Beschluss
OVG 11 S 67.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1013.OVG11S67.10.0A
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Leitsätze
1. Die in der Entscheidung BVerwG, 2009-06-18, 7 C 16/08, getroffenen Aussagen zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben erscheinen tatsächlich entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert. (Rn.16)
2. Es ist zwischen den „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 Krw-/AbfG und dem für § 80 Abs 5 VwGO beachtlichen, maßgeblich anhand der tatsächlichen Folgen für die betroffenen Interessen zu beurteilenden Sofortvollzugsinteresse zu unterscheiden. (Rn.27)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen eine Auflistung aller im Land Berlin an das Sammelsystem Gelbe Tonne plus angeschlossenen Grundstücke unter Angabe der Anzahl der auf jedem Grundstück angeschlossenen Wohneinheiten zukommen lässt, die nachprüfbar erkennen lässt, wie viele und welche Haushalte von der Sammlung erfasst werden.
Die Kosten der Beschwerden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 125.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der Entscheidung BVerwG, 2009-06-18, 7 C 16/08, getroffenen Aussagen zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben erscheinen tatsächlich entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert. (Rn.16) 2. Es ist zwischen den „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 Krw-/AbfG und dem für § 80 Abs 5 VwGO beachtlichen, maßgeblich anhand der tatsächlichen Folgen für die betroffenen Interessen zu beurteilenden Sofortvollzugsinteresse zu unterscheiden. (Rn.27) Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen eine Auflistung aller im Land Berlin an das Sammelsystem Gelbe Tonne plus angeschlossenen Grundstücke unter Angabe der Anzahl der auf jedem Grundstück angeschlossenen Wohneinheiten zukommen lässt, die nachprüfbar erkennen lässt, wie viele und welche Haushalte von der Sammlung erfasst werden. Die Kosten der Beschwerden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 125.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist ein privates Entsorgungsunternehmen. Zusammen mit der für die vertragliche Abwicklung zuständigen Antragstellerin im Parallelverfahren OVG 11 S 71.10 begann sie 2004 zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts damit, die für die Sammlung von Verpackungsmaterial eingeführte „Gelbe Tonne“ auch für das Sammeln stoffgleicher Nichtverpackungsabfälle (wie metallische Nichtverpackungen, Kunststoffe, Holz, unzerstörte Elektrokleingeräte) zu nutzen und führte dieses vom Antragsgegner seinerzeit als gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG angesehene Sammelsystem in den folgenden Jahren in bis zu 410.000 Haushalten in Berlin ein. Dieses als "Gelbe Tonne plus" bezeichnete Wertstoffsammelsystem wurde im als „Planungsinstrument für das Land Berlin“ dienenden, am 25. Januar 2005 vom Senat beschlossenen Abfallwirtschaftskonzept für Berlin vom September 2004 für den Zeitraum bis 2014 (Drs. 15/3598) aufgeführt. Die Beigeladene betreibt ein entsprechendes Wertstoffsammelsystem mittels gesonderter Abfallbehältnisse (sog. Orange Box). Sie startete 2009 hierfür die Pilotphase und begann ab dem 1. Januar 2011 mit dem flächendeckenden Ausbau. Nachdem eine zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehörende Firma im Juni 2010 als „konzeptionelle Weiterentwicklung“ des Produkts "Gelbe Tonne plus" die Einführung einer „Berliner Wertstoffsammlung“ in den bis dahin nicht erfassten Haushalten angekündigt hatte, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 16. Juli 2010 nicht nur die damit beabsichtigte Ausweitung, sondern auch die weitere Durchführung des Sammelsystems "Gelbe Tonne plus" in seinem bisherigen Bestand. Mit Änderungsbescheid vom 17. August 2010 wurden einzelne Regelungen hinsichtlich des Adressaten und der Reichweite geändert bzw. klargestellt, im Übrigen wurden die an die Antragstellerin gerichteten Regelungen aufrechterhalten. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die genannten Bescheide erhobenen Klage (Az. VG 10 K 269.10) insoweit wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet, als die Untersagungsverfügung den Bestand der an das Sammelsystem "Gelbe Tonne plus" angeschlossenen bis zu 410.000 Haushaltungen betrifft. Insoweit überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Den weitergehenden - auch die Untersagung der Ausweitung ihres Sammelsystems erfassenden - Antrag der Antragstellerin hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu tragen vermöge, sondern für die sofortige Vollziehung ein besonderes, über das den Verwaltungsakt rechtfertigende Erlassinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse erforderlich sei, wenn - wie hier - keine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Raum stehe. Im Übrigen müsse die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides schon angesichts der Komplexität des Streitstoffes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der Einstellung des Sammelsystems „Gelbe Tonne plus“ mit den angeschlossenen (bis zu) 410.000 Haushalten belegten weder die im angegriffenen Ausgangsbescheid formulierte und im Änderungsbescheid aufrecht erhaltene Begründung der Vollziehungsanordnung noch die infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (- BVerwG 7 C 16.08 -, a.a.O.) veränderte Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sammelsystems oder das Vorhaben