschließende Regelung, die Ausnahmen mit Auflagen in Verordnungen generell ausschlösse; verfassungsrechtlich ist es geboten, dass Baumschutzverordnungen Ausnahmeregelungen zur Ermöglichung sonst zulässiger Nutzung vorsehen können. • Bestimmtheitsanforderungen: Die Verordnung darf die Bemessung der Ersatzpflanzung an der 'Funktionsleistung' des entfernten Baumes ausrichten; dies ist ein nachvollziehbares naturschutzfachliches Kriterium, das eine einzelfallbezogene Konkretisierung verlangt und willkürliche Entscheidungen verhindern kann. • Teilnichtigkeit wegen "Unterhaltungskosten": Die Formulierung, der 'erforderliche Geldbetrag' umfasse Pflanzungs- und Unterhaltungskosten, ist insoweit unbestimmt, dass die Einbeziehung von Unterhaltungskosten teilnichtig ist; die Vorschrift wäre aber auch ohne diesen unbestimmten Teil erlassen worden. • Begründungspflicht des Bescheids: Die konkrete Auflage war in Ziffer 35 des Bescheids nicht hinreichend begründet; es fehlt an nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Feststellungen, weshalb 10 entfernte Altbäume durch 21 Ersatzbäume ausgeglichen werden sollen. Mangels nachvollziehbarer Begründung ist die Auflage rechtswidrig und aufzuheben. • Keine Heilung oder Unbeachtlichkeit des Mangels: Nachholung der notwendigen Begründung im Verfahren bejahte nicht die erforderlichen naturschutzfachlichen Feststellungen; der Begründungsmangel war auch nicht unbeachtlich, da Ermessen und Beurteilungsspielraum substantielle Wirkung auf die Entscheidung haben konnten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bleibt bestehen. Die Ersatzzahlungsauflage in Ziffer 35 der Baugenehmigung ist wegen fehlender nachvollziehbarer naturschutzfachlicher Begründung für Art und Umfang der Ersatzpflanzung rechtswidrig aufgehoben. Die Regelung der BaumschutzVO Mainz, die Ersatzpflanzungen und ersatzweise Ersatzzahlungen ermöglicht, bleibt insgesamt wirksam; allein die pauschale Einbeziehung von "Unterhaltungskosten" ist teilnichtig, hat aber hier keine Auswirkung, weil die Verwaltung diese Kosten in ihrer Praxis nicht angesetzt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.