der Beigeladenen, die kommunale Wertstofftonne „Orange Box“ flächendeckend einzuführen. „Vor diesem Hintergrund“ erweise sich die sofortige Vollziehung „schließlich“ mit Blick auf den von der Antragstellerin eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als unverhältnismäßig, „zumal“ die Möglichkeit absehbar sei, dass im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine ihr Sammelsystem privilegierende Einstufung als gewerbliche Sammlung erfolge. Die Befürchtung der Antragstellerin erscheine plausibel, dass eine vorläufige Einstellung des Systems sich mit Blick auf die zum 1. Januar 2011 beabsichtigte flächendeckende Einführung der kommunalen Wertstofftonne „Orange Box“ durch die Beigeladene als endgültig erweisen könne. Auch ökologische bzw. abfallwirtschaftliche Aspekte würden die sofortige Einstellung nicht erfordern. Mangels vollziehbarer Grundverfügung sei danach auch die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der den Bestand der streitgegenständlichen Sammlung betreffenden Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die auf § 21 Krw-/AbfG gestützte Untersagung der Ausweitung des Sammelsystems halte die Kammer demgegenüber für rechtmäßig und deren sofortige Vollziehung für im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, da für eine einseitige Ausweitung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 derzeit keine Rechtsgrundlage bestehe und es auf der Hand liege, dass sie in bestehende Entsorgungsstrukturen eingreifen würde. Mit ihren gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses gerichteten Beschwerden machen der Antragsgegner und die Beigeladene insbesondere geltend, dass das Verwaltungsgericht die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides, die sich aus dem Nichtvorliegen einer „gewerblichen Sammlung“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG und dem Fehlen ungeschriebener Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergebe, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe und damit von einem fehlerhaften Abwägungsmaßstab ausgegangen sei. Der Ausgangsbescheid begründe ausführlich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Insbesondere die dortigen Ausführungen zur Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen der öffentlichen Hausmüllentsorgung habe das Verwaltungsgericht unter Verwendung einer unzutreffenden Bezugsgröße zur Bestimmung des Anteils der Antragstellerin am maßgeblichen Gesamtvolumen in Frage gestellt. Das Sammelsystem der Antragstellerin habe mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit der Beigeladenen und das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Bedeutungsgehalt der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG auch bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung sei. Auch könne die Kausalität der "Gelbe Tonne plus" für einen entsprechenden Mengen- und Gebührenrückgang bei der Beigeladenen nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass die Sammelmenge über die Jahre hinweg gleichbleibend sei. Bei kumulativer Betrachtung erhöhe sich der Mengen- und Gebührenrückgang kontinuierlich über die Jahre hinweg. Dass die Beigeladene gehalten gewesen sei, mit den durch die "Gelbe Tonne plus" verursachten verringerten Abfallaufkommen, Wertstofferlösen und Behältervolumen zu planen und zu kalkulieren, könne nicht dazu führen, dass sie insoweit schutzlos gestellt sei. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung wegen der absehbaren Möglichkeit einer die Antragstellerin privilegierenden Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverhältnismäßig sei, habe es einem Gesetzgebungsverfahren vorgegriffen, dessen Ausgang völlig offen sei. Im Übrigen sprächen die vorliegenden Entwürfe des Bundesumweltministeriums dafür, dass der Sammlung der Beschwerdegegnerin auch danach überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich eine vorläufige Einstellung der "Gelbe Tonne plus" aufgrund der beabsichtigten flächendeckenden Einführung der „Orange Box“ als endgültig erweise, sei ebenfalls unzutreffend. Da die Antragstellerin nicht verpflichtet werde, ihre Abfallbehälter von den privaten Hausgrundstücken abzuziehen, sei eine Reaktivierung der Vertragsbeziehungen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache durchaus möglich. Schließlich sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu widersprechen, die sofortige Einstellung der "Gelbe Tonne plus" sei nicht durch ökologische oder abfallwirtschaftliche Aspekte gefordert. II. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. 1. Die fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerden sind allerdings zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es der fristgemäß eingegangenen Beschwerdebegründung, mit der verschiedene, in den Beschlussgründen getroffene Aussagen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts beanstandet werden, nicht schon an der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Senat folgt der Antragstellerin auch nicht in ihrer Auffassung, die Beschwerde der Beigeladenen sei mangels - unstreitig erforderlicher - eigener Beschwer unzulässig. Denn gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG Bln nimmt die Beigeladene - eine gem. § 1 Abs. 1 Berliner Betriebegesetz (v. 14. Juli 2006, GVBl. 2006, S. 827, i.F. BerlBG) zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - die dem Land Berlin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger obliegende Aufgabe wahr, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen und mit diesem Betriebszweck zusammenhängende Aufgaben wahrzunehmen (vgl. auch § 3 Abs. 3 sowie Abs. 7 BerlBG). Die Abfallbesitzer sind gem. § 5 Abs. 2 Krw-/AbfG Bln verpflichtet, die Abfälle, die sie gemäß § 13 Krw-/AbfG dem Antragsgegner zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen - und damit vorbehaltlich hier nicht verfahrensgegenständlicher Abfallarten durch die Beigeladene - entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Sind danach aber die dem Antragsgegner als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger obliegenden Aufgaben in ihrem jeweiligen Bestand auf die Beigeladene übertragen worden, so muss sie rechtswidrige Eingriffe Dritter in diesen Aufgabenbereich - wie etwa eine unter Verstoß gegen die sich aus § 13 Krw-/AbfG ergebende Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten durchgeführte Sammlung - selbst abwehren können. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind jedoch unbegründet, weil das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen es nicht rechtfertigt, den angefochtenen Beschluss zulasten der Antragstellerin zu ändern. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (zu § 80 Abs. 3 VwGO als - nur - formellem Begründungserfordernis vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 -, zit. nach juris Rn 11; v. 27. März 2006 - 11 S 49.05 -, zit. nach juris Rn 14; OVG Brandenburg, Beschlüsse v. 29. November 2004 - 4 B 107/04 -, zit. nach juris Rn 6 ff., v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 10 f.). Auch das Verwaltungsgericht hat dies - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - hier nicht erkennbar in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zumindest im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier allein noch verfahrensgegenständlichen Untersagung des Sammelsystems „Gelbe Tonne plus“ in seinem bisherigen Bestand mit bis zu 410.000 Haushalten überwiegt. Gegenstand der Begründetheitsprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Abwägung der besonderen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen die privaten Interessen des von diesem Verwaltungsakt Belasteten, vorerst von seinem Vollzug verschont zu bleiben. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie sich aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen lassen. a. Es kann dahinstehen, ob der vom Verwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab dem in jeder Hinsicht entspricht. Denn die vom Verwaltungsgericht - zwar mit den Worten „im Übrigen…“ eingeleitete, gleichwohl jedoch letztlich entscheidungstragend - vertretene Auffassung, eine Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage sei bei summarischer Prüfung nicht möglich und müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Zunächst ist festzustellen, dass die auf § 21 Krw-/AbfG gestützte Untersagungsanordnung nicht etwa schon dann ohne weiteres rechtmäßig wäre, wenn die von der Antragstellerin durchgeführte Wertstoffsammlung „Gelbe Tonne plus“ keine die Voraussetzungen des geltenden § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG erfüllende gewerbliche Sammlung wäre. Denn Anordnungen gem. § 21 Krw-/AbfG stehen im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Untersagungsbescheid enthält weder ausdrücklich als solche bezeichnete noch eindeutig als solche erkennbare Ermessenserwägungen. Ob die Thematisierung von im Rahmen der Ermessenserwägung ggf. zu berücksichtigenden Gesichtspunkten als Teil der Prüfung des § 13 Krw-/AbfG insoweit - generell wie auch hinsichtlich der Anwendung im konkreten Fall - genügen kann, bedürfte zumindest genauerer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen lässt gerade das im Rahmen von § 21 Krw-/AbfG auszuübende Ermessen durchaus Raum für eine unterschiedliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung der beabsichtigten Ausweitung einerseits und der Untersagung eines über Jahre nicht beanstandeten Bestandes andererseits. Hierzu äußert sich der angefochtene Bescheid nicht und auch die Beschwerdebegründung, die im fristgemäß eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 25. November 2010 für die behauptete offensichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung ebenfalls allein auf eine Rechtswidrigkeit der Sammlung abstellt, enthält hierzu keinerlei Ausführungen. (2) Vor allem aber ergibt sich eine besondere rechtliche Komplexität mit Blick auf eine von der Antragstellerin bereits mit der erstinstanzlichen Antragsbegründung geforderte gemeinschaftskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG. Tatsächlich erscheinen die in der Entscheidung vom 18. Juni 2009 getroffenen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben (BVerwG 7 C 16.08, zit. nach juris Rn 37 ff.) entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert, wie bereits das gerade in Reaktion auf diese Entscheidung eingeleitete Prüfverfahren der Europäischen Kommission (vgl. nur Auskunftsverlangen vom April 2010, von der Antragstellerin vorgelegt als Anlage Bgg 6 zum Schriftsatz vom 14. Januar 2011) zeigt. Weitere Belege für eine fehlende Eindeutigkeit der Europarechtskonformität ergeben sich aus der Mitteilung der Kommission zum am 28. März 2011 notifizierten Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Darin weist die Kommission auf (weitere) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hin und regt eine weitergehende Änderung des - gewerbliche Sammlungen gegenüber der derzeitigen Regelung ohnehin bereits privilegierenden - § 17 Abs. 3 der Neuregelung an (insbes. Bemerkung zu 2. in der Mitteilung SG(2011) D/5145 zur Notifizierung 2011/0148/D, von der Antragstellerin vorgelegt als Anlage Bgg 11 zum Schriftsatz vom 2. August 2011). Darüber hinaus ist auf die u.a. hierauf Bezug nehmende Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6645, Zu Nr. 19) hinzuweisen, mit der die vom Bundesrat - im Anschluss an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - geforderte Beibehaltung der geltenden Regelungen für gewerbliche Sammlungen (BR-Drucks. 216/11, Nr. 19, S. 117 f.) insbesondere im Hinblick auf „erhebliche EU-rechtliche Risiken für den Bestand der kommunalen Überlassungspflicht“ abgelehnt wird. Eine angemessene Prüfung der damit nach wie vor - nicht zuletzt zwischen Bundesregierung und Bundesrat - streitigen Frage der Europarechtskonformität der bestehenden wie auch der vorgesehenen Regelungen zur Einschränkung gewerblicher Abfallsammlungen zugunsten kommunaler Überlassungspflichten und damit auch der davon abhängigen Rechtmäßigkeit des Bescheides muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30. Mai 2011 - 20 B 1502/10 -, zit. nach juris Rn 11 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v. 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, BeckRS 2011, 49601). Darin wird ggf. auch über eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein. (3) Darauf, ob die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung darüber hinaus auch deshalb als offen angesehen werden muss, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - die jahrelang praktizierte Sammlung der Antragstellerin möglicherweise zulässiger Gegenstand einer diesbezüglichen Absprache zwischen ihr und dem zuständigen Träger der öffentlichen Entsorgung gewesen sei, kommt es nicht mehr an. b. Die durch das Verwaltungsgericht nach allem zu Recht ohne Rücksicht auf eine - weder allein ausreichende noch im konkreten Fall hinreichend absehbare - Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung getroffene Abwägung der betroffenen Interessen ist im Ergebnis zu bestätigen. Dafür spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz lediglich in einem Umfang gewährt hat, der den status quo für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sichert. Aber auch die für dieses Ergebnis maßgebenden Gründe des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass weder die im angegriffenen Ausgangsbescheid formulierte und im Änderungsbescheid aufrecht erhaltene Begründung der Vollziehungsanordnung (1) noch eine in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (- BVerwG 7 C 16.08 -, a.a.O.) veränderte Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sammelsystems (3) oder das Vorhaben der Beigeladenen, die kommunale Wertstofftonne „Orange Box“ flächendeckend einzuführen (2), ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der Einstellung des Sammelsystems „Gelbe Tonne plus“ mit den angeschlossenen (bis zu) 410.000 Haushalten belege. „Vor diesem Hintergrund“ erweise sich die sofortige Vollziehung „schließlich“ mit Blick auf den von der Antragstellerin eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als unverhältnismäßig (4), „zumal“ die Möglichkeit absehbar sei, dass im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine das Sammelsystem der Antragstellerin privilegierende Einstufung als gewerbliche Sammlung erfolge (5), und die Befürchtung der Antragstellerin plausibel erscheine, dass eine vorläufige Einstellung des Systems sich mit Blick auf die zum 1. Januar 2011 beabsichtigte flächendeckende Einführung der kommunalen Wertstofftonne „Orange Box“ durch die Beigeladene als endgültig erweisen könne (6). Auch ökologische bzw. abfallwirtschaftliche Aspekte würden die sofortige Einstellung nicht erfordern (7). Die Auffassung der Antragstellerin, die meint, dass es sich bei den verschiedenen, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigten Aspekten um kumulative, das Ergebnis jeweils auch selbständig tragende Erwägungen handele, teilt der Senat nicht. Dennoch ist das nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die getroffene Entscheidung in für die Abwägung maßgeblichen Punkten oder gar im Ergebnis zu erschüttern. (1) Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner angeführten Gründe als unzureichend angesehen hat, um ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einstellung des Sammelsystems „Gelbe Tonne plus“ mit den angeschlossenen (bis zu) 410.000 Haushalten zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass während der seit etwa fünf Jahren im Rahmen des Berliner Abfallwirtschaftskonzepts im Einvernehmen aller Beteiligten durchgeführten Sammlung von keinem der Beteiligten eine Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen der öffentlichen Abfallentsorgung behauptet worden sei. Auch bestünden für die postulierte Gefahr deshalb keine Anhaltspunkte, weil dem aufgrund der fortlaufenden Angaben der Antragstellerin in den Bescheid eingeflossenen Sammelvolumen von 4.500 Jahrestonnen ein Wertstoffsammelvolumen der Beigeladenen von mehr als 300.000 Jahrestonnen gegenüberstehe. Dies halten die Beschwerdeführer für fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht mit dem Gesamtwertstoffsammelvolumen der Beigeladenen, das alle Abfälle umfasse, für die derzeit schon ein Getrennterfassungssystem und ein spezifischer Verwertungsweg bestehe (wie insbes. Bio- und Grünabfälle, Papier, Elektroschrott, Schrott, Sperrmüll), eine falsche Bezugsgröße gewählt habe. Die entscheidende Bezugsgröße sei vielmehr diejenige Wertstoffmenge, die durch ein hierauf gerichtetes spezifisches Erfassungssystem der Beigeladenen, und zwar durch die im Aufbau befindliche „Orange Box“, erfasst werden solle. Das entsprechende Mengenpotential betrage nach Schätzung der Beigeladenen 50.000 Jahrestonnen, so dass der Anteil des von der Antragstellerin erfassten, vermutlich mehr als 4.500 Jahrestonnen betragenden Sammelvolumens derartiger Wertstoffe bei ca. 10 % liege. Da eine solche Menge nicht mehr als geringfügig eingestuft werden könne und die sich auf die Implementierung einer kommunalen Wertstofferfassung in Gestalt der „Orange Box“ beziehenden Planungsprozesse mit einem erheblichen Mengenrisiko belastet seien, sei eine Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu bejahen. Noch augenfälliger werde die Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen, wenn die Zahl der angeschlossenen Haushalte - im Bestand der „Gelbe Tonne plus“ ca. ¼ der privaten Haushalte Berlins - in die Betrachtung einbezogen werde. Dies vermag ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Untersagung der bestehenden Sammlung „Gelbe Tonne plus“ sei indes schon im Ansatz nicht zu begründen. Da es hier nicht um „überwiegende öffentliche Interessen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG, sondern um ein hiervon grundsätzlich zu unterscheidendes Sofortvollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geht, kommt es in diesem Zusammenhang allein darauf an, ob schon durch eine nur vorläufige Weiterführung der Sammlung in ihrem bisherigen Umfang - unabhängig davon, wie groß deren prozentualer Anteil ist - eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen droht. Dafür ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdegründe nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das seit 2004 sukzessive aufgebaute Sammelsystem „Gelbe Tonne plus“ mit einem Bestand von bis zu 410.000 angeschlossenen Haushalten in der Vergangenheit Gegenstand des - 2005 jedenfalls vom Senat beschlossenen - Abfallwirtschaftskonzepts für Berlin war (z.B. unter „Weitere Möglichkeiten zur Reduzierung des Hausmülls“, S. 49 f.) und im Einvernehmen aller Beteiligten durchgeführt wurde, ohne dass die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, auf die das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 18. Juni 2009 (- 7 C 16.08 -, zit. nach juris Rn 34) wesentlich abgestellt hat, dadurch in dieser Zeit erkennbar beeinträchtigt worden wäre. Noch in der dem Abgeordnetenhaus am 20. August 2010 - d.h. nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Untersagungsanordnung vom 16. Juli 2010 - vorgelegten Fassung des Abfallwirtschaftskonzepts für den Planungszeitraum 2010 bis 2020 (Drs. 16/3403) ist nicht nur das dort als „Service Orange“ bezeichnete, als bis zum 31. Dezember 2010 laufendes Pilotprojekt gestartete Wertstoffsammelsystem der Beigeladenen, sondern weiter auch das Wertstoffsammelsystem der Antragstellerin mit seinem Bestand erfasst, wenn auch unter Hinweis darauf, dass dem System durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 die Rechtsgrundlage entzogen worden sei (a.a.O. S. 71 f.). Ausführungen dazu, dass und ggf. innerhalb welchen zeitlichen Rahmens dessen Abwicklung wegen Beeinträchtigung der Organisation und Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Berlin erforderlich werde und eingeplant sei, finden sich dort indes ebenso wenig wie irgendwelche Anhaltspunkte für durch den Bestand dieses System in der Vergangenheit verursachte Organisationsprobleme oder Planungsunsicherheiten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Vielmehr wird auf mögliche Veränderungen durch die anstehende Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (a.a.O. S. 16 f.) sowie darauf hingewiesen, dass noch nicht absehbar sei, welche konkreten Auswirkungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die gewerbliche Sammlung von verwertbaren Abfallstoffen aus Haushaltungen haben werde (a.a.O. S. 146). Die „Orange Box“ der Beigeladenen befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagungsanordnung noch in der Pilotphase und sollte erst nach dem 1. Januar 2011 weiter ausgebaut werden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise ein vorläufiger Fortbestand des Sammelsystems der „Gelbe Tonne plus“ bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren geeignet sein könnte, die „Organisation und Planungssicherheit“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers „mehr als nur geringfügig“ zu beeinträchtigen. Anders als die hinsichtlich ihrer Auswirkungen nicht eindeutig absehbare Entwicklung einer neuen, erst aufzubauenden und in Konkurrenz zu einem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits vorgehaltenen Sammelsystem tretenden Sammlung (wie sie etwa dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2009 - 11 S 50.08 -, zit. nach juris, zugrunde lag), erfordert die Fortdauer eines über Jahre hinweg nicht beanstandeten und „funktionierenden“ Systems weder eine Anpassung oder Veränderung der bisherigen Entsorgungsstruktur noch irgendeine Veränderung der bisherigen - diese bekannte Ausgangssituation berücksichtigenden - Planungen. Letztlich bestreiten die Beschwerdeführer dies auch nicht, sondern bestätigen - in anderem Kontext - gerade, dass die Beigeladene die von der Antragstellerin in dieser Zeit eingesammelten Wertstoffe von ihren Planungen ausgenommen habe und deren Sammlung insofern notwendig auch Gegenstand ihrer Planung und Gebührenkalkulation gewesen sei. Nachvollziehbare Gründe, warum dies zukünftig nicht einmal mehr für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens möglich sein sollte, werden mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Allein auf die Größe des prozentualen Anteils der von der Antragstellerin eingesammelten Wertstoffe am Gesamtvolumen der entsprechenden Abfallfraktion kommt es insoweit jedenfalls nicht maßgeblich an. Diese zum Beleg einer Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen geltend gemachte, maßgeblich auf einen höheren prozentualen Anteil der von der Sammlung der Antragstellerin erfassten Wertstoffe abstellende Argumentation zielt in der Sache denn auch eher auf die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht so bezeichneten dritten und vierten Begründungspunktes der Vollziehungsanordnung. Das Verwaltungsgericht hat für die vorliegende Fallkonstellation weder ein überwiegendes Interesse des öffentlichen Entsorgungsträgers daran, auch die Abfälle zu erhalten, zu deren schadloser Entsorgung er verpflichtet sei, noch das Erfordernis, einem Mengen- und Gebührenrückgang entgegenzutreten und Nachahmungseffekte zu verhindern, als zur Begründung des Sofortvollzuges geeignet angesehen. Auch dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf ein Interesse des öffentlichen Entsorgungsträgers am Erhalt derjenigen Abfälle, zu deren schadloser Entsorgung er verpflichtet sei, kann im Rahmen der hiesigen Interessenabwägung schon deshalb nicht maßgeblich abgestellt werden, weil im Hinblick auf die - wie oben bereits dargelegt - noch offenen europarechtlichen Fragen derzeit gerade nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Überlassungspflicht für die von der Wertstoffsammlung der Antragstellerin erfassten Stoffe ausgegangen werden kann. Für die mit der Beschwerdebegründung weiter geltend gemachte kontinuierliche Erhöhung des Wertstoffverlusts, die sich für die Beigeladene bei "kumulativer Betrachtung" auch bei einer gleichbleibenden Jahresmenge von 4.500 t für die von der Sammlung der Antragstellerin erfasste Wertstoffmenge ergebe und die mit einem entsprechenden Mengen- und Gebührenrückgang auf ihrer Seite verbunden sei, gilt grundsätzlich nichts anderes. Im Fall der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs und eines späteren Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache hätte diese einen entsprechenden Verlust hinzunehmen, der sie - worauf im Folgenden noch näher einzugehen ist - indes erheblich schwerer belasten würde als die vorläufige Hinnahme der bestehenden Situation (jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeverfahrens) öffentliche Interessen oder Interessen der Beschwerdeführer belasten würde. Insbesondere ist auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und gegebenenfalls in welcher Weise der Verlust einer solchen Jahresmenge bereits für die Dauer eines durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zu erheblichen, die Anordnung des Sofortvollzugs begründenden Nachteilen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der dessen Auftrag wahrnehmenden Beigeladenen führen könnte. Allein der Umstand, dass die Beigeladene für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter - wie bereits in den Jahren zuvor - mit einem entsprechend verringerten Abfallaufkommen, geringeren Wertstofferlösen und einem verringerten Behältervolumen planen und kalkulieren muss, lässt einen relevanten Nachteil, der ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse begründen könnte, jedenfalls nicht erkennen. (2) Darauf, dass allein das aktuelle Vorhaben der Beigeladenen, in Berlin flächendeckend die kommunale Wertstofftonne "Orange Box" einzuführen, eine sofortige Stilllegung auch des bisherigen Bestandes der "Gelbe Tonne plus" weder erfordere noch rechtfertige, da von diesem Bestand nur ca. ein Viertel der privaten Haushalte erfasst werde und die auch kurzfristige Einführung des kommunalen Wertstoffsystems für die verbleibenden drei Viertel möglich sei, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Dass die Einführung des Systems der Beigeladenen ohne vorherige sofortige Untersagung der Sammlung der Antragstellerin in ihrem bisherigen Bestand nicht oder nicht zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen möglich wäre, wird auch mit Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen ist die Beigeladene auch ohne sofort vollziehbare Untersagung der Sammlung "Gelbe Tonne plus" nicht gehindert, den bisher vom Sammelsystem der Antragstellerin bedienten Haushalten alternativ ihr Wertstoffsammelsystem "Orange Box" anzubieten; sie kann sich dabei lediglich - vorläufig - nicht auf eine bestehende Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG berufen. Der dagegen von den Beschwerdeführern - im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - erhobene Einwand einer „Systemwidrigkeit“ dieser Überlegung verkennt erneut den Unterschied zwischen „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG und dem für § 80 Abs. 5 VwGO beachtlichen, maßgeblich anhand der tatsächlichen Folgen für die betroffenen Interessen zu beurteilenden Sofortvollzugsinteresse. (3) Soweit die Beschwerdeführer - im Kontext ihrer Ausführungen zur offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides - ausführen, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht geschaffene Rechtssicherheit bei der Auslegung des Sammlungsbegriffs des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ein wesentlicher Grund dafür gewesen sei, das danach eindeutig rechtswidrige Sammelsystem der Antragstellerin zu unterbinden, steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks. Denn dieses hat nur im Rahmen der Prüfung von Gründen, die ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse begründen könnten, darauf hingewiesen, dass sich eine solche besondere Dringlichkeit aus diesem Urteil nicht ableiten lasse, weil der Antragsgegner selbst dieses Urteil erklärtermaßen nicht zum Anlass für eine sofortige Untersagungsverfügung genommen, sondern hiervon mit Blick auf eine absehbare zukünftige Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zunächst abgesehen habe. Dies wird mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das selbst nicht auf eine sich aus diesem Urteil ergebende besondere Dringlichkeit, sondern allein auf die aus der Begründung der Untersagungsverfügung erkennbare Bedeutung der Entscheidung für deren Erlass abstellt, nicht in Frage gestellt. Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründe für ein besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sind ebenfalls nicht aus den fristgemäß dargelegten Gründen zu beanstanden. (4) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die sofortige Vollziehung der Untersagung des Sammelsystems „Gelbe Tonne plus“ sich „vor diesem Hintergrund … schließlich mit Blick auf den von der Antragstellerin eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als unverhältnismäßig“ erweise, in der insoweit maßgeblichen fristgemäßen Beschwerdebegründung nicht erwähnt und erst recht nicht substantiiert in Frage gestellt wird. Die - nach entsprechender Rüge der Antragstellerin - erstmals in den nachfolgenden Schriftsätzen dagegen erhobenen Einwände, wonach die Argumentation der Kammer unstrukturiert sei, sie die „vermeintliche Rechtsposition der Beschwerdegegnerin weder herleitet noch gewichtet“ und es „aus Sicht der Beschwerdeführer hierauf auch nicht ankommen kann“, sind verspätet und für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. (5) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Möglichkeit einer das Sammelsystem der Antragstellerin privilegierenden Einstufung als gewerbliche Sammlung absehbar sei und dass die Befürchtung der Antragstellerin plausibel erscheine, eine vorläufige Einstellung des Systems könne sich mit Blick auf die zum 1. Januar 2011 beabsichtigte flächendeckende Einführung der kommunalen Wertstofftonne „Orange Box“ durch die Beigeladene als endgültig erweisen. Der dagegen erhobene Einwand der Beschwerdeführer, dass die geplante Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „irrelevant“ sei, weil der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens angesichts der anhaltenden kontroversen Diskussion völlig offen und das Verwaltungsgericht nicht befugt sei, der Durchsetzung des geltenden Rechts ein völlig offenes Novellierungsverfahren entgegenzusetzen, geht zunächst von der Auffassung aus, dass die Untersagung des Sammelsystems der Antragstellerin in seinem seit 2004 aufgebauten Bestand nach geltender Rechtslage eindeutig und offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist indes - wie bereits ausgeführt - vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt worden und wird mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung ebenso wenig substantiiert dargelegt wie die Behauptung, dass die Sammlung der Beschwerdegegnerin auch nach der möglichen Neuregelung unzulässig sei, da auch nach den vorliegenden Entwürfen des Bundesumweltministeriums „eine entgeltpflichtige Sammlung gemischter Haushaltsabfälle einen gravierenden Eingriff in die kommunale Zuständigkeit für die Hausmüllentsorgung“ darstelle. Eine derartige, jede entgeltpflichtige Sammlung gemischter Haushaltsabfälle ausschließende Regelung lässt sich dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf nicht entnehmen. Gem. § 17 Abs. 3 KrwG-E ist eine für entgegenstehende „überwiegende öffentliche Interessen“ erforderliche „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten“ vielmehr (erst) dann anzunehmen, wenn „die Erfüllung der nach § 20 [KrwG-E] bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird“. Es liegt auf der Hand, dass auch die sich insoweit stellenden, rechtlich und tatsächlich schwierigen Fragen im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden können. Kann danach aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Wertstoffsammlung „Gelbe Tonne plus“ in ihrem bisherigen Bestand nach der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Neuregelung zulässig wäre, ist eine diese Möglichkeit berücksichtigende Gewichtung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. (6) Dies gilt umso mehr, als auch die Beachtlichkeit der vom Verwaltungsgericht für plausibel gehaltenen Befürchtung der Antragstellerin, dass eine vorläufige Einstellung ihres Sammelsystems sich mit Blick auf die angestrebte „flächendeckende“ Einführung der „Orange Box“ durch die Beigeladene als endgültig erweise würde, durch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Der insoweit erhobene Einwand, dass die Annahme derartiger Folgen fernliegend sei, weil die Antragstellerin nicht verpflichtet werde, ihre Sammelbehälter von den privaten Hausgrundstücken abzuziehen, sondern lediglich deren Kennzeichnung als „Gelbe Tonne plus“ zu unterlassen habe, und weil die beabsichtigte Einführung der „Orange Box“ durch die Beigeladene die Antragstellerin nicht hindere, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache die privaten Haushalte davon zu überzeugen, statt der „Orange Box“ wieder die „Gelbe Tonne plus“ zu nutzen, greift zu kurz. Denn die Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Sammeltätigkeit hängt ersichtlich nicht allein oder auch nur maßgeblich von einem Verbleib der Sammelgefäße auf den Grundstücken ab. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Reaktivierung der über Jahre hinweg aufgebauten Vertragsbeziehungen zu den privaten Haushalten nach vorläufiger Einstellung ihrer Sammlung voraussichtlich nicht mehr möglich sein werde, weil sicher damit zu rechnen sei, dass die Bestandskunden in einem solchen Fall ihre Vertragsbeziehungen mit ihr beenden und vom Angebot der Beigeladenen Gebrauch machen würden. Da die Einführung eines neuen Wertstoffsammelsystems aber in jedem Fall - d.h. auch im Fall der Bereitstellung der „Orange Box“ in zuvor von der Antragstellerin bedienten Haushalten - mit erheblichem Informations- und Betreuungsaufwand bei einer notwendigen Umstellung des Trenn- und Entsorgungsverhaltens der angeschlossenen Haushalte verbunden ist (vgl. dazu auch Drs. 16/3403 S. 71), ist in einem solchen Fall ungeachtet des Verbleibs der - mit einem anderen Aufkleber versehenen und für die Dauer des Sofortvollzuges nur noch für Verpackungsmaterial nutzbaren - Sammelbehälter auf den betroffenen Grundstücken nicht ernsthaft zu erwarten, dass vom System der „Gelbe Tonne plus“ zum System der „Orange Box“ gewechselte Haushalte nach einem etwaigen Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache in nennenswertem Umfang Interesse an einem erneuten Wechsel zeigen könnten. Den von den Beschwerdeführern als nicht einschlägig angesehenen Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss v. 26. Mai 2010 -(7 ME 20/10)-, zit. nach juris Rn 8) und des VG Gelsenkirchen (Beschluss v. 30. Juli 2010 - 14 L 372/10 -, zit. nach juris Rn 56) lagen zwar jeweils Fälle zugrunde, in denen aufgrund des Sofortvollzuges (auch) das Sammelbehältnis hätte abgezogen werden müssen. Beide Gerichte stellen indes ebenfalls darauf ab, dass die betroffenen Haushalte nach einem so erzwungenen erstmaligen Wechsel kein Interesse an einer erneuten Umstellung haben würden. Dass ein solches Interesse allein wegen des Verbleibs eines zwar eingeschränkt, aber nicht mehr für den früheren Zweck nutzbaren und insoweit durch ein anderes Sammelbehältnis ersetzten Sammelbehältnisses auf dem Grundstück fortbestehen oder nach der Entscheidung in der Hauptsache neu entstehen könnte, erscheint auch dem Senat fernliegend. (7) Die abschließende Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach auch ökologische bzw. abfallwirtschaftliche Aspekte nicht die sofortige Einstellung der Sammlung über die „Gelbe Tonne plus“ erforderten, weil die Antragstellerin mit ihrem Sammelsystem nach Aktenlage eine Verwertungsquote von 100 % erziele, während die Beigeladene hierzu nur in der Lage sei, wenn sie sich wiederum privater Verwerter bediene, ist jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die dagegen mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung erhobenen Einwände stellen nicht die den Anforderungen des Abfallrechts entsprechende Verwertung der eingesammelten Abfälle durch die Antragstellerin in Frage, sondern rügen - erneut - eine Verkennung der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger einerseits und privaten Entsorgungsunternehmen andererseits sowie das Unterlaufen etwaiger Ausschreibungswettbewerbe durch den der Antragstellerin gewährten unmittelbaren Zugriff auf die Wertstoffe aus privaten Haushalten. Beide Aspekte mögen als Argumente für die Unzulässigkeit der Sammlung der Antragstellerin bzw. für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung durchaus von Bedeutung sein; ein besonderes Sofortvollzugsinteresse könnte sich daraus indes erst dann ergeben, wenn sich hieraus in absehbarer Zeit - vor einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache - konkrete Beeinträchtigungen der Beigeladenen ergeben würden. Solche werden indes auch in diesem Zusammenhang weder konkret behauptet noch gar hinreichend substantiiert dargelegt. 3. Die Beschwerdeführer haben allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte Auflistung der Bestandskunden der "Gelbe Tonne plus" nicht erkennen lasse, welche konkreten Hausgrundstücke an die „Gelbe Tonne plus“ angeschlossen seien und es den Beschwerdeführern vor diesem Hintergrund unmöglich sei, konkret nachzuvollziehen, ob der Bestand von bis zu 410.000 Haushalten tatsächlich eingehalten oder schleichend ausgeweitet werde. Mit Blick auf das legitime Interesse der Beschwerdeführer an einer Kontrolle der Beschränkung des Sammelsystems der Antragstellerin auf den vom Sofortvollzug ausgenommenen Bestand hält der Senat die Anordnung der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe für erforderlich. Einer Angabe der von den Beschwerdeführern zusätzlichen verlangten Behältervolumen bedarf es insoweit allerdings nicht, da der Bestand durch die Zahl von bis zu 410.000 angeschlossenen Haushalten und nicht durch ein sich unter Umständen auch durch ein verändertes Sammelverhalten der angeschlossenen Haushalte änderndes Behältervolumen bestimmt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